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1-%-Regelung Berechnung: umsatzsteuerpflichtiger … Update New
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Pkw-Nutzung durch einen Unternehmer: Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist die private Nutzung einkommensteuerlich nach der 1%-Regelung zu ermitteln
Bild: Haufe Online Redaktion Pkw-Nutzung durch einen Unternehmer: Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist die private Nutzung für die Einkommensteuer nach der 1%-Regelung zu ermitteln
Wer kein Fahrtenbuch führt, muss die private Nutzung nach der 1%-Regelung einkommensteuerlich ermitteln
Sie kann aus Vereinfachungsgründen auch auf die Umsatzsteuer angewendet werden
Wie berechnet man die Steuerbemessungsgrundlage für die private Pkw-Nutzung eines Unternehmers, der die 1 %-Regelung anwenden muss? Und wie bucht man diese Variante? Wer kein Fahrtenbuch führt, muss die private Nutzung nach der 1%-Regelung einkommensteuerlich ermitteln
Er kann sie aus Vereinfachungsgründen auch auf die Umsatzsteuer anwenden
Praxisbeispiel: Unternehmer wählt die 1%-Methode zur Berechnung des Privatnutzungsanteils
Der Unternehmer hat sich im Januar einen neuen Firmenwagen gekauft
Der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 30.580 Euro
Tatsächlich zahlte er nur 28.560 Euro (24.000 Euro zuzüglich 4.560 Euro Mehrwertsteuer)
Da der Unternehmer weder ein Fahrtenbuch geführt hat noch eine ordentliche Schätzung der privaten Nutzung vornehmen will, kann er die 1 %-Regelung bei der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer anwenden
Bei der Festsetzung der Umsatzsteuer können pauschal 20 % abgezogen werden, da nicht in allen Fahrzeugkosten Vorsteuerbeträge enthalten sind
Maßgebend ist der Bruttolistenpreis, damit errechnet werden kann: Bruttolistenpreis (abgerundet)
30.500 Euro x 1 % x 12 Monate = 3.660,00 Euro abzüglich 20 % 732,00 Euro = umsatzsteuerpflichtiger Anteil 2.928,00 Euro 19 % Umsatzsteuer = 556,32 Euro = Bruttobetrag 3.484,32 Euro
Konto SKR 03/04 Soll Kontobezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Guthaben Kontobezeichnung Betrag 1880/2130 Freie Wertsachen 4.216,32 8924/4639 Gebrauch von Gegenständen für nicht kaufmännische Zwecke ohne MwSt
(Fahrzeuggebrauch) 732,00 8921/4645 Gebrauch von Gegenständen für nicht geschäftliche Zwecke 19 % MwSt
(Autonutzung) 2.928,00 1776/3806 MwSt
19 % 556,32
Hinweis: Die Vorsteuer ist zu 100 % abzugsfähig – Kostenobergrenze beachten
Die Vorsteuer ist nach § 15 Abs
1 UStG zu 100 % abzugsfähig und die private Nutzung unterliegt der Umsatzsteuer nach § 3 Abs
9a UStG
Ist der Pauschalwert für die private Nutzung höher als die tatsächlichen Kosten, wird die private Nutzung auf die tatsächlichen Kosten begrenzt (=Kostenobergrenze).
Private KFZ Nutzung berechnen, KFZ welche Methode ist die bessere New
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Private KFZ Nutzung berechnen, KFZ welche Methode ist die bessere
Kurzvorstellung:\r
Mein Team und ich, Hayko Helbing, möchten das Sie auf Ihrem Weg in eine erfolgreiche Zukunft, so wenig wie möglich an Lehrgeld zahlen. Aus diesem Grund haben wir den YouTube Kanal eröffnet, um Ihnen die Erfahrungen und das Wissen aus 20 Jahren Beratung und langfristiger Begleitung von Unternehmern näherzubringen. Gerne können Sie auch direkten Kontakt mit uns über die folgende Seite aufnehmen: \r
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Herzlich willkommen zu diesem Video, in diesem Video geht es um das Kfz Fahrtenbuch in den geldwerten Vorteil. Kleiner Disclaimer vorne weg, dass es keine Steuern Rechtsberatung. Bei den geldwerten Vorteilen werden grundsätzlich alle Kfz Kosten zu Berechnungsgrundlage herangezogen. Diese unterscheiden sich, ob sie mit oder ohne Vorsteuer sind. Zu den Kosten mit Vorsteuer gehören zum Beispiel Leasingraten, Benzin und Reparaturkosten. Zu den Kosten ohne Vorsteuer gehören zum Beispiel die Kfz Versicherung und die Kfz Steuer. Danach ermittelt man durch den prozentualen Privatanteil die entsprechenden Kosten für beide Bereiche. Bei 3 % Regelung über der Bruttolistenneupreis zugrunde gelegt. Vom Bruttolistenneupreis wird ein Prozent pro Monat angesetzt. D.h. also bei einem Auto was 30.000 € Bruttolistenneupreis hat ein Prozent pro Monat sind, dann 300 € im Monat Mai zwölf Monate sind wir bei 3600 € im Jahr. Zusätzlich zu der ein Prozent Regelung kommen die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit. Hier wäre der Bruttolistenneupreis mal 0,03 % mal der entsprechenden Kilometer mal der Monate als Berechnungsgrundlage herangezogen. Das zusammen das heißt die ein Prozent Regelung sowie der Geldbetrag für die Fahrten zwischen Wohnung Arbeitsschritt ist der sogenannte geldwerte Vorteil. Bei der Berechnung der ein Prozent Regelung im Gegensatz zum Fahrtenbuch ist die Handlungsweise folgende. Bei der ein Prozent Regelung habe wieder als Grundlage der Bruttolistenneupreis und der Aufsplittung der Kosten mit oder ohne Vorsteuer. Bei der Berechnung nach dem elektronischen Fahrtenbuch, was wir an dieser Stelle hier sehr empfehlen können, wird die Gesamtkilometer Laufleistung zugrunde gelegt und der prozentuale Anteil der Privatfahrten herausgerechnet dieser prozentuale Anteil wird, dann mit den Gesamtkosten wie das hat sich, in den Jahr gekostet hat ins Verhältnis gesetzt und von den Gesamtkosten abgezogen. Das heißt, wann die Privatfahrten 20 % aller Fahrten die gemacht wurden denn von den Gesamtkosten auf 20 % aus den Betriebsausgaben ausgebucht. Zusätzlich wird auch die Entfernungspauschale mit erfasst. Welche Kfz Berechnungsmethode ist für welches Fahrzeugnutzung die beste: sollten die betriebliche Nutzung unter 10 % sein gehört das Fahrzeug ins Privatvermögen. Sollte die betriebliche Nutzung zwischen zehn und 50 % sein kann man wählen, ob man das Fahrzeug zum Privatvermögen oder zum Betriebsvermögen einstufen möchte. Wenn man das Fahrzeug zum Privatvermögen einstuft, kann man eine Kostenpauschale von 0,30 € pro Kilometer ansetzen. Sollte man es zum Betriebsvermögen einstufen versus empfehlen elektronisches Fahrtenbuch einzubauen? Sollte das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden besteht hier wieder die Wahlmöglichkeit zwischen Fahrtenbuch Wizards empfehlen elektronisches Fahrtenbuch oder ein Prozent Regelung.
Wir möchten, dass der Unternehmer bzw. Gründer so wenig wie möglich an Lehrgeld zahlt.
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Ein großes Problem und Ursache vieler Insolvenzen ist der fehlende Umgang mit Geld und das allgemeine Wissen über die Finanzen und Versicherungen.
Auch unterstützen wir unsere Mandanten im Falle der Insolvenz, denn einmal Unternehmer immer
Unternehmer!
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Die Berechnung der Privatentnahme für KFZ-Nutzung … Aktualisiert
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Aber Schritt für Schritt.
Wege zwischen Zuhause und Geschäft
Der erste Teil des Satzes befasst sich mit der Handhabung der 1 %-Regelung
Bei Anwendung der 1 %-Regelung ist folgendes zu berechnen
0,03 % des BLP werden mit der Anzahl der Monate multipliziert
Wie oben, sind dies in der Regel 12 Monate, wenn das Auto nicht unterjährig gekauft wurde
Diese Zahl wird mit der Einzelstrecke in Kilometern für die Strecke zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte multipliziert
Dieser errechnet einen Pauschalwert für private Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Da stehen aber auch dem Unternehmer die pauschalierten 30 Cent pro Kilometer zu, wenn man den Betrag abzieht, den der Arbeitnehmer auch für Werbungskosten nach § 9 erhält
Das sind aber 30 Cent pro Kilometer einfache Strecke nur wenn er sein eigenes Auto benutzt, sonst muss es auf 4.500 € gedeckelt werden
Ist er behindert, verdoppelt sich die Zahl gemäß § 9 Abs
2 EStG
Und so weiter
Sie kennen die Regeln
Wenden Sie sie so an, wie Sie sie gelernt haben.
Was dabei herauskommt, ist eine Differenz.
Ist diese positiv, muss sie als Gewerbeeinnahmen hinzugerechnet werden.
Familienreisen nach Hause mit zwei Haushalten
Führt der Unternehmer zwei Haushalte, erfolgt im mittleren Teil des Satzes 3 eine Berechnung für Familienheimfahrten
Hier sind 0,002 % des BLP mit der Entfernung in Kilometern zwischen der Betriebsstätte und dem Doppelhaushalt zu multiplizieren
Davon ziehen Sie den Betrag ab, der sich aus den Regelungen des § 9 für Familienheimfahrten ergibt
Auch dieser positive Unterschiedsbetrag stellt wieder einen Betriebsertrag dar
Änderung für Logbuch und richtige Schätzung
Am Ende von Satz 3 wird klargestellt, dass bei Anwendung der Fahrtenbuchregelung oder der ordnungsgemäßen Schätzung die Pauschalberechnung von 0,03 % bzw
0,002 % durch die tatsächlichen Aufwendungen für solche Fahrten zu ersetzen ist
Nicht zuletzt verweist Satz 3 auf eine sinngemäße Anwendung der Regelungen für E-Autos und Hybridfahrzeuge
Aber das soll uns jetzt nicht interessieren.
Private PKW-Nutzung von Unternehmern Update
Neue Informationen zum Thema berechnung private kfz nutzung unternehmer
„Wie ist die private PKW-Nutzung von Unternehmern geregelt?\”
Im Fokus des H.a.a.S. Steuerfall: Einzelunternehmer, Personengesellschafter und Arbeitgeber, deren Fahrzeuge zu Teilen auch im Privatgebrauch sind. So anschaulich kann steuerliches Regelwerk auch erklärt werden. H.a.a.S. Seminare und Vortrag: Wir lieben Steuern — zu erklären!
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Merkblatt Pkw-Nutzung durch Unternehmer Inhalt Update New
Pkw-Nutzung durch Unternehmer Seite 4 von 7 Beispiel Ein Unternehmer hat im Jahr 2017 ein Elektrofahrzeug mit einem Listenpreis von 45.000 € und einer Batteriekapazität von 16,3 kWh gekauft, dessen betrieblicher Nutzungsum-fang 60 % diese Methode beträgt. Der 1-%-Vorteil für die private Nutzung errechnet sich wie folgt:
Dienstwagen via Fahrtenbuch oder 1-Prozent-Pauschale versteuern? Update
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Firmenwagen privat nutzen? Klar, aber wie versteuert man den am günstigen? Saidi rechnet das Fahrtenbuch gegen die 1-Prozent-Pauschale auf.
Dienstwagen-Rechner:
https://vimcar.de/fahrtenbuch/firmenwagenrechner
🚘🚘Ratgeber \”Dienstwagen versteuern\”:
https://www.finanztip.de/dienstwagen-besteuerung/?utm_source=youtube\u0026utm_medium=videobeschreibung\u0026utm_campaign=YxfKcnqfIhU
🚘🚘Von uns empfohlene elektronische Fahrtenbücher:
https://www.finanztip.de/fahrtenbuch/?utm_source=youtube\u0026utm_medium=videobeschreibung\u0026utm_campaign=YxfKcnqfIhU
🚲🚲Alles zum Dienstfahrrad:
https://www.finanztip.de/dienstfahrrad/?utm_source=youtube\u0026utm_medium=videobeschreibung\u0026utm_campaign=YxfKcnqfIhU
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Firmenwagenrechner: Geldwerter Vorteil mit 1% … Update New
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Dienstwagen: 1%-Regelung Rechner für selbstständige Unternehmer + Angestellte
Mit der sogenannten 1%-Regelung wird die private Nutzung monatlich auf 1% des Listenpreises bei der Erstzulassung (zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung) festgesetzt
Die Fahrten zur Arbeit erhöhen den Wert der Privatnutzungsentnahme nochmals um 0,03 % pro Kilometer Entfernung
Dienstwagen mit 1-Prozent-Methode
Berechnungsdaten 1%-Methode Bruttolistenpreis (inkl
MwSt.) Euro Nutzungsdauer im Kalenderjahr 1 Monat 2 Monate 3 Monate 4 Monate 5 Monate 6 Monate 7 Monate 8 Monate 9 Monate 10 Monate 11 Monate 12 Monate Nutzungstage (Fahrten von Wohnung zu Geschäft) Entfernungstage Wohnort Geschäft km Vorsteuerabzugsberechtigt ? Ja Nein Vorsteuerbelastete Kosten % (Standard: 80%) Buchhaltung / Jahresabschluss Leasingfahrzeugkosten für den Zeitraum Fahrzeugkosten mit Vorsteuerabzug (netto) Euro Fahrzeugkosten ohne Vorsteuerabzug Euro Abschreibung AfA Euro MwSt.-Anteil mit Kostenobergrenze (Standard: 50 %)
Beispiel:
Bei einem Auto mit einem Listenpreis von 50.000 € beträgt der Jahresanteil für Privatfahrten 1 % von 50.000 € x 12 Monate = 6.000 €
Bei einer angenommenen Entfernung von 15 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergibt dies 0,03 % von 50.000 € x 15 km x 12 Monate = 2.700 € insgesamt, also eine jährliche Privatnutzungsentnahme von 8.700 €
d.h
diese 8.700 € werden wie Einkünfte behandelt und unterliegen daher dem jeweiligen persönlichen Einkommensteuersatz
Steuertipp: Mit einem Fahrtenbuch Steuern sparen
Das Finanzamt erhebt Steuern für die private Nutzung eines Dienstwagens (= geldwerter Vorteil)
Sie können dies mit der sogenannten 1%-Methode ermitteln oder ein Fahrtenbuch führen
Sie können mehrere hundert Euro Steuern sparen, indem Sie den Pkw-Nutzungsanteil schnell und einfach mit einem Fahrtenbuch statt der pauschalen 1%-Methode ermitteln
Das Video zeigt, wann es sich lohnt
Top-1%-Methode
Excel-Tabelle: 1%-Methode
Top-1%-Methode
Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer
Die einkommensteuerliche Behandlung der Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer ist in § 8 Abs
2 Satz 2 bis 5 EStG und R 8.1 Abs
9 und 10 LStR geregelt
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird neben Zweifelsfragen folgende Aussage getroffen: zurück 1/20 weiter
1
Allgemeine Information
[1] Bei Überlassung eines Dienstkraftwagens an Arbeitnehmer gelten die Vorschriften für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte, für Fahrten von der Wohnung zu einer Sammelstelle oder zu einem großen Tätigkeitsbereich im Sinne des § 9 Abs 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG gelten entsprechend (§ 8 Abs
2 Satz 3 und 4 EStG)
erste Arbeitsstätte, siehe Ziffer 5 des BMF-Schreibens vom 31.10.2013 (BStBl 2013 I S
1376 )
2
Pauschale Nutzungswertmethode
[3] Die Anwendung der pauschalen Nutzungswertmethode (1 %-Regelung, 0,03 %-Regelung, 0,002 %-Regelung) ist in § 8 Abs
2 Satz 2, 3 und 5 EStG und R 8.1 Abs
9 Nr
1 LStR geregelt
Für Familienreisen nach Hause siehe Absätze
44, 45
2.1 Begrenzung des allgemeinen Gebrauchswertes
[4] Der allgemeine Nutzungswert kann die Gesamtkosten übersteigen, die dem Arbeitgeber für das Kraftfahrzeug entstehen
Wird dies im Einzelfall nachgewiesen, ist der pauschale Nutzungswert maximal auf die Höhe der Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs anzusetzen (Kostendeckel)
2.2 Dienstreisen zum und vom Wohnort
[5] Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte ist kein geldwerter Vorteil zu erfassen, wenn der Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte nur an Tagen benutzen darf, an denen es für ihn erforderlich sein kann um Geschäftsreisen zu machen, beginnt von der Wohnung oder endet an der Wohnung, z 2.3 Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte
[6] Der pauschale Gebrauchswert ist auf die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte zu richten; diese ist auf den nächsten vollen Kilometer aufzurunden
Maßgebend ist die kürzeste nutzbare Straßenverbindung
Der pauschalierte Nutzungswert ist nicht zu erhöhen, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug während eines Arbeitstages zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte mehrmals benutzt
[7] Fährt der Arbeitnehmer abwechselnd von der ersten Arbeitsstätte zu verschiedenen Wohnungen, gilt die 0,03 %-Regelung mit dem monatlichen Pauschalwert, der sich nach der Entfernung zur nächstgelegenen Wohnung richtet
Für jede An- und Abreise zur weiter entfernten Wohnung ist ein pauschaler Gebrauchswert von 0,002 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte zum Arbeitsentgelt hinzuzurechnen , soweit sie die Entfernung zur näher gelegenen Wohnung übersteigt
[ 8] Die 0,03 %-Regelung ist unabhängig von der 1 %-Regelung anzuwenden, wenn das Kraftfahrzeug nur für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte genutzt wird (vgl
BFH-Urteil vom 22.09.2010 – VI R 54/09 – BStBl 2011 II S
354)
Die bestehenden Verwaltungsvorschriften zum Nutzungsverbot (vgl
Ziff
16), zum Nutzungsverzicht (vgl
Ziff
17) und zur unbefugten Eigennutzung (vgl
Ziff
18) sind zu beachten. 03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte (§ 8 Abs
2 Satz 3 EStG )
Ein urlaubs- oder krankheitsbedingter Nutzungsausfall wird im Nutzungswert berücksichtigt
[10] Unter folgenden Voraussetzungen erfolgt eine Einzelbemessung der tatsächlichen Wege zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte bezogen auf das Kalenderjahr mit 0,002 % des Listenpreises pro Streckenkilometer für maximal 180 Tage nach den BFH-Urteilen vom September 22., 2010 – VI R 54/09 – (Bundessteuerblatt 2011 II S
354), – VI R 55/09 – (Bundessteuerblatt 2011 II S
358) und – VI R 57/09 – (Bundessteuerblatt 2011 II S
359 ) erlaubt:
a) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber kalendermonatlich eine fahrzeugbezogene schriftliche Erklärung abzugeben, an welchen Tagen (mit Datum) er das Dienstfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Arbeitsstätte benutzt hat; Es reicht nicht aus, nur die Anzahl der Tage anzugeben
An den anderen Werktagen sind keine Angaben darüber erforderlich, wie der Arbeitnehmer zur ersten Arbeitsstätte gelangt ist
Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug mehrfach für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte nutzt, sind für Zwecke der Einzelbemessung nur einmal zu erfassen
Der Arbeitgeber muss diese Erklärungen des Arbeitnehmers als Belege für das Lohnkonto aufbewahren
Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Erklärung des Vormonats als Grundlage für den Lohnsteuerabzug herangezogen wird
b) Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuerabzug aufgrund der Erklärungen des Arbeitnehmers vorzunehmen, sofern der Arbeitnehmer nicht offensichtlich unrichtige Angaben macht
Eine Untersuchungspflicht des Arbeitgebers ergibt sich daraus nicht.
c) Erfolgt im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelveranlagung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte, so hat der Arbeitgeber für alle dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeuge eine Jahresgrenze von insgesamt 180 Fahrten festzusetzen
Ein monatliches Limit von 15 Fahrten ist ausgeschlossen
Beispiel 1
Arbeitnehmer A kann für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte auch ein Dienstfahrzeug (Mittelklasse) des Arbeitgebers B nutzen
B hat datierte Erklärungen von A über Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte für die Monate Januar bis Juni an jeweils 14 Tagen, für die Monate Juli bis November an jeweils 19 Tagen
Für den Monat Dezember liegt B eine datumsgenaue Erklärung von A über 4-tägige Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte vor
In den Monaten Januar bis Juni muss B 14 Tage, in den Monaten Juli bis November 19 Tage der Einzelbemessung zugrunde legen
Aufgrund der Jahresgrenze von 180 Fahrten ist für die Einzelbewertung nur ein Tag im Dezember heranzuziehen (Anzahl der Fahrten von Januar bis November = 179)
Daraus ergeben sich folgende Prozentsätze für die individuelle Bewertung der tatsächlichen Wege von A zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte pro Kalendermonat: – Januar bis Juni: 0,028 % (14 Fahrten × 0,002 %) – Juli bis November: 0,038 % (19 Fahrten × 0,002 %) – Dezember: 0,002 % (1 Fahrt × 0,002 %)
Beispiel 2
Wie Beispiel 1
Ab Am 1
Dezember steht dem Mitarbeiter A ein weiteres Firmenfahrzeug (Oberklasse) zur Verfügung
Für die Einzelauswertung der tatsächlichen Fahrten des A zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte ergeben sich entsprechend der zeitlichen Abfolge dieser Fahrten pro Kalendermonat folgende Prozentsätze:
– Januar bis Juni: 0,028 % (14 Fahrten × 0,002 %) – Juli bis November: 0,038 % (19 Fahrten × 0,002 %) des Listenpreises des mittelgroßen Firmenfahrzeugs, – Dezember: 0,002 % (1 Fahrt × 0,002 %)
vom Listenpreis des Firmen-Kfz der Oberklasse
Die Vereinfachungsregelung in Ziffer 5.2 Absatz 1 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 31.10.2013 (BStBl 2013 I S
1376), dass Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte nur an 15 Werktagen angenommen werden können, findet hier keine Anwendung
e) Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf Antrag des Arbeitnehmers die tatsächlichen Wege zwischen der Wohnung und der ersten Arbeitsstätte individuell festzusetzen, sofern sich aus dem Arbeitsvertrag oder einer anderen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt Anstellung oder Dienst
Allerdings sind dann zusätzlich die Angaben des Arbeitnehmers zu den tatsächlichen Fahrten erforderlich (vgl
Buchstabe a)
Der Arbeitgeber hat die Anwendung der 0,03 %-Regelung bzw
der Einzelveranlagung für jedes Kalenderjahr einheitlich für alle dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeuge festzulegen
Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht geändert werden.
f) Der Arbeitnehmer ist im Rahmen seiner Lohnsteuerveranlagung nicht an die 0,03 %-Regelung des Lohnsteuerabzugsverfahrens gebunden und kann für alle ihm überlassenen Dienstfahrzeuge für das gesamte Kalenderjahr auf Einzelveranlagung umstellen
Hierzu hat der Arbeitnehmer eine fahrzeugbezogene Erklärung abzugeben, an welchen Tagen (mit Datum) er das Dienstfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der ersten Arbeitsstätte benutzt hat
Darüber hinaus muss er durch geeignete Nachweise glaubhaft machen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag von 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte berechnet und versteuert hat (z Zuschlag ersichtlich, Arbeitgeberbescheinigung)
2.4 Fuhrpark
[11] Stehen mehreren berechtigten Nutzern in einem Fuhrpark mehrere Fahrzeuge zur Verfügung, ist der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten mit 1 % der Listenpreise aller Fahrzeuge zu ermitteln und die Summe nach der Anzahl der berechtigten Nutzer zu teilen
Der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte ist mit 0,03 % des Listenpreises aller Kraftfahrzeuge zu berechnen und die Summe durch die Zahl der berechtigten Nutzer zu dividieren
Für den einzelnen Arbeitnehmer ist dieser Wert mit der Anzahl seiner gefahrenen Kilometer zu multiplizieren (vgl
BFH-Urteil vom 15
Mai 2002, BStBl 2003 II S
311)
Dem einzelnen Berechtigten steht es frei, im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung (vgl
§ 10) zur individuellen Veranlagung seiner tatsächlichen Wege zwischen Wohnort und erster Arbeitsstätte überzugehen
2.5 Fahrzeugwechsel
[12] Bei einem Fahrzeugwechsel im Laufe eines Kalendermonats wird der Listenpreis des primär zur Verfügung gestellten Fahrzeugs zugrunde gelegt
2.6 Gelegentliches Leasing
[13] Die Nutzungswertpauschale für Privatfahrten und die Nutzungswertpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte sind auch dann anzuwenden, wenn dem Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nur gelegentlich überlassen wird; Art.-Nr
10 bleibt unberührt
Die monatlichen Beträge müssen nicht angegeben werden
• für volle Kalendermonate, in denen dem Arbeitnehmer kein Dienstfahrzeug zur Verfügung steht, oder
• wenn dem Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich (im Einzelfall) für höchstens fünf Kalendertage in einem Kalendermonat überlassen wird
In diesem Fall sind der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten und der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte je Kilometer mit 0,001 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs zu bewerten ( Einzelbewertung)
Als Nachweis der gefahrenen Strecke sind die Kilometerstände aufzuzeichnen
2.7 Listenpreis
[14] Eine in die Bemessungsgrundlage des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG einzubeziehende Sonderausstattung liegt nur dann vor, wenn das Kraftfahrzeug bereits zum Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet war (z
B
ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät)
, vgl
BFH-Urteil vom 16.02.2005, BStBl 2005 II S
563)
Nachträglich eingebaute abhängige Ausstattungsmerkmale werden durch den pauschalierten Nutzungswert abgegolten und können nicht gesondert beurteilt werden (vgl
BFH-Urteil vom 13.10.2010, BStBl 2011 II S
361).
[15] Maßgebend für den pauschalierten Nutzungswert bei reimportierten Fahrzeugen ist auch der inländische Listenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung
Verfügt das wiedereingeführte Kraftfahrzeug über eine zusätzliche Sonderausstattung, die sich nicht im inländischen Listenpreis widerspiegelt, ist auch der Wert der Sonderausstattung zu berücksichtigen
Soweit das wiedereingeführte Kraftfahrzeug von geringerer Qualität ist, kann der Wert der „mangelhaften Ausstattung“ durch den Vergleich mit einem adäquaten inländischen Kraftfahrzeug angemessen berücksichtigt werden
2.8 Nutzungsverbot
[16] Wird dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug mit der Maßgabe überlassen, dass es zukünftig nicht mehr für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte oder mehr als eine Familienheimfahrt pro Woche benutzt wird (vgl
Nr
45), ist von der Annäherung an den jeweils erheblichen pauschalierten Nutzungswert abzusehen, wenn das Nutzungsverbot durch entsprechende Dokumente (z
B
Arbeitsvertrag oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlagen) nachgewiesen wird (vgl
BFH Urteile vom 21
März 2013 – VI R 42/12 – BStBl 2013 II S
918 und – VI R 46/11 – BStBl 2013 II S
1044 sowie vom 18
April 2013 – VI R 23/12 – BStBl 2013 II S
920 )
Diese sind als Belege für das Lohnkonto aufzubewahren
[17] Dem Nutzungsverbot des Arbeitgebers steht ein ausdrücklicher schriftlicher Nutzungsverzicht des Arbeitnehmers mit Wirkung für die Zukunft bei privaten Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte oder mehr als einer Familienfahrt nach Hause pro Woche gegenüber (vgl 45) ebenso, wenn ein Verwendungsverbot des Arbeitgebers aus nichtsteuerlichen Gründen nicht in Frage kommt und der Verwendungsverzicht dokumentiert ist
Die Verwendungsverzichtserklärung ist als Quittung für das Lohnkonto aufzubewahren
[18] Die unbefugte Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs hat keinen Lohncharakter (vgl
BFH-Urteile vom 21.03.2013 – VI R 42/12 – BStBl 2013 II S
918 und – VI R 46/11 – S
1044 ff.)
18
April 2013 – VI R 23/12 – BStBl 2013 II S
920)
In diesen Fällen kommt es erst dann zu einem Lohnzufluss, wenn der Arbeitgeber darauf hinweist, dass er den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer nicht geltend machen wird (vgl
BFH-Urteil vom 27
März 1992, BStBl 1992 II S
837 )
Zur Abgrenzung von Arbeitsentgelt und verdeckter Gewinnausschüttung bei unbefugter Nutzung eines Kraftfahrzeugs durch den Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft siehe BMF-Schreiben vom 3
April 2012 (Bundessteuerblatt 2012 I S
478)
2.9 Parken und fahren
[19] Wenn der Arbeitnehmer ein ihm überlassenes Kraftfahrzeug nur für Fahrten zwischen seinem Wohnort und seiner ersten Arbeitsstätte oder für Heimfahrten zu seiner Familie benutzt (vgl
§§ 44, 45), weil er regelmäßig die andere Strecke benutzt ÖPNV, die Ermittlung des pauschalierten Nutzungswertes sollte dennoch auf die Gesamtstrecke bezogen werden
[20] Es ist jedoch nicht einzuwenden, den pauschalierten Nutzungswert jeweils auf Basis des tatsächlich mit dem Dienstfahrzeug zurückgelegten Streckenabschnitts zu ermitteln, wenn
• der Arbeitgeber das Kraftfahrzeug nur für diesen Fahrtabschnitt zur Verfügung stellt (siehe Ziffern 16 und 17) oder
• der Arbeitnehmer den Nachweis über die Nutzung eines anderen Transportmittels für die Reststrecke erbringt, z
B
eine ihm ausgestellte Jahresfahrkarte vorlegt (vgl
BFH-Urteil vom 4
April 2008, BStBl 2008 II S
890)
2.10 Übertragung auf mehrere Arbeitnehmer
[21] Wird ein Kraftfahrzeug mehreren Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt, ist der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten in Höhe von 1 % des Listenpreises nach der Zahl der Nutzungsberechtigten zu teilen
Der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte ist für jeden Arbeitnehmer mit 0,03 % des Listenpreises pro Kilometer zu ermitteln und durch die Zahl der Nutzungsberechtigten zu teilen (vgl
BFH vom 15
2002, BStBl 2003 II S
311)
Dem einzelnen Berechtigten steht es frei, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (vgl
§ 10) eine individuelle Veranlagung seiner tatsächlichen Wege zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte vorzunehmen
2.11 Zulassung mehrerer Kraftfahrzeuge
[22] Stehen einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Fahrzeuge zur Verfügung, ist der pauschale Nutzungswert für private Fahrten mit 1 % des Listenpreises pro Monat und Fahrzeug festzusetzen
Dies gilt auch bei Verwendung eines Wechselkennzeichens
Der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten kann auf den Listenpreis des überwiegend genutzten Kraftfahrzeugs abgestellt werden, wenn die Nutzung des Kraftfahrzeugs durch andere Personen, die dem Privatbereich des Arbeitnehmers angehören, praktisch ausgeschlossen ist
Bei der Anwendung der 0,03 %-Regelung ist dem pauschalierten Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte stets der Listenpreis des für diese Fahrten überwiegend genutzten Kraftfahrzeugs zugrunde zu legen
Die Regelungen in den Sätzen 3 und 4 bleiben vom BFH-Urteil vom 13
Juni 2013 ( BStBl 2014 II S
340 ) unberührt
Bei der Einzelbewertung ist der pauschale Nutzungswert fahrzeugbezogen nach den Angaben des Arbeitnehmers zu ermitteln (vgl
Ziffer 10)
3
Individuelle Nutzungswertmethode
[23] Die individuelle Nutzungswertmethode (Logbuchmethode) ist in § 8 Abs
2 Satz 4 EStG und R 8.1 Abs
9 Nr
2 LStR geregelt
3.1 Einheitliches Verfahren zur Ermittlung des individuellen Nutzungswertes
[24] Wird das Kraftfahrzeug sowohl für private Fahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte genutzt, kann die individuelle Ermittlung des Gebrauchswertes nicht auf private Fahrten oder Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte beschränkt werden
3.2 Elektronisches Fahrtenbuch
[25] Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn daraus die gleichen Informationen gewonnen werden können wie aus einem handgeführten Fahrtenbuch
Beim Ausdruck elektronischer Aufzeichnungen müssen nachträgliche Änderungen der aufgezeichneten Informationen technisch ausgeschlossen oder zumindest dokumentiert werden (vgl
BFH-Urteil vom 16.11.2005, BStBl 2006 II S
410)
[26] Gegen ein elektronisches Fahrtenbuch, in dem alle Fahrten automatisch am Ende jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Ziel eingetragen werden, bestehen keine Bedenken, jedenfalls dann als rechtzeitig anzusehen, wenn der Fahrer die Dienstfahrt meldet (Zweck Reise und besuchte Geschäftspartner) innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen nach Beendigung der jeweiligen Reise die Reise in einem Webportal einträgt und die anderen Reisen dem privaten Bereich zugeordnet werden
3.3 Einfaches Führen eines Logbuchs
[27] Ein Fahrtenbuch soll die Zuordnung von Fahrten zu betrieblichen und beruflichen Bereichen darstellen und ermöglichen
Sie muss laufend geführt werden und den beruflichen Anlass plausibel erscheinen lassen und ggf
stichprobenartige Überprüfungen ermöglichen
Auf die in R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 LStR geforderten Einzelangaben kann verzichtet werden, soweit die erforderliche Aussagekraft und Nachweismöglichkeit nicht durch die besonderen Umstände des Einzelfalls beeinträchtigt werden
Für Automatenlieferanten, Kurierdienstfahrer, Außendienstmitarbeiter, Kundendiensttechniker und Pflegepersonal mit täglich wechselnden Außentätigkeiten reicht es z.B
B
wenn sie angeben, welche Kunden sie wo besuchen
Informationen über die Reiseroute und die Entfernungen zwischen den Stationen einer externen Aktivität werden nur dann benötigt, wenn die direkte Entfernung zur tatsächlichen Route sehr groß ist
Beim Führen eines Taxifahrers im sogenannten Pflichtfahrbereich genügt es im Hinblick auf Fahrtzweck, Ziel und besuchte Geschäftspartner, täglich zu Beginn und am Ende all dieser Fahrten den Kilometerstand mit der Angabe „ Taxifahrten im Pflichtfahrbereich” o.ä
gehen über diesen Bereich hinaus, auf das genaue Ziel kann nicht verzichtet werden
Für Fahrlehrer genügt die Angabe „Lehrfahrten“, „Fahrschulfahrten“ o.ä
im Hinblick auf Reisezweck, Reiseziel und besuchte Geschäftspartner (vgl
BMF-Schreiben vom 18.11.2009, Bundessteuerblatt 2009 I S
1326)
Bei sicherheitsgefährdeten Personen, deren Weg oft durch Sicherheitserwägungen bestimmt wird, ist eine Angabe des Weges auch bei großen Unterschieden zwischen der direkten Entfernung und dem tatsächlichen Weg nicht erforderlich
3.4 Ermittlung des vorläufigen Nutzungswertes
[28] Ist eine genaue Erfassung des individuellen Nutzungswertes auf Monatsbasis nicht möglich, kann der monatlichen Lohnsteuererhebung ein Zwölftel des Vorjahresbetrages zugrunde gelegt werden (vgl
R 8.1 Absatz 9 Nummer 3 Satz 2 LStR )
Es bestehen keine Bedenken, bei der Ermittlung des individuellen Nutzungswerts pro gefahrenem Kilometer vorübergehend stattdessen 0,001 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs anzusetzen
Nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der tatsächlich steuerpflichtige individuelle Nutzungswert zu ermitteln und ein etwaiger Einkommensteuerunterschied nach §§ 41c, 42b EStG auszugleichen (vgl
R 8.1 Absatz 9 Nummer 3 Satz 3 LStR)
3.5 Gesamtkosten
[29] Zu den Gesamtkosten im Sinne von R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 9 LStR gehören z.B
B
Abnutzungsabzug (AfA), Leasing und Leasing-Sonderzahlungen (anstelle des AfA), Kraftstoffkosten, Wartungs- und Reparaturkosten, Kfz-Steuer, Beiträge zur Halterhaftpflicht- und Kfz-Versicherung, Garagen-/Stellplatzmiete, Spesen für Anwohnerparkausweise, Aufwendungen für Autopflege/-wäsche und den nach § 3 Nr
46 EStG nicht steuerfreien Ladestrom (vgl
BMF-Schreiben vom 14.12.2016, BStBl 2016 I S
1446)
[30 ] Die Gesamtkosten beinhalten nicht die in R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 11 LStR genannten Kosten z
B
Fährkosten, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren), Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherung, Abmahnungen, Ordnungs- und Bußgelder, Kosten einer Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge und der Ladestrom steuerfrei gem § 3 Nr
46 EStG (vgl
BMF -Schreiben vom 14.12.2016, Bundessteuerblatt 2016 I S
1446, Absatz 13)
Nutzungsdauer (vgl
BFH-Beschluss vom 29.03.2005, BStBl 2006 II S
368).
[32] Die Gesamtkosten sind jedenfalls dann abzugrenzen, wenn der Arbeitgeber die Kosten (z
BFH-Urteil vom 03.09.2015, BStBl 2016 II S
174)
[33] Es ist nicht zu beanstanden, wenn zu den Gesamtkosten auch die vom Arbeitnehmer direkt getragenen oder vom Arbeitgeber weiterbelasteten Kosten hinzugerechnet werden
3.6 Leerfahrten
[34] Bei der Ermittlung der Privat- und Dienstfahrten sind sogenannte Leerfahrten, die bei der Gestellung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer aufgrund der An- und Abreise des Fahrers entstehen können, den Dienstfahrten zuzurechnen
3.7 Sicherheitsgeschützte Kraftfahrzeuge
[35] Wird der Nutzungswert für ein aus Sicherheitsgründen gepanzertes Fahrzeug individuell ermittelt, kann die Abschreibung auf die Anschaffungskosten des leistungsschwächeren Fahrzeugs oder – im Falle des Leasings – auf die entsprechende Leasingrate des leistungsschwächeren Fahrzeugs abgestellt werden die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt würden, wenn seine Sicherheit nicht gefährdet wäre
Hinsichtlich der durch die Panzerung bedingten höheren Betriebskosten bestehen keine Bedenken, wenn der Ermittlung des Nutzungswertes 70 % der tatsächlich ermittelten Betriebskosten (ohne Abschreibungen) zugrunde gelegt werden
3.8 Zulassung mehrerer Kraftfahrzeuge
[36] Für jedes Kraftfahrzeug sind die angefallenen Gesamtkosten und das Verhältnis von Privat- zu sonstigen Fahrten gesondert nachzuweisen
Verfügt ein Mitarbeiter gleichzeitig über mehrere Fahrzeuge und führt er nur für einzelne Fahrzeuge ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, so kann er für diese den Nutzungswert einzeln ermitteln, während für die anderen der Nutzungswert mit 1 % anzusetzen ist
des Listenpreises pro Monat (vgl
BFH-Urteil vom 3
August 2000, BStBl
2001 II S
332)
3.9 Umleitungsstrecken wegen Sicherheitsgefahren
[37] Bei besonders gefährdeten Arbeitnehmern, denen von den zuständigen Sicherheitsbehörden die Risikostufe 1, 2 oder 3 zugeordnet wird (vgl
BMF-Schreiben vom 30
Juni 1997, BStBl 1997 I S
696), bei der Ermittlung des Wertes in Benutzung Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte kann die kürzeste benutzbare Straßenverbindung benutzt werden, wenn aus Sicherheitsgründen wegen der Gefährdung des Arbeitnehmers eine andere und damit längere Strecke gewählt wird
Diese Billigkeitsregel steht unter der Bedingung, dass bei der Ermittlung der als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte nur die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zugrunde gelegt wird
4
Änderung der Bewertungsmethode
[38] Ein unterjähriger Wechsel zwischen der 1 %-Regelung und dem Fahrtenbuchverfahren für dasselbe Kraftfahrzeug ist nicht zulässig (vgl
R 8.1 Abs
9 Nr
3 LStR, BFH-Urteil vom 20.03.2014, BStBl 2014 II Seite 643)
5
Fahrergestellung
[39] Wird dem Kraftfahrzeug ein Fahrer zur Verfügung gestellt, ist auch dieser Vermögensvorteil gemäß § 8 Abs
2 Satz 1 EStG mit dem am Lieferort üblichen Endpreis zu bewerten
Maßstab für die Bewertung dieses Nutzens ist der Wert einer vergleichbaren Leistung eines Dritten
[40] Zur Vereinfachung kann der geldwerte Vorteil auch nach R 8.1 Absatz 10 Satz 3 LStR ermittelt werden
Der Nutzungswert für sonstige Privatfahrten ist gemäß R 8 Abs
1 Absatz 10 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe c) LStR ebenfalls um 25 % zu erhöhen, wenn der Arbeitnehmer einen Fahrer zur Verfügung hat, der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug aber tatsächlich ausschließlich selbst geführt hat.
[41] Neben der Möglichkeit der Veranlagung im Sinne von R 8.1 Absatz 10 Satz 3 LStR bestehen keine Bedenken, insgesamt einheitlich für das Kalenderjahr für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte und für Familienwohnungen Fahrten (vgl
§§ 44, 45) als Endpreis im Sinne des § 8 Abs
2 Satz 1 EStG der Anteil an den tatsächlichen Lohn- und Lohnnebenkosten des Fahrers (also insbesondere: Bruttolohn, Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge, Verpflegungspauschalen und Kosten der beruflichen Aus- und Weiterbildung des Fahrers) anzusetzen, die der Einsatzdauer des Fahrers im Verhältnis zu seiner Gesamtarbeitszeit entspricht (vgl
BFH-Urteil vom 15.05.2013)
, BStBl 2014 II S
589)
Die Dauer des Fahrereinsatzes umfasst auch die Stand- und Wartezeiten des Fahrers, nicht jedoch die bei Gestellung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer durchgeführten Leerfahrten aufgrund der An- und Abfahrten des Fahrers und den daraus resultierenden Rüstzeiten; diese sind Dienstreisen zuzurechnen
[42] Der Arbeitgeber hat die Berechnungsgrundlagen des geldwerten Vorteils aus der Gestellung eines Fahrers zu dokumentieren, als Beleg für die Lohnabrechnung aufzubewahren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen mitzuteilen
[43] Der Arbeitnehmer kann den geldwerten Vorteil der Fahrergestellung im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung abweichend von der Vorgehensweise des Arbeitgebers bewerten und gegenüber dem Finanzamt nachweisen
Von dieser Wahl kann er im Kalenderjahr nur bei privaten Fahrten, bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte und bei Fahrten mit der Familie nach Hause Gebrauch machen (vgl
§§ 44, 45)
Eine andere Beurteilung setzt voraus, dass der im Lohnsteuerabzugsverfahren anerkannte geldwerte Vorteil und die Grundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils nachgewiesen werden (z
B
durch eine formlose Mitteilung des Arbeitgebers)
6
Familienreisen nach Hause
[44] Stellt der Arbeitgeber oder aufgrund des Arbeitsverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer im Rahmen einer berufsbedingten Doppelhaushaltsführung ein Kraftfahrzeug für einen wöchentlichen Familienheimweg zur Verfügung, ist der Nutzungswert nicht zu erfassen für steuerliche Zwecke (§ 8 Abs
2 Satz 5 EStG)
[45] Wird das Kraftfahrzeug für mehr als eine Familienheimfahrt pro Woche genutzt, so gilt ein pauschaler Gebrauchswert von 0,002 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs Kfz für jeden Kilometer Entfernung zwischen der Arbeitsstätte und dem Ort des eigenen Haushalts muss für jede weitere Heimreise der Familie beantragt und zum Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden
Anstelle des pauschalierten Nutzungswertes kann der Arbeitgeber den Nutzungswert mit den Aufwendungen für das Kraftfahrzeug berechnen, die den zu erfassenden Fahrten zuzuordnen sind, wenn die für das Kraftfahrzeug angefallenen Gesamtkosten durch Belege und das Verhältnis belegt werden von privaten zu anderen Fahrten wird durch ein ordentliches Fahrtenbuch dokumentiert.
7
Leasing
[46] Vermietet der Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug und überlässt es dem Arbeitnehmer auch privat, so besteht kein vom Arbeitsvertrag unabhängiges Sonderrechtsverhältnis im Sinne des BFH-Urteils vom 18.12.2014 ( BStBl 2015 II S
670)
) über die sog
„Behördenvermietung“ vor und die Nutzungsüberlassung ist nach § 8 Abs
2 Satz 2 bis 5 EStG zu beurteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Das Recht zur Nutzung von Kraftfahrzeugen ergibt sich aus des Arbeitsvertrages oder einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage, weil • es im Rahmen einer steuerlich abzugsfähigen Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart wird, Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer durch Änderung des Arbeitsvertrages auf einen Teil seines Barlohnes verzichtet und der Arbeitgeber gewährt ihm stattdessen einen Sachlohn in Form eines Nutzungsrechts an einem arbeitgebereigenen Dienstfahrzeug (vgl
BFH-Urteil vom 06.03.2008, Bundessteuerblatt 2008 II S
530 ) oder
• sie ist Bestandteil der vertraglichen Vergütung
Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine solche Vereinbarung von vornherein bei Abschluss eines Arbeitsvertrages getroffen wird oder wenn die Beförderung in eine höhere Gehaltsklasse mit der Nutzung eines Dienstfahrzeuges verbunden ist
[47] In Leasingfällen ist das Vorhandensein eines Dienstfahrzeugs des Arbeitgebers im Sinne des § 8 Abs
2 Satz 2 bis 5 EStG Voraussetzung, außerdem ist zivilrechtlich der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer Leasingnehmer Recht gegenüber der Leasinggesellschaft vor der Nutzungsübergabe darf der Arbeitgeber die Kilometerpauschalen im Rahmen einer Nebentätigkeit mit diesem Kraftfahrzeug nicht – auch nicht teilweise – steuerfrei erstatten (vgl
R 9.5 Absatz 2 Satz 3 LStR)
8
Nutzungsgebühr
[49] Wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers (verkürzte Zahlungsweise) für die außerdienstliche Nutzung eines Dienstfahrzeugs, insbesondere für die Nutzung, zahlt
• Privatreisen,
• Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte
• und
• Familienreisen nach Hause (siehe Absätze 44, 45)
ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert, vgl
R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 1 LStR, Urteile des BFH vom 30.11.2016 – VI R 49/14 (BStBl 2017 II S
1011) und VI R 2/15 (BStBl 2017 II S
1014 )
[50] Nutzungsentgelt im Sinne von R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR
für das pauschale und das individuelle Nutzungswertverfahren:
a) eine nutzungsunabhängige Pauschale (z
B
Monatspauschale), die im Arbeitsvertrag oder aufgrund einer sonstigen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart ist
b) ein Betrag, der sich nach den im Arbeitsvertrag vereinbarten gefahrenen Kilometern (z
B
Kilometergeld) oder nach einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage richtet
c) die vom Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage übernommenen Leasingraten
und für das pauschale Nutzungswertverfahren (zur Unbedenklichkeitsregel für das individuelle Nutzungswertverfahren vgl
Tz
55):
d) die vollständige oder teilweise Übernahme individueller Kfz-Kosten durch den Arbeitnehmer nach Maßgabe des Arbeitsvertrags oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (vgl
BFH-Urteil vom 30.11.2016 – VI R 2/15 – BStBl 2017 II S
1014)
Dies gilt auch für individuelle Kfz-Kosten, die zunächst vom Arbeitgeber ausbezahlt und dann auf den Arbeitnehmer umgelegt werden oder, wenn der Arbeitnehmer zunächst pauschale Abschlagszahlungen leistet, die später entsprechend den Kfz-Kosten abgerechnet werden tatsächlich angefallen
[51] Individuelle vom Arbeitnehmer selbst zu tragende Kosten Kfz-Kosten i.S.v
50 Buchstabe d sind Kosten, die zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 8 Abs
2 Satz 4 EStG gehören (vgl
§ 29)
Kosten, die nicht Teil der Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs sind, werden nicht berücksichtigt (vgl
Ziffer 30)
] In Höhe des Nutzungsentgelts im Sinne von Ziff
50 der Arbeitnehmer nicht bereichert ist und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs
1 EStG i
V
m
§ 19 Abs
1 EStG nicht erfüllt sind
Übersteigt das Nutzungsentgelt den Nutzungswert, führt der übersteigende Betrag nicht zu negativen Löhnen oder Werbungskosten, vgl
BFH-Urteile vom 30.11.2016 – VI R 49/14 (BStBl 2017 II S
1011) und VI R 2/15 (BStBl 2017 II S
1014 ).
[54] Beim individuellen Nutzungswertverfahren (Fahrtenbuchverfahren) werden vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kfz-Kosten nicht in die Gesamtkosten eingerechnet und erhöhen somit nicht den individuellen Nutzungswert (R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR)
Zahlt der Arbeitnehmer eine pauschale Nutzungsgebühr im Sinne von Abs
50 Buchstaben a bis c ist der individuelle Nutzungswert um diesen Betrag zu mindern
[55] Es ist nicht zu beanstanden, wenn beim Fahrtenbuchverfahren vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten abweichend von R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR in die Gesamtkosten im Sinne des § 8 einbezogen werden (2) Satz 4 EStG und wie beim pauschalen Nutzungswertverfahren (vgl
§ 50 Buchstabe d) als Nutzungsentgelt behandelt
[56] Beispiele für die pauschale Nutzungswertmethode
Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug zur privaten Nutzung überlassen und den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs nach der 1 %-Regelung für privat gefahrene Kilometer zu vergüten
Es handelt sich um ein Nutzungsentgelt im Sinne von Abs
50 Buchstabe b.
Beispiel 2
Der Nutzungsüberlassungsvertrag sieht vor, dass der Arbeitnehmer die gesamten Treibstoffkosten zu tragen hat
Die Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer ist ein Nutzungsentgelt im Sinne von Abs
50 Buchstabe d
[57] Beispiele zur individuellen Nutzungswertmethode
Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer auch ein Dienstfahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt und den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs nach dem Fahrtenbuchverfahren zu zahlen hat
50 Buchstabe b
Beispiel 4
Der Mietvertrag sieht vor, dass der Arbeitnehmer die gesamten Kraftstoffkosten zu tragen hat
Diese belaufen sich auf 3.000 Euro
Die vom Arbeitgeber zu tragenden sonstigen Kfz-Kosten betragen 7.000 Euro
Ein Anteil von 10 % entfällt auf die private Nutzung
Der individuelle Nutzungswert ist wie folgt zu ermitteln: a) Bei Anwendung der Regelung in R 8.1 Abs
9 Nr
2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR (vgl
§ 54) werden die vom Arbeitnehmer selbst zu tragenden Treibstoffkosten nicht berücksichtigt in den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs enthalten
Es handelt sich auch nicht um ein Nutzungsentgelt im Sinne von Ziff
50
Auf Basis der (geringeren) Gesamtkosten ist der individuelle Nutzungswert zu ermitteln (10 % von 7.000 Euro = 700 Euro)
Ein Abzug für Werbungskosten i
h
von 2.700 Euro (90 % von 3.000 Euro) ist nicht zulässig.
bzw
b) Bei Anwendung der Nichtbeanstandungsregel (siehe Ziffer 55) werden die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kraftstoffkosten in die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs einbezogen
Es handelt sich um ein Nutzungsentgelt im Sinne von Abs
50 Buchstabe d i
H
ab 3.000 Euro
Der individuelle Nutzungswert ist anhand der Gesamtkosten zu ermitteln (10 % von 10.000 Euro = 1.000 Euro)
Dieser Nutzungswert soll durch die Nutzungsgebühr auf 0 Euro reduziert werden
Der den Nutzungswert i
h
von 2.000 Euro führt nicht zu Werbungskosten (vgl
Tz
53).
[58] Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber verpflichtet, die individuellen Kfz-Kosten des Arbeitnehmers bei der Ermittlung des Nutzungswertes anzurechnen, sofern sich aus dem Arbeitsvertrag oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt
Hierzu hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Höhe der einzelnen Fahrzeugkosten und die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs ausführlich und detailliert schriftlich darzulegen und belastbar nachzuweisen
Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuerabzug aufgrund dieser Erklärungen und Belege vorzunehmen, sofern der Arbeitnehmer nicht offensichtlich unrichtige Angaben macht
Eine Untersuchungspflicht des Arbeitgebers ergibt sich daraus nicht
Der Arbeitgeber muss der Lohnabrechnung die Originale der Erklärungen und Belege des Arbeitnehmers beifügen
[59] Aus Vereinfachungsgründen ist nicht zu beanstanden, wenn zunächst die fahrzeugbezogene Erklärung des Vorjahres als vorläufige Grundlage für den Lohnsteuerabzug herangezogen wird
R 8.1 Absatz 9 Nummer 3 Satz 2 und 3 LStR ist entsprechend anzuwenden
z.B
Lohnabrechnung über die Ermittlung und Besteuerung des Nutzungswertes; Bescheinigung des Arbeitgebers) sowie die Höhe der von den individuellen Fahrzeugkosten getragenen individuellen Fahrzeugkosten und die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs im Kalenderjahr schriftlich niederlegen und zuverlässig nachweisen
9
Zuzahlungen des Arbeitnehmers an die Anschaffungskosten
[61] Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines Dienst-Kfz, das er auch privat nutzen darf, können mit dem privaten Nutzungswert des jeweiligen KFZ bis maximal 0 Euro nicht verrechnet werden nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den folgenden Kalenderjahren (vgl
R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 2 und 3 LStR )
Das gleiche Verfahren gilt für Zuzahlungen des Arbeitnehmers für Leasing-Sonderzahlungen
Beispiel
Im Jahr 01 erhielt der Mitarbeiter einen Zuschuss i
hv 10.000 Euro bezahlt
Der geldwerte Vorteil beträgt 4.000 Euro pro Jahr
Ab Januar 2003 erhält er ein weiteres Dienstfahrzeug
Der Vermögensvorteil i
hv 4.000 Euro reduziert sich in den Jahren 01 und 02 jeweils um 4.000 Euro
Aufgrund der Bereitstellung eines weiteren Dienstwagens ab dem 03
Januar kann die verbleibende Zuzahlung von 2.000 Euro nicht mit dem geldwerten Vorteil dieses Dienstwagens verrechnet werden
10
Elektromobilität
[62] Bezüglich der einkommen- und lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines dienstlichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugs an Arbeitnehmer wird zudem auf folgendes BMF-Schreiben verwiesen: • BMF-Schreiben vom 5
Juni 2014 (BStBl 2014 I S
835), ergänzt durch BMF-Schreiben vom 24
Januar 2018 (BStBl 2018 I S
272)
• BMF-Schreiben vom 14.12.2016 (BStBl 2016 I S
1446), ergänzt durch BMF-Schreiben vom 26.10.2017 (BStBl 2017 I S
1439)
11
Bewerbungsbestimmungen
[63] Dieses Schreiben gilt für alle offenen Fälle
Im Hinblick auf die Regelung in Abs
10 buchstabe e) ist es nicht zu beanstanden, wenn dies erst ab dem 1
Januar 2019 und bis dahin nach abs
5 des BMF-Schreibens vom 1
April 2011 (BStBl 2011 I Seite 301)
• Steuerliche Behandlung der Bereitstellung eines Firmenfahrzeugs an einen Mitarbeiter
• BMF-Schreiben vom 28
Mai 1996 (BStBl 1996 I S
654)
• Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte (§ 8 Abs
2 Satz 3 EStG);
• Anwendung der BFH-Urteile vom 22.09.2010 – VI R 54/09 – (BStBl 2011 II S
354), – VI R 55/09 – (BStBl 2011 II S
358) und – VI R 57/09 – (Bundessteuerblatt 2011 II S
359)
• Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1
April 2011 (Bundessteuerblatt 2011 I S
301)
• Geldwerter Vorteil für die Überlassung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer; BFH-Urteil vom 15
Mai 2013 – VI R 44/11 – (Bundessteuerblatt 2014 II S
589)
• BMF-Schreiben vom 15.07.2014 (Bundessteuerblatt 2014 I S
1109)
• Dienstwagenbesteuerung in Leasingfällen; Anwendung des BFH-Urteils vom 18.12.2014, Bundessteuerblatt 2015 II S
670
• BMF-Schreiben vom 15.12.2016 (Bundessteuerblatt 2016 I S
1449)
• Lohnsteuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen bei der Überlassung eines Dienstwagens (§ 8 Abs
2 Satz 2 ff
EStG ); Anwendung von R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 5 LStR 2015 und R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2015;
• Anwendung der BFH-Urteile vom 30
November 2016 – VI R 49/14 (BStBl 2017 II S
1011) und VI R 2/15 (BStBl 2017 II S
1014) –
• BMF-Schreiben vom 21
September 2017 (Bundessteuerblatt 2017 I S
1336)
4
April 2018 – IV C 5 – S 2334/18/10001 BStBl 2018 I p
592
Top-1%-Methode
Top-1%-Methode
Besteuerung der privaten Nutzung eines Dienstwagens: Verfassungsmäßigkeit der 1 %-Regelung
Aussetzung des Widerspruchsverfahrens wegen eines neu anhängigen BFH-Falls (Az
VI R 51/11)
Der BFH hat in der Vergangenheit wiederholt die Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung zur Besteuerung der Privatnutzung eines Dienstwagens bestätigt (vgl
ua BFH-Urteil vom 24.02.2000, BStBl 2000 II S
273)
In einem neuen Urteil vom 14
September 2011 (Az
9 K 394/10) kam Niedersachsen Niedersachsen zu demselben Schluss
Gleichwohl hält es das FG für klärungsbedürftig, die Frage der vom Gesetzgeber vorgenommenen „Zwangsanpassung“ der Bemessungsgrundlage des „Bruttolistenpreises“ für die 1 %-Methode zur Ermittlung eines dem Arbeitnehmer gewährten Vorteils zu klären und hat dem daher stattgegeben Berufung im Rechtsstreit
Diese wurde nun beim BFH unter Az hinterlegt
VI R 51/11
Rufen Steuerpflichtige im Widerspruchsverfahren das vorgenannte Revisionsverfahren an, werden sie in den einschlägigen Fällen gemäß § 363 Abs
2 Satz 2 AO ausgesetzt
Die Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren
Nicht relevant in diesem Sinne sind Fälle der Besteuerung des privaten Nutzungsanteils an Kraftfahrzeugen des Betriebsvermögens (§ 6 Abs
1 Nr
4 Satz 2 EStG)
Oberfinanzdirektion Koblenz v
18.01.2012 – S 2334 A – St 32 2
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Dienstwagen 1% Regelung einfach erklärt (Neues Finanzamt Urteil 2020) I Steuerberater erklärt Update
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Egal ob du ein digitales Fahrtenbuch führst oder dein Fahrtenbuch elektronisch ist, von der Dienstwagen 1% Regelung sind fast alle Unternehmer betroffen. Das Finanzamt prüft fast immer den Dienstwagen, Firmenwagen bzw. das Fahrtenbuch und deine Fahrtenbuchmethode. In diesem Video werde ich dir zeigen was du tun kannst um dein Fahrtenbuch richtig zu führen bzw. die Berechnung von deinem Dienstwagen korrekt zu gestalten.
Wenn dir das Video gefallen hat, würde ich mich über einen Like sehr freuen. Fragen gerne in die Kommentare!
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Fahrtenbuchmethode: Berechnung und Beispiel | … Aktualisiert
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Bei dieser Variante handelt es sich um einen Unternehmer, der steuerpflichtige Umsätze tätigt und anhand der Fahrtenbuchmethode seinen Nutzungsanteil für seine private Pkw-Nutzung ermittelt, welcher Betrag einkommensteuerpflichtig und welcher umsatzsteuerpflichtig ist und wie korrekt er verbucht wird
Außerdem wird an einem Beispiel erläutert, wie ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer richtig rechnet und bucht
Tätigt der Unternehmer steuerpflichtige Umsätze, erhöht die private Nutzung nicht nur den Gewinn, sondern auch die Umsatzsteuerbelastung
Bei einem Fahrtenbuch müssen die Fahrzeugkosten im Verhältnis zu den dienstlich gefahrenen Kilometern und den privat gefahrenen Kilometern aufgeschlüsselt werden
Der Umsatzsteuer unterliegen jedoch nur die anteiligen Kosten von Privatreisen, für die bisher ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte
Fahrtenbuchmethode: Berechnung der Bemessungsgrundlage für die private Pkw-Nutzung
Der Unternehmer kaufte im Januar einen neuen Dienstwagen für 28.560 Euro (inklusive 19 % = 4.560 Euro Umsatzsteuer)
Er hat ein Fahrtenbuch geführt, dem zufolge 28 % seiner Privatfahrten unternommen werden
Dessen Kostensituation stellt sich wie folgt dar: Ist-Kosten pro Jahr Kosten ohne Vorsteuer in EUR Kosten mit Vorsteuer in EUR Abzugsfähige Vorsteuer in EUR Abschreibung EUR 24.000 Betriebskosten (Benzin) Reparatur/Wartung/Pflege Versicherung Kfz-Steuer Sonstige Kosten (zB ADAC)
1.028,00 276,00 158,00 4.000,00 2.400,00 1.000,00
100,00 4.560,00 456,00 190,00
19,00 Gesamtbeträge 1.462,00 7.500,00 5.225,00 private Nutzung 28 % 409,36 2.100,00
19 % Umsatzsteuer
399,00
Die Privatnutzung wird wie folgt erfasst: Privatnutzung (Umsatzsteuerfrei) 409,36 Euro Privatnutzung (Umsatzsteuerpflichtig) 2.100,00 Euro Umsatzsteuer Privatnutzung 399,00 Euro Insgesamt 2.908,36 Euro
Konto SKR 03/04 Soll Kontobezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontobezeichnung Betrag 1880/2130 Freie Wertsachen 2.908,36 8924/4639 Gebrauch von Gegenständen für nicht gewerbliche Zwecke ohne MwSt
(Verwendung von Fahrzeugen) 409,36 8921/4645 Gebrauch von Gegenständen für Zwecke außerhalb der Firma 19 % MwSt
(Autonutzung) 2.100,00 1776/3806 MwSt
19 % 399,00
Kleinunternehmer führt ein Fahrtenbuch und wählt damit die Fahrtenbuchmethode
Bei der Einkommensteuer hingegen ist die private Nutzung als gewinnsteigernde Einkünfte zu erfassen
Alle Fahrten müssen in einem Fahrtenbuch festgehalten werden
Die Fahrzeugkosten werden dann nach dem Verhältnis von dienstlich zu privat gefahrenen Kilometern aufgeteilt
Praxisbeispiel: Umsatzsteuerbefreiter Versicherungsmakler wählt das Fahrtenbuchverfahren
Ein Versicherungsmakler erzielt nur Umsätze, die umsatzsteuerfrei sind und den Vorsteuerabzug ausschließen
Er kaufte einen neuen Firmenwagen, der 35.700 Euro inklusive Umsatzsteuer kostete
Da er die Vorsteuer nicht abziehen darf, betragen die Anschaffungskosten 35.700 Euro, die er über 6 Jahre mit 5.950 Euro pro Jahr abschreibt
Der Versicherungsmakler hat ein ordentliches Fahrtenbuch geführt, wonach das Volumen seiner Privatreisen bei 25 % liegt
Er muss also nicht die 1%-Methode anwenden
Die Kostensituation stellt sich wie folgt dar: Ist-Kosten pro Jahr Kosten mit und ohne Mehrwertsteuer Zinsen Abschreibungen (in Höhe von 35.700 EUR) Betriebskosten (Benzin) Reparaturen/Wartung/Pflege Versicherung Kfz-Steuer Sonstige Kosten (z
B
ADAC) 1.008 EUR 5.950 EUR 2.452 EUR 1.416 EUR 986 278 EUR 226 EUR Gesamtbeträge 12.316 EUR private Nutzung 25 % 3.079 EUR
Konto SKR 03/04 Soll Kontobezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontobezeichnung Betrag 1880/2130 Wertgutachten kostenlos 3.079 8924/4639 Verwendung von Gegenständen für nicht gewerbliche Zwecke ohne MwSt
(Nutzung von Fahrzeugen) 3.079
Privatnutzung PKW | Steuer leicht \u0026 verständlich erklärt | VLOG #01 New
Neues Update zum Thema berechnung private kfz nutzung unternehmer
– 1% Regelung vs. Fahrtenbuch erklärt von Steuerberater Michael Hupke
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Heute möchte ich Euch ein immer aktuelles Thema erklären und zwar die Privatnutzung eines betriebliches KFZ aus der Sicht des Unternehmers:
Folgendes Szenario:
Ein Unternehmer hat ein KFZ im BV setzt sämtliche Kosten -AFA, Benzin, Reparaturen, Steuern, Versicherung- betrieblich ab. Alles gut und schön.
Nun vermutet aber das FA, dass der Unternehmer dieses auch privat für Urlausfahrten, Einkaufen, und Freizeit nutzt und somit nicht alle Kosten absetzen darf.
Nun gibt es hier 2 Möglichkeiten. Entweder man schreibt ein Fahrtenbuch oder nutzt die Pauschale 1%-Regelung.
Beginnen möchte ich mit der 1%-Regelung:
Voraussetzung ist, dass der PKW mehr als 50% für Betrieb genutzt wird.
Diese ist für den Unternehmer wenig aufwendig, aber u.U. steuerlich sehr teuer:
Beispiel:
KFZ 50.000€ Privatnutzung 20% geschätzt, Unternehmer hat 10.000 € als laufende Kosten betrieblich geltend gemacht.
1% vom Bruttolistenneupreis im Monat = 500€ *12 = 6000€ als fiktive BE * 30% steuern = 1.800€ reine Steuernachzahlung für den PKW, egal, wie hoch die tatsächliche Privatnutzung ist
Nun das Fahrtenbuch im Vergleich:
Voraussetzung ist, dass der PKW lediglich mehr als 10% für das Unternehmen genutzt wird
Aufwendig für Unternehmer, aber steuerlich u.U. wesentlich günstiger
Auch hier KFZ 50.000€ Privatnutzung 20% geschätzt, Unternehmer hat 10.000 € als laufende Kosten betrieblich geltend gemacht.
10.000€ * 20% = 2000€ als fiktive BE = 600€ reine Steuernachzahlung
Differenz 1.200€ rein in Geld. Ordentlich
ABER: das Fahrtenbuch muss ordnungsgemäß geführt werden, also mal schnell ein bisschen lax Fahrtenbuch führen und Steuern sparen ist das beißt sich.
Was ist nun besser?
Für die meisten Unternehmer ist tendenziell das Fahrtenbuch die bessere, aber wesentlich aufwendigere Alternative. Das muss individuell geklärt werden.
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Private Pkw-Nutzung – Netto- oder Bruttobeträge … Update
19.02.2019 · Der Unternehmer muss seinen Pkw, den er zu mehr als 50 % betrieblich nutzt, in seinem Betriebsvermögen ausweisen, weil der Pkw zum notwendigen Betriebsvermögen gehört. Die Überlassung eines Firmenwagens an den Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ist immer eine 100%ige betriebliche Nutzung.
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Ob bei der Berechnung des privaten Nutzungsanteils die Netto- oder Bruttobeträge herangezogen werden, klärt unser Praxistipp
Bild: mauritius images / Westend61 / Milton Brown Unser Praxistipp klärt, ob bei der Berechnung des privaten Nutzungsanteils die Netto- oder Bruttobeträge herangezogen werden
Tipp.
Unter der Rubrik „Aus der Praxis – für die Praxis“ greifen wir Kundenanfragen zu interessanten Themen auf und ein Fachautor gibt die Antworten
Die Frage heute: Werden die Nettobeträge oder die Bruttobeträge in die Berechnung der privaten Pkw-Nutzung einbezogen? Firmenwagen, Privatnutzung: Die Fragen
Frage: In Ihrem Beispiel „Fahrtenbuchverfahren: Berechnung der Bemessungsgrundlage für die private Pkw-Nutzung“ verwenden Sie die Nettobeträge für die „Kosten mit Vorsteuer“ zur Ermittlung der „privaten Nutzung (umsatzsteuerpflichtig)“
In vielen anderen Quellen werden jedoch die Bruttobeträge verwendet
Häufig werden auch andere Hauptbuchkonten oder Buchungssätze verwendet, wie z
B
4120 bis 8611 oder 8590
Sind beide Varianten zulässig? Antwort: Die einzelnen Umstände sind umsatzsteuerlich unterschiedlich zu beurteilen
Bei der Nutzung eines Dienstwagens gibt es verschiedene Sachverhalte, die unterschiedlich bewertet und gebucht werden müssen
Fest steht jedoch, dass die auf eine Wertsteuer anfallende Umsatzsteuer (Vorsteuer) nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist (vgl
§ 10.6 Abs
1 Satz 4 UStAE)
Die Folge ist, dass die Umsatzsteuer bei privater Nutzung immer aus den Nettokosten berechnet werden muss
Werden die Bruttobeträge in anderen Quellen verwendet, entfällt dies
Ziffer 1.8 Abs
8 in Verbindung mit Abs
18 UStAE lässt der pauschalierte 1%-Wert für die private Nutzung eines Dienstwagens durch den Arbeitnehmer lohnsteuerlich anzusetzen, kann auch als Grundlage für die Umsatzsteuer herangezogen werden
Dieser pauschale 1%-Wert ist dann als Bruttowert anzusehen, von dem die Umsatzsteuer zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage abzuziehen ist
Wichtige Unterscheidung
Bei der Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken kommt es darauf an, ob der Unternehmer das Fahrzeug seinem Mitarbeiter überlassen hat, der das Fahrzeug auch privat nutzen darf bzw
wer das Fahrzeug auch privat nutzen darf oder ob der Unternehmer das Fahrzeug selbst dienstlich und privat nutzt
Überlassung eines Dienstwagens an Mitarbeiter
Der Unternehmer muss sein Auto, das er zu mehr als 50 % beruflich nutzt, als Betriebsvermögen melden, da das Auto zum notwendigen Betriebsvermögen gehört
Die Überlassung eines Dienstwagens an den Mitarbeiter im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist immer eine 100%ige betriebliche Nutzung
Dies gilt auch für GmbH-Gesellschafter, die steuerlich als Arbeitnehmer einzustufen sind
Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen ist der geldwerte Vorteil, der entweder anhand eines Fahrtenbuchs oder der sogenannten 1 %-Regelung ermittelt wird, voll umsatzsteuerpflichtig
Es handelt sich um einen Leistungsaustausch, da die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit als Entgelt anzusehen ist
Die Umsatzsteuer berechnet sich nach UStAE wie folgt:
Bei der 1%-Regelung wird die Umsatzsteuer vom 1%-Wert abgezogen
Bei Anwendung des Fahrtenbuchverfahrens wird die Umsatzsteuer aus den Nettokosten ermittelt, die der privaten Nutzung zuzurechnen sind
Buchungsbeleg:
Konto SKR 03/04 Kontobezeichnung Konto SKR 03/04 Kontobezeichnung 4120/6020 Gehälter an 8611/4947 Sonstige geldwerte Vorteile aus der Überlassung eines Fahrzeuges 19 % MwSt
Nutzung eines Firmenwagens durch den Unternehmer
Wenn ein Unternehmer, z.B
ein Einzelunternehmer einen Dienstwagen für Dienst- und Privatfahrten nutzt, muss er die der Privatnutzung zurechenbaren Kosten spätestens im Jahresabschluss als Einnahmen erfassen
Gehört das Fahrzeug zum einkommensteuerlich notwendigen Betriebsvermögen, weil es zu mehr als 50 % beruflich genutzt wird, muss der Unternehmer die private Nutzung anhand der 1 %-Regelung ermitteln, wenn er kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt
Die private Nutzung des Dienstwagens unterliegt der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer, die unterschiedlich geregelt sind
Nutzt der Unternehmer seinen Dienstwagen hauptsächlich (mehr als 50%) für Dienstreisen, gibt es folgende 5 Varianten in Kombination mit Umsatzsteuer: Einkommensteuervariante Umsatzsteuer 1 Fahrtenbuch Keine Umsatzsteuer wenn nur umsatzsteuerfreie Umsätze sind gemacht, z bei einem Versicherungsmakler oder Arzt
2 1%-Methode Keine Umsatzsteuer, wenn nur umsatzsteuerfreie Umsätze getätigt werden, z.B
bei einem Versicherungsmakler oder Arzt
3 Logbuch Logbuch 4 1%-Methode 1%-Methode 5 1%-Methode richtige Schätzung
Ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gilt automatisch die 1%-Methode für die Einkommensteuer
Das bedeutet, dass monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Dienstwagens (inkl
Umsatzsteuer) zum Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl
Sonderausstattung als Wert der Privatnutzung zu versteuern sind
Auch bei der Umsatzsteuer gibt es die entsprechende Schätzung, die allerdings keine Optionen für die Einkommensteuer eröffnet
Die angemessene Schätzung für die Umsatzsteuer kann nur mit der 1%-Methode für die Einkommensteuer kombiniert werden
Ermittelt der Unternehmer den Privatverbrauch für die Einkommensteuer nach der pauschalierten 1%-Methode, so kann er aus Vereinfachungsgründen auch diesen Wert für die Umsatzsteuer heranziehen
Bei der Festsetzung der Umsatzsteuer dürfen für die Fahrzeugkosten, für die keine Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden konnten, pauschal 20 % abgezogen werden (Vereinfachungsregel)
Diesen Wert kann er auch aus Vereinfachungsgründen verwenden
Bei der Festsetzung der Umsatzsteuer darf ein Pauschalbetrag abgezogen werden, für den keine Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden konnten (Vereinfachungsregel)
Bei der Umsatzsteuer kann anstelle der 1%-Regelung auch der Privatnutzungsanteil richtig geschätzt werden
Umsatzsteuerpflichtig sind nur die Kosten, für die ein Vorsteuerabzug möglich war
Umsatzsteuerpflichtig sind nur die Kosten, für die ein Vorsteuerabzug möglich war
Wird die 1 %-Methode ertragsteuerlich nicht angewendet, sind die Kosten zugrunde zu legen, die laut Fahrtenbuch den Privatfahrten des Unternehmers zuzurechnen sind
Umsatzsteuerpflichtig sind nur solche Kosten, für die bisher ein Vorsteuerabzug möglich war
Buchungssatz:
Konto SKR 03/04 Kontobezeichnung Konto SKR 03/04 Kontobezeichnung 8900/4600 Wertfreie Lieferungen an 8921/4645 Nicht kaufmännische Verwendung 19 % MwSt
(Fahrzeugnutzung) 8924/4639 Nicht kaufmännische Verwendung Zwecke ohne Umsatzsteuer Variante 1: Fahrtenbuch und kein Vorsteuerabzugsrecht
Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG oder Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr
8-28 UStG erzielen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zahlen für die private Nutzung ihres Dienstwagens keine Umsatzsteuer
Da dieser Personenkreis keine Vorsteuer geltend machen kann, gehört die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten des Dienstwagens
Mit den Bruttowerten werden auch Betriebsausgaben verbucht.
Einkommensteuerlich ist die private Nutzung als gewinnsteigernde Einkünfte zu erfassen, wobei mangels Vorsteuerabzug von den Bruttowerten auszugehen ist
Alle Fahrten müssen in einem Fahrtenbuch festgehalten werden
Die Fahrzeugkosten werden dann nach dem Verhältnis von dienstlich und privat gefahrenen Kilometern aufgeteilt
Variante 2: 1%-Methode ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug
Es handelt sich um den gleichen Personenkreis wie bei der ersten Variante
Die private Nutzung ist dann nur noch in der Einkommensteuer als Einkommen zu erfassen, was den Gewinn erhöht
Ohne Logbuch muss die 1%-Methode angewendet werden
Variante 3: Fahrtenbuch für Einkommens- und Umsatzsteuer
Führt der Unternehmer steuerpflichtige Umsätze durch, erhöht die private Nutzung nicht nur den Gewinn, sondern auch die Umsatzsteuerbelastung
Bei einem Fahrtenbuch müssen die Fahrzeugkosten in Relation zu den gefahrenen Kilometern für die geschäftliche und private Nutzung aufgeschlüsselt werden
Der Umsatzsteuer unterliegen jedoch nur die anteiligen Kosten von Privatreisen, für die bisher ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte
Variante 4: 1%-Verfahren für Einkommen- und Umsatzsteuer
Wer kein Fahrtenbuch führt, muss die private Nutzung für die Einkommensteuer nach der 1 %-Methode ermitteln
Aus Vereinfachungsgründen kann bei der Umsatzsteuer auch die 1%-Methode angewendet werden
Praxisbeispiel:
Bruttolistenpreis z.B
(abgerundet) 30.500 Euro × 1 % × 12 Monate = 3.660 Euro minus 20 % für nicht vorsteuerpflichtige Kosten = 732 Euro umsatzsteuerpflichtiger Anteil = 2.928 Euro
Variante 5: 1%-Methode und korrekte Schätzung der Umsatzsteuer
Ist die private Nutzung eines Pkw umsatzsteuerpflichtig, kann die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auch mit einer entsprechenden Schätzung ermittelt werden
Bei einem Fahrzeug, das der Unternehmer überwiegend – also zu mehr als 50 % – beruflich nutzt, muss die private Nutzung zwangsläufig unter 50 % liegen
Bei überwiegend betrieblicher Nutzung wird die private Nutzung regelmäßig deutlich unter 50 % liegen
Ein Fahrtenbuch ist umsatzsteuerlich nicht erforderlich, es reicht aus, wenn das Aufkommen von Privatfahrten anhand anderer Aufzeichnungen nachgewiesen werden kann
Hinweis: Die entsprechende Schätzung sollte immer dann verwendet werden, wenn sie zu einem besseren Ergebnis führt als die 1 %-Regel minus 20 %
Bei einer privaten Nutzung knapp unter 50 % kann die richtige Schätzung ungünstiger ausfallen
Allerdings ist eine ordentliche Schätzung meist vorteilhafter, wenn die Fahrzeugkosten gering sind, z
nach Ende der Abschreibung
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Im Video werden die Voraussetzungen und die Berechnungen der privaten PKW-Nutzungen durchgesprochen. Das ist die 1%-Regelung, die Fahrtenbuchmethode und die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte besprochen und mit Beispielen unterlegt. Dazu gibt es einen kurzen Abriss was bei E-Autos und Hybridwägen zu beachten ist.
Angesprochene BMF-Schreiben:
Grundsätzliches: BMF v. 18.11.2009
inklusive Update zu Randziffer 12: BMF v. 15.11.2012 https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2016/C-Anhaenge/Anhang-16/III-1/anhang-16-III-1.html
Nutzung von E-Autos etc.: BMF v. 05.06.2014 https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/508494/
Update zu E-Autos etc.: BMF v. 24.01.2018 https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/722303/
Inhalt:
00:00 Einleitung
00:33 Überblick über die Gesetzesgrundlage §6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
01:56 Welche Möglichkeiten für die Privatentnahme beim PKW gibt es?
03:28 Wann darf die 1%-Regelung angewandt werden?
05:00 Wie wird die Privatentnahme nach der 1%-Methode berechnet?
07:04 Die Berechnung der Umsatzsteuer bei der 1%-Regelung
10:00 Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben bei der 1%-Regelung
14:48 Was ist die Kostendeckelung und wann greift sie?
16:31 Wie wird die Privatentnahme nach der Fahrtenbuchmethode berechnet?
18:54 Die Berechnung der Umsatzsteuer beim Fahrtenbuch
20:57 Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben beim Fahrtenbuch
23:12 Die Privatentnahme bei E-Autos und Hybridwägen
25:00 Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs
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Private Kfz-Nutzung beim Unternehmer » Haubner, Schäfer … New Update
Ein Unternehmer nutzt seinen vollständig dem Unternehmen zugeordneten Pkw auch für nichtunternehmerische Zwecke. Der Bruttolistenpreis beträgt 60.000 Euro. Beim Kauf hatte der Unternehmer einen Vorsteuerabzug von 9.579 Euro (60.000 : 1,19 x 0,19). Die tatsächlichen mit Vorsteuer belasteten Aufwendungen betragen 15.000 Euro jährlich.
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Private Fahrzeugnutzung durch den Unternehmer
Einkommensteuerliche Möglichkeiten für die private Nutzung eines Autos
Die Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung steht immer im Fokus von Betriebsprüfungen
Auch die geführten Logbücher werden einer intensiven Auswertung unterzogen
Für Sie als Unternehmer stellt sich immer wieder die Frage, was ist für mich günstiger, 1% Methode oder Fahrtenbuch?
Welche Berechnungsmethode zulässig ist, wird durch den betrieblichen Nutzungsanteil bestimmt: betrieblich
Nutzungsanteil 10 % bis 50 % über 50 % investigativ
Methode Schätzmethode 1%-Regel Logbuch Nachweis von Logbuch oder Aufzeichnungen Korrektes Logbuch
Die gefahrenen Kilometer teilen sich wie folgt in den geschäftlichen und den privaten Bereich auf: Operativer Teil:
Geschäftsreisen
Fahrten nach Hause / Geschäft
Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
Privater Anteil:
Private Fahrten
Logbuchanforderungen: Folgende Angaben sind laufend und zeitnah aufzuzeichnen und im Original vorzulegen:
das Datum,
der Kilometerstand zu Beginn und am Ende einer Fahrt,
das Reiseziel
die Reiseroute,
ein gefahrener Umweg u
den Zweck der Reise und den gesuchten Kunden oder Geschäftspartner
Außerdem müssen die einzelnen Reisen in vier Gruppen eingeteilt werden: Dienstreisen
Private Fahrten
Reisen zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
Beispiel einer 1%-Regelung (Betriebsnutzungsanteil > 50%): Ein Unternehmer fährt 230 Tage im Jahr zu seinem 20 km entfernten Betriebsgelände
Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs beträgt 50.000 Euro
Privatfahrten: 50.000 Euro x 1 % x 12 Monate = 6.000 Euro Fahrten von der Wohnung zur Firma: 50.000 Euro x 0,03 % x 20 km x 12 Monate = 3.600 Euro Streckenpauschale: 0,30 Euro x 20 km x 230 Tage = 1.380 Euro
(abzugsfähiger Anteil) nicht abzugsfähige Betriebsausgaben = 2.220 Euro Sind die tatsächlichen Ausgaben geringer, wird die Entnahme auf diesen Wert begrenzt (Kostendeckel)
Ergebnis: Der Unternehmer darf nur die Entfernungspauschale in Höhe von 1.380 Euro als Betriebsausgabe absetzen
Die richtige Zuordnung des Autos optimiert die Umsatzsteuer
Im Hinblick auf die private Nutzung besteht die Möglichkeit, die Umsatzsteuer an Unternehmen abzutreten
Die Höhe der Umlage bestimmt die Höhe des Vorsteuerabzugs und die Höhe der Besteuerung des Privatanteils
Mindestumlage Maximalumlage Geschäftsreisen XX Heim- / Dienstfahrten XX Privatfahrten nein X
Wird das Auto z
B
zu 30 % privat genutzt, kann beim Kauf die Mindestumlage erfolgen / Es kann nur ein Vorsteuerabzug von 70 % geltend gemacht werden für die Leasingraten
Dies gilt auch für alle anderen Kosten mit Vorsteuer (Reparaturen, Tanken)
Der Anteil der privaten Nutzung muss dann nicht zusätzlich mit Umsatzsteuer belastet werden, da hierfür kein Vorsteuerabzug (30 %) geltend gemacht wurde
Das Auto wird jedoch in der Regel vollständig dem Firmenvermögen zugeordnet
Durch den vollen Vorsteuerabzug für den Einkauf ergibt sich für den Unternehmer ein Liquiditätsvorteil, der in den Folgejahren durch die Belastung des Privatnutzungsanteils mit Umsatzsteuer kompensiert wird
Beispiel Umsatzsteuerzuordnung:
Ein Unternehmer nutzt sein vollständig dem Unternehmen überlassenes Auto auch für nicht geschäftliche Zwecke
Der Bruttolistenpreis beträgt 60.000 Euro
Beim Kauf hatte der Unternehmer einen Vorsteuerabzug von 9.579 Euro (60.000 : 1,19 x 0,19)
Die tatsächlichen Vorsteuerbelastungen belaufen sich auf 15.000 Euro pro Jahr
Variante 1: Er führt kein Fahrtenbuch, also 1%-Regelung
Variante 2: Private Nutzung durch ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch liegt bei 30 %
Die Umsatzsteuer bei privater Nutzung berechnet sich wie folgt:
Variante 1 Variante 2 1%-Regelung Fahrtenbuch 60.000 € x 1 % x 12 Monate 7.200 € 15.000 € x 30 % 4.500 Kürzung der nicht vorsteuerpflichtigen Kosten (20 % von 7.200 €) -1.440 Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer 5.760 4.500 Umsatzsteuer 19 % 1.094 855
Benutzt der Unternehmer das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Geschäft, ändert sich umsatzsteuerlich nichts
Dienstwagen während der Elternzeit:
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis und es wird kein Gehalt gezahlt
Während dieser Zeit kann der Arbeitgeber das Auto zurückfordern und dem Arbeitnehmer die Nutzung untersagen
Damit der Arbeitnehmer während der Elternzeit weiterhin mobil bleiben kann, gibt es jedoch zwei Möglichkeiten: Das zur Verfügung gestellte Auto darf weiterhin unentgeltlich genutzt werden
Der Arbeitnehmer muss den privat genutzten Anteil (regelmäßig nach der 1%-Regelung berechnet) weiterhin der Einkommensteuer unterwerfen und dem Arbeitgeber den Lohnsteuer- und Sozialversicherungsanteil erstatten
Das Elterngeld wird durch den Gebrauchsnutzen nicht gekürzt
Das zur Verfügung gestellte Auto kann gegen Gebühr genutzt werden
Der Arbeitnehmer erstattet dem Arbeitgeber den Gebrauchsnutzen (berechnet nach der 1%-Regelung)
Dies hat keine Auswirkungen auf die Einkommensteuer oder das Elterngeld
Susanne Hädrich
Steuerberater
(Beschäftigte nach § 58 StBerG)
Gabriele Wollmer
Steuerberater
(Beschäftigte nach § 58 StBerG)
Firmenwagen 1%-Regelung? Lohnt es sich? STEUERTRICK! New
Weitere hilfreiche Informationen im Thema anzeigen berechnung private kfz nutzung unternehmer
Homepage: https://www.muecke.de/ // https://www.bvwm.de/
Telefon: 06022/98-9000
Mail: [email protected]
Stefan Mücke
Steuerberater
63839 Kleinwallstadt
Beim Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften wird die private Fahrzeugnutzung grundsätzlich mit der 1%-Regelung bewertet. Alternativ steht die Fahrtenbuchmethode zur Verfügung. Durch geschickte Gestaltung kann, die meist negative 1%-Regelung umgegangen werden. Auch ermöglicht die Gestaltung notwendiges Betriebsvermögen zu vermeiden, so dass ein späterer Verkauf des Fahrzeugs nicht besteuert werden muss.
Ob sich die 1%-Regelung bei einem Firmenwagen immer lohnt oder ob dieser \”Steuertrick\” uns eine größere Entlastung bringt finden wir in diesem Video heraus.
-Inhalt-
0:00 Einleitung
1:12 gebr. Betriebs-PKW – 1% / Fahrtenbuch
3:53 gebr. Betriebs-PKW – Steuertrick
5:42 4 Jahresvergl. – 1% vs. Steuertrick
7:05 Erlös Fahrzeugverkauf versteuern? 1% vs. Steuertrick
9:33 Fahrtenbuch vs. Steuertrick
12:35 Lassen Sie sich beraten
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Sie sind Unternehmer, Arbeitnehmer oder GmbH-Gesellschafter und nutzen Ihren PKW (Dienstwagen) auch privat? Dann können Sie hier mit dem kostenlosen Firmenwagen-Rechner online berechnen, wie hoch die Steuer auf die PKW-Nutzung mit der 1%-Methode bzw. Fahrtenbuch ist. Außerdem können Sie berechnen, welche Methode günstiger ist.
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Private Pkw-Nutzung (geldwerter Vorteil) durch den Unternehmer/Gesellschafter/Mitarbeiter
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“Wenn das Straßenverkehrsrecht so kompliziert wäre wie das Steuerrecht, würde niemand mehr Auto fahren.” (Zitat: Thomas Pfeiffer, Präsident des Sächsischen Finanzgerichts)
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Wird ein zum Betriebsvermögen gehörender Pkw auch für Privatfahrten genutzt, ist der Privatnutzungsanteil als Nutzungsentnahme zu erfassen
Durch diese gewinnsteigernde Aufwandsreduzierung sollen die privaten Kostenanteile neutralisiert werden
Darüber hinaus soll der Abzug der Betriebsausgaben für Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Heimfahrten der Familie soweit beschränkt werden, dass sie den Anteil der den Arbeitnehmern gewährten Leistungen nicht übersteigen (vgl
§ 9 Abs 3 Nr
4 + 5 EStG)
Die anteiligen Kosten sind im Rahmen der Umbuchungen zum Jahresende zu erfassen
Fahrzeugnutzung: Wird das Fahrzeug im Unternehmen privat genutzt, wirft dies regelmäßig Fragen auf
Einkommensteuer und Umsatzsteuer bedürfen hier einer gesonderten Betrachtung
Benötigen Sie weitere Informationen? Das Video enthält alle wesentlichen Details
Rechtsgrundlage ist § 4 Abs
5 Nr
6 EStG und § 6 Abs
1 Nr
4 EStG
Darüber hinaus spielt der BMF-Beschluss vom 21.01.2002 – IV A 6 – S-2177 – 1/02 – eine zentrale Rolle bei der ertragsteuerlichen Behandlung der privaten Kfz-Nutzung
Die gesetzliche Regelung gilt nur für Autos, die zum Firmenvermögen gehören und auch privat genutzt werden
Bei gemieteten oder geleasten Fahrzeugen mit mehr als 50 % betrieblicher Nutzung sind die Regelungen aus Vereinfachungsgründen entsprechend zu beachten, obwohl das Fahrzeug in der Regel im Betriebsvermögen des Vermieters ausgewiesen wird
Das Fahrzeug kann auch zum Inventar gehören und als Vorführfahrzeug genutzt werden
Um nach § 4 Abs
Zur Anwendung des § 5 Nr
6 EStG muss das Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz oder Familienheimfahrten verwendet werden
zurück 1/20 weiter
Wahl des Ermittlungsverfahrens: Liegen die Voraussetzungen für die Ermittlung des Eigennutzungsanteils vor, steht dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zu
Dies bestimmt § 6 Abs
1 Nr
4 EStG
Entweder kann die private Nutzung nach einem Pauschalverfahren, der sogenannten 1%-Regelung, nach Satz 2 dieser Vorschrift oder nach Satz 3 durch Nachweis der Gesamtausgaben in Verbindung mit einem Fahrtenbuch abgerechnet werden
Die Wahl des Verfahrens erfolgt bei Abgabe der Steuererklärung beim Finanzamt
Sie ist einheitlich für ein Geschäftsjahr vorzunehmen
Es ist also nicht möglich, beispielsweise von Januar bis März ein Fahrtenbuch zu führen und dann die 1 %-Regelung anzuwenden
Eine Ausnahme bildet der Fahrzeugwechsel
Hier kann eine andere Ermittlungsmethode ausgewählt werden
Bei einem Fahrzeugwechsel innerhalb eines Monats ist das überwiegend genutzte Fahrzeug bei der anhand eines repräsentativen Fahrtenbuchs ermittelten 1 %-Regelung zu berücksichtigen
Die unterschiedlichen Methoden führten zu Ungerechtigkeiten und Ermittlungsdefiziten
Der große Spielraum führte zu einem großen Streitpotenzial mit der Verwaltung
Mit dem Jahressteuergesetz 1996 vom 11
Oktober 1995 wollte der Gesetzgeber die Ermittlung des Privatanteils für Firmenfahrzeuge vereinfachen und vereinheitlichen und führte die pauschale Ermittlung des Privatnutzungsanteils, § 6 Abs
1 Nr
4 S
2 EStG.
Berechnung des Privatanteils nach der 1 %-Regelung: Nach dem Gesetzeswortlaut ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden „Kalendermonat“ mit 1 % des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer“, § 6 Abs
1 Nr
4 Satz 2 EStG
Der so ermittelte Listenpreis inklusive Umsatzsteuer ist auf volle 100 Euro aufzurunden
Behauptet der Steuerpflichtige, er würde das Fahrzeug nicht privat nutzen, trifft ihn die objektive Beweislast
In der Regel ist von einer privaten Nutzung auszugehen, wenn ein Unternehmer nur ein Auto besitzt und dieses zum Betriebsvermögen gehört
Bei der Beurteilung, ob ein Auto privat genutzt wird, sollte die allgemeine Lebenserfahrung zugrunde gelegt werden
Dadurch werden z.B
in einem unternehmen mit vielen kundendienstfahrzeugen kann nicht jedes fahrzeug privat genutzt werden
Sattelzugmaschinen und Lkw sind von der vorgenannten gesetzlichen Regelung grundsätzlich ausgenommen
Jede private Nutzung muss individuell bewertet werden
Die einzelnen Bestandteile der Bereitstellung werden im Folgenden näher erläutert: Jeden Kalendermonat Wird das Fahrzeug nur gelegentlich innerhalb eines Monats genutzt, ist der monatliche Nutzungswert pauschal anzusetzen
Wird die private Nutzung jedoch für volle Kalendermonate ausgeschlossen, gilt die 1 %-Regelung für diese Monate nicht
Dies ist bei längerer Krankheit, Urlaub, Reparaturen etc
der Fall und muss vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden
Allerdings müssen die Umstände für den vollen Kalendermonat bestanden haben
Fraglich ist jedoch, inwieweit Unternehmer A, der eine Reise vom 01.-31.07
macht, dürfte besser gestellt sein als Unternehmer B, der vom 03.07.-02.08
geht in den Urlaub
Darüber hinaus ist es problematisch festzustellen, ob das Firmenfahrzeug bei Abwesenheit oder Verhinderung des Unternehmers nicht von Familienangehörigen privat genutzt wird
Inlandslistenpreis: Der Inlandslistenpreis bildet den zentralen Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Eigennutzungsanteils
Sie kann für alle gängigen Fahrzeuge anhand der Schwacke-Liste ermittelt werden
Tatsächliche Kosten, einschließlich Rabatte, gelten nicht
Gebrauchtwagen werden daher ebenfalls zum inländischen Listenpreis bewertet
Gegen diese Regelung ist jedoch nichts einzuwenden
Die Listenpreisregelung gilt auch für reimportierte Fahrzeuge, wobei Mehr- oder Minderausstattungen gegenüber inländischen Fahrzeugen zu berücksichtigen sind
Insbesondere bei älteren Fahrzeugen wird es schwierig, den Listenpreis zu ermitteln, da keine relevanten Hinweise mehr vorliegen
Der Listenpreis ist dann durch einen Kostenvoranschlag zu ermitteln
Zeitpunkt der Erstzulassung: Als Zeitpunkt der Erstzulassung gilt der Tag, an dem das Fahrzeug, nicht der Fahrzeugtyp, erstmals im Straßenverkehr zugelassen wurde
Diese finden Sie im Fahrzeugschein für inländische Fahrzeuge
Bei importierten oder reimportierten Kraftfahrzeugen kann der Steuerpflichtige ein entsprechendes Datum eintragen
Er trägt jedoch die objektive Beweislast
Kosten für Sonderausstattungen: Eventuelle Sonderausstattungen müssen zum inländischen Listenpreis hinzugerechnet werden
Dazu gehören z
Standheizung oder Navigationssystem
Ein Autotelefon ist nicht im Lieferumfang enthalten
Inklusive Umsatzsteuer: Aufgrund der Berechnung inklusive Umsatzsteuer spricht man auch vom Bruttolistenpreis
Wenn beim Kauf keine Umsatzsteuer angefallen ist, z.B
von einer Privatperson ist weiterhin der inländische Listenpreis zuzüglich Umsatzsteuer anzusetzen
Da ein Steuerzahler, der sein Auto im Privatbesitz hat, bei Anschaffung und Nutzung Umsatzsteuer zahlen muss, sollte zu Recht der Bruttolistenpreis angesetzt werden
Nutzung mehrerer Firmenwagen
Befinden sich mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen, ist der pauschale Nutzungswert für jedes zu ermitteln, das vom Unternehmer selbst oder von Personen, die seinem Privatbereich angehören, genutzt wird
Der Personenbegriff seiner Privatsphäre entspricht nicht dem Angehörigenbegriff des § 15 AO, sondern wird um Lebensgefährten und enge Freunde erweitert
Kann der Steuerpflichtige glaubhaft darlegen, dass Fahrzeuge nicht von anderen Personen privat genutzt werden, ist das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis als Bemessungsgrundlage heranzuziehen
Es reicht nicht aus, glaubhaft zu machen, dass sich noch ein Auto im Privatvermögen befindet, um eine Pauschale für mehrere Autos zu vermeiden
Die sicherste Methode ist nach wie vor das Führen eines Fahrtenbuchs
Als Fairnessmaßnahme des Gesetzgebers und zur Vermeidung einer übermäßigen Besteuerung kann beispielsweise bei einer potenziellen Nutzung durch drei Personen (Unternehmer, Ehefrau und Tochter) bei einem Betriebsvermögen mit fünf Autos nur davon ausgegangen werden, dass tatsächlich drei genutzt werden
Für die Berechnung des Eigennutzungsanteils sind die drei Pkw mit den höchsten Listenpreisen heranzuziehen
Einbeziehung von Fahrten von der Wohnung zur Geschäftsstelle
Fahrten zwischen Wohn- und Geschäftsräumen sowie Heimfahrten zur Familie im Rahmen der Führung zweier Haushalte sind nicht abzugsfähige Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs
5 Nr
6 EStG
Die abzugsfähigen Aufwendungen sind auf die pauschalierten Höchstbeträge des § 9 Abs
1 Nr
4 und 5 bzw
Abs
2 EStG begrenzt
Parallel zur Berechnung der Pkw-Nutzung durch die 1 %-Regelung hat der Gesetzgeber die steuerlichen Aufwandspauschalen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten festzulegen
Der Steueraufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte berechnet sich aus 0,03 % des inländischen Listenpreises je Wegkilometer für jeden Kalendermonat, der Aufwand für Familienheimfahrten mit 0,002 % des inländischen Listenpreises je Wegkilometer.
Insoweit da dieser Steueraufwand die pauschalierten Höchstbeträge übersteigt, ist die errechnete Differenz zum Privatnutzungsanteil aufgrund der 1 %-Regelung als Aufwandsentnahme anzusehen und dem Gewinn hinzuzurechnen
Liegt der errechnete Steueraufwand unter den pauschalierten Höchstbeträgen, kann der Steuerpflichtige dies als B Betriebsausgabenabzug geltend machen
Steuern sparen: Fahrtenbuch oder 1%-Regelung?
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Geldwerter Vorteil | 1%-Methode vs
Logbuch
Neupreis des Kraftfahrzeugs Euro Weg zur Arbeit Km Jährliche Kosten ohne Abschreibung Euro Anteil private Nutzung %
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Steuer-Tipp: Sparen Sie jetzt mehrere hundert Euro Steuern, indem Sie statt der pauschalen 1%-Methode den Anteil der privaten Pkw-Nutzung schnell und einfach mit einem elektronischen Fahrtenbuch ermitteln
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Pkw zur privaten Nutzung, führt dies zu abzugsfähigen Betriebsausgaben für den Arbeitgeber in Höhe der tatsächlichen Betriebskosten
Der für den Arbeitnehmer anzurechnende geldwerte Vorteil ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, der in der Regel pauschal mit 1 % des Bruttolistenneupreises des Pkw je Kalendermonat versteuert wird (vgl
BFH-Urteil vom 13.12.2012, VI R 51/11)
Der geldwerte Vorteil kann auch nach der Fahrtenbuchmethode besteuert werden, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird
Steuertipp: Wenn Sie ein Fahrtenbuch geführt haben, können Sie dieses in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, auch wenn der Arbeitgeber die 1%-Methode zum Lohnsteuerabzug verwendet hat.
Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen bei der Zurverfügungstellung eines Dienstwagens
(§ 8 Abs
2 Satz 2 ff
EStG); Anwendung von R 8.1 Abs
9 Nr
1 Satz 5 LStR 2015 und R 8.1 Abs
9 Nr
4 LStR 2015
Hinweis: Die private Nutzung ist nicht steuerpflichtig, wenn dem Arbeitnehmer die private Nutzung des Pkw untersagt ist
Ist der Arbeitgeber eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Arbeitnehmer deren Geschäftsführer, dann ist der geldwerte Vorteil auch Bestandteil des Geschäftsführergehalts) und es gelten andere Regelungen
Bisherige Rechtsprechung zur privaten Pkw-Nutzung durch den Unternehmer / GmbH-Gesellschafter
Ist die private Nutzung des Pkw ausgeschlossen, stellt sich die Frage der steuerlichen Behandlung nicht, da kein Vorteil vorliegt
Nach Ansicht des BFH spricht jedoch der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung
Der Beweis des ersten Auftretens kann laut BFH aber widerlegt werden
Es ist daher erforderlich, den Anscheinsbeweis zu verwenden, z
B
durch das Führen eines Fahrtenbuches oder organisatorische Maßnahmen, die eine private Nutzung ausschließen, zu widerlegen
Eine nicht vertraglich geregelte private Pkw-Nutzung stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe der gewährten Zuwendung dar
Obwohl der vGA mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten ist, hält die Finanzverwaltung die Anwendung der 1 %-Regelung für vertretbar
Neuer Beschluss zur privaten Pkw-Nutzung durch den Unternehmer/GmbH-Gesellschafter
Nachdem der BFH zuvor davon ausgegangen war, dass in vergleichbaren Fällen Lohn gewährt wird, bestätigt er nun seine Rechtsprechung, dass die Nutzung eines Pkw durch eine GmbH ein vGA darstellt
Diese bemisst der BFH nicht mit der 1%-Methode (1% des Listenpreises), sondern mit dem tatsächlichen Marktwert der Leistung zuzüglich eines Gewinnaufschlags
Er weicht von der Finanzverwaltung ab, die aus Vereinfachungsgründen auch die verdeckte Gewinnausschüttung sowohl bei der GmbH als auch beim Gesellschafter-Geschäftsführer mit 1 % des Listenpreises ansetzt
Folgen der privaten Pkw-Nutzung durch den Unternehmer/GmbH-Gesellschafter:
Die Einschätzung des BFH kann auch zu einem günstigeren Ergebnis für den Aktionär führen
Insofern ist abzuwägen, ob man sich auf den BFH oder die von der Finanzverwaltung (noch) geduldete Regelung bezieht
Top Autonutzung
Glaubwürdigkeit der Nutzung bestimmter Kraftfahrzeuge
Einkommensteuerliche Anmeldung der Nutzung eines Dienstfahrzeuges für private Fahrten nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Sätze 1 bis 3 EStG bei mehreren Fahrzeugen
Gehören gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen, so ist der pauschale Gebrauchswert für jedes Kraftfahrzeug anzusetzen, das der Steuerpflichtige oder Personen, die seinem Privatbereich angehören, für private Fahrten benutzt
Andererseits kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass bestimmte Firmen-Kfz ausschließlich dienstlich genutzt werden, weil sie für die private Nutzung nicht geeignet sind (z
B
bei sog
Werkstattfahrzeugen – BFH-Urteil vom 18 R 34/07 – BStBl II S
381) oder nur von eigenen Mitarbeitern verwendet werden dürfen, kann für diese Kraftfahrzeuge kein allgemeiner Gebrauchswert ermittelt werden
Dies gilt entsprechend für Kraftfahrzeuge, die nach der betrieblichen Nutzungszuweisung nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen
Dazu z
B
Vorführfahrzeuge eines Kraftfahrzeughändlers, zur Vermietung bestimmte Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge von Steuerpflichtigen, die ihre Tätigkeit nicht in einer festen örtlichen Niederlassung ausüben oder ihre Leistungen nur durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs erbringen können.
Gibt der Steuerpflichtige in solchen Fällen bei seiner Gewinnermittlung durch Anerkennung einer Nutzungsentnahme an, dass er das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis auch privat nutzt, ist dieser Angabe aus Vereinfachungsgründen und ohne pauschalen Zusatzwert zu folgen für andere Kraftfahrzeuge anzuwenden ist
Dies gilt entsprechend für die private Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch Personen, die dem Privatbereich des Steuerpflichtigen angehören, wenn pro Person das Kraftfahrzeug mit dem nächsthöheren Listenpreis berücksichtigt wird
Wird ein Kraftfahrzeug gemeinsam vom Steuerpflichtigen und einem oder mehreren Arbeitnehmern genutzt, ist bei einer pauschalen Wertermittlung der Nutzungswert von 1 Prozent des Listenpreises nach der Anzahl der berechtigten Nutzer zu teilen Nutzung für private Fahrten
Es gilt die widerlegbare Vermutung, dass das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis für Fahrten zwischen Wohnung und Geschäftsstätte sowie für Familienheimfahrten genutzt wird
Beispiel 1:
Zum Betriebsvermögen des Versicherungsmaklers C gehören fünf Kraftfahrzeuge, von denen vier auch für Privatfahrten von C, seiner Frau und ihrem erwachsenen Sohn genutzt werden; ab C auch für Fahrten zwischen Wohn- und Geschäftsräumen
Ein Kraftfahrzeug wird einem Arbeitnehmer nur zur privaten Nutzung überlassen; der Gebrauchsvorteil unterliegt in diesem Fall der Lohnsteuer
Die betriebliche Nutzung der Kraftfahrzeuge liegt bei über 50 Prozent
Weitere Kraftfahrzeuge befinden sich nicht im Privatvermögen
Die Privatnutzungsrücknahme nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG ist für vier Kraftfahrzeuge mit jeweils 1 Prozent des Listenpreises anzusetzen
Außerdem muss der Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Geschäftsstätte gekürzt werden
Der höchste Listenpreis ist zugrunde zu legen
Beispiel 2:
Zum Betriebsvermögen eines Architekturbüros gehören sechs Kraftfahrzeuge, die jeweils vom Geschäftsinhaber, seiner Ehefrau und den Angestellten/Freiberuflern genutzt werden
Für die beiden Kraftfahrzeuge mit den höchsten Listenpreisen, die er und seine Ehefrau auch privat nutzen, erklärt der Steuerpflichtige glaubhaft eine Nutzungsentziehung
Die anderen Kraftfahrzeuge werden den Arbeitnehmern/Freiberuflern nicht zur privaten Nutzung überlassen; sie werden im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Beaufsichtigung und Überwachung der Bauvorhaben eingesetzt
Eine Nutzungswertbesteuerung der vier anderen Kraftfahrzeuge ist nicht vorzunehmen
Weist der Steuerpflichtige dem Dienstfahrzeug eine bestimmte Funktion im Unternehmen zu und erklärt zudem, dass er und die seinem Privatleben angehörenden Personen dieses Fahrzeug nicht privat nutzen, indem er eine Nutzungsentziehung für zwei weitere Fahrzeuge anerkennt, ist dieser Erklärung grundsätzlich Folge zu leisten
Die bloße Möglichkeit der privaten Nutzung der den Mitarbeitern zur Beaufsichtigung und Überwachung von Bauvorhaben überlassenen Kraftfahrzeuge (z
B
am Wochenende) führt nicht zu einem weiteren Nutzungsausfall
Top Autonutzung
Die Anwendung des pauschalierten Nutzungswertes setzt nicht voraus, dass das Auto zum Betriebsvermögen gehört
Aus dem Gesetzeswortlaut des § 6 Abs
1 Nr
4 Satz 2 EStG lässt sich nicht ableiten, dass der Pkw zum Betriebsvermögen des Nutzers gehören muss, da die Vorschrift den Begriff „Dienstwagen“ nicht enthält, sondern nur darauf verweist der Begriff Pkw ohne den Zusatz „Geschäft“ aus
Siehe auch Leasingrechner
Fakten privater Gebrauchswert eines geleasten Fahrzeugs
Die Klägerin, eine selbstständige Ärztin, und die Beklagte, das Finanzamt, stritten darüber, ob in den Jahren 2000 bis 2002 der private Nutzungswert eines sowohl beruflich als auch privat genutzten Leasingfahrzeugs festgesetzt und vergütet werden konnte nach der 1%-Regel
Der Antragsteller erzielte Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (§ 18 EStG), er ermittelte den Gewinn mittels einer Einkommensüberschussrechnung, die betriebliche Nutzung seines Leasingwagens betrug 30 %
Die laufenden Leasingraten und Fahrzeugkosten verbuchte er als Betriebsausgaben und verrechnete sie mit dem nach der 1%-Methode ermittelten Privatnutzungsanteil
Bei einer Betriebsprüfung stellte die Beklagte fest, dass nur die anteiligen Betriebskosten in Höhe von 30 % als Betriebsausgaben abzugsfähig seien
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Antragstellerin Klage und beantragte die Aussetzung des Vollzugs der geänderten Einkommensteuerbescheide
Entscheidung über den privaten Gebrauchswert eines geleasten Fahrzeugs
Das Finanzgericht gab dem Antrag vollumfänglich statt
Es sei ernsthaft zu bezweifeln, dass die Anwendung des pauschalierten Fahrzeugnutzungswertes die Zugehörigkeit des Pkw zum Betriebsvermögen voraussetze
Grundsätzlich gilt die Bewertungsvorschrift des § 6 Abs
1 EStG ist auch auf geleaste Fahrzeuge anwendbar, da sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht ergibt, dass die Besteuerung des Nutzungswertes eines Pkw voraussetzt, dass der genutzte Pkw zum Betriebsvermögen gehört
Voraussetzung für eine Nutzungsentziehung ist lediglich, dass das Unternehmen zur Nutzung berechtigt ist und ihm auch die Kosten auferlegt werden; dies gilt auch für dem Unternehmen überlassene Leasingfahrzeuge
Außerdem habe der Kläger die Zuordnung des Leasingfahrzeugs zum Unternehmen in der Buchführung dadurch kenntlich gemacht, dass er die Kosten als Betriebsausgaben gebucht, in seinem Jahresabschluss als solche ausgewiesen und gleichzeitig die pauschale Nutzungsentnahme als Einnahme verbucht habe
Folge privater Nutzungswert eines geleasten Fahrzeugs
Der private Nutzungswert kann nach Auffassung des Finanzgerichts bei weniger als 50 % der betrieblich genutzten Leasingfahrzeuge nach § 6 Abs
1 Nr
4 Satz als pauschaler Nutzungswert ermittelt und vergütet werden 2 EStG
Entlastung für Elektro- und extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge als Dienstwagen: Fahrer von Elektro- und extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugen werden steuerlich entlastet, wenn diese Fahrzeuge privat genutzt werden
Die private Nutzung eines Dienstwagens ist grundsätzlich mit einem Prozent des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat zu versteuern
Für Elektrofahrzeuge und auch für extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge, die nach dem 31
Dezember 2018 und vor dem 1
Januar 2022 gekauft oder geleast werden, wird der Vorteil aus der Nutzung solcher Fahrzeuge nur mit der Hälfte besteuert
Mehr Dienstwagen + Autorechner
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Mehr Infos zum Dienstwagen im Steuerlexikon:
Rechtsgrundlage zum Thema: Dienstwagen
UStAE 15.23
Vorsteuerabzug und Umsatzsteuer für (teilweise) betrieblich genutzte Fahrzeuge
UStAE 15.23
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FIRMENWAGEN oder PRIVATWAGEN – Wie du die betriebliche Nutzung eines Privat-Kfz behandelst Update
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Inhalt:
0:00 – Intro
0:36 – Privat oder Betrieblich – Meine Wahl?
1:40 – Mehr als 50% betriebliche Nutzung
1:52 – Zwischen 10 – 50% betriebliche Nutzung
2:11 – Unter 10% betriebliche Nutzung
2:24 – Unterschiede in der Dokumentation
4:25 – Wie gehe ich mit Anschaffungskosten um?
4:48 – Wie gehe ich mit laufenden Kosten um?
5:34 – Wie gehe ich mit dem Verkauf des Autos um?
6:34 – Outro
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