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BaFin – Rundschreiben – Rundschreiben 3/2017 (GW … New Update
5/3/2014 · Das Rundschreiben richtet sich an alle Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, … Der Mitarbeiter hat zudem sicherzustellen, dass das zur Identitätsüber-prüfung konkret verwendete Dokument hinsichtlich der sonstigen darauf enthaltenen, …
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Das Rundschreiben richtet sich an alle Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, Vermittler im Sinne des § 1 Abs
7 ZAG , E-Geld-Vermittler im Sinne des § 1a Abs
6 ZAG , Unternehmen u natürliche Personen im Sinne des § 2 Abs
1 Nr
2c GwG, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die BaFin-Aufsicht nach § 57 Abs
1 Satz 3 KAGB, Versicherungsunternehmen, die Lebensversicherungsverträge oder Unfallversicherungsverträge mit Beitragsrückerstattung anbieten sowie Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland
A
Identifizierung von natürlichen Personen unter den Anwesenden mittels Video-Identifizierungsverfahren
Das Bundesministerium der Finanzen ( BMF ) hält an seiner Auslegung zum Geltungsbereich der im Rundschreiben 1/2014 vom 05.03.2014 genannten verstärkten Sorgfaltspflichten bei der Fernidentifizierung gemäß § 6 Abs
2 GWG
Dies widerspricht nicht der 4
EU-Geldwäscherichtlinie 2015/849, die auch Fälle der Fernidentifizierung nicht mehr als erhöhtes Risiko ansieht
Identifizierungsverfahren ermöglichen den beteiligten (natürlichen) Personen, da die zu identifizierende Person und der Mitarbeiter sitzen und kommunizieren „face to face“ während der Videoübertragung
Die Identifizierung richtet sich in diesen Fällen daher nach den allgemeinen Identifizierungspflichten gegenüber natürlichen Personen in § 3 Abs
1 Nr
1 ich
1, § 3 Nr
1 und § 4 Nr
1 GwG.
Es ist jedoch nicht möglich, juristische Personen oder Personengesellschaften mittels Video-Identifizierung zu identifizieren
Das Video-Ident-Verfahren kann jedoch zum Nachweis der Identität eines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten eingesetzt werden
Es passt das Verfahren den aktuellen Anforderungen an Sicherheit und Praktikabilität an und erhöht insbesondere das Sicherheitsniveau
Der Einsatz von Videoidentifikationsverfahren richtet sich daher nunmehr ausschließlich nach diesem Rundschreiben und den nachfolgenden Auflagen, die vollständig und kumulativ einzuhalten sind
Unter diesen Voraussetzungen kann das Video-Identifikationsverfahren von allen nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten unter meiner Aufsicht geprüft werden, ob die geldwäscherechtlichen Voraussetzungen für seine Durchführung angesichts des technischen Fortschritts und der Erfahrungen noch als ausreichend angesehen werden können mit diesem Verfahren oder ob weitere Anpassungen oder zusätzliche Anforderungen notwendig sind
Das Ergebnis dieser Bewertung ist bindend für das Verfahren selbst und einen sich ergebenden Anpassungsbedarf
B
Geldwäscherechtliche Anforderungen an die Durchführung der Videoidentifikation
I
Identifizierung durch geschulte Mitarbeiter
Die Videoidentifizierung darf nur durch entsprechend geschulte Mitarbeiter des Verpflichteten oder eines Dritten, an den der Verpflichtete die Identifizierungspflicht gemäß § 7 Abs
2 GwG ausgelagert hat oder den er gemäß § 7 Abs
1 GwG einsetzt, durchgeführt werden
Eine weitere (Unter-)Auslagerung oder der Rückgriff eines Dritten im Sinne des § 7 Abs
1 GwG auf einen anderen Dritten ist unzulässig
Die arbeitenden Mitarbeiter müssen zumindest Kenntnisse über die mittels Videoidentifikation prüfbaren Merkmale einschließlich der anwendbaren Prüfverfahren für diejenigen Dokumente haben, die im Rahmen des Videoidentifikationsverfahrens akzeptiert werden, einschließlich gängiger Möglichkeiten zur Fälschung dieser Dokumente, wie sowie Kenntnis der einschlägigen Geldwäscherei- und Datenschutzvorschriften und der Anforderungen dieses Rundschreibens
Zu den akzeptierten Dokumenten, deren nachweisbaren Merkmalen und den entsprechenden Schulungsmaßnahmen müssen entsprechende Unterlagen vorliegen
Die vorstehenden Inhalte sind den Mitarbeitern vor Beginn ihrer Identifizierungstätigkeit in geeigneter Weise zu vermitteln und dann in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal jährlich) und bei Bedarf zu aktualisieren
Eine Notwendigkeit kann beispielsweise auf einer Änderung der gesetzlichen und/oder aufsichtsrechtlichen oder datenschutzrechtlichen Anforderungen oder bei einer erheblichen Anzahl von Betrugsversuchen, der Entdeckung neuer Betrugsmöglichkeiten oder sonstigen Fehlern im Prozess beruhen
II
Firmengelände
Die Mitarbeiter müssen sich während der Identifizierung in separaten Räumen aufhalten, die mit einer Zugangskontrolle ausgestattet sind
III
Zustimmung
Zu Beginn der Video-Identifikation muss die zu identifizierende Person ihr ausdrückliches Einverständnis geben, dass der gesamte Identifikationsprozess sowie Fotos oder Screenshots von ihr und ihrem Ausweisdokument aufgezeichnet werden
Die Zustimmung muss ausdrücklich protokolliert/aufgezeichnet werden
IV
Technische und organisatorische Voraussetzungen
Bei der Zuordnung der Identifizierungsvorgänge zu den Mitarbeitern müssen Mechanismen eingesetzt werden, die einer vorhersehbaren Fallzuordnung und damit einhergehenden Manipulationsmöglichkeiten entgegenwirken
Die Durchführung der Videoidentifikation muss in Echtzeit und unterbrechungsfrei erfolgen
Die audiovisuelle Kommunikation zwischen dem Mitarbeiter und der zu identifizierenden Person muss im Hinblick auf Integrität und Vertraulichkeit angemessen gesichert sein; Aus diesem Grund sind nur Ende-zu-Ende-verschlüsselte Video-Chats erlaubt
Die Empfehlungen der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik ( BSI ) TR-02102 sind zu beachten
Zudem muss die Bild- und Tonqualität der Kommunikation ausreichen, um eine eindeutige Identifizierung anhand aller in diesem Rundschreiben geforderten Angaben zu gewährleisten und eine uneingeschränkte Einsichtnahme zu ermöglichen
Dies umfasst insbesondere die Prüfung der als visuell prüfbar eingestuften Sicherheitsmerkmale im Weißlicht sowie die Prüfung auf Beschädigung und Manipulation des Dokuments
Um die Qualität der Bildübertragung zu beurteilen, müssen geeignete, aussagekräftige Bildelemente definiert werden, z
Guillochenstrukturen und Mikroschriftzüge
Im Rahmen der Videoübertragung hat der jeweilige Mitarbeiter Fotos/Screenshots anzufertigen, die die zu identifizierende Person zeigen und Vorder- und Rückseite der zu identifizierenden Personenidentifikation des verwendeten Ausweisdokuments und der darauf enthaltenen Informationen eindeutig erkennbar sind
V
Zulässige Ausweisdokumente
Es können nur Ausweisdokumente verwendet werden, die über hinreichend fälschungssichere, im Weißlicht sichtbare und bei der Bildübermittlung mit verfügbarer Technik hinreichend deutlich erkennbare und damit überprüfbare Sicherheitsmerkmale (siehe Auflistung unter B.VI.) und einen maschinenlesbaren Bereich verfügen zur geldwäscherechtlichen Identitätsfeststellung im Rahmen eines Video-Ident-Verfahrens werden
VI
Überprüfung des Ausweisdokuments
Um die Identität der zu identifizierenden Person anhand des zulässigen Ausweisdokuments sicher zu stellen, muss sich der Mitarbeiter zunächst vergewissern, dass das speziell zur Identitätsprüfung verwendete Dokument den darin enthaltenen optischen Sicherheitsmerkmalen entspricht, die visuell erkennbar sind weißes Licht, mit den für diese Art von Dokument vorhandenen Merkmalen
Zu den optischen Sicherheitsmerkmalen gehören (je nach Dokument): Beugungsoptisch wirksame Merkmale:
Hologramme
Identität
kinematische Strukturen
Personalisierungstechnik:
Laser-Flip-Bilder
ergänze
Material:
Fenster (z
B
personalisiert)
personalisiert) Sicherheitsfaden (personalisiert)
Optisch variable Farbe
Sicherheitsdruck:
Mikroschrift
guillochierte Struktur
Von einer Übereinstimmung kann ausgegangen werden, wenn die Prüfkriterien von mindestens drei zufällig zur Identifizierung ausgewählten Sicherheitsmerkmalen aus unterschiedlichen Kategorien der vorstehenden Liste, die das vorgelegte Ausweisdokument enthält, erfüllt sind
Der Mitarbeiter hat auch sicherzustellen, dass das eigens zur Identitätsfeststellung verwendete Dokument hinsichtlich der darin enthaltenen sonstigen formalen Merkmale, die im Weißlicht visuell erkennbar und einer Prüfung zugänglich sind (u.a
Layout, Zeichenanzahl, Schriftgröße, Zeichenabstände und Typographie)
) entspricht den Merkmalen dieser Art von Dokument
Es wird durch geeignete IT unterstützt, um sicherzustellen, dass optische Sicherheitsmerkmale, die im Rahmen der Videoidentifikation im Weißlicht visuell erkennbar sind, in Form und Inhalt mit den auf dem Personalausweis enthaltenen individuellen Merkmalen übereinstimmen (z
B
Vergleich von Primär- und Sekundärlichtbild auf dem Dokument)
wie Identigram, Laserkippbi ld etc.) oder Referenzen aus einer ID-Datenbank abgleichen
Alternativ zur IT-Unterstützung muss ein entsprechender Abgleich durch vom Mitarbeiter auszuwählende Standbilder (möglichst aus Serienaufnahmen oder aufgezeichneten Videos) ermöglicht werden Sequenzen) und müssen im Rahmen des Identifizierungsprozesses durchgeführt werden
Der Mitarbeiter hat zudem stets zu prüfen, ob das verwendete Ausweisdokument unbeschädigt und nicht manipuliert ist und insbesondere kein angehängtes Bild enthält
Im Rahmen der Sichtkontrolle muss die zu identifizierende Person den verwendeten Ausweis nach Anweisung des Mitarbeiters horizontal oder vertikal vor der Kamera kippen und auf Verlangen des Mitarbeiters auch bestimmte andere Bewegungen ausführen zu identifizierende Person muss zumindest hinsichtlich ihres Verlaufs hinsichtlich der Reihenfolge und/oder Art der vom Mitarbeiter gestellten Fragen variiert werden
Einer Substitution/Manipulation von Teilen oder Elementen des Ausweisdokuments muss entgegengewirkt werden angemessene Maßnahmen
Dazu muss die zu identifizierende Person aufgefordert werden, an geeigneter (variabler, vom System zufällig bestimmter) Stelle einen Finger vor sicherheitsrelevante Teile des Ausweisdokuments zu halten und eine Hand vor ihr Gesicht zu führen
Anhand der erstellten vergrößerten Standbilder muss der Mitarbeiter verifizieren, dass der Ausweis samt den im Weißlicht visuell erkennbaren Sicherheitsmerkmalen an der entsprechenden Stelle vollständig verdeckt ist und die Übergänge keine Artefakte aufweisen, die auf a hindeuten entsprechende Manipulation.
Im Rahmen des Video-Ident-Verfahrens sind die Gültigkeit und Plausibilität der im Ausweis enthaltenen Daten und Informationen zu prüfen
Dazu gehört unter anderem die Prüfung, ob das Ausstellungsdatum und das Gültigkeitsdatum des Ausweisdokuments übereinstimmen
Insbesondere darf das Ausstellungsdatum nicht in der Zukunft liegen
Darüber hinaus darf die Gültigkeitsdauer des vorgelegten Ausweisdokuments nicht gegen die für Ausweisdokumente dieser Art geltende Norm verstoßen
Zwingender Bestandteil der Prüfung ist auch eine automatisierte Berechnung der in der maschinenlesbaren Zone enthaltenen Prüfziffern und ein Querabgleich der darin enthaltenen Informationen mit den Informationen im Sichtfeld des Ausweisdokuments
Außerdem muss die Korrektheit von Ziffernorthographie, Normcode und den verwendeten Schriftarten überprüft werden
Die zu identifizierende Person muss bei der Videoübertragung auch die vollständige Seriennummer ihres Ausweisdokuments angeben
VII
Verifizierung der zu identifizierenden Person
Der Mitarbeiter hat sicherzustellen, dass das Lichtbild und die Personenbeschreibung auf dem verwendeten Ausweisdokument mit der zu identifizierenden Person übereinstimmen
Lichtbild, Ausstellungsdatum und Geburtsdatum müssen ebenfalls übereinstimmen
Der Mitarbeiter muss durch psychologische Befragungen und Beobachtungen während der Durchführung des Identifizierungsverfahrens die Plausibilität der Angaben im Ausweisdokument, die Angaben der zu identifizierenden Person im Gespräch und die angegebene Absicht der zu identifizierenden Person überzeugen.
Fragen zum Alter der Person können zur Validierung in Bezug auf das Ausweisfoto und die Geburtsdaten im Ausweisdokument gestellt werden
Der Grund der Identifizierung muss von der zu identifizierenden Person bestätigt werden, damit es auch so ist klar, womit sie sich identifiziert
Die Mitarbeiter sind so zu schulen, dass sie zweifelsfrei feststellen können, dass die zu identifizierende Person das jeweilige Produkt von sich aus beim jeweiligen Anbieter erwirbt (Bedrohung durch Phishing, Social Engineering, Verhalten unter Druck durch eine zweite Person etc.)
.)
Der Mitarbeiter muss sich davon überzeugen, dass alle auf dem Ausweisdokument enthaltenen Angaben zu der zu identifizierenden Person mit den ggf
bereits vorliegenden Daten des Verpflichteten und des Mitarbeiters übereinstimmen
VIII
Abbruch des Video-Ident-Verfahrens
Ist die oben beschriebene Sichtkontrolle nicht möglich – beispielsweise aufgrund schlechter Lichtverhältnisse oder schlechter Bildqualität/Übertragung – und/oder eine verbale Kommunikation mit der zu identifizierenden Person nicht möglich, muss das Identifizierungsverfahren abgebrochen werden
Gleiches gilt für sonstige Abweichungen oder Unklarheiten
In diesen Fällen kann die Identifizierung mit einem anderen nach dem Geldwäschegesetz zulässigen Verfahren erfolgen
IX
Übermittlung einer TAN
Bei der Videoübertragung muss die zu identifizierende Person unverzüglich eine hierfür gültige, zentral generierte und vom Mitarbeiter übermittelte Zahlenfolge ( TAN ) eingeben (per E-Mail oder SMS) und elektronisch an die zurücksenden Angestellter
Mit der Eingabe dieser TAN durch die zu identifizierende Person ist der Identifikationsvorgang abgeschlossen, sofern die TAN vom System erfolgreich abgeglichen wurde
X
Speicherung und Aufzeichnung
Der gesamte Vorgang der Identifizierung mittels Videotechnik ist vom Verpflichteten oder einem Dritten durchzuführen, an den der Verpflichtete die Identifizierung gemäß § 7 Abs
2 GwG ausgelagert hat oder den er gemäß § 7 Abs
1 GwG nutzt für die Interne und Externe Revision sowie die BaFin in allen Einzelschritten nachvollziehbar zu erfassen und zu speichern
Die Dokumentationspflicht erfordert daher eine visuelle und akustische Aufzeichnung und Speicherung des erfolgten Vorgangs, auf die sich die oben genannte Einwilligung der zu identifizierenden Person beziehen muss
Neben der Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an die geldwäscherechtliche Identifizierung müssen die Aufzeichnungen auch den in diesem Rundschreiben genannten Mindestanforderungen an die Videoidentifikation entsprechen
Die Aufzeichnungen sind gemäß § 8 Abs
3 GwG fünf Jahre aufzubewahren
XI
Privatsphäre
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die vorstehenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen unbeschadet etwaiger zusätzlich zu beachtender Anforderungen nach §§ 7 und 8 GwG und unbeschadet der parallel zu beachtenden datenschutzrechtlichen Anforderungen gelten
Dieses Rundschreiben tritt am 15.06.2017 in Kraft
Das zunächst nur ausgesetzte Rundschreiben 4/2016 vom 10.06.2016 wird hiermit aufgehoben
Rundschreiben an alle Mitarbeiter | Bizarro Fiction Hörspiel German / Deutsch Update New
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Rundschreiben 05/2018 (WA) – MaComp – BaFin New
19/4/2018 · Dieses Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: Bundesanstalt) präzisiert einzelne Regelungen des 11. … Die Schulungen sind je nach Bedarf an alle Mitarbeiter, einzelne Geschäftsbereiche oder einzelne Mitarbeiter zu richten.
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Rundschreiben 05/2018 ( WA ) – Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und sonstige Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten – MaComp
Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die sonstigen Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 63 ff
AktG
WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen ( MaComp )
AT : Allgemeine Anforderungen an Wertpapierdienstleistungsunternehmen
AT 1 Vorbemerkung
Dieses Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: Bundesanstalt) präzisiert einzelne Regelungen des § 11 WpHG und des Art
21 ff
Delegierte Verordnung ( EU ) 2017/565 (im Folgenden: DR )
Das Rundschreiben bietet einen flexiblen und praktikablen Rahmen für die Ausgestaltung der Geschäftsorganisation des Wertpapiergeschäfts der reglementspflichtigen Unternehmen
Das Rundschreiben soll auch als Orientierung dienen, insbesondere für kleinere Unternehmen
Das Rundschreiben enthält an verschiedenen Stellen eine beispielhafte Auflistung möglicher Maßnahmen, die geeignet sind, die Anforderungen der genannten Verordnungen zu erfüllen
Das Rundschreiben soll das Vertrauen der Anleger in das ordnungsgemäße Funktionieren der Wertpapiermärkte fördern und alle Anleger und die institutionelle Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte sowie das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und seine Mitarbeiter schützen
Gleichzeitig zielt das Rundschreiben darauf ab, geeignete Maßnahmen einzuleiten, um das Risiko regulatorischer Maßnahmen, Schadensersatzansprüche gegen Unternehmen und Reputationsschäden für Unternehmen aufgrund von Verstößen gegen die Vorschriften des § 11 WpHG und der §§ 21 ff WpHG zu verringern
DV
Das Rundschreiben dient als Kompendium, das die Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für einzelne Regelungen aus den oben genannten Regelungen zusammenfasst beschreibt
Unternehmen erhalten mit diesem Rundschreiben eine Zusammenstellung aller gültigen Verwaltungspraktiken, die von der Bundesanstalt gemäß § 11 WpHG und §§ 21 ff
WpHG veröffentlicht werden
des DV
Da nur einzelne Regelungen aus den vorstehenden Rechtsnormen näher erläutert werden, erhebt das Rundschreiben keinen Anspruch auf Vollständigkeit
Das Bundesinstitut wird einen kontinuierlichen Dialog mit der Praxis führen, um dem sich ergebenden Bedarf an weitergehenden Informationen Rechnung zu tragen
Das Rundschreiben ist modular aufgebaut, sodass notwendige Anpassungen in bestimmten Regelungsbereichen auf die zeitnahe Überarbeitung einzelner Module beschränkt werden können
Ein allgemeiner Teil (Modul AT ) enthält Grundlagen zu den in § 11 WpHG geregelten Organisations- und Verhaltenspflichten
Im Besonderen Teil werden einzelne spezifische Regelungen und Pflichten näher erläutert
Zum einen enthält das Rundschreiben Anforderungen, die die BaFin als zwingende Anforderungen aus den Vorschriften des § 11 WpHG ansieht (meist gekennzeichnet durch die Verwendung der Wendungen „muss“, „ist“ oder „muss …“)
Diese müssen von allen unter die jeweiligen Vorschriften fallenden Unternehmen eingehalten werden
Das Rundschreiben enthält auch Vorgaben, die grundsätzlich als eingehalten gelten, von denen aber unter Umständen abgewichen werden kann
Diese sind durch die Verwendung der Formulierungen „sollte“ oder „ist grundlegend“ gekennzeichnet
Bei einigen dieser Anforderungen sieht das Rundschreiben vor, dass Abweichungen schriftlich begründet werden müssen
Das Rundschreiben enthält neben den nach der Verwaltungspraxis des Bundesamtes zwingenden und grundsätzlich einzuhaltenden Vorgaben auch Empfehlungen, die entweder ausdrücklich als Empfehlung bezeichnet oder mit dem Zusatz „können“ ausgestaltet sind
Eine Empfehlung zeigt unverbindliche Vorschläge oder Handlungsalternativen.
Darüber hinaus enthält das Rundschreiben an vielen Stellen Beispiele zur Verdeutlichung der darin enthaltenen Vorgaben sowie einfache Hinweise zu unverbindlichen, informativen Zwecken, die auch als solche gekennzeichnet sind
Die in BT 1 dieses Rundschreibens enthaltenen Anforderungen richten sich an die Compliance-Funktion des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
Der Allgemeine Teil und die BT 2 bis BT 15 dieses Rundschreibens richten sich an das Wertpapierdienstleistungsunternehmen als solches
Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen bestimmen den zuständigen Geschäftsbereich für diese Bereiche selbst
AT 2 Quellen
AT 2.1 Internationale/Europäische Quellen und Interpretationen
Die in diesem Rundschreiben genannten rechtlichen Anforderungen basieren auf den folgenden supranationalen Rechtsquellen, Vereinbarungen und Verlautbarungen: International Organization of Securities Commissions ( IOSCO )’s Objectives and Principles of Securities Regulation EU Directive 2014/65/EU and Delegated Directive ( EU ) 2017 /593 Delegierte Verordnung ( EU ) 2017/565 Verlautbarungen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA ) oder ihres Vorgängers, der Committees of European Securities Regulators ( CESR ):
• Leitlinien zu Kenntnissen und Kompetenzen vom 17.12.2015 (ESMA/2015/1886) • Leitlinien zu MiFID II Product Governance Requirements vom 02.06.2017 (ESMA35-43-620)
• Gemeinsame Leitlinien zur Beschwerdebearbeitung für den Wertpapier- ( ESMA ) und den Bankensektor ( EBA ) vom 13
Juni 2014 (JC 2014/43)
• Leitlinien zu komplexen Schuldinstrumenten und strukturierten Einlagen vom 26
November 2015 (ESMA/2015/1783)
• Leitlinien zu Cross-Selling-Praktiken gemäß MiFID II vom 22
Dezember 2015 (ESMA/2015/1861)
• Leitlinien zu bestimmten Aspekten der MiFID-Compliance-Funktion vom 06.07.2012 (ESMA/2012/388)
• Leitlinien und Empfehlungen zur Vergütungspolitik und -praxis vom 11
Juni 2013 (ESMA/2013/606)
• Leitlinien zu bestimmten Aspekten der Eignungsanforderungen von MiFID II
• ESMA Q&As zu MIFID II- und MiFIR-Anlegerschutzthemen (ESMA35-43-349)
AT 2.2 Nationale Rechtsquellen
Diesem Rundschreiben liegen folgende nationale Rechtsquellen zugrunde: Wertpapierhandelsgesetz (Wertpapierhandelsgesetz – WpHG ) Kreditwesengesetz ( Kreditwesengesetz – KWG ) Verordnung über die Verhaltensregeln und organisatorischen Anforderungen an Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Wertpapierdienstleistungsverhaltens- und Organisationsverordnung – WpDVerOV ) Verordnung über den Einsatz von Arbeitnehmern in der Anlageberatung, als Handelsvertreter oder als Compliance-Beauftragter und über die Mitteilungspflichten nach § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG – Arbeitnehmer-Mitteilungsverordnung – WpHGMaAnzV)
AT 3 Zielfernrohr
AT 3.1 Benutzergruppe
Die Anforderungen des Rundschreibens gelten für alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs
10 WpHG
Dies sind alle Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Abs
1 und Abs
1a KWG sowie alle nach § 53 Abs
1 Satz 1 KWG tätigen Unternehmen, die gewerbsmäßig Wertpapierdienstleistungen nach § 2 Abs
8 WpHG erbringen Grundlage oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert
Ausgenommen sind Unternehmen, die eine Ausnahme nach § 3 WpHG erfüllen.
An Zweigniederlassungen und vertraglich gebundenen Vermittlern mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland i
sd § 53b KWG, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, gelten die Anforderungen dieses Rundschreibens mit Ausnahme der AT 4 bis AT 7, AT 9, BT 1, BT 2, BT 5 (soweit die Anforderungen nach § 80 Abs
9 bis 13 WpHG vorliegen betroffenen), BT 8 (soweit es sich nicht auf die Anforderungen zum Handeln im besten Interesse des Kunden oder die Empfehlung bestimmter Finanzinstrumente und strukturierter Einlagen bezieht), BT 9, BT 11 (soweit es sich auf die Anforderungen an Finanzportfolioverwalter, Marketingbeauftragte und Compliance-Beauftragte) und BT 12 Die Regelungen des AT und BT 1, BT 2, BT 5, BT 8 und BT 9 dieses Rundschreibens gelten für im EWR ansässige Zweigniederlassungen und vertraglich gebundene Vermittler deutscher Kapitalanlagen Dienstleistungsunternehmen
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, die keine Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs
1 WpHG sind
§ 10 WpHG unterliegen nicht den allgemeinen Organisationsvorschriften des § 25a Abs
1 KWG, sondern die Voraussetzungen der §§ 63 ff
WpHG und dieses Rundschreiben
Die Anforderungen dieses Rundschreibens gelten für Kapitalverwaltungsgesellschaften, soweit diese Leistungen und Nebenleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nr
§§ 1, 2 und 3 KAGB und § 3 Nr
2, 3, 4 und 5 KAGB mit der Maßgabe, dass die Anforderungen in AT und BT 1 nicht gelten (siehe auch § 2, Nr
3 des Rundschreibens 1/2017 Mindestanforderungen)
für das Risikomanagement von Kapitalverwaltungsgesellschaften ( KAMaRisk ) vom 10
Januar 2017) und die Anforderungen in BT 2 bis BT 10, BT 12 und BT 14 gelten, soweit die entsprechenden Vorschriften der §§ 63 ff
Das Rundschreiben trägt der heterogenen Unternehmensstruktur und der Vielfalt der Geschäftstätigkeiten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen Rechnung
Es enthält zahlreiche Öffnungsklauseln, die je nach Unternehmensgröße, Geschäftsschwerpunkt und Risikolage eine vereinfachte Umsetzung ermöglichen
Insofern ist es gerade von kleineren Unternehmen flexibel umsetzbar
Bei der Bestimmung der jeweils angemessenen Vorkehrungen sind Art, Umfang, Komplexität und Risikohöhe des jeweiligen Geschäfts sowie Art und Umfang der angebotenen Wertpapierdienstleistungen zu berücksichtigen
AT 4 Gesamtverantwortung der Geschäftsführung
Die gesetzlichen Vertreter sind für die Einhaltung der Pflichten nach dem WpHG verantwortlich
Alle Führungskräfte nach § 1 Abs
2 KWG sind unabhängig von den internen Zuständigkeiten im Unternehmen oder Konzern für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und deren Weiterentwicklung verantwortlich
Unabhängig davon haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 25 Abs
1 Z 2 DV festzulegen, welches Vorstandsmitglied für die Überwachung und Aufrechterhaltung der jeweiligen Organisationsvorschriften in der Gesellschaft verantwortlich ist
Diese Verantwortung erstreckt sich auch auf ausgelagerte Tätigkeiten und Prozesse
Die Verantwortung bleibt bestehen, wenn Aufgaben delegiert werden
AT 5 Kooperation mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Werden Wertpapierdienstleistungen für einen Kunden von zwei oder mehreren Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im EWR erbracht, beispielsweise wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen einen Kundenauftrag von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen an ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Ausführung weiterleitet, dürfen die beteiligten Unternehmen grundsätzlich vertrauen dass die anderen beteiligten Unternehmen die ihnen obliegenden Aufgaben wahrnehmen und aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen
Dies gilt auch für Aufsichtspflichten gegenüber Kunden, soweit gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben ist, welches der Unternehmen diese zu erfüllen hat
§ 71 WpHG enthält eine solche gesetzliche Vorgabe
Dies gilt nicht, wenn einem der Wertpapierdienstleistungsunternehmen offensichtliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eines der anderen Unternehmen seinen Aufsichtspflichten nicht nachkommt
AT 6 Allgemeine Anforderungen an Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 80 Abs
1 WpHG
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat angemessene Richtlinien zu erstellen, Fonds zu unterhalten und Verfahren einzurichten, die sicherstellen sollen, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst und seine Mitarbeiter die Pflichten des WpHG erfüllen
Dies erfordert insbesondere die Einrichtung einer dauerhaften und wirksamen Compliance-Funktion, die sowohl prozessbegleitend als auch präventiv wirkt und ihre Aufgaben unabhängig wahrnimmt
Die festgelegten Grundsätze und festgelegten Verfahren müssen die effektive Umsetzung der erforderlichen Kontrollmaßnahmen sicherstellen
Für die Einhaltung der Vorschriften und die Durchführung von Kontrollen (Eigenkontrollen) sind zunächst die operativen Bereiche verantwortlich
Es muss sichergestellt werden, dass zusätzliche – zumindest stichprobenartige – Überwachungstätigkeiten durch andere Bereiche durchgeführt werden, wie etwa die Überwachung des Handels durch die Handelsabwicklung und/oder die Compliance-Funktion
Die Compliance-Funktion überwacht die getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Vorschriften des WpHG , insbesondere § 11, und der DS
Die konkreten Anforderungen an die Compliance-Funktion sind unter BT 1 dieses Rundschreibens dargestellt
AT 6.1 Aufbau- und Ablauforganisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
Die unter AT 6 Nr
1 beschriebenen Vorkehrungen müssen sich danach richten, inwieweit Wertpapierdienstleistungsunternehmen und ihre Mitarbeiter einem Interessenkonflikt ausgesetzt sein können oder ob sie regelmäßig Zugang zu Compliance-relevanten Informationen haben
Der Zugang zu Compliance-relevanten Informationen wird insbesondere Personen gewährt, die Zugang zu Insider- oder anderen vertraulichen Informationen haben
Insbesondere die Kenntnis der in Kapitel IV 2.2.4., S
56-57 des Issuer Guide ist als Insiderinformation nach Art
6 anzusehen, die geeignet ist, den Kurs/Börsenpreis eines Finanzinstruments maßgeblich zu beeinflussen
Weiterhin ist die vorgesehene Möglichkeit der Kenntnisnahme von Kundenaufträgen als zu betrachten Compliance-relevante Informationen, soweit diese durch den Abschluss von Eigengeschäften der Gesellschaft oder Mitarbeitergeschäfte (insbesondere zum Vor-, Mit- oder Gegenlaufen) zum Nachteil des Kunden verwendet werden können
AT 6.2 Mittel und Verfahren des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
1
Zu den erforderlichen Mitteln und Verfahren eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens gehören insbesondere
A
wirksame Vorkehrungen für das Ergreifen angemessener Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen zwischen dem Unternehmen, einschließlich seiner Mitarbeiter, und den direkt oder indirekt von ihm kontrollierten Personen i
S
d Art.-Nr
4 Abs
1 Nr
37 Verordnung Nr
(EU) 575/2013 verbundene Personen und Unternehmen und ihre Kunden oder zwischen ihren Kunden anzuerkennen und eine Beeinträchtigung von Kundeninteressen zu vermeiden
B
Vorkehrungen zur Minimierung von Verzögerungen bei der Auftragsausführung oder -weiterleitung im Falle von Systemausfällen und -unterbrechungen
C
effektive und transparente Richtlinien und Verfahren für die angemessene und schnelle Bearbeitung von Kundenbeschwerden
d.h
wirksame Verfahren zur Entwicklung und Überwachung von Produktfreigabeverfahren,
e
Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Angemessenheit und Wirksamkeit der getroffenen organisatorischen Maßnahmen regelmäßig überwacht und bewertet und notwendige Maßnahmen zur Mängelbeseitigung getroffen werden und deren Mitarbeiter grundsätzlich keinen Interessenkonflikten unterliegen, müssen im Rahmen ihrer allgemeinen Maßnahmen vorsehen Organisationspflichten für den Fall, dass sie solche Informationen im Einzelfall erhalten
Die jeweiligen Anforderungen an die Compliance-Funktion sind im Modul BT 1 dieses Rundschreibens erläutert
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die üblicherweise über solche Informationen verfügen, müssen ausreichende Vorkehrungen und Maßnahmen treffen, um die im Unternehmen vorhandenen Informationen zu erfassen und bestimmungsgemäß zur Überwachung weiterzugeben
3
Die nachfolgend beispielhaft aufgeführten Maßnahmen und Instrumente sind als geeignet anzusehen, die Weitergabe von compliance-relevanten Informationen im Sinne von AT 6.1 dieses Rundschreibens zu erfassen und zu überwachen
A
Vertraulichkeitsbereiche (sog
Chinese Walls)
Ziel von Chinese Walls ist es, dass Informationen im Sinne von AT 6.1 dieses Rundschreibens, die in einem bestimmten Bereich des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bekannt werden, der Bereich, in dem sie aufgetreten sind, nur gemäß 3.b
Verlassen
Mögliche organisatorische Maßnahmen hierfür sind: • die funktionale oder räumliche Trennung von Vertraulichkeitsbereichen (z
B
zwischen Kundenhandel und Eigenhandel)
• die Schaffung von Zugangsbeschränkungen,
• Regelung der Zugriffsrechte auf Daten
Chinese Walls dienen dazu, die Auswirkungen von Interessenkonflikten zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und seinen Kunden oder zwischen seinen verschiedenen Kunden so gering wie möglich zu halten
Damit soll auf eine ununterbrochene und uneingeschränkte Handlungsfähigkeit der einzelnen Bereiche des Wertpapierdienstleistungsunternehmens hingearbeitet werden, indem die Menge der in einem Bereich anfallenden Compliance-relevanten Informationen auf diesen Bereich beschränkt wird
Der jeweilige Bereich ist daher dafür verantwortlich, in Abstimmung mit der Compliance-Funktion alle Vorkehrungen zu treffen, um die Vertraulichkeit von Compliance-relevanten Informationen zu gewährleisten
Können solche Maßnahmen nicht getroffen werden, müssen andere vergleichbare organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um Interessenkonflikte so gering wie möglich zu halten
B
Bereichsübergreifender Informationsfluss (Wandkreuzung)
Ein abteilungsübergreifender Informationsfluss ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Wertpapierdienstleistungsunternehmens erforderlich ist
In einem in vielen Geschäftsbereichen tätigen, aber arbeitsteilig organisierten Wertpapierdienstleistungsunternehmen kann es insbesondere bei komplexen Transaktionen mit a erforderlich sein, Mitarbeiter aus anderen Bereichen beizuziehen oder Informationen abteilungsübergreifend weiterzugeben hohen Schwierigkeitsgrad und/oder Risiko oder zur vollen Ausschöpfung der Produktpalette des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
Eine abteilungsübergreifende Weitergabe von Informationen im Sinne von AT 6.1 dieses Rundschreibens und die Einbeziehung von Mitarbeitern aus anderen Bereichen sind daher zulässig, wenn sich die Weitergabe von Informationen auf das Notwendige beschränkt (Need-to-Know-Prinzip)
C
Überwachungstools
Die Überwachung von Transaktionen in Finanzinstrumenten kann insbesondere mit Hilfe einer Beobachtungs- und/oder Sperrliste erfolgen
Beobachtungsliste
Die Watchlist ist eine nicht öffentliche, laufend aktualisierte Liste von Finanzinstrumenten, für die im Wertpapierdienstleistungsunternehmen compliance-relevante Informationen im Sinne von AT 6.1 dieses Rundschreibens vorliegen
Die Watchlist ist von der Compliance-Funktion streng vertraulich zu behandeln
Die auf der Beobachtungsliste aufgeführten Aktien unterliegen grundsätzlich keinen Handels- und/oder Beratungsbeschränkungen
Die Watchlist dient der Compliance-Funktion zur Überwachung von Eigenhandels- und Mitarbeitergeschäften in den entsprechenden Aktien
Die Watchlist dient auch der Überwachung, ob Chinese Walls zwischen den verschiedenen Compliance-relevanten Bereichen des Unternehmens eingehalten werden
Alle Finanzinstrumente eines Unternehmens, für die Compliance-relevante Informationen vorliegen (Reportable Values), müssen in die Watchlist aufgenommen werden
Mitarbeiter des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Compliance-relevante Informationen erheben (Meldepflichtige), sind verpflichtet, unverzüglich eine entsprechende Meldung auf der Watchlist zu veranlassen
Blockierte Liste
Als weiteres Compliance-Instrument neben der Beobachtungsliste kann ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auch eine oder mehrere Sperrlisten (Restricted Lists) führen
Die Sperrliste ist eine ständig aktualisierte Liste von meldepflichtigen Werten, die im Gegensatz zur Beobachtungsliste unternehmensintern nicht geheim gehalten wird und dazu dient, die betroffenen Mitarbeiter und Bereiche des Wertpapierdienstleistungsunternehmens über allfällige Mitarbeiter- und Vermögensbeschränkungen zu informieren sowie Kunden- und Beratungsgeschäfte – mit Ausnahme von Kundengeschäften, die ohne vorherige Beratung auf Initiative des Kunden erfolgen
Bei der Aufnahme von Werten in die Sperrliste kann ein Aufnahmegrund nur insoweit angegeben werden, als die relevanten Tatsachen bereits allgemein bekannt sind
AT 7 Verhältnis §§ 63 ff
HGB Der Verweis in § 80 Abs
1 Satz 1 WpHG auf die §§ 25a Abs
1 und 25e KWG stellt klar, dass deren Anforderungen auch für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gelten
Für den Bereich Wertpapierdienstleistungen gelten zusätzlich zu den Anforderungen der §§ 25a Abs
1 und 25e KWG einschließlich der Vorgaben der MaRisk die Anforderungen des § 80 Abs
1 WpHG und des § 22 DV
Die Compliance-Funktion ist Teil des Internen Kontrollsystems § 25a Abs
1 Satz 3 Nr
1 WpHG
3KWG
Die in AT 6 dieses Rundschreibens aufgeführten notwendigen Grundsätze, Mittel und Verfahren sind daher Teil des internen Kontrollsystems des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
AT 8 Aufzeichnungspflichten
Der Mindestumfang der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation ergibt sich aus der Liste der Mindestaufzeichnungspflichten der BaFin gemäß § 83 Abs
11 WpHG.
AT 9 Anforderung zur Auslagerung gem
32 DV
Neben den Anforderungen der §§ 25b KWG , § 80 Abs
6 WpHG , §§ 30 und 31 DV sowie AT 9 MaRisk sind gegebenenfalls die Anforderungen des § 32 DV einzuhalten
Die Auslagerung der Finanzportfolioverwaltung für Kunden an ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat darf nach Art
32 Abs
Drittland, mit dem die BaFin eine entsprechende Kooperationsvereinbarung nach Art
32 Abs
3 DV unterhält
Spezielle Erläuterungen zur teilweisen oder vollständigen Auslagerung der Compliance-Funktion finden sich im Modul BT 1.3.4
§§ 63 ff
WpHG
BT 1 Organisatorische Anforderungen und Aufgaben der Compliance-Funktion gemäß § 80 Abs
1 WpHG, §§ 22 DV und 26 Abs
7 DV und 26 Abs
7 DV
Dieses Modul erläutert die Anforderungen an die Organisation und die Tätigkeit der Compliance-Funktion aus § 80 Abs
1 WpHG , Art
22 und Kunst
§ 26 (7) DV 1
Bei der Umsetzung durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gem
Es gilt § 22 (1) 1
DV-Anwendung
BT 1.1 Stellung der Compliance-Funktion
Die Leitung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens hat eine angemessene, dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion einzurichten und auszustatten, die ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen kann
Sie trägt die Gesamtverantwortung für die Compliance-Funktion und überwacht deren Wirksamkeit
Die Compliance-Funktion ist ein Führungsinstrument
Sie kann auch einem Mitglied des Vorstands Bericht erstatten
Unabhängig davon ist sicherzustellen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsorgans unter Einbeziehung der Geschäftsführung direkt beim Compliance-Beauftragten Auskünfte einholen kann
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat einen Compliance-Beauftragten zu bestellen, der unbeschadet der Gesamtverantwortung der Geschäftsführung für die Compliance-Funktion und die Berichterstattung an die Geschäftsführung und das Aufsichtsorgan verantwortlich ist
Der Compliance-Beauftragte wird von der Geschäftsführung ernannt oder abberufen
Er sollte über hohe ethische Standards und persönliche Integrität verfügen
Die Bedeutung der Compliance-Funktion soll sich in ihrer Stellung in der Unternehmensorganisation widerspiegeln
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und seine Geschäftsleitung fördern und fördern eine unternehmensweite „Compliance-Kultur“, die einen Rahmen für die Förderung des Anlegerschutzes durch die Mitarbeiter, die Förderung der finanziellen Stabilität und die Sicherstellung eines angemessenen Umgangs mit Compliance-Angelegenheiten schafft
BT 1.2 Aufgaben der Compliance-Funktion
BT 1.2.1 Überwachungsaufgaben der Compliance-Funktion
Die Compliance-Funktion überwacht und bewertet die im Unternehmen eingerichteten Grundsätze und Verfahren sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Behebung von Mängeln, einschließlich der Prozesse zur Bearbeitung von Beschwerden
Die Compliance-Funktion muss durch regelmäßige, risikobasierte Überwachungstätigkeiten darauf hinwirken, dass die festgelegten Grundsätze und Verfahren, dh die Organisations- und Arbeitsanweisungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens eingehalten werden und die Mitarbeiter in den Wertpapierdienstleistungsbereichen eingehalten werden das notwendige Bewusstsein für Compliance-Risiken
Daran arbeiten die Compliance-Funktion und das Management, das insoweit die Letztverantwortung trägt, zusammen
Es ist Aufgabe der Compliance-Funktion sicherzustellen, dass Interessenkonflikte vermieden oder unvermeidbare Interessenkonflikte ausreichend berücksichtigt werden
Dies gilt insbesondere für die Wahrung der Kundeninteressen
Darüber hinaus muss die Compliance-Funktion sicherstellen, dass im Unternehmen organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, um die unzulässige Weitergabe von Compliance-relevanten Informationen im Sinne von AT 6.1 dieses Rundschreibens zu verhindern
BT 1.2.1.1 Risikoanalyse
Umfang und Schwerpunkt der Tätigkeit der Compliance-Funktion sind auf Basis einer Risikoanalyse festzulegen
Die Compliance-Funktion führt in regelmäßigen Abständen eine solche Risikoanalyse durch, um die Aktualität und Angemessenheit der Feststellung zu überprüfen
Neben der regelmäßigen Überprüfung identifizierter Risiken ist ggf
eine Ad-hoc-Überprüfung durchzuführen, um neu auftretende Risiken in die Analyse einzubeziehen
Emerging Risks können z
B
solche aus der Erschließung neuer Geschäftsfelder oder aufgrund von Änderungen in der Struktur des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder gesetzlicher Vorgaben oder gesetzlicher Vorgaben sein
Im Rahmen der regelmäßigen Risikoanalyse ermittelt die Compliance-Funktion das Risikoprofil des Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Hinblick auf Compliance-Risiken
Das Risikoprofil richtet sich nach Art, Umfang und Komplexität der angebotenen Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, den Kundenkategorien, den Arten der gehandelten und vertriebenen Finanzinstrumente, den Vertriebswegen und ggf
der Konzernstruktur unter Berücksichtigung Berücksichtigung der Informationen, die sich aus der Überwachung der Beschwerdebearbeitung ergeben
Die vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen und seinen Mitarbeitern zu beachtenden Pflichten nach dem WpHG, den Verwaltungsvorschriften und Bekanntmachungen der Bundesanstalt zur Konkretisierung des WpHG, sowie den einschlägigen Richtlinien und Standards der ESMA, den bestehenden Organisations- und Arbeitsanweisungen und Prozesse sowie alle Überwachungs- und Kontrollsysteme im Bereich Wertpapierdienstleistungen
Darüber hinaus sind die Ergebnisse vorangegangener Überwachungstätigkeiten durch die Compliance-Funktion, durch die interne Revision und die Prüfungsergebnisse externer Wirtschaftsprüfer sowie alle anderen relevanten Wissensquellen, wie z
B
aggregierte Risikomessungen, in die Risikoanalyse einzubeziehen
Zur umfassenden Überwachung von Compliance-Risiken werden Prioritäten gesetzt
BT 1.2.1.2 Überwachungsmaßnahmen
Die Compliance-Funktion prüft, ob die in den Organisations- und Arbeitsanweisungen aufgeführten Kontrollmaßnahmen regelmäßig und ordnungsgemäß von den Fachbereichen durchgeführt werden
Darüber hinaus sind Vor-Ort-Prüfungen oder sonstige Prüfungen der Compliance-Funktion durchzuführen
Der Compliance-Beauftragte hat in diesem Zusammenhang risikoorientiert festzulegen, welche Vor-Ort-Prüfungen seine Organisationseinheit selbst durchführt (Kernbereich Compliance)
Dies ist prüfungstechnisch nachvollziehbar zu erläutern
Die Anzahl der Proben ist zu protokollieren
Die durchzuführenden Überwachungsmaßnahmen dürfen sich nicht allein auf die Ergebnisse des internen Audits stützen
Für die notwendigen Überwachungstätigkeiten sind geeignete Quellen, Methoden und Instrumente einzusetzen
Beispielsweise sollten Berichte ausgewertet werden, die das Management auf erhebliche Abweichungen zwischen erwartetem und tatsächlichem Betrieb aufmerksam machen (Störungsmeldung) oder auf Situationen, die Maßnahmen erfordern (Problemmeldung)
Sollen Arbeitsabläufe beobachtet, Akten geprüft und/oder Gespräche mit verantwortlichen Mitarbeitern geführt werden; nach Ermessen der Compliance-Funktion können auch Interviews mit einer Auswahl relevanter Kunden durchgeführt werden; Im Bereich Product Governance sollten Berichte und Arbeitsweisen der verantwortlichen Abteilungen und Mitarbeiter kritisch betrachtet werden
Handelsüberwachung wird empfohlen
Die Compliance-Funktion überwacht den Fortschritt des Beschwerdeverfahrens und nutzt Beschwerden als Informationsquelle im Rahmen ihrer allgemeinen Überwachungsaufgaben
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen gewährt der Compliance-Funktion uneingeschränkten Zugang zu allen Beschwerden
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte der Wertpapierdienstleistungsanbieter eine Organisationsstruktur bevorzugen, bei der die Compliance-Funktion nicht in die operative Bearbeitung von Beschwerden eingebunden ist
Die Überwachungsmaßnahmen erfolgen unter Berücksichtigung der Kontrollen der Geschäftsbereiche, der regulatorischen Anforderungen an das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und der Prüfungshandlungen der Risikomanagementfunktion, der Internen Revision, des Controllings oder anderer Kontrollfunktionen im Bereich Anlagedienstleistungen
Es wird empfohlen, dass andere Kontrollfunktionen (z
B
die interne Revision oder die Risikomanagementfunktion) ihre Prüfungstätigkeiten mit den Überwachungstätigkeiten der Compliance-Funktion koordinieren und die Ergebnisse teilen, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rollen und der Unabhängigkeit der jeweiligen Funktionen
Im Gegensatz zu den internen Revisionsprüfungen führt die Compliance-Funktion ihre Überwachungstätigkeiten zu den festgelegten Grundsätzen und festgelegten Verfahren im Bereich der Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen kontinuierlich, möglichst prozessbegleitend oder zumindest zeitnah durch
Auch mit internen und externen Wirtschaftsprüfern (insbesondere dem WpHG-Prüfer) soll ein Informationsaustausch stattfinden
Werden Mängel in den Grundsätzen und Verfahren festgestellt, hat die Compliance-Funktion die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung von Mängeln im Bereich der bestehenden organisatorischen Vorkehrungen festzulegen und die Geschäftsführung darüber zu informieren sowie die Umsetzung der Maßnahmen zu überwachen und regelmäßig zu bewerten
Zur Verifizierung sind geeignete Überwachungsmaßnahmen erforderlich
BT 1.2.2 Meldepflichten der Compliance-Funktion
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellt sicher, dass regelmäßig schriftliche Compliance-Berichte an das Management gesendet werden
Die Berichte enthalten eine Beschreibung der Umsetzung und Wirksamkeit des gesamten Kontrollsystems in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen und eine Zusammenfassung der identifizierten Risiken und der getroffenen oder zu ergreifenden Maßnahmen zur Behebung oder Beseitigung von Defiziten und Mängeln und zur Risikominderung
Die Berichte sind in angemessenen Abständen, mindestens einmal jährlich, zu erstellen
Ergänzend zu den Informationen in den regelmäßigen Berichten hat der Compliance-Beauftragte der Geschäftsführung wesentliche Feststellungen, wie etwa schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften des WpHG , unverzüglich durch eine Ad-hoc-Meldung mitzuteilen
Der Bericht enthält einen Vorschlag für zu ergreifende Abhilfemaßnahmen
Die Berichte sind auch der Aufsichtsbehörde, sofern vorhanden, vorzulegen
Der Bericht wird jedoch grundsätzlich über die Geschäftsführung an das Aufsichtsorgan übermittelt
Es besteht keine Verpflichtung, Compliance-Berichte ohne vorherige Information der Geschäftsführung direkt an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln
Von der Geschäftsleitung veranlasste Änderungen des Berichtsinhalts sind gesondert zu dokumentieren
Diese Änderungen sind dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans mitzuteilen
Die Compliance-Berichte sollen alle an der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen beteiligten Geschäftsbereiche sowie Informationen zum Umgang mit Beschwerden umfassen
Wenn ein Bericht nicht alle diese Bereiche abdeckt, muss dies detailliert begründet werden
Für den Compliance-Bericht gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Im Falle von Meldepflichten im Bereich Product Governance bedeutet dies beispielsweise, dass Informationen zu einfachen, weit verbreiteten Produkten im Bericht weniger detailliert dargestellt werden können, während komplexe oder risikoreiche, innovative oder illiquide Produkte dies erfordern nähere Informationen
Die Compliance-Berichte müssen, soweit relevant, mindestens die folgenden Informationen enthalten: a
Allgemeine Informationen Ein Überblick über die Struktur der Compliance-Funktion, einschließlich der Qualifikation der Mitarbeiter und ihrer Berichtslinie, sowie möglicher Änderungen im Berichtszeitraum
-Funktion, einschließlich der Qualifikationen der Mitarbeiter und ihrer Berichtslinie, sowie mögliche Änderungen im Berichtszeitraum; Angaben zur Angemessenheit der personellen und materiellen Ausstattung der Compliance-Funktion;
-Funktion; Informationen über die Wirksamkeit und Angemessenheit der implementierten Richtlinien und Verfahren zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen;
Eine Beschreibung der Risiken, die in dem von der Compliance-Funktion überwachten Bereich identifiziert wurden
-Funktionsüberwachter Bereich wurde identifiziert; Angaben zur Überprüfung der Umsetzung und Einhaltung der Vorschriften zur Sachkunde und Zuverlässigkeit;
die Beschreibung sonstiger wesentlicher Compliance-relevanter Sachverhalte im Berichtszeitraum oder sonstiger erforderlicher Maßnahmen und Strategien, die aufgrund der im Berichtszeitraum gewonnenen Erkenntnisse veranlasst wurden;
-Relevanz oder andere notwendige Maßnahmen und Richtlinien, die durch die während des Berichtszeitraums gewonnenen Erkenntnisse veranlasst wurden; Beschreibung von Situationen, in denen von dem Grundsatz abgewichen wurde, dass die Geschäftsbereiche den Mitarbeitern der Compliance-Funktion keine Weisungen erteilen oder ihre Tätigkeit in sonstiger Weise beeinflussen dürfen;
– eine Funktion ausüben oder ihre Tätigkeit auf andere Weise beeinflussen; Angaben zur wesentlichen Korrespondenz mit den zuständigen Aufsichtsbehörden, sofern dies der Geschäftsführung nicht bereits anderweitig bekannt gemacht wurde; Eine Beschreibung der relevanten Änderungen und Entwicklungen der regulatorischen Anforderungen, die während des Berichtszeitraums eingetreten sind, und der ergriffenen oder zu ergreifenden Maßnahmen, um die Einhaltung sicherzustellen, sofern die Geschäftsleitung nicht bereits auf andere Weise darauf aufmerksam gemacht wurde;
zu ergreifende Maßnahmen, sofern die Geschäftsleitung nicht bereits auf andere Weise darauf aufmerksam gemacht wurde; Wird im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Ausnahme nach BT 1.2.1.2 Nummer 5 letzter Satz geltend gemacht, erfolgt eine Beurteilung der fortdauernden Angemessenheit der Grundsätze und Verfahren, die Interessenkonflikte minimieren sollen
B
Art der Überwachung und Prüfung Beschreibung der Überwachungsaufgabe der Compliance-Funktion, insbesondere Beschreibung der Früherkennung von Verstößen gegen regulatorische Anforderungen;
Funktion, insbesondere Darstellung der Früherkennung von Verstößen gegen regulatorische Anforderungen; Eine Zusammenfassung der von der Compliance-Funktion durchgeführten Prüfungen (insbesondere Vor-Ort-Prüfungen und Schreibtischprüfungen); – In der Funktion durchgeführte Audits (insbesondere Vor-Ort-Audits und Akteneinsichten); Eine Zusammenfassung der von der Compliance-Funktion für den nächsten Überwachungszyklus geplanten Audits
C
Ergebnisse Eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse aus der Überprüfung der Grundsätze und Verfahren des Wertpapierdienstleistungsunternehmens unter Angabe der Risiken, Verstöße und Mängel, die in der Organisation und dem jeweiligen Compliance-Prozess festgestellt wurden
-Erkannte Risiken, Verstöße und Mängel bearbeiten; Informationen über die Anzahl der Beschwerden, die während des Beschwerdezeitraums eingegangen sind, es sei denn, das Management wurde bereits auf andere Weise darauf aufmerksam gemacht, und – falls während des Beschwerdebearbeitungsprozesses festgestellt – eine Beschreibung der spezifischen Einhaltung oder anderer Risiken für die Richtlinien und Verfahren für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen ;
– oder andere Risiken für die Richtlinien und Verfahren zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen; Sofern die Compliance-Funktion auch mit dem Beschwerdemanagement betraut ist: Erkenntnisse zur Umsetzung der Grundsätze und Verfahren zur Erkennung, Beseitigung oder Minimierung möglicher Interessenkonflikte, die sich aus der Zusammenführung der Compliance-Funktion mit dem Beschwerdemanagement ergeben
d
h
Maßnahmen Eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um wesentliche Risiken der Nichteinhaltung anzugehen oder zu beseitigen;
sie zu beseitigen; Eine Zusammenfassung der aufgrund von Kundenbeschwerden ergriffenen Maßnahmen und darauf basierender Kulanzzahlungen, sofern die Geschäftsleitung nicht bereits auf andere Weise darauf aufmerksam gemacht wurde, sowie eine Zusammenfassung der Maßnahmen im Hinblick auf die spezifische Einhaltung oder andere Risiken der Grundsätze und Verfahren für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen, die während der Beschwerdebearbeitung identifiziert wurden
e
Sonstiges Informationen darüber, wo und wie das Management von wichtigen Empfehlungen oder Einschätzungen der Compliance-Funktion abgewichen ist
Gemäß § 81 Abs
4 WpHG muss sich die Meldung der Compliance-Funktion insbesondere auch auf das Thema Product Governance beziehen
Entsprechend sind die oben genannten Berichtsinhalte auch auf das Monitoring der Product Governance zu erweitern
Insbesondere ist über die Angemessenheit und Wirksamkeit der Grundsätze, Mittel und Verfahren zu berichten, die sicherstellen sollen, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst und seine Mitarbeiter die Anforderungen an die Produktkontrolle einhalten
Es ist ein einheitlicher Bericht zu erstellen
Tritt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gleichzeitig als Hersteller und Vertreiber auf, sollte der Bericht der Compliance-Funktion so aufgebaut sein, dass die beiden Geschäftsbereiche getrennt behandelt werden (z gemischt werden)
Dies hindert die beiden entsprechenden operativen Einheiten nicht daran, einen zusätzlichen Bericht mit gleichem oder umfangreicherem Inhalt an die Geschäftsführung zu senden
Insbesondere ist anzugeben, ob geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um Verstöße des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder seiner Mitarbeiter gegen die Anforderungen an die Produktüberwachung zu beseitigen oder das Risiko eines solchen Verstoßes oder aufgetretener Mängel zu beseitigen
– Vorkehrungen oder getroffen werden, um das Risiko solcher aufgetretener Verletzungen oder Mängel auszuschließen
Sie berichtet auch über die Behandlung von Beschwerden im Zusammenhang mit der Produktüberwachung und die anschließend ergriffenen oder zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen
Beschwerden in Bezug auf die Produktüberwachung und die anschließend ergriffenen oder zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen
Darüber hinaus ist zu berichten, ob und wie die Compliance-Funktion die Entwicklung und regelmäßige Überprüfung von Produktfreigaberegelungen überwacht und wie sie frühzeitig Risiken erkennt, dass Anforderungen an den Produktüberwachungsprozess nicht erfüllt werden
– Die Compliance-Funktion überwacht die Entwicklung und regelmäßige Überprüfung von Produktfreigaberegelungen und wie sie frühzeitig Risiken erkennt, dass Anforderungen an den Produktüberwachungsprozess nicht erfüllt werden
Eine Darstellung der Rolle der Compliance-Funktion im Produktüberwachungsprozess
Schließlich muss der Compliance-Bericht auch systematische Informationen über die vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen konzipierten und empfohlenen Finanzinstrumente enthalten, insbesondere über die jeweilige Vertriebsstrategie und die erbrachten Dienstleistungen
Die systematischen Informationen umfassen mindestens die Anzahl und Art der entworfenen oder vermarkteten Produkte mit ihrem jeweiligen Zielmarkt und andere Informationen aus dem Produktzulassungsprozess, die zur Bewertung des mit den Produkten verbundenen Compliance-Risikos erforderlich sind (z
B
die Komplexität der Produkte, Konflikte)
von Interesse, möglicherweise besonders relevante Daten aus der Szenarioanalyse, das Kosten-Ertrags-Verhältnis)
Die Berichterstattung sollte sich hauptsächlich mit neu gestalteten oder vermarkteten Produkten sowie wesentlichen Änderungen der Produkteigenschaften befassen;
verkauften Produkte mit ihrem jeweiligen Zielmarkt und weiteren Informationen aus dem Produktzulassungsprozess, die zur Beurteilung des mit den Produkten verbundenen Risikos erforderlich sind (Komplexität der Produkte, Interessenkonflikte, besonders relevante Daten aus der Szenarioanalyse, Kosten-Rendite Verhältnis)
Die Berichterstattung sollte sich hauptsächlich mit neu gestalteten vertriebenen Produkten und wesentlichen Änderungen der Produkteigenschaften befassen; bei Herstellern die jeweiligen Distributoren, mit Fokus auf neue Distributoren, im Rahmen der Offenlegung der Vertriebsstrategie;
Informationen darüber, ob und in welchem Umfang Produkte außerhalb des (positiven) Zielmarktes verkauft wurden/werden
Die Compliance-Funktion prüft bei jeder Compliance-Meldung, ob auch eine Meldung an die übergeordnete Compliance-Funktion innerhalb der Unternehmensgruppe erforderlich ist
BT 1.2.3 Beratungsaufgaben der Compliance-Funktion
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellt sicher, dass die Compliance-Funktion ihre Beratungs- und Unterstützungspflichten erfüllt
Dazu gehören unter anderem die Unterstützung bei der Mitarbeiterschulung (auch für Mitarbeiter in Führungspositionen), die tägliche Unterstützung der Mitarbeiter und die Mitwirkung bei der Schaffung neuer Grundsätze und Verfahren innerhalb des Wertpapierdienstleistungsunternehmens (z
B
in den Vergütungsgrundsätzen bzw die Grundsätze und Verfahren der Produktkontrolle)
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellt sicher, dass seine Mitarbeiter (auch in leitenden Positionen) ausreichend geschult sind
Die Compliance-Funktion unterstützt die operativen Bereiche (d
h
alle Mitarbeiter, die direkt oder indirekt an der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen beteiligt sind) bei der Durchführung von Schulungen oder führt diese selbst durch
Dabei hat die Compliance-Funktion insbesondere folgende Hauptpunkte zu berücksichtigen: Interne Grundsätze und Verfahren des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und dessen Organisationsstruktur im Bereich Wertpapierdienstleistungen
Anforderungen des WpHG , der DV , der WpDVerOV und der WpHGMaAnzV, relevante Bekanntmachungen der ESMA (insbesondere Leitlinien), Bekanntmachungen der Bundesaufsichtsbehörde und sonstige relevante regulatorische Anforderungen, jeweils einschließlich möglicher Änderungen
Schulungen müssen in regelmäßigen Abständen und ggf
anlassbezogen durchgeführt werden
Die Schulungen richten sich je nach Bedarf an alle Mitarbeiter, einzelne Geschäftsbereiche oder einzelne Mitarbeiter
Bei relevanten Änderungen, wie z
B
gesetzlichen Neuerungen, neuen Bekanntmachungen der ESMA (insbesondere Leitlinien) oder Bekanntmachungen der Bundesanstalt, sowie Änderungen der Betriebsorganisation und der Organisations- und Arbeitsanweisungen, sind die Schulungsinhalte unverzüglich zu aktualisieren
Die Mitarbeiter der Compliance-Funktion haben die Geschäftsbereiche und die Mitarbeiter des Unternehmens hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Organisations- und Arbeitsanweisungen einschließlich der Produkt-Governance zu beraten und zu unterstützen
Sie stehen insbesondere für Fragen zur Verfügung, die sich aus der täglichen Arbeit ergeben
BT 1.2.4 Beteiligung der Compliance-Funktion an Prozessen
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellt sicher, dass die Compliance-Funktion bei der Entwicklung der einschlägigen Grundsätze und Verfahren im Bereich Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, insbesondere bei der Erstellung interner Organisations- und Arbeitsanweisungen und deren ständiger Weiterentwicklung – soweit da diese für die Compliance relevant sind
Unabhängig von der Verantwortung der operativen Bereiche ist die Compliance-Funktion so früh wie möglich einzubeziehen, um sicherzustellen, dass die Organisations- und Arbeitsanweisungen geeignet sind, Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verhindern
Die Integration muss es der Compliance-Funktion ermöglichen, die operativen Bereiche zu unterstützen, insbesondere bei allen strategischen Entscheidungen, wesentlichen organisatorischen Veränderungen – beispielsweise im Rahmen des Entscheidungsprozesses über die Entwicklung neuer Geschäftsfelder, Dienstleistungen, Märkte und Handelsplätze oder die Lancierung neuer Finanzprodukte und die Einführung neuer Werbestrategien im Bereich Wertpapierdienstleistungen – zu beraten und ihre Expertise einzubringen
Der Compliance-Funktion muss frühzeitig das Recht eingeräumt werden, an Produktzulassungs- und anderen Produktüberwachungsprozessen – beispielsweise durch Eingriffsrechte – beteiligt zu werden
Eine Übertragung der Verantwortung von den operativen Bereichen auf die Compliance-Funktion ist damit nicht verbunden
Darüber hinaus ermutigt das Management die Geschäftsbereiche, die Compliance-Funktion in ihre Aktivitäten einzubeziehen
Werden wesentliche Empfehlungen der Compliance-Funktion nicht befolgt, muss die Compliance-Funktion dies entsprechend dokumentieren und in ihren Compliance-Berichten (ggf
in einem Ad-hoc-Bericht) darstellen
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellt sicher, dass die Compliance-Funktion in alle wesentlichen, nicht routinemäßigen Korrespondenzen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden im Bereich Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen und mit den Handelsüberwachungsstellen der Börsen einbezogen wird
Die Compliance-Funktion ist insbesondere auch bei folgenden Aufgaben zu beteiligen: Festlegung der Kriterien zur Bestimmung der Compliance-Relevanz der Mitarbeiter
-Relevanz der Mitarbeiter; Festlegung der Grundsätze für Umsatzziele bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems für relevante Personen im Sinne von BT 8; Handelt es sich bei dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen um eine Tochtergesellschaft eines im Ausland ansässigen Unternehmens, das diesbezügliche Richtlinien von diesem Unternehmen erhält, prüft die Compliance-Funktion, ob die Richtlinien des Mutterunternehmens mit den deutschen regulatorischen Anforderungen vereinbar sind
8.; wenn der Wertpapierdienstleister eine Tochtergesellschaft eines im Ausland ansässigen Unternehmens ist und diesbezügliche Richtlinien von diesem Unternehmen erhält, prüft die Funktion, ob die Richtlinien des Mutterunternehmens mit den deutschen aufsichtsrechtlichen Anforderungen vereinbar sind; Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen;
Gestaltung der Prozesse zur Überwachung personenbezogener Transaktionen im Unternehmen
Festlegung der Best-Execution-Policy und ggf
Weiterleitungs-Policy im Falle der Ausführung durch einen Dritten;
Gestaltung des Produktüberwachungsprozesses und der anderen Produkt-Governance-Prozesse
BT 1.3 Organisatorische Anforderungen an die Compliance-Funktion
BT 1.3.1 Wirksamkeit
Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten des Unternehmens abwägen, welche Vorkehrungen, insbesondere im Hinblick auf die Organisation und Ausstattung der Compliance-Funktion, am besten geeignet sind, ihre Wirksamkeit sicherzustellen
In die Betrachtung sind insbesondere folgende Kriterien einzubeziehen:
die Art der angebotenen Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen und sonstigen Geschäftsaktivitäten (einschließlich solcher, die nichts mit Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen zu tun haben); die Interaktion zwischen Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und anderen Geschäftsaktivitäten;
Umfang und Umfang der erbrachten Wertpapier- und Nebendienstleistungen (absolut und relativ zu anderen Geschäftstätigkeiten), Bilanzsumme und Erträge aus Provisionen, Gebühren und anderen Einnahmequellen im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen;
die Art der angebotenen Finanzinstrumente;
die Art der Kunden, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen anspricht (professionelle Kunden, Privatkunden, geeignete Gegenparteien); die Anzahl der Mitarbeiter;
ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Teil einer Unternehmensgruppe im Sinne von Art
2 Nr
11 der Richtlinie ( EU ) 2013/34;
2 11 Richtlinie ( ) 2013/34; Dienstleistungen, die über ein Geschäftsnetzwerk erbracht werden, wie z
B
vertraglich gebundene Vermittler oder Zweigniederlassungen
grenzüberschreitende Tätigkeiten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens;
Organisations- und Entwicklungsstand der IT-Systeme
BT 1.3.1.1 Ausstattung und Budget
Die Compliance-Funktion muss über angemessene Ressourcen zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen
Bei der Ausstattung der Compliance-Funktion mit personellen, sachlichen und sonstigen Ressourcen hat der Wertpapierdienstleister das Geschäftsmodell, den Umfang und die Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und sonstigen Dienstleistungen sowie die sich daraus ergebenden Aufgaben der Compliance zu berücksichtigen Funktion
Insbesondere die Compliance-Funktion muss adäquat mit IT ausgestattet sein
Werden für bestimmte Tätigkeiten oder Bereiche des Wertpapierdienstleistungsunternehmens Budgets zugewiesen, muss auch der Compliance-Funktion ein eigenes Budget zugewiesen werden, das das Compliance-Risiko des Unternehmens angemessen berücksichtigt
Bei der Festlegung des Budgets ist der Compliance-Beauftragte zu konsultieren
Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Teil eines Konzerns sind, kann das Budget ganzheitlich ermittelt werden
Erhebliche Budgetkürzungen müssen schriftlich begründet werden
Wesentliche Kürzungen sind dem Aufsichtsrat mitzuteilen
Werden die Aktivitäten der Geschäftsbereiche wesentlich erweitert, müssen Ausstattung und Aktivitäten der Compliance-Funktion an das veränderte Compliance-Risiko angepasst werden
Die Geschäftsführung hat regelmäßig, mindestens einmal jährlich, zu prüfen, ob die Zahl der Mitarbeiter in der Compliance-Funktion und deren Qualifikation zur Erfüllung ihrer Aufgaben noch ausreicht
Sofern die Compliance-Funktion auch mit anderen Kontrollfunktionen oder anderen Aufgaben (z
B
im Bereich Geldwäsche) betraut ist, hat der Wertpapierdienstleistungsanbieter sicherzustellen, dass die Compliance-Funktion mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet ist, insbesondere um den in BT beschriebenen Bereich zu überwachen 1
BT 1.3.1.2 Befugnisse der Compliance-Beauftragten
Die Mitarbeiter der Compliance-Funktion müssen mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet werden, um ihre Arbeit effektiv durchführen zu können
Ihnen ist jederzeit Zugang zu allen relevanten Informationen zu ihrer Tätigkeit zu gewähren und sie sind in alle relevanten Informationsflüsse einzubinden, die für die Compliance-Funktion von Bedeutung sein können
Sie haben ein uneingeschränktes Auskunfts-, Einsichts- und Zugangsrecht zu sämtlichen Räumlichkeiten und Unterlagen, Aufzeichnungen, Tonbandaufzeichnungen (insbesondere Aufzeichnungen von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation gem
Art
76 DV), Datenbanken und sonstigen informationstechnischen Systemen sowie sonstigen hierfür erforderlichen Informationen die feststellungserheblichen Tatsachen sind zur Gewährung erforderlich
Mitarbeiter dürfen die Herausgabe von Dokumenten oder die Erteilung von Compliance-relevanten Informationen nicht verweigern
Das Auskunfts-, Einsichts- und Auskunftsrecht muss aus eigener Initiative ausgeübt werden
Damit der Compliance-Beauftragte stets einen Überblick darüber hat, in welchen Bereichen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens möglicherweise vertrauliche oder für die Erfüllung der Aufgaben der Compliance-Funktion erforderliche Informationen anfallen, muss er auch Zugriff auf Berichte der internen und externen Revision haben oder sonstige Berichte an die Geschäftsführung oder das Aufsichtsorgan (soweit vorhanden) erteilt werden, soweit diese für seine Tätigkeit relevant sein können
Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der Compliance-Funktion erforderlich und gesetzlich zulässig ist, soll dem Compliance-Beauftragten das Recht eingeräumt werden, an Sitzungen der Geschäftsführung oder des Aufsichtsorgans (sofern vorhanden) teilzunehmen
Wird dieses Recht ausnahmsweise nicht gewährt oder ist die Rechtseinräumung gesetzlich unzulässig, so ist dies schriftlich zu dokumentieren und zu begründen
Um feststellen zu können, an welchen Sitzungen teilzunehmen ist, muss der Compliance-Beauftragte über vertiefte Kenntnisse der Organisation, der Unternehmenskultur und der Entscheidungsprozesse des Wertpapierdienstleistungsunternehmens verfügen
Um die erforderlichen Befugnisse zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, hat die Geschäftsführung die Mitarbeiter der Compliance-Funktion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen
Die Ausübung ihrer Befugnisse erfordert die erforderlichen Fachkenntnisse und die einschlägigen Fähigkeiten der Mitarbeiter der Compliance-Funktion
BT 1.3.1.3 Fachwissen der Compliance-Mitarbeiter
Die mit der Compliance-Funktion betrauten Personen müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse für den jeweils zugewiesenen Aufgabenbereich verfügen
Dies setzt – spätestens nach einer Einarbeitungszeit – Kenntnisse über folgende Punkte voraus, soweit diese für die jeweilige Aufgabe relevant sind: Kenntnis der Rechtsvorschriften, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen einzuhalten hat, u
a die unmittelbar anwendbaren europäischen gesetzlichen Vorschriften; Kenntnisse über die europäischen Rechtsgrundlagen der einzuhaltenden Vorschriften werden empfohlen; Kenntnis der Verwaltungsvorschriften und Bekanntmachungen der Bundesanstalt zur Konkretisierung des WpHG sowie Kenntnis der einschlägigen Richtlinien und Standards der ESMA; ausgestellt wurden, sowie Kenntnisse der einschlägigen Richtlinien und Normen der ; Kenntnis der Grundlagen der Organisation und Aufgaben der Bundesstelle;
Kenntnis der Anforderungen und Ausgestaltung geeigneter Prozesse von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Verstößen gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften;
Kenntnis der Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Compliance-Funktion und des Compliance-Beauftragten;
-Funktion und der Vertreter; Kenntnis verschiedener Gestaltungsmöglichkeiten von Vertriebsvorgaben sowie der Aufbau- und Ablauforganisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und von Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Allgemeinen
Kenntnis der Funktionsweise und Risiken der Arten von Finanzinstrumenten, in denen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringt;
soweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen mit Auslandsbezug erbringt: Kenntnis der hierbei zu beachtenden besonderen gesetzlichen Vorschriften;
soweit algorithmische Handelssysteme und Handelsalgorithmen im Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorhanden sind: zumindest grundlegendes Verständnis der algorithmischen Handelssysteme und Handelsalgorithmen
Das Compliance-Personal wird regelmäßig geschult, um sein Fachwissen aufrechtzuerhalten
BT 1.3.2 Haltbarkeit
Die Compliance-Funktion muss dauerhaft eingerichtet werden
Dem Compliance-Beauftragten ist ein Stellvertreter zuzuordnen
Dieser muss ausreichend qualifiziert sein, um die Aufgaben des Compliance-Beauftragten während seiner Abwesenheit wahrnehmen zu können
Darüber hinaus stellen die Organisations- und Arbeitsanweisungen eine angemessene Aufgabenerfüllung während der Abwesenheit des Compliance-Beauftragten sicher, insbesondere durch eine entsprechende Stellvertreterregelung
Die Aufgaben und Kompetenzen der Compliance-Funktion sind in den Organisations- und Arbeitsanweisungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens festzuhalten
Zu den Kompetenzen gehören Verantwortlichkeiten und Befugnisse
Darüber hinaus sind Angaben zum Überwachungsplan und zu den Berichtspflichten der Compliance-Funktion sowie eine Beschreibung des risikobasierten Überwachungsansatzes, insbesondere der Risikoanalyse, beizufügen
Relevante Änderungen aufsichtsrechtlicher Vorschriften müssen zeitnah angepasst werden
BT 1.3.2.1 Überwachungsplan
Überwachungsmaßnahmen müssen nicht nur anlassbezogen, sondern auch auf der Grundlage eines schriftlichen Überwachungsplans und regelmäßig (wiederkehrend oder laufend) durchgeführt werden
Der Überwachungsplan ist regelmäßig auf alle wesentlichen Bereiche der Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen unter Berücksichtigung des Risikogehalts der Geschäftsbereiche sowie auf den Bereich der Beschwerdebearbeitung auszudehnen
Die Compliance-Funktion muss in der Lage sein, auf unvorhergesehene Ereignisse unverzüglich zu reagieren und gegebenenfalls den Fokus ihrer Überwachungstätigkeit entsprechend anzupassen
Der Überwachungsplan muss eine Prüfung vorsehen, ob die Tätigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Einklang mit den Vorschriften des WpHG erfolgt
Es muss auch darauf abzielen zu prüfen, ob die Organisation, die etablierten Grundsätze und Verfahren sowie die Kontrollmechanismen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens weiterhin wirksam und angemessen sind
Der Überwachungsplan muss so ausgestaltet sein, dass Compliance-Risiken umfassend überwacht werden
Es zeigt die Schwerpunkte für die Überwachungsmaßnahmen gemäß der Risikoanalyse auf
Die Compliance-Funktion bestimmt anhand der Risikoanalyse Umfang, Umfang und Häufigkeit der im Überwachungsplan festzulegenden Überwachungstätigkeiten sowie die Auswahl der geeigneten Instrumente und Methoden
Die Compliance-Funktion stellt sicher, dass ihre Kontrollmaßnahmen nicht nur anhand von Dateien oder Computern erfolgen, sondern auch durch Vor-Ort-Prüfungen oder andere interne Prüfungen
Der Überwachungsplan ist laufend an Veränderungen im Risikoprofil des Wertpapierdienstleistungsunternehmens (z
B
aufgrund wesentlicher Ereignisse wie Unternehmenskäufe, Umstellung von IT-Systemen oder Reorganisationsmaßnahmen) anzupassen
Der Überwachungsplan muss auch die Durchführung und Wirksamkeit von Abhilfemaßnahmen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bei Verstößen gegen das WpHG umfassen
BT 1.3.2.2 Die Compliance-Funktion in der Unternehmensgruppe
Auch wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit anderen Unternehmen verbunden ist, verbleibt die Verantwortung für die Compliance-Funktion beim Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellt daher sicher, dass seine Compliance-Funktion weiterhin für die Überwachung der eigenen Compliance-Risiken verantwortlich ist
Dies gilt auch, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Aufgaben der Compliance-Funktion an verbundene Unternehmen ausgelagert hat
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sollte die Compliance-Funktion jedoch ggf
die Zugehörigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu einer Unternehmensgruppe berücksichtigen, etwa durch eine enge Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen für Internal Audit, Regulatory Affairs und Compliance sowie die Rechtsabteilung aus anderen Bereichen der Unternehmensgruppe
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die gemeinsame Nutzung eines Bürogebäudes durch verbundene Unternehmen zu einer besseren Information des Compliance-Beauftragten und zu mehr Effizienz in der Compliance-Funktion führen kann
BT 1.3.3 Unabhängigkeit
Die Compliance-Funktion nimmt ihre Aufgaben unabhängig von den anderen Geschäftsbereichen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und ihre Überwachungsaufgaben unabhängig von der Geschäftsführung wahr
Es ist sicherzustellen, dass andere Geschäftsbereiche gegenüber den Mitarbeitern der Compliance-Funktion kein Weisungsrecht haben und deren Tätigkeit nicht anderweitig beeinflussen können
Hierzu ist ein Eskalationsprozess an die Geschäftsführung einzurichten
Zustimmungen zu wesentlichen Beurteilungen und Empfehlungen des Compliance-Beauftragten durch die Geschäftsleitung sind zu dokumentieren und in den Bericht nach Art
22 Abs
2 c) Dr
Als zentrale Empfehlung ist die Empfehlung des Compliance-Beauftragten zu werten, ein bestimmtes Finanzinstrument nicht in den Vertrieb aufzunehmen
Will ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Hinblick auf den nachfolgend beschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von den Regelungen des Art
22 Abs
3 lit
d) und e) DV abweichen, hat es insbesondere unter Berücksichtigung der in Ziffer 1.3 genannten Kriterien zu prüfen
1, ob hierdurch die Wirksamkeit der Compliance-Funktion beeinträchtigt wird
Die Prüfung muss in regelmäßigen Abständen wiederholt werden
BT 1.3.3.1 Einbindung von Compliance-Mitarbeitern in zu überwachende Prozesse
Mitarbeiter der Compliance-Funktion, einschließlich des Compliance-Beauftragten, dürfen nicht in die von ihnen überwachten Wertpapierdienstleistungen einbezogen werden, um eine effektive Erfüllung von Compliance-Aufgaben zu ermöglichen
Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn aufgrund der Größe des Unternehmens oder der Art, des Umfangs, der Komplexität oder der Gefährlichkeit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens oder der Art und des Umfangs der angebotenen Dienstleistungen eine gesonderte unbeteiligte Person unverhältnismäßig wäre in der Wertpapierdienstleistung mit Compliance – Entrust-Funktion
Dabei sind insbesondere die im Unternehmen bestehenden Interessenkonflikte sowie die Einstufung der Kunden des Unternehmens nach § 67 WpHG und der verkauften oder gehandelten Finanzinstrumente zu berücksichtigen
Von dieser Ausnahme kann ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen beispielsweise Gebrauch machen, wenn die Wahrnehmung der Compliance-Funktion – auch in Kombination mit Kontrollfunktionen – aufgrund von Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit des Unternehmens keine hauptamtliche Personalstelle erfordert oder Art und Umfang der Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen
In diesem Fall kann die Funktion des Compliance-Beauftragten beispielsweise die des Geschäftsführers sein, auch wenn er in das operative Geschäft des Unternehmens eingebunden ist
Allerdings muss auch bei Inanspruchnahme der Ausnahme ein Compliance-Beauftragter bestellt werden
Ist eine Führungskraft hingegen nicht in das operative Geschäft des Unternehmens eingebunden, kann sie ohne Ausnahme die Funktion des Compliance-Beauftragten im Sinne dieses Absatzes wahrnehmen
So kann beispielsweise bei kleineren Unternehmen, die neben dem/den Geschäftsführer(n) nur Verwaltungsassistenten beschäftigen, die Einstellung eines separaten Compliance-Beauftragten unverhältnismäßig sein
Um dem Grundsatz der Wirksamkeit der durchzuführenden Kontrollmaßnahmen in AT 6 dieses Rundschreibens Rechnung zu tragen, ist es jedoch erforderlich, dass, wenn ein Unternehmen mindestens zwei Personen beschäftigt, diese sich gegenseitig kontrollieren
Bei Ein-Personen-Unternehmen können Kontrollhandlungen nach Rücksprache mit der Bundesanstalt im Rahmen der Jahresabschlussprüfung nach § 89 Abs
1 WpHG durchgeführt werden
Auch wenn die Einrichtung einer eigenständigen Organisationseinheit nicht eingerichtet ist, müssen alle Überwachungsmaßnahmen und deren Ergebnisse dokumentiert werden
Anstelle der Ausnahmeregelung kann im Einzelfall auch die Auslagerung der Compliance-Funktion an Dritte eine sinnvolle Lösung sein, sofern die Voraussetzungen für die Auslagerung nach §§ 25b KWG und § 80 Abs
6 WpHG eingehalten werden
Die Beteiligung von Compliance-Mitarbeitern an von ihnen überwachten Wertpapierdienstleistungen ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn Mitarbeiter der Gesellschaft regelmäßig Zugang zu Compliance-relevanten Informationen im Sinne von AT 6.1 dieses Rundschreibens haben
Es obliegt den Unternehmen festzustellen und nachvollziehbar zu dokumentieren, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind
Compliance-Mitarbeiter können ausnahmsweise auch einbezogen werden, wenn Mitarbeiter regelmäßig Zugang zu von ihnen überwachten compliance-relevanten Informationen im Sinne von AT 6.1 dieses Rundschreibens Wertpapierdienstleistungen haben, wenn eine solche Trennung aufgrund der Größe des Unternehmens oder der Art erfolgt, Umfang, Komplexität oder Risikogehalt der Geschäftstätigkeit des Unternehmens oder Art und Umfang der angebotenen Dienstleistungen nach Abwägung der durch die compliance-relevanten Informationen im Sinne von AT 6.1 dieses Rundschreibens bestehenden Interessenkonflikte unverhältnismäßig wären
Soweit eine Ausnahme im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht wird, ist zu begründen, warum die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahme vorliegen
Dies ist nachprüfbar zu dokumentieren, mit Angaben zu den sonstigen Tätigkeiten der Mitarbeiter der Compliance-Funktion und ob die Wirksamkeit der Compliance-Funktion beeinträchtigt ist
In jedem Fall sind Interessenkonflikte zwischen den Verantwortungsbereichen der Compliance-Mitarbeiter so gering wie möglich zu halten
Die Beeinträchtigung der Compliance-Funktion ist regelmäßig zu beurteilen.
BT 1.3.3.2 Kombination der Compliance-Funktion mit anderen Kontrollfunktionen
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen soll eine Geschäftsorganisation anstreben, in der Kontrollfunktionen hinreichend getrennt sind
Eine Verknüpfung der Compliance-Funktion mit anderen Kontrolleinheiten (auch Compliance im weiteren Sinne genannt), wie etwa der Geldwäscheprävention oder dem Risikocontrolling, ist auf gleicher Ebene zulässig, wenn dies die Wirksamkeit und Unabhängigkeit der Compliance-Funktion nicht beeinträchtigt
Jede Kombination ist prüftechnisch nachvollziehbar unter Angabe der Gründe für die Kombination zu dokumentieren
Eine Verbindung zur Internen Revision ist jedoch grundsätzlich nicht zulässig, da die Interne Revision die Compliance-Funktion überwachen muss und eine Verbindung typischerweise die Unabhängigkeit der Compliance-Funktion untergräbt
Wird von der Ausnahme nach Abs
1 bzw
Abs
BT 1.3.3.3 Zusammenführung der Compliance-Funktion mit der Rechtsabteilung
Wertpapierdienstleistungsunternehmen können die Compliance-Funktion mit der Rechtsabteilung zusammenlegen, wenn sie aufgrund der Größe des Unternehmens oder der Art, des Umfangs, der Komplexität oder des Risikogehalts der Geschäftstätigkeit des Unternehmens oder der Art und des Umfangs der angebotenen Dienstleistungen von der Ausnahme ausgenommen sind unter Art
22 Abs
3 d) und e) IT nutzen könnte
Bei größeren Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder solchen mit komplexeren Tätigkeiten ist eine solche Zusammenlegung jedoch grundsätzlich nicht zulässig (auch aufgrund von Organisationsstrukturen, bei denen z
wenn dadurch die Unabhängigkeit der Compliance-Funktion gefährdet würde
Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen für den Eigenhandel gemäß § 2 Abs
8 Nr
1 WpHG erbringt
c) WpHG , Emissionsgeschäft nach § 2 Abs
8 Nr
1 WpHG 5 oder wertpapiernebendienstleistungen nach § 2 abs
9 nr
3, nein
§ 5 bzw
Nr
6 WpHG in nicht unerheblichem Umfang
Soweit eine Verbindung zur Rechtsabteilung besteht, ist diese nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen
BT 1.3.3.4 Sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Compliance-Funktion
Die Einrichtung der Compliance-Funktion als eigenständige Organisationseinheit ist grundsätzlich dann erforderlich, wenn Mitarbeiter des Unternehmens regelmäßig Zugang zu Compliance-relevanten Informationen im Sinne von AT 6.1 dieses Rundschreibens haben
Es obliegt den Unternehmen festzustellen und nachvollziehbar zu dokumentieren, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind
Ausnahmsweise kann auch bei regelmäßigem Zugriff auf Compliance-relevante Informationen im Sinne von AT 6.1 dieses Rundschreibens auf die Einrichtung einer eigenständigen Organisationseinheit verzichtet werden, wenn dies aufgrund der Größe des Unternehmens oder der Art, des Umfangs, der Komplexität oder des Risikos erforderlich ist Inhalt der Geschäftstätigkeit des Unternehmens oder Art und Umfang der angebotenen Dienstleistungen, wäre die Einrichtung einer eigenständigen Organisationseinheit unter Berücksichtigung der Interessenkonflikte, die sich aus den Compliance-relevanten Informationen im Sinne von AT 6.1 dieses Rundschreibens ergeben, unverhältnismäßig
Zumindest wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Wertpapierdienstleistungen für den Eigenhandel nach § 2 Abs
8 Nr
1 WpHG anbietet
c) WpHG , Emissionsgeschäft nach § 2 Abs
8 Nr
1 WpHG 5 oder wertpapiernebendienstleistungen nach § 2 abs
9 nr
3, nein
5 oder nein
6 WpHG in nicht unerheblichem Umfang, soll der Compliance-Beauftragte organisatorisch und disziplinarisch direkt dem für die Compliance-Funktion zuständigen Mitglied der Geschäftsleitung unterstellt sein
Zur Wahrung der Unabhängigkeit wird die Bestellung des Compliance-Beauftragten für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten empfohlen
Ein geeignetes Mittel zur Stärkung des Compliance-Beauftragten ist auch die Vereinbarung einer 12-monatigen Kündigungsfrist seitens des Arbeitgebers
Es wird empfohlen, dass sich Position, Befugnisse und Vergütung des Compliance-Beauftragten an Position, Befugnisse und Vergütung der Leiter der Internen Revision, des Risikocontrollings und der Rechtsabteilung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens orientieren
Bei der Vergütung können die personellen und sonstigen Verantwortlichkeiten der jeweiligen Position berücksichtigt werden
Die Vergütung der Mitarbeiter in der Compliance-Funktion (die grundsätzlich zu den „relevanten Personen“ im Sinne des BT 8 zählen) darf nicht von der Tätigkeit der sie überwachenden Mitarbeiter abhängen
Eine erfolgsabhängige Vergütung kann jedoch im Einzelfall zulässig sein, sofern dadurch keine Interessenkonflikte entstehen
Bei einer darüber hinausgehenden erfolgsabhängigen Vergütung ist unter Ausnutzung der Ausnahme nach Art
22 Abs
4 ich
In Verbindung mit Ziffer 3 e) DV , beispielsweise der Vergütung des Compliance-Beauftragten, der allein für die Überwachung aller Geschäftsbereiche nach Maßgabe des Unternehmenserfolgs verantwortlich ist, sind wirksame Vorkehrungen erforderlich, um den daraus resultierenden Interessenkonflikten entgegenzuwirken
Dies ist prüftechnisch nachvollziehbar zu dokumentieren
Im Übrigen gelten die Anforderungen der Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (Institutsvergütungsverordnung – InstitutsVergV )
Soweit der Compliance-Beauftragte nicht auch als Beauftragter nach § 81 Abs
5 WpHG bestellt ist, hat der Wertpapierdienstleistungsanbieter sicherzustellen, dass beide Funktionen unabhängig voneinander ausgeübt werden und der Compliance-Beauftragte die Funktion des Beauftragten gem § 81 Abs
5 WpHG oder ihm Weisungen erteilt
BT 1.3.4 Auslagerung der Compliance-Funktion oder einzelner Compliance-Aktivitäten
Bei einer teilweisen oder vollständigen Auslagerung der Compliance-Funktion sind alle relevanten regulatorischen Anforderungen einzuhalten, unabhängig davon, ob die Auslagerung teilweise oder vollständig erfolgt
Zivilrechtliche Vereinbarungen oder Vereinbarungen ändern oder modifizieren die relevanten regulatorischen Anforderungen nicht; insbesondere können sie das Vorliegen einer regulatorischen Auslagerung nicht ausschließen
Die Erfüllung der Anforderungen, insbesondere die ganz oder teilweise ausgelagerte Compliance-Funktion individuell, klar und transparent aufzustellen, obliegt der Geschäftsleitung
Die Geschäftsführung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens kann entweder einen eigenen Mitarbeiter oder einen Mitarbeiter eines auslagernden Unternehmens oder einen selbstständigen / freiberuflichen Compliance-Beauftragten bestellen
Die Verantwortung des Compliance-Beauftragten für die Wahrnehmung der gesamten Compliance-Funktion des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach dem WpHG ist nicht auf mehrere Personen aufteilbar, auch nicht im Falle einer Auslagerung Die Auslagerung kann nicht auf mehrere Personen verteilt werden
Der Compliance-Beauftragte kann sowohl das auslagernde Wertpapierdienstleistungsunternehmen als auch das auslagernde Unternehmen auffordern, ihm die personellen, materiellen und sonstigen Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Funktion und Verantwortung in dem jeweiligen Wertpapierdienstleistungsunternehmen vernünftigerweise erforderlich sind
Der Beauftragte kann sowohl das auslagernde Wertpapierdienstleistungsunternehmen als auch das auslagernde Unternehmen auffordern, ihm die personellen, sachlichen und sonstigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Funktion und Verantwortung in dem jeweiligen Wertpapierdienstleistungsunternehmen vernünftigerweise erforderlich sind
Auch wenn die Compliance-Funktion ausgelagert ist, nimmt der Compliance-Beauftragte seine Aufgaben unabhängig wahr; er ist in seiner Funktion auch nicht Weisungen des auslagernden Unternehmens unterworfen
Gleiches gilt für die ihm unterstellten Compliance-Mitarbeiter des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und/oder des auslagernden Unternehmens
Unter der Verantwortung und Leitung des Compliance-Beauftragten kann ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter des auslagernden Unternehmens, Mitarbeiter von Drittunternehmen und/oder selbstständige/freiberufliche Spezialisten zu einer individuellen, einheitlichen Compliance-Organisation zusammenfassen
Ob, wie und in welchen Formen des Zusammenwirkens die ausgelagerten Tätigkeiten der Compliance-Funktion organisatorisch unter der Verantwortung und Leitung des Compliance-Beauftragten durchgeführt werden sollen, ist vor der Umsetzung mit ihm und dem auslagernden Unternehmen klar und transparent zu regeln, insbesondere in einem institutsspezifische Policy’ oder in einem Service Level Agreement.
Funktion organisatorisch unter der Verantwortung und Führung des Beauftragten wahrgenommen werden soll, muss vor der Umsetzung mit ihm und dem auslagernden Unternehmen klar und transparent geregelt werden, insbesondere in einer institutsspezifischen ‘Richtlinie’ oder in einer Vereinbarung
Auch wenn einzelne Compliance-Tätigkeiten von einem auslagernden Unternehmen wahrgenommen werden, unterliegen die dort tätigen Mitarbeiter unmittelbar den fachlichen Weisungen des von der Geschäftsführung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bestellten Compliance-Beauftragten.
– Tätigkeiten von einem auslagernden Unternehmen wahrgenommen werden, die dort diese Tätigkeiten ausübenden Mitarbeiter unmittelbar den fachlichen Weisungen des – von der Geschäftsführung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bestellten Beauftragten unterstellt sind
Eine Fragmentierung der Compliance-Funktion durch Auslagerung und/oder weitere Auslagerung an mehr als ein auslagerndes Unternehmen und/oder durch sonstige zusätzliche Drittbeschaffung soll nur bei fachlicher und/oder technischer Notwendigkeit erfolgen
BT 1.3.2.2 bleibt unberührt
-Funktion durch Auslagerung und/oder weitere Auslagerung an mehr als ein auslagerndes Unternehmen und/oder durch sonstige ergänzende Fremdbeschaffung soll nur bei fachlicher und/oder technischer Notwendigkeit erfolgen
1.3.2.2 bleibt unberührt
Eine (teilweise) Auslagerung der Compliance-Funktion darf die Qualität und Unabhängigkeit sowie die Aufsicht durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst und die BaFin nicht beeinträchtigen oder zu unverhältnismäßigen operationellen Risiken führen
Die Funktion darf die Qualität, Unabhängigkeit und Überwachung durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst und die BaFin nicht beeinträchtigen oder zu unverhältnismäßigen operationellen Risiken führen
Eine (teilweise) Auslagerung der Compliance-Funktion in Nicht-EU-Staaten erschwert die Überwachung und Überwachung und erfordert daher eine verstärkte Kontrolle.
-Funktion in Drittländern erschwert die Überwachung und Überwachung und erfordert daher eine verstärkte Kontrolle
Im Falle der beabsichtigten oder erwarteten Beendigung des Auslagerungsvertrages hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Vorkehrungen zu treffen, um die Kontinuität und Qualität der ausgelagerten Tätigkeiten und Prozesse auch nach Beendigung sicherzustellen (z
B
durch Übernahme der ausgelagerten Tätigkeiten oder durch Auslagerung in eine andere Auslagerung)
Gesellschaft)
Für die teilweise oder vollständige Ausgliederung der Compliance-Funktion gelten die Anforderungen der §§ 25b KWG , § 80 Abs
6 WpHG , §§ 30 und 31 DV sowie dieses Rundschreibens
Vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausgelagerte Organisations-, Funktions- und Tätigkeitsbereiche unterliegen auch im auslagernden Unternehmen den gleichen regulatorischen Anforderungen wie im auslagernden Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst
25b KWG, 80 Abs
1, abs
6 sowie Art
30 und 31 DV sind auch bei einer Auslagerung erfüllt
Der Prüfungsumfang muss sich nach Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der auszulagernden Aufgaben und Prozesse richten
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen steht dafür ein, dass der Dienstleister über die erforderliche organisatorische und fachliche Eignung, die im Einzelfall erforderlichen personellen, sachlichen und sonstigen Ressourcen verfügt und die einzusetzenden Mitarbeiter des Dienstleisters über die erforderliche Sachkunde und den Zugang zu allen für den Dienst erforderlichen Mitteln verfügen effektive, insbesondere präventive Wahrnehmung der von der Compliance-Funktion benötigten ausgelagerten Informationen, einschließlich IT-Systeme und IT-Zugriffe
Bei einer teilweisen oder vollständigen Ausgliederung der Compliance-Funktion müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen insbesondere auch deren Fortbestand gewährleisten
Die Regelungen dieses Rundschreibens zu den Rechten und Pflichten sowie der Rechtsstellung des Compliance-Beauftragten und seiner Compliance-Mitarbeiter sind auch im auslagernden Unternehmen sicherzustellen
Der ausgewählte Dienstleister muss in der Lage sein, die Compliance-Tätigkeiten des Compliance-Beauftragten und des Compliance-Stabs laufend und nicht nur anlassbezogen und im jeweils erforderlichen Umfang und in der erforderlichen Qualität vor Ort im Wertpapierdienstleistungsunternehmen durchzuführen und seine relevanten Zweige auszuüben
Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Dienstleisters, insbesondere die Qualität und Quantität seiner Dienstleistung, nach angemessenen, im Einzelfall festzulegenden materiellen Kriterien tatsächlich zu überwachen
Das Management ist für die laufende Beaufsichtigung und Überwachung der ausgelagerten Compliance-Funktion und/oder Compliance-Aktivitäten verantwortlich und muss dazu über die erforderlichen Ressourcen und Fachkenntnisse verfügen
Die Geschäftsleitung kann eine bestimmte Person des Unternehmens mit der laufenden Beaufsichtigung und Überwachung in ihrem Namen beauftragen
Mit diesem Modul werden die Regelungen des Art
28, 29 und 37 DR sind angegeben
Zudem werden die Pflichten ausserhalb der Art
28, 29 und 37 DV zur Überwachung von Personengeschäften erläutert
BT 2.1 Definition der relevanten Personen
Kunst
28 und 29 DR regeln die Abwicklung persönlicher Geschäfte betroffener Personen
Diese sind gesetzlich in Art
2 Nr
1 DV
Kunst
2 Nr
1 c) DR umfasst sowohl Personen, die unmittelbar Wertpapierdienstleistungen erbringen, als auch alle an der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen beteiligten Personen, sowohl im Rahmen begleitender als auch nachfolgender Kontrolltätigkeiten
Unterstützende Funktionen werden regelmäßig insbesondere durch Mitarbeiter der Research-Abteilung, Compliance-Abteilung, Marktfolge, IT-Support, Assistenten oder Mitarbeiter in anderen unterstützenden Bereichen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens wahrgenommen
Arbeitnehmer sind sowohl Angestellte und Freiberufler als auch Leiharbeiter, Leiharbeiter und Praktikanten eines Unternehmens
Artikel 2 Nr
1d) DV umfasst auch Personen, die diese Tätigkeiten ausüben, ohne Mitarbeiter eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu sein, sofern sie für ein Unternehmen tätig sind, auf das Tätigkeiten oder Prozesse nach § 25b Abs
1 KWG und §§ 30-32 DV ausgelagert wurden
Die relevanten Personen, deren Tätigkeit Anlass zu einem Interessenkonflikt geben könnte oder die Zugang zu Insiderinformationen oder anderen vertraulichen Informationen haben und gegenüber denen die Pflichten nach § 29 DV bestehen, sind aus dem in Art
§ 2 Nr
1 DV.
BT 2.2 Definition von Personal Deals
Kunst
28 a) DR umfasst alle Geschäfte außerhalb des Verantwortungsbereichs einer betroffenen Person, die sie auf eigene Rechnung oder auf fremde Rechnung tätigt
Als Geschäfte, die betroffene Personen mit Privatvollmacht tätigen, sind insbesondere Geschäfte für fremde Rechnung anzusehen
Somit werden nicht nur Transaktionen von Personen erfasst, die der betreffenden Person nahe stehen
Geschäfte für eigene Rechnung sind alle Geschäfte, an denen betroffene Personen ein wirtschaftliches Interesse haben können
Als Geschäfte für eigene Rechnung gelten auch Transaktionen eines Dritten im Namen oder für Rechnung der betroffenen Person, sofern die betreffende Person hiervon Kenntnis hat oder die Transaktion veranlasst hat
Die meisten der in Art
28 DV fallen unter Art
28 a) DV
Kunst
§ 28 b) DR erweitert den Anwendungsbereich auf Geschäfte von Relevanten Personen in ihrem Verantwortungsbereich, also Geschäfte, die Relevante Personen in Erfüllung ihrer Tätigkeit im Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätigen
Transaktionen für eigene Rechnung der betroffenen Person sowie Transaktionen der betroffenen Person für Rechnung von ihr nahestehenden Personen gemäss Art
2 Nr
3a DV sind enthalten
Hierbei handelt es sich um Geschäfte, bei deren Ausführung betroffene Personen einem Interessenkonflikt ausgesetzt sein können, beispielsweise dem Risiko der Bevorzugung eines nahen Angehörigen bei der Auftragsvergabe oder im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung
Ob eine Transaktion in oder außerhalb des Verantwortungsbereichs der betreffenden Person fällt, ist funktional zu beurteilen, beispielsweise nach der Stellenbeschreibung der betreffenden Person
Dabei ist unerheblich, ob die betroffene Person die konkrete Transaktion gemäß den ihr erteilten Weisungen hätte durchführen müssen
BT 2.3 Organisatorische Anforderungen gem
29 DV
Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen angemessene Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt führen könnten oder die Zugang zu Insiderinformationen haben, die in Art
29 Abs
2, 3 und 4 DZ
Es obliegt den Unternehmen festzustellen, welche der von Art
6 Abs
1 lit
2 Nr
1 DV eine Tätigkeit ausüben, die zu einem Interessenkonflikt führen könnte, oder die aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang zu compliance-relevanten Informationen im Sinne von AT 6.1 dieses Rundschreibens haben
Hinsichtlich dieser Personen gelten die Pflichten nach Art
29 Abs
1 DV gelten
Die Geschäftsleitung muss ein oder mehrere Organe der Gesellschaft bestellen, die mit der Bestimmung und regelmässigen Überprüfung der in Art
29 Abs
1 D
Darüber hinaus sind Unternehmen verpflichtet, eine Organisation zu unterhalten, die sicherstellt, dass diese Stelle regelmäßig über das Bestehen von Interessenkonflikten und Insider- und sonstigen vertraulichen Informationen im Unternehmen informiert wird
Es ist aus Risikosicht zu beurteilen, welche Bereiche und Personen einzubeziehen sind; Beispielsweise kann der Umfang der Informationen, die einem Anlageberater oder vertraglich gebundenen Vermittler zur Verfügung stehen, bestimmen, ob diese aufgenommen werden sollten
Interessenkonflikte im Sinne von Art
29 Abs
1 DR sind nur solche Interessenkonflikte, die einem persönlichen Geschäft innewohnen
Solche Konflikte liegen vor, wenn die betroffene Person möglicherweise ein Interesse am Abschluss eines persönlichen Geschäfts hat, das den Interessen des Kunden oder den Interessen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens gemäß Art
28 Dr
Sonstige Interessenkonflikte sind in § 80 Abs
1 Satz 2 Nr
1 WpHG erfasst
2 WpHG
Es müssen angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um unangemessenen persönlichen Umgang zu verhindern
Dies kann für verschiedene relevante Personen unterschiedliche Maßnahmen erfordern
Dementsprechend ist es möglich, für verschiedene relevante Personen unterschiedliche Aufgabenkataloge zu erstellen
Insbesondere die in AT 6.2 aufgeführten möglichen geeigneten Maßnahmen
Punkt 3 dieses Rundschreibens ist zu beachten
BT
2.4 Organisatorische Anforderungen gem
29 Abs
5 Satz 1 b) DV
Gemäß Art
29 Abs
5 Satz 1 b) DV die von Wertpapierdienstleistungsunternehmen getroffenen Vorkehrungen gemäß Art
29 Abs
1 DR haben sicherzustellen, dass sie über jedes Mitarbeitergeschäft gemäss Art
29 Dr
Dies kann mit einer Vielzahl von Methoden sichergestellt werden, darunter die folgenden:
• Ein geeignetes und bewährtes Verfahren besteht darin, dass die Konto- bzw
Depotbank Kopien der von relevanten Personen im Sinne von § 29 DV getätigten Eigengeschäfte an den Wertpapierdienstleistungsanbieter Eigengeschäfte in Verbindung mit einer regelmäßigen Vollständigkeitserklärung übermittelt durch die betroffenen Personen eines Unternehmens an die Geschäftsführung oder ein von dieser berufenes Organ
• Als geeignete Maßnahme ist auch die Einführung eines Einwilligungsvorbehalts für betroffene Personen vor Durchführung persönlicher Geschäfte anzusehen.
Die Maßnahmen sind von einer von den Geschäfts-, Handels- und Abwicklungsabteilungen unabhängigen Stelle durchzuführen, es sei denn, dies steht außer Verhältnis zur Größe des Unternehmens
Gemäß Art
29 Abs
5 Satz 2 DS-GVO sind die persönlichen Geschäfte relevanter Personen eines auslagernden Unternehmens, soweit deren Tätigkeit zu einem Interessenkonflikt führen könnte oder die aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang zu Insiderinformationen oder anderen vertraulichen Informationen haben, von der Auslagerung zu dokumentieren Gesellschaft
Eine Überwachung des auslagernden Unternehmens hinsichtlich der Einhaltung dieser Dokumentationspflichten ist nach bisheriger Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht erforderlich, wenn das auslagernde Unternehmen selbst Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 2 Abs
10 WpHG ist
Sind sowohl das auslagernde Unternehmen als auch das auslagernde Unternehmen Teil einer Unternehmensgruppe, kann die Dokumentation aller Personalgeschäfte der Gruppe durch eines dieser Unternehmen erfolgen
Im Falle der Auslagerung an einen Multi-Client-Dienstleister kann die Überwachung dieses Unternehmens durch ein oder mehrere der auslagernden Unternehmen im Auftrag der auslagernden Unternehmen wahrgenommen werden
Die nach Art
6 Abs
1 lit
29 Abs
5 Satz 1 c) DV, die dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Art
29 Abs
5 Satz 1 b) und Satz 2 DR sowie alle Erlaubnisse und Verbote, die das Unternehmen zu diesem Zweck erlässt, sind so auszuführen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen im Rahmen einer Prüfung nachprüfbar ist nach § 89 WpHG
BT
2.5 Organisatorische Anforderungen gem
37 Abs
2 DV
Skontroführer sind Market Makern nach Art
37 Abs
2a)Dr
BT 2.6 Außergewöhnliche Umstände
Bestimmte Eigengeschäfte sind über § 29 Abs
6 DV von den Pflichten nach § 29 Abs
1 bis 5 DV ausgenommen
Zudem sind Anlagen nach dem Vermögensbildungsgesetz und andere vertraglich vereinbarte Sparpläne ausgeschlossen
BT 2.7 Anforderungen nach § 25a KWG
Mitarbeiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die nicht an der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen beteiligt sind, dürfen keine Geschäfte tätigen, die gegen Artikel 14 der Verordnung ( EU ) Nr
596/2014 oder eine Vorschrift des § 11 WpHG verstoßen
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, die keine Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs
10 WpHG sind, haben zudem Artikel 14 der Verordnung ( EU ) Nr
596/2014 zu beachten
Um dieser gesetzlichen Vorschrift nachzukommen, sind im Rahmen der allgemeinen organisatorischen Anforderungen des § 25a Abs
1 KWG3O3 geeignete Vorkehrungen für den Eigenverkehr zu treffen
Die getroffenen Vorkehrungen müssen sicherstellen, dass Mitarbeiter, die möglicherweise Zugang zu Insiderinformationen und anderen vertraulichen Informationen haben, sich nicht an Transaktionen beteiligen, die gegen die oben genannten Vorschriften verstoßen
Dies kann beispielsweise Mitarbeiter der M&A-Abteilung, der Rechtsabteilung, des Kreditgeschäfts oder Assistenten des Vorstands betreffen
Dieses Modul konkretisiert § 63 Abs
6 WpHG , Art
44 DV.
BT 3.1 Umfang
BT 3.1.1 Geltungsbereich / Aufgabenbereich
Die Vorschriften des § 63 Abs
6 WpHG und des § 44 DV gelten unterschiedslos für alle Informationen über Finanzinstrumente oder Wertpapier(neben)dienstleistungen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber Kunden erteilen, unabhängig davon, ob sie werblichen Charakter haben oder nicht; Informationen, die sich ausschließlich an geeignete Gegenparteien richten, sind dagegen im Anwendungsbereich des § 68 Abs
1 WpHG ausgeschlossen
Darüber hinaus schreibt § 63 Abs
6 Satz 2 WpHG ausdrücklich vor, dass Marketing-Mitteilungen eindeutig als solche erkennbar sein müssen
Eine Werbebotschaft ist eine Information, die den Adressaten zum Kauf eines Finanzinstruments oder zur Beauftragung einer Wertpapierdienstleistung bewegen soll (Targeting Sales)
Die bloße Verwendung von Informationen im Rahmen einer Beratungssituation hat nicht zwangsläufig eine primär verkaufsfördernde Zielsetzung
Neutrale Produktinformationen, die im Rahmen der Erfüllung von Pflichten zur anlage- und anlegergerechten Beratung zur Verfügung gestellt werden, fallen nicht unter den Werbebegriff
Eine Pflicht zur ausdrücklichen Kennzeichnung ergibt sich aus dem Gesetz nur dann, wenn der werbliche Charakter der Angaben ansonsten nicht eindeutig erkennbar ist
Die Erkennbarkeit kann sich aus der Art und Form der Darstellung der Informationen oder aus deren Inhalt ergeben
Die Beurteilung ist in der Regel eine Frage des Einzelfalls
Reine Imagewerbung fällt nicht unter die Regelungen
Mögliche Beispiele für werbliche Informationen, die daher gegebenenfalls gekennzeichnet werden müssen, sind: • Sachlich erscheinende Artikel in Kundenzeitschriften eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die aber in erster Linie ein verkaufsförderndes Ziel haben
• Kundenanschreiben (insbesondere persönlich adressierte), die zum Kauf bestimmter Wertpapiere anregen, sofern es sich nicht um eine Anlageberatung handelt
Solche Informationen sind von Informationen zu unterscheiden, die gemäß § 63 Abs
6 WpHG als Marketing-Mitteilungen gekennzeichnet werden müssen
Kunden im Sinne von § 63 Abs
6 WpHG und § 44 DV sind Personen, für die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringen oder veranlassen (vgl
§ 67 Abs
1 WpHG )
Der Begriff Kunde umfasst daher nicht nur Bestandskunden, sondern alle Personen, zu denen keine Kundenbeziehung besteht, denen aber ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Informationen zusendet, um sie als Kunden zu gewinnen
Die Regelungen gelten gleichermaßen für Informationen an Privatkunden und gewerbliche Kunden
Sie sind nur für Informationen, die Wertpapierdienstleistungsanbieter an geeignete Gegenparteien senden, nicht relevant
BT 3.1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Neben den Vorschriften des § 63 Abs
6 WpHG und § 44 DV gelten § 302 KAGB , § 15 WpPG und die Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1129 über Werbung
Auch für den Verkauf von Finanzinstrumenten bestehen verschiedene gesetzliche Vorschriften für Informationsblätter, die Kunden zur Verfügung gestellt werden müssen
Die Erstellung der jeweiligen Informationsblätter wird in gesonderten Vorschriften geregelt, um den Besonderheiten der einzelnen Finanzinstrumente gerecht zu werden
Die jeweiligen gesetzlichen Regelungen wie die Regelungen zu den wesentlichen Anlegerinformationen nach § 166 KAGB, die Regelungen zu verpackten Anlageprodukten für Privatkunden nach der Verordnung (EU) Nr
1286/2014 i
1 ff
Neben den Vorschriften des § 63 Abs
6 WpHG und § 44 DV gelten die Delegierte Verordnung ( EU ) 2017/653 und die Vorschriften über die Anlageinformationsblätter gemäß § 13 VermAnlG
AB 3.2
Verfügbar machen
Gemäß § 63 Abs
6 Satz 1 WpHG und § 44 DV fallen alle Informationen in den Anwendungsbereich der Vorschriften, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen privaten und professionellen Kunden zugänglich machen
Aufgrund des weiten Kundenbegriffs (auch potentielle Kunden sind eingeschlossen; siehe oben BT 3.1.1 Ziffer 3) sind auch alle werblichen Informationen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens enthalten
Dazu gehören auch Informationen, die so verbreitet werden, dass Privatkunden und gewerbliche Kunden wahrscheinlich davon Kenntnis erhalten
Da das Gesetz allein darauf abstellt, dass die Informationen dem Kunden durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zugänglich gemacht werden, ist es unerheblich, ob die Informationen ursprünglich vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen stammen
Daher fallen auch solche Informationen in den Anwendungsbereich der Vorschriften, die dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen zunächst von einem Dritten zur Verfügung gestellt und dann vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Kunden zugänglich gemacht werden
Beispiel:
Marketingmaterialien einer Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eines Emittenten
Macht ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kunden Informationen aus Drittquellen zugänglich (z
B
durch Aushändigung gedruckter Informationen oder durch Bereitstellen von Informationen aus Drittquellen auf der eigenen Website oder durch Verlinkung auf Websites anderer Anbieter), ist die Einhaltung von die Profis
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Das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz – BStatG) legt die Aufgaben des Statistischen Bundesamtes fest
Im BStatG sind wichtige Grundsätze verankert, darunter die Verpflichtung zur Wahrung des Statistikgeheimnisses sowie die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit
In einer modernen Wissensgesellschaft basieren Planungen, Entscheidungen und deren Erfolgsbewertung auf Fakten – sehr oft auf statistischen Daten
Um die Verlässlichkeit dieser Daten zu gewährleisten, legen die Mitarbeiter des Statistischen Bundesamtes ihrer Arbeit verbindliche Qualitätsrichtlinien zugrunde
Das Quellenverzeichnis „Statistisches Bundesamt“ soll ein Qualitätssiegel sein und eine hohe Datenqualität und Zuverlässigkeit garantieren
Andere Aufgaben
Traditionell ist der Präsident des Statistischen Bundesamtes auch Bundeswahlleiter
In dieser Funktion organisiert und überwacht er die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament
Weitere Aufgaben sind zum Beispiel das Statistische Bundesamt, das den durch gesetzliche Regelungen verursachten Bürokratieaufwand für den Bund ermittelt
Übersicht des Statistischen Bundesamtes
Rundschreiben in Microsoft Word – Abschlussprüfung Kaufleute für Büromanagement New
Neue Informationen zum Thema rundschreiben an alle mitarbeiter
In diesem Video lernen Sie, wie ein Rundschreiben aufgebaut ist und wie Sie dieses ausfüllen.
Playlist Microsoft Word Tutorials:
https://www.youtube.com/watch?v=Gi_NWKWWW-g\u0026list=PLX5xrW8Q6I7dczdyV-lmVi9YJ26_vFG9X
Playlist Microsoft Excel Tutorials:
https://www.youtube.com/watch?v=CMqWatglZMg\u0026list=PLX5xrW8Q6I7dtzehnr1sgnorrlQQ5xvWZ
Playlist: Wissenschaftliche Arbeiten – Die wichtigsten Word Funktionen
https://www.youtube.com/watch?v=YAy3a9Wm6K4\u0026list=PLX5xrW8Q6I7dxGVjInOgpWUYdzKwYWKzB
Playlist: ALLES wichtige für DEINE Bewerbung
https://www.youtube.com/watch?v=xkTyUp7GXvQ\u0026list=PLX5xrW8Q6I7dlsmmG_pGua9MGyQALf14s
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Outro Track:
Song: Anikdote \u0026 Culture Code – Don’t Let It Go (feat. Brado Sanz) [NCS Release]
Music provided by NoCopyrightSounds.
Watch: https://youtu.be/HGXtg8JDvZU
Download/Stream: http://ncs.io/DontLetItGoCr
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Duden | Mitarbeiter | Rechtschreibung, Bedeutung … Update
Definition, Rechtschreibung, Synonyme und Grammatik von ‘Mitarbeiter‘ auf Duden online nachschlagen. Wörterbuch der deutschen Sprache.
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Verwendung der Personenbezeichnung
In bestimmten Situationen wird die männliche Form (z
B
Arzt, Mieter, Bäcker) verwendet, um Personen aller Geschlechter zu bezeichnen
Bei dieser Verwendung ist allerdings sprachlich nicht immer klar, ob nur männliche Personen gemeint sind oder auch andere
Aus diesem Grund werden seit einiger Zeit sprachliche Alternativen diskutiert.
Richtig kündigen, Kündigung schreiben: Die 7 Schritte (Arbeitnehmer/Arbeitgeber) // M. Wehrle Update New
Weitere hilfreiche Informationen im Thema anzeigen rundschreiben an alle mitarbeiter
Bewerbung mit ERFOLGSGARANTIE, hier klicken:
▶ Der große Videokurs: http://bit.ly/mwVideokurs
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Kündigung schreiben, Arbeitsvertrag kündigen – ein schwieriges Kapitel, für Arbeitnehmer und für Arbeitgeber. Woher wissen Sie eigentlich, welche Kündigungsfristen gelten (nach der Probezeit) oder wie der Kündigungsschutz aussieht? Wie formuliert man einen Kündigungsbrief? Wem übergibt man die Kündigung, der Personalabteilung oder besser dem eigenen Vorgesetzten? Was passiert mit dem Resturlaub? Und muss man eigentlich einen Ausstand geben, wenn man nach der Kündigung die Firma endgültig verlässt??
Martin Wehrle, „Deutschlands bekanntester Karriereberater“ (Focus), verrät Ihnen in diesem Video, wie sie in sieben Schritten Ihre Kündigung perfekt über die Bühne bringen – lehrreich nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Arbeitgeber.
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Beliebte Videos:
Die 7 gefährlichsten Fallen im Vorstellungsgespräch: http://bit.ly/7Fallen
Die 5 Schwächen, die Sie im Vorstellungsgespräch stärken: http://bit.ly/5Schwächen
Perfekt Antworten auf die häufigsten Fragen: http://bit.ly/TopAntworten
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Der „Focus“ schreibt: Martin Wehrle ist „Deutschlands bekanntester Karriereberater“
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Martin Wehrle ist „Deutschlands bekanntester Karriereberater“ (Focus). Seine über 30 Bücher sind rund um den Globus erschienen, wurden große Bestseller und haben entscheidende Debatten über die Arbeitskultur angeregt. Ob in einer Titelgeschichte für den „Stern“, auf dem Sessel bei „Markus Lanz“ oder auf der Couch bei „Maischberger“: Er engagiert sich für eine menschenfreundliche Arbeitswelt. Er wurde ausgezeichnet mit dem renommierten Coaching-Award und bildet seit 2007 Karrierecoachs an seiner eigenen Akademie aus, mit begeisterten Rückmeldungen: http://bit.ly/TeilnehmerEcho
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Muster Kündigungsbrief:
Sehr geehrte Frau Schreiber,
hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag vom XX.XX.2017 (DATUM), unter Wahrung der Kündigungsfrist zum XX.XX.2017.
Für die gute Zusammenarbeit der letzten Jahre möchte ich Ihnen danken. Ich habe viel gelernt, bin an der Verantwortung gewachsen und war dankbar für das Vertrauen und die Unterstützung, die mir entgegengebracht wurden. Ihrem Unternehmen werde ich verbunden bleiben.
Bitte erstellen Sie mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Wenn Sie hierzu Informationen von meiner Seite brauchen, lassen Sie es mich gerne wissen.
Mit freundlichen Grüßen
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Startseite – UR Dienstleistungsportal – Universität Rostock Update
21/3/2022 · Beschäftigte der Universität Rostock finden aktuell relevante Informationen auf dem Dienstleistungsportal. In der Zeit von Montag bis Donnerstag, jeweils 8:00 bis 16:00 Uhr bzw.
+ ausführliche Artikel hier sehen
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Aktuell finden Beschäftigte der Universität Rostock relevante Informationen im Serviceportal
Von Montag bis Donnerstag, 8:00 bis 16:00 Uhr und Freitag 8:00 bis 13:00 Uhr ist eine Hotline für Beschäftigte der Universität Rostock unter 0381 498-1331 erreichbar
Darüber hinaus können Sie uns Ihre Fragen per E-Mail an s31.dienstleistungsportal uni-rostock de
stellen
Studierende der Universität Rostock finden alle relevanten Informationen im Studierendenportal.
Aktenvermerk, Protokoll und andere interne Mitteilungen Update
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Hier die Aufgaben und Beispiellösungen:
Aufgaben:
https://1drv.ms/w/s!AhHVOOOK7sNKwTdPZUJfXvGxBkBc?e=dCVxHv
Beispiellösung zu Aufgabe 1 Interne Mitteilung bei 0:55
https://1drv.ms/w/s!AhHVOOOK7sNK6DF_2C6-kjxeGDVK?e=fEmiFp
Beispiellösung zu Aufgabe 2 Rundschreiben bei 6:25
https://1drv.ms/w/s!AhHVOOOK7sNKiUw8L1JE45jkuT_g?e=qQMfZJ
Beispiellösung zu Aufgabe 3 Interne E-Mail bei 11:15
https://1drv.ms/w/s!AhHVOOOK7sNKiU1w4vx-T-UYfC6M?e=BkPeiV
Beispiellösung zu Aufgabe 4 Aushang bei ca. 20:00
https://1drv.ms/w/s!AhHVOOOK7sNK6DNfhLVtvHWunGJy?e=glUne5
Beispiellösung zu Aufgabe 5 Aktenvermerk/Aktennotiz bei ca. 34:00
https://1drv.ms/w/s!AhHVOOOK7sNK6DK6Pc-rBSMAHzHF?e=zWzk35
Beispiellösung zu Aufgabe 6 Telefonnotiz – Formular bei ca. 37:00
https://1drv.ms/w/s!AhHVOOOK7sNKiVFFU1D0wEPYDbUC?e=nyvl1e
Beispiellösungen zu Aufgabe 7 Protokolle (alle 3) ab ca. 48:00
https://1drv.ms/w/s!AhHVOOOK7sNK6DQy757H2i1tHrLw?e=qnPBVD
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Büro Aichner in Bruneck • Wirtschafts- | Steuer … Aktualisiert
Willkommen bei Büro Aichner in Bruneck, Südtirol → Komplettanbieter für alle wirtschaftlichen, steuer- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Gerne stehen wir Ihnen für eine unverbindliche Erstberatung zur Verfügung!
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Wir sind eine Kanzlei mit Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern sowie Arbeitsrechtsberatern
Das Aichner Büro in Bruneck wurde 1982 von den Zwillingsbrüdern Hartmann und Michael Aichner gegründet
Als Full-Service-Dienstleister für alle wirtschafts-, steuer- und arbeitsrechtlichen Belange haben wir uns zu einem erfahrenen Beraterteam entwickelt, das heute mehr als 40 Mitarbeiter umfasst
Viele unserer Kunden haben in dieser Zeit ihre Unternehmen gegründet und sind gemeinsam mit uns erfolgreich gewachsen
Viele unserer Kunden vertrauen uns seit über 10, über 20 und über 30 Jahren
Wir begleiten und beraten unsere Mandanten in allen wirtschafts-, steuer-, gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Belangen
Beginnend bei der Gründung von Einzelunternehmen, Gesellschaften oder Betriebsstätten, der Erstellung des Jahresabschlusses mit Gewinn- und Verlustrechnung und allen dazugehörigen Steuererklärungen bis hin zur Lohnbuchhaltung und Arbeitssicherheit setzen wir auf unser erfahrenes Mitarbeiterteam
Wir legen besonderen Wert auf eine individuelle und auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Beratung
Gemeinsam mit Ihnen streben wir die effizienteste Lösung für Sie an
Diskretion, die präzise und zuverlässige Arbeitsweise sind für uns selbstverständlich
Sie erhalten unsere Beratungsleistungen in den verschiedenen Bereichen aus einer Hand
Gerne stehen wir Ihnen für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung.
Die 5 schlimmsten Kardinalfehler in der Mitarbeiterführung Update
Neues Update zum Thema rundschreiben an alle mitarbeiter
Weitere Infos und Tipps hier: http://easi-business.de/
Die 5 Kardinalfehler in der Mitarbeiterführung:
Schlechte Chefs – schlechte Führungskräfte sind teuer – seeehr teuer. Denn schlechte Chefs demotivieren die Mitarbeiter. Laut Gallup – das ist ein sehr renommiertes Markt- und Meinungsforschungsinstitut – haben 20 % der Mitarbeiter in
deutschen Unternehmen bereits innerlich gekündigt und 70 % machen nur noch Dienst nach Vorschrift.
Hauptursache sind Chefs, die ihre Mitarbeiter frustrieren. Sie verursachen eine hohe Personalfluktuation und organisieren die Arbeit ineffizient, so dass am Ende des Tages die Produktivität nur noch mangelhaft ist.
Überspitzt könnte man auch sagen: Mitarbeiter verlassen nicht die Firma, sondern den Chef.
Zu Beginn sollten wir uns klarwerden, was denn überhaupt ein Führungsfehler ist. Und dazu müssen wir wissen, was wir mit der Führung der Mitarbeiter überhaupt erreichen wollen.
Es ist wichtig, sich klar zu machen, ob es eher materielle oder immaterielle – auf den Mitarbeiter bezogene – Erwartungen und Ziele sind, an denen Führungskräfte gemessen werden.
Ich beobachte häufig, dass den Führungskräften zwar gesagt wird, Ihr oberstes Führungsziel sei es, die Mitarbeiter so zu führen, dass sie nachhaltig motiviert, gesund und „bei der Stange“ bleiben. Tatsächlich stehen aber fast alle Führungskräfte unter einem enormen Performance-Druck. Sie müssen ihre Mitarbeiter zu Höchstleistungen bringen.
Unter solchen Rahmenbedingungen ist eine nachhaltige, das „Kapital Mensch“ respektierende Führung oft erst gar nicht möglich. Diese oft nicht bewusste Diskrepanz zwischen dem materiellen Zielen und Mitarbeiterorientierten Führungszielen ist schon ein sehr grundlegendes und ursächliches Problem.
Der schlimmste und grundlegendste Fehler beginnt mit der inneren Haltung:
Kardinalfehler Nr. 1 ist: Mangelndes Interesse am Mitarbeiter als Mensch.
Wir Menschen sind so gestrickt, dass wir sehr schnell und ganz genau merken, ob uns jemand nur als „Erfüllungsgehilfen“ – wie einen Roboter – sieht, oder ob wir dem Andern auch als Mensch wichtig sind. Das zeigt sich an ehrlich gemeintem Interesse an der Person, auch an Dingen, die über die reine Diensterfüllung hinausgehen. Wir können in einer Beziehung, auch in einer Arbeitsbeziehung nicht dauerhaft zufrieden sein, wenn die zwischenmenschliche Ebene unpersönlich ist.
Kardinalfehler Nr. 2 schlägt in dieselbe Kerbe ist:
Sie zeigen keine Wertschätzung für die Arbeit des Mitarbeiters
Wir brauchen Menschen Anerkennung. Manche wie die Luft zum Atmen, andere vielleicht etwas weniger, aber wir wollen alle das Gefühl haben, dass das was wir tun gut, richtig und wichtig ist. Auch konstruktiv kritisches Feedback wird als Anerkennung gewertet, weil es zeigt, dass sich die Führungskraft mit der Arbeit des Mitarbeiters auseinandersetzt.
Das Lob oder die Anerkennung muss kein ausschweifender Redeschwall sein – ganz im Gegenteil. Ein ernst gemeintes Schulterklopfen, ein bestätigendes Nicken bewirkt oft mehr, als ein aufgesetztes, einstudiertes „Das haben Sie gut gemacht“.
Auch hier gilt: Der Mensch Mitarbeiter spürt Ihre innere Haltung der Führungskraft.
Kardinalfehler Nr. 3 ist für mich: Permanente Überlastung
Ständiger Zeitdruck, immer noch eine Schippe draufgelegt bekommen, das ist es, was guten Mitarbeitern oft blüht. Sie werden quasi noch bestraft dafür, dass sie gut sind. Ein Mitarbeiter kommt dann „in flow“, wenn Fähigkeiten und Anforderungen in einem ausgewogenen Verhältnis sehen. Ständige Überforderung führt zu Leistungsabfall, Frust und am Ende zu Burnout.
Kardinalfehler Nr. 4: Keine Zeit für Führung
Wie soll sich ein Mitarbeiter gesehen und gewertschätzt fühlen, wenn die Führungskraft ich erst dann meldet, wenn es Probleme gibt oder Fehler passieren? Anzeichen: Anderes ist immer wichtiger, Führung geht nebenbei.
Kardinalfehler Nr. 5 ist: „Fehlende Verlässlichkeit“
Führungskräfte, die Ihr Wort nicht halten, die nicht tun was sie sagen, die Versprechen nicht einhalten, verlieren das Vertrauen der Mitarbeiter. Ohne Vertrauen funktioniert alles nur noch mit Druck und Angst. Das sind jedoch keine Rahmenbedingungen für motivierte und leistungsstarke Mitarbeiter.
Es gäbe nun noch viele weitere Fehler zu nennen, doch die genannten sind aus meiner Sicht die 5 Schwerwiegendsten – deshalb habe ich sie auch als „Kardinalfehler“ eingestuft. Das sind Fehler, die so grundlegend sind, dass sie das Lösen einer Aufgabe komplett unmöglich machen.
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GmbH \u0026 Co. KG
Jürgen Frasch
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+49 (0) 7333 209300-0
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Kommunaler Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern: Startseite Aktualisiert
25/11/2021 · Im Rahmen unser er Internetpräsenz möchte ich Sie herzlich einladen, sich über den Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern umfassend zu informieren. Bereits seit dem Jahr 2002 hat sich der kommunale Verband als verlässlicher Interessenvertreter über seine ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben bzw.
Read more
Aktuelle Informationen
Aufgrund der aktuellen Einschränkungen rund um das Corona-Virus kann es zu Verzögerungen bei den Bearbeitungszeiten und ggf
eingeschränkter telefonischer Erreichbarkeit kommen
Der Besucherverkehr ist bis auf Weiteres nur nach vorheriger Terminvereinbarung und nur dann möglich, wenn Sie sich gesund fühlen und beschwerdefrei sind
Sie erreichen uns weiterhin per E-Mail, Fax oder Post
Sobald die epidemiologische Lage und die Infektionsschutzbestimmungen es erfordern, werden wir selbstverständlich, ggf
schrittweise, zum Regelbetrieb zurückkehren
Wir würden Sie dann an dieser Stelle darüber informieren
Wir bitten um Ihr Verständnis
Vielen Dank.
5 Dinge, die Arbeitgeber nicht dürfen (aber trotzdem tun) | Betriebsrat Video Update
Neues Update zum Thema rundschreiben an alle mitarbeiter
Was dürfen Arbeitgeber, was dürfen Sie nicht? In diesem Video fokussieren wir uns darauf, was Chefs tun, obwohl sie es nicht dürfen!
Was Arbeitgeber nicht dürfen:
0:42 – Chef verlangt zu lügen
01:43 – Arbeitgeber macht Mitarbeiter für eigene Fehler verantwortlich
02:31 – Arbeitgeber zieht genehmigten Urlaub zurück
03:40 – Arbeiten mit zu wenig oder ohne Pause
04:44 – Trotz Krankschreibung in die Arbeit / Krank in die Arbeit
► Zur Playlist \”Was Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsräte nicht dürfen (aber trotzdem tun)
→ https://www.youtube.com/playlist?list=PLlFvm_zPXEYc18O9ngjGH9vfobrPt2kEq
Kostenlose Angebote der W.A.F.
→ https://www.waf-seminar.de/kostenlos
▬Du hast noch Fragen, Anregungen oder Kritik?▬
Dann hinterlasse einen Kommentar! Wir werden dir so schnell wie möglich antworten!
► Wenn dir dieses Video gefallen hat, freuen wir uns über einen Daumen nach oben!
► Teile das Video gerne mit deinen Kollegen!
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Wissensplattform für Betriebsräte → http://betriebsrat.com
▬Wir sind für Sie da▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬
Montag – Donnerstag: 8 Uhr – 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr – 17 Uhr
📞 08158 9972420
📧 [email protected]
🌐 https://waf-seminar.de
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Adressdaten der KVB-Dienststellen – Kassenärztliche … Aktualisiert
Corona-bedingte Zugangsbeschränkung Derzeit ist der Zutritt zu einer der KVB-Dienststellen nur mit gültigem Impf-/Genesenennachweis oder gültigem Testnachweis möglich. Der entsprechende Nachweis muss am Empfang vorgezeigt werden.. KVB-Mitarbeiter sind angehalten, bei einer individuellen Terminvereinbarung die Besucher über die geltende 3G-Regelung zu informieren.
+ ausführliche Artikel hier sehen
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Corona-bedingte Zugangsbeschränkungen
Der Zutritt zu einer der KVB-Geschäftsstellen ist derzeit nur mit gültigem Impf-/Rekonvaleszenznachweis oder gültigem Testnachweis möglich
Der entsprechende Nachweis ist an der Rezeption vorzulegen
Mitarbeiter der KVB sind verpflichtet, die Besucher bei der individuellen Terminvereinbarung über die geltende 3G-Verordnung zu informieren
Bitte haben Sie Verständnis für diese Schutzmaßnahme.
5 Tipps für mehr Netto vom Brutto – sofort flüssig sein New
Weitere Informationen zum Thema rundschreiben an alle mitarbeiter
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(von Finanztip empfohlene Krankenkassen, Stand 26.02.2020)
günstige Steuersoftware für Arbeitnehmer und Rentner (Stand 19.03.2020):
Tax 2020* ► https://www.finanztip.de/link/buhltax-steuersoftware-yt/yt_zIoRgAjWYNk
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Mehr vom Brutto übrig, mehr Netto auf Eurem Konto – das geht! Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verringern – 5 Tipps, wie Ihr bei Krankenkasse, Fahrtkosten, Gehaltserhöhung, Steuerklasse und Steuererklärung sparen könnt. Wusstet Ihr, dass Euer Chef Euch das Mittagessen, einen Tankgutschein, Rückentrainings oder sogar das Fahrrad bezahlen kann?
Mehr Information auf Finanztip.de:
https://www.finanztip.de/gkv/?utm_source=youtube\u0026utm_medium=videobeschreibung\u0026utm_campaign=zIoRgAjWYNk
https://www.finanztip.de/steuerfreie-sachzuwendungen/?utm_source=youtube\u0026utm_medium=videobeschreibung\u0026utm_campaign=zIoRgAjWYNk
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https://www.finanztip.de/lohnsteuer-steuerklasse/?utm_source=youtube\u0026utm_medium=videobeschreibung\u0026utm_campaign=zIoRgAjWYNk
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Startseite | Gemeinde Mallnitz New Update
Als Bürgermeister der Gemeinde Mallnitz darf ich Sie auf unserer Homepage recht herzlich begrüßen. Wir sind bemüht Ihnen auf unseren Seiten eine Vielzahl von wichtigen und aktuellen Informationen unserer Gemeinde zu präsentieren.
+ ausführliche Artikel hier sehen
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Aufgrund der vorherrschenden Wetterbedingungen – Trockenheit – die die Ausbreitung von Waldbränden besonders begünstigen
auch jede Art von Feuer
Rauchen im Wald und in seiner Gefahrenzone
ab sofort und bis auf Weiteres untersagt!
Warum die besten Mitarbeiter kündigen (der wahre Grund!) New
Neues Update zum Thema rundschreiben an alle mitarbeiter
DAS verändert dein Leben:
▶ Gratis Webinar: Das 3-Minuten-Geheimnis: https://martinwehrle.coachannel.com/3-Minuten-Geheimnis-Anmeldung
▶ 365-Tage-Challenge: Beweg dein Leben!: https://martinwehrle.coachannel.com
▶ Sofort selbstbewusster: https://bit.ly/PPP-Videokurs
▶ Coach werden bei M. Wehrle: https://www.karriereberaterakademie.de
▶ Beste Bewerbungs-Tricks: https://bit.ly/bewVideokurs
▶ Empfohlenes Video: Warum Faule so oft Karriere machen:
https://www.youtube.com/watch?v=RAh5eAkpGmM\u0026list=PLC22t2gR27ureX5lr1wfxMsYpKKMm8n_h\u0026index=27
Warum kündigen die besten Mitarbeiter so oft? Was geht einer solchen Kündigung voraus? Wie sieht es um die Firmenkultur und die Führungskultur aus, wenn die qualifiziertesten Arbeitskräfte die Flinte ins Korn werfen? Gibt es einen Führungsstil, der Leistungsträger regelrecht vertreibt? Ist eine Spitzenleistung überhaupt erwünscht? Oder ist die Führungskultur auf Mittelmaß ausgelegt? Und welche Erklärung gibt es dafür, dass oft die besten Bewerber nicht eingestellt werden, durchschnittliche es aber schaffen, Karriere zu machen? Dieses Video gibt einen vielsagenden Einblick hinter die Kulissen der Karriere. Martin Wehrle verrät, woran es in der deutschen Unternehmenskultur hakt und warum so viele Mitarbeiter den Satz unterschreiben: „Ich arbeite in einem Irrenhaus!“
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Der „Focus“ schreibt: Martin Wehrle ist „Deutschlands bekanntester Karriereberater“
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3. Bewerben mit Erfolgsgarantie (Videokurs, 5 Std.):
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4. Gehaltsverhandlung mit Erfolgsgarantie (Videokurs):
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5. Geheimakte Vorstellungsgespräch (exklusives E-Book),
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Herzlich willkommen im Team + zuhause: Alle Regeln Update New
11/3/2022 · Herzlich willkommen im Team: 6 Tipps. Mit einem herzlichen Willkommen im Team erleichtern Sie jedem Neuankömmling den Einstieg im neuen Job. Dieser professionelle Aufnahmeprozess wird auch „Onboarding“ genannt und reicht vom ersten Willkommen bis zur optimalen Einarbeitung neuer Mitarbeiter.Neue Kollegen sollen sich vom ersten Tag an …
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Im Alltag begegnet uns immer wieder der Gruß: „Willkommen!“ Der richtige Weg ist klein, die häufige Groß- und Kleinschreibung ist laut Duden falsch und trifft nur in Ausnahmefällen zu
Abgesehen von der richtigen Schreibweise: Was ist jemand willkommen im Team oder zu Hause? 4 wichtige Regeln für eine herzliche Begrüßung und sechs Tipps für den Einstieg in den Job – dazu lustige Sprüche zur Begrüßung zu sagen. ..
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Wie schreibe ich willkommen?
Willkommen – groß oder klein? Groß- oder Kleinschreibung? Die korrekte Schreibweise ist für “willkommen” klein
Die Anrede „Willkommen“ mit großem W auf vielen Schildern und Slogans ist laut Duden falsch
Das Wort „Willkommen“ ist ein Adjektiv – und wird immer klein geschrieben
Ausnahme: Sie schreiben “Herzlich Willkommen an alle Gäste!” – In dem Fall wird willkommen zum Substantiv und groß geschrieben
Beispiele für die korrekte Kleinschreibung “Hallo und herzlich willkommen!”
“Stand Das Schild lautet Willkommen.”
“Du bist jederzeit willkommen.”
“Willkommen im falschen Film.”
“Willkommen im Team!”
“Herzlich willkommen zu Hause”
“Willkommen zurück.”
“Willkommen auf dieser Welt!” Beispiele für korrekte Groß- und Kleinschreibung “Ein herzliches Willkommen wäre übertrieben.”
“Der herzliche Empfang rührt mich zu Tränen.”
“So einen herzlichen Empfang habe ich nicht erwartet.”
“Die herzlichsten Willkommensgrüße gab es von meinen Eltern.”
„Danke für den herzlichen Empfang“ Achtung: Zweiter häufiger Fehler Der zweithäufigste Rechtschreibfehler in der Anrede ist „sehr willkommen“ – mit nur einem „l“ in der Mitte
Auch auf einigen Schildern zu sehen
Beim Englischen ist “welcome” richtig, aber im Deutschen wird “welcome” immer mit doppeltem “l” geschrieben
Was soll ich schreiben, um zurückzukommen? Auf eine herzliche Begrüßung können Sie einfach mit „Danke“, „Danke“ oder „Danke für die herzliche Begrüßung“ antworten
Wird die herzliche Begrüßung von einer schriftlichen Einladung begleitet, können Sie – ebenfalls schriftlich – mit „Danke für die Einladung“ antworten
Willkommensschild + Bilder zum Download
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Willkommen zu Hause: 4 Regeln
Ob Kinder, Eltern, Freunde oder Gäste: Sie möchten Ihren Besuch zuhause willkommen heißen
Guter Plan! Die Begrüßung prägt nicht nur den ersten Eindruck, sondern schafft gleich eine Wohlfühlatmosphäre
Darauf kommt es bei der Begrüßung an :
Namen nennen
Wenn Sie jemand sind, der begrüßt wird, sprechen Sie mit der Person, die mit Namen persönlich wird, während Sie Blickkontakt halten
Beispiel: „Wie schön, dass du da bist – herzlich willkommen, Sabine!“
Freundliches Lächeln
Nichts ist einladender und zeigt, dass jemand wirklich willkommen ist, als ein offenes und einladendes Lächeln
Im engen Freundeskreis sind auch Umarmungen oder Wangenküsse („Accolade“) erlaubt, um Aufmerksamkeit zu zeigen
Bitte vereinbaren Sie nach der Begrüßung einen kurzen Besuch zu Hause – auch wenn Sie mehrere Gäste erwarten
Beispiel: Zuerst Getränke anbieten, dann kurz Smalltalk halten.
Geschenk geben
Bei einer privaten Feier können Sie natürlich auf jeden Fall ein Willkommensgeschenk mit dem Namen des Gastes bereitlegen
Bei einem herzlichen Willkommen im Team sind kleine Geschenke auf dem Schreibtisch der neuen Kollegen auch eine nette Geste
Beispiel: ein Blumenstrauß oder ein schön dekorierter Arbeitsplatz.
Willkommenskultur und Gastfreundschaft brauchen Gegenseitigkeit Das eigene Haus für Gäste zu öffnen und andere Menschen willkommen zu heißen, ist ein Zeichen besonderer Höflichkeit und echter Gastfreundschaft
Es ist eines der ältesten Kulturgüter und genießt weltweit einen hohen Stellenwert
Der Satz „Feel at home“ ist Ausdruck höchster Gastfreundschaft – und ein Beweis für Vertrauen, Zuneigung, Zugehörigkeit und Freundschaft
Willkommenskultur basiert jedoch auf Gegenseitigkeit: Wer Gastfreundschaft erhält, sollte diese auch zurückgeben
Willkommen im Team: 6 Tipps
Mit einem herzlichen Willkommen im Team erleichtern Sie jedem Neuling den Start in den neuen Job
Dieser professionelle Aufnahmeprozess wird auch „Onboarding“ genannt und reicht von der ersten Begrüßung bis zur optimalen Einarbeitung neuer Mitarbeiter
Neue Kollegen sollen sich vom ersten Tag an wohlfühlen und sich in die Organisation und das Team integrieren
Mit den folgenden Schritten können Sie neue Kollegen im Team willkommen heißen:
Planung
Je sorgfältiger Sie im Vorfeld planen, desto reibungsloser verlaufen der Einstieg ins Unternehmen und die spätere Einarbeitung ins Team
Überlegen Sie, was Kollegen brauchen, um sich von Anfang an wohl zu fühlen und was Sie wissen müssen
Briefing
Feste Onboarding-Regeln und -Prozesse sollten transparent kommuniziert werden
Zum Beispiel Informationen zu Arbeitszeiten, Arbeitskleidung und Verhaltensregeln
Auch das Team sollte sich dessen bewusst sein und in den Prozess einbezogen werden
Die Kolleginnen und Kollegen leisten einen entscheidenden Beitrag zur Willkommenskultur
Begrüßungsschreiben
Kleine Geste, große Wirkung: Senden Sie den Neuankömmlingen vor ihrem ersten Arbeitstag einen Willkommensbrief
Es enthält wichtige Informationen zum Arbeitsbeginn sowie ein paar persönliche Zeilen von Chef und Kollegen
Arbeitsplatz
Oft ist die Wirkung am ersten Arbeitstag entscheidend
Wenn Sie den neuen Kollegen willkommen heißen, sollte der Arbeitsplatz eingerichtet sein und die notwendigen Materialien, Werkzeuge und Zugänge vorhanden sein
Einschließlich Telefon, Computer, Passwörter.
Willkommen
Um das Team herzlich willkommen zu heißen, planen Sie eine kurze Begrüßungs- oder Vorstellungsrunde ein
Das Ritual des ersten Tages ist oft, dass sich Abteilung und Kollegen vorstellen
Im Gegenzug revanchieren sich die Newcomer später mit einem Debüt und bedanken sich für den herzlichen Empfang mit Kuchen oder Getränken
Feedback
Das Onboarding endet nicht am ersten Tag
Das Verfahren dauert oft bis zum Ende der Probezeit
Bis dahin wird dem neuen Mitarbeiter ein Mentor (oder „Mentor“) zur Seite gestellt, der die Einarbeitung begleitet und für Fragen zur Verfügung steht
Darüber hinaus finden in dieser Willkommensphase regelmäßige Feedbackgespräche statt, um den Onboarding-Prozess zu optimieren
Vorlagen für Begrüßungsschreiben
Ein Willkommensbrief kann die persönliche Begrüßung ergänzen – aber NIEMALS ersetzen
Es dient dazu, den herzlichen Empfang für das gesamte Team spürbar zu leben
Für ein solches Rundschreiben gibt es keine festen Regeln
Der Stil – auch das informelle „Du“ oder förmliche „Sie“ – hängt von der Unternehmenskultur ab
Die folgenden Beispiele und Vorlagen dienen als Orientierung:
Willkommen im Team!
Wir freuen uns, dass unsere neue Mitarbeiterin Beate Beispiel das Team verstärkt hat
Ab sofort arbeitet sie als Grafikdesignerin im Bereich „schön & richtig“ und kann auf 10 Jahre Expertise zurückblicken
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg in Ihrem neuen Job und Team und freuen uns, dass Sie jetzt an Bord sind! Liebes Team,
Begrüßen Sie heute mit mir unseren neuen Kollegen Max Muster
Ab sofort leitet er den Bereich „Boom“ und ist verantwortlich für ____
Sie erreichen ihn unter [email protected] und wählen -0815
Willkommen im Team, Max!
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ich möchte diese Gelegenheit nutzen, um unsere neue Kollegin Martina Muster herzlich willkommen zu heißen
Sie vertritt Bea Beste während ihrer Elternzeit
Frau Muster hat Architektur studiert und sich bereits mit Bauprojekten in Shanghai und Dubai einen Namen gemacht
Wir freuen uns sehr, sie für unsere Filiale in der Musterstadt gewonnen zu haben und hoffen, dass sie sich bei uns wohlfühlen wird
Wir wünschen ihr einen erfolgreichen und angenehmen Start in unserem Unternehmen
Willkommen: Sprüche und Zitate
Sie möchten Ihren Gruß besonders schön gestalten? Dann können Ihnen diese Sprüche, Zitate und Redewendungen dabei helfen, Gäste, Freunde, Familie oder Kollegen herzlich im Team willkommen zu heißen:
“Willkommen im Team – und einen guten Start!”
„Willkommen zurück! Wir haben Sie sehr vermisst und freuen uns umso mehr, dass Sie wieder an Bord sind!“ „Willkommen in meiner Welt: Hier drunter und drüber!“ „Willkommen in der Realität
Darf ich Sie ein bisschen herumführen?“
„Willkommen auf dem Boden der Tatsachen
Von hier aus kann es nur noch aufwärts gehen!“ „Willkommen zu Hause wäre übertrieben. “
„Ein herzliches Willkommen in meinem bescheidenen Heim.”
„Schön, dass Sie gekommen sind! Fühl Dich willkommen.”
“Die Juwelen eines Hauses sind die Freunde, die es besuchen.” (Ralph Waldo Emerson)
“Schönheit ist überall ein gern gesehener Gast.” (Johann Wolfgang von Goethe)
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[Bildnachweis: Tatiana Barinova von Shutterstock.com]
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