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Lohnsteuertabelle 2022 Zum kostenlosen PDF Download! – IMACC New Update
Allgemeine Lohnsteuertabelle 2022 monatlich ⭐ PDF kostenlos herunterladen Besondere Lohnsteuertabelle Beamte Zum Download!
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Einkommensteuertabelle 2022: Hier können Sie die aktuellen Einkommensteuertabellen kostenlos herunterladen und Lohnsteuerabzüge, Kinderfreibeträge und Soli nachlesen
Das Wichtigste:
Eine Lohnsteuertabelle zeigt, wie viel Lohn, Kirchensteuer und Soli vom Brutto abgezogen werden.
wie viel Lohn, Kirchensteuer und Soli vom Brutto abgezogen werden
Die Lohnsteuer ist eine Form der Erhebung der Einkommensteuer auf das Einkommen der Arbeitnehmer.
eine Form der Erhebung der Einkommensteuer auf das Einkommen der Arbeitnehmer
Die allgemeine Einkommensteuertabelle gilt für alle rentenversicherungspflichtig Beschäftigten
Gilt für alle rentenversicherungspflichtig Beschäftigten
Die Besondere Einkommensteuertabelle gilt z
B
für Beamte und hat eine reduzierte Versorgungspauschale.
gilt z
B
für Beamte und hat eine reduzierte Versorgungspauschale
Je nach Abrechnungszeitraum gibt es Monats-, Wochen-, Tages- oder Jahrestabellen
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Allgemeine Lohnsteuertabelle 2022, monatlich, PDF
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Da die Dateien mehr als 4,8 MB Speicherplatz beanspruchen, kann das Öffnen der Tabelle einige Sekunden länger als gewöhnlich dauern
Einkommensteuertabelle 2022, monatlich, PDF
Wählen Sie ein passendes Bundesland und eine gesetzliche oder private Krankenversicherung aus:
Westen außer Bayern und Baden-Württemberg
Bayern und Baden-Württemberg
Ost
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Laden Sie sich die Besondere Einkommensteuertabelle (Einkommensteuertabelle Beamte) im PDF-Format kostenlos herunter
Die Tabelle zeigt die Einkommensteuerabzüge für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen
Siehe Wegweiser unten.
Spezielle Lohnsteuertabelle im PDF-Format von 0 Euro bis 12.000 Euro und mit bis zu 4 Kinderfreibeträgen
Wählen Sie das passende Bundesland und die gesetzliche oder private Krankenversicherung aus
Alle Bundesländer außer Bayern und Baden-Württemberg
Bayern und Baden-Württemberg
Lohnsteuerrechner
Wollen Sie andererseits Ihren Tarif nicht in einer Steuertabelle nachschlagen? Dann nutzen Sie einfach unseren Online-Rechner zur Berechnung der Lohnsteuer: Berechnen Sie Ihre Lohnsteuer mit dem Berechnen Sie jetzt Ihre Lohnsteuer mit dem Lohnsteuerrechner!
Leitfaden zu den Einkommensteuertabellen
Aktuell
Ab dem 01.01.2022 gelten neue Einkommensteuerabzüge und damit neue Kirchensteuer- und Solidaritätszuschlagsabzüge
Der Grundfreibetrag beträgt: Grundfreibetrag pro Jahr für: Alleinstehende Ehegatten 2019 9.168 € 18.336 € 2020 9.408 € 18.816 € 2021 9.744 € 19.488 € 2022 9.984 € 19.968 €
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bleibt für das erste Kind bei 1.908 Euro pro Jahr
Dementsprechend wird dieser Freibetrag automatisch in Steuerklasse 2 berücksichtigt.
bleibt bei 1.908 Euro pro Jahr für das erste Kind
Dieser Freibetrag wird in der Steuerklasse 2 automatisch berücksichtigt
Die in die Steuerklasse einfließende Vorsorgepauschale wurde erhöht
die in die Steuerklasse einfließend wurde erhöht
Die Grenzen des progressiven Steuersatzes wurden aufgrund der Reduzierung der Kaltprogression für die VZ 2019 um 1,84 % und für die VZ 2020 um 1,95 % erhöht
Was ist eine Einkommensteuertabelle?
Aus einer Einkommensteuertabelle können Sie entnehmen, wie viel Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag Ihr Arbeitgeber vom Bruttogehalt einbehält und entsprechend an die Staatskasse abführt
Die Einkommensteuer ist keine eigene Steuerart, sondern eine Form der Einkommensteuererhebung auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, also eine Art Anzahlung auf die am Jahresende fällige Einkommensteuer
Sie wird daher nach dem Einkommensteuersatz berechnet
Wie sind die Lohnsteuertabellen zu lesen?
Suchen Sie zunächst in der linken Spalte nach Ihrem monatlichen Bruttoverdienst
Dann lesen Sie Ihre Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ab.
Welche Einkommensteuertabellen gibt es? Zur Vereinfachung der Berechnung der Einkommensteuer wurden sechs Steuerklassen eingeführt
Die Werbungskostenpauschalen, Sonderausgaben, Entlastungsbeträge für Alleinerziehende und die Pauschalrente werden in den einzelnen Steuertarifen berücksichtigt
Je nach Behandlung der Pauschalrente gelten die allgemeine Einkommensteuertabelle und die
und die besondere Einkommensteuertabelle
Je nach Art der Nutzung gibt es:
Monats- oder Wochentabelle für den laufenden Lohnsteuerabzug
für die aktuelle Lohnsteuerabzugs-Tagestabelle für Lohnteilzahlungszeiträume (Beschäftigung, Austritt des Arbeitnehmers)
für Teillohnzahlungszeiten (Beschäftigung, Ausscheiden des Arbeitnehmers) Jahrestabelle für sonstige Bezüge und den Jahresausgleich
Was ist die allgemeine Lohnsteuertabelle? Die allgemeine Einkommensteuertabelle erhält eine volle Rentenpauschale
Die Rentenpauschale besteht aus einem Teilbetrag für die
Pensionsversicherung
Krankenversicherung
Pflegeversicherung.
Was ist die besondere Einkommensteuertabelle?
Die Besondere Lohnsteuertabelle berücksichtigt keinen Teilbetrag für die Rentenversicherung, sondern nur einen Teilbetrag für die Kranken- und Pflegeversicherung in Form einer Mindestrentenpauschale
Welche Lohnsteuertabelle gilt für wen?
Für wen gilt die allgemeine Einkommensteuertabelle? Für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gilt die allgemeine Einkommensteuertabelle mit der vollen Rentenpauschale
Arbeitnehmer, die in einer gesetzlichen Krankenkasse pflicht- oder freiwillig versicherungspflichtig sind
Rentenversicherungspflichtig Beschäftigte, die in einer gesetzlichen Krankenkasse pflicht- oder freiwillig versichert sind
Für wen gilt die Sondertabelle?
Schließlich gilt für Arbeitnehmer die besondere Lohntabelle
die keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen
Darüber hinaus gilt es für besondere Personengruppen wie Beamte, Richter, Berufssoldaten, Beamtenpensionäre, Pensionäre im Arbeitsverhältnis, geschäftsführende Gesellschafter mit Pensionszusagen und Vorstände von Aktiengesellschaften
Diese Personen haben aufgrund der niedrigeren Rentenpauschale eine höhere Einkommensteuer
Beamte, Richter, Berufssoldaten, Zeitsoldaten
Beamte Rentner, Betriebsrentner
Vorstände von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung Geschäftsführer, die nicht rentenversicherungspflichtig und privat krankenversichert sind
von Aktiengesellschaften und die nicht rentenversicherungspflichtig und privat krankenversichert sind
Sonstige rentenversicherungsfreie und krankenversicherte Beschäftigte wie Beamte (Geistliche, Beschäftigte der Sozialversicherungsträger)
Und wenn der Arbeitgeber alle Sozialversicherungsbeiträge alleine trägt: Auszubildende mit einem Gehalt von bis zu 325 Euro monatlich
mit einem Lohn von bis zu 325 Euro monatlich Kurzfristige Minijobber bis zu 450 Euro monatlich, für die die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben wird
Minijobber bis zu 450 EUR monatlich, für die die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben wird
Rentner, die noch erwerbstätig sind (auch wenn der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird)
(Auch wenn der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird) Schüler, Praktikanten, wenn sie nicht rentenversicherungspflichtig sind und keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen.
Welche Einkommensteuertabelle für Beamte? besondere Einkommensteuertabelle mit reduziertem Rentenpauschale
Diese Tabelle gilt für alle nicht rentenversicherungspflichtig Beschäftigten wie Richter, Berufssoldaten
Für Beamtinnen und Beamte gilt die mit reduzierter Versorgungspauschale
Diese Tabelle gilt für alle nicht rentenversicherungspflichtig Beschäftigten wie Richter, Berufssoldaten
Beamte müssen keine Versorgungsleistungen für ihre eigene Rentenversicherung erbringen, da sie eine staatlich geförderte Rente beziehen
Daher können Sie in Ihrer Steuererklärung keine Pensionsrückstellung abziehen
Die Sondersteuertabelle berücksichtigt diese Differenz
Welche Einkommensteuertabelle für Rentner? Für Rentner, die weiterhin arbeiten, gilt die besondere Einkommensteuertabelle
Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird
Diese Beiträge sind steuerfrei und gehören nicht zum steuerbaren Lohn
Sie können daher nicht in der Steuererklärung geltend gemacht werden
Die Sondersteuertabelle berücksichtigt diese Differenz
Auch für Beamte und Betriebsrentner gilt eine besondere Einkommensteuertabelle
Welche Einkommensteuertabelle bei kurzfristiger Beschäftigung? Bei der Ermittlung der Lohnsteuer für Leiharbeiter und Gelegenheitsarbeiter stehen dem Arbeitgeber zwei mögliche Methoden zur Auswahl
Die Steuer kann pauschal mit 25 % oder nach den persönlichen Steuermerkmalen des Arbeitnehmers berechnet werden
Voraussetzungen: Kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigungsdauer 70 Arbeitstage oder 3 Monate im Kalenderjahr nicht überschreitet
Das Gehalt übersteigt nicht 72 Euro und
Der Stundenlohn liegt nicht über 12 Euro
Erfolgt die Abrechnung nach personenbezogenen Steuerzahlen und ist der Arbeitnehmer pflicht- oder freiwillig gesetzlich krankenversichert, gilt die allgemeine Lohnsteuertabelle
FAQ: Häufig gestellte Fragen
Nach welcher Einkommensteuertabelle wird das Weihnachtsgeld besteuert? Das Weihnachtsgeld gehört zu den sonstigen Leistungen und wird in der Lohnbuchhaltung anders behandelt als das laufende Gehalt
Der Arbeitgeber muss den zu erwartenden Jahreslohn mit und ohne Weihnachtsgeld nach der Lohnsteuerjahrestabelle ermitteln
Die Differenz ergibt die Einkommensteuer für das Weihnachtsgeld
Wichtig: Welche Steuermerkmale gelten? Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Steuerabzüge für das Weihnachtsgeld bei der Auszahlung einbehalten
Überweist er also das Weihnachtsgeld mit dem Januar-Gehalt, gelten für das Bonus die steuerlichen Besonderheiten des Januars
Wo sind die Einkommensteuertabellen gesetzlich definiert? Die Formel zur Berechnung der Einkommensteuer ist in §32a EStG festgelegt
Tipp: PAP – Plan zur Lohnsteuerberechnung und Erstellung der Tabellen Grundlage für die Lohnsteuerberechnung ist § 39b EStG, wonach das BMF einen Algorithmus zur automatischen Berechnung der Lohnsteuer, einen sogenannten PAP, veröffentlichen muss – Programmablaufplan zur Lohnsteuerberechnung und Erstellung der Tabellen Wer erstellt die Lohnsteuertabellen? Unsere PDF-Tabellen haben wir nach dem Programmplan des BMF (PAP) erstellt
Gedruckte Lohnsteuertabellen werden von Fachverlagen herausgegeben, die diese auch nach PAP berechnen
Während heutzutage nur noch wenige gedruckte Tabellenkalkulationen verwenden, verwenden die meisten ein Gehaltsabrechnungsprogramm
Eine Lohnsoftware errechnet die Lohnsteuer aus dem tatsächlichen Lohn
Das Ergebnis weicht daher ein wenig von der manuell errechneten Lohnsteuer nach Tabellenebenen ab
Schließlich können Sie mit der elektronischen Form der Lohnsteuertabelle, dem Lohnsteuerrechner, Ihre Steuerabzüge ermitteln
Was sind die Unterschiede zwischen der automatischen Berechnung und der Lohnsteuertabelle? Gemäß § 51 Abs
4 EStG liegen den gesetzlich gedruckten Lohnsteuertabellen die vorgeschriebenen 36-Euro-Tabellenhöhen zugrunde
Die automatische Berechnung der Lohnsteuer hingegen erfolgt ohne Tabellenebenen
Am Ende des Schrittes sind die Steuerabzüge identisch
Diese kleinen Unterschiede werden vom Finanzamt bewusst in Kauf genommen, in beiden Fällen wird eine korrekte Abrechnung vorgenommen
Beispiel: Unterschiede bei automatischer und manueller Berechnung der Steuerklasse 3, ohne Kinder, Abrechnungsjahr: 2016: Zwischen den Stufen: Brutto: 2.500 Euro -> Lohnsteuer automatisch: 99,50 Euro / Lohnsteuer manuell: 99,83 Euro
Am Ende des Schrittes: Brutto: 2.501,99 Euro -> Lohnsteuer automatisch: 99,83 Euro / Lohnsteuer manuell: 99,83 Euro
Über den Autor Dieser Artikel wurde von Vera Kopecky erstellt und zuletzt bearbeitet
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Klasse 4 Faktor Klasse 4: Kirchensteuer Kirchensteuer 0 8 9 % Kinderfreibetrag Kinderfreibetrag – – 0,5 1 1,5 2 2,5 3 3,5 4 4,5 5 5,5 6 6,5 7 7,5 Geburtsjahr Geburtsdatum vor 1941 1941 1942 1943 1944 1945 1946 1947 1948 1949 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956 1957 nach 1957 Arbeitsort Baden-Württemberg Bayern Berlin (West) Berlin (Ost) Brandenburg Bremen/Bremerhaven Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorp
Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Jahresfreibetrag Jahresfreibetrag € Kinder nein ja Krankenkasse Krankenkasse gesetzlich privat freiwillig gesetzlich ArbN
Gruppe Allgemeine Einkommensteuer Tab
Registerkarte Besondere Einkommensteuer
Eigene Einstellung ArbN obligatorisch
ArbN Privatversicherung Rentner Vers
Rentner private Rentner +RV Beamte Werkstudenten Kurzzeitbeschäftigte Grundsatz € Zuschuss 7,3 7,0 0 % Gesamtbeiträge PKV € Beitrag Krankenversicherung
14,6 14,0 % Zusatzbeitrag KV % Arbeitslosenversicherung Pflichtversichert Keine Beiträge Nur Arbeitgeberrentenversicherung
Rentenversicherung Pflichtversicherung Keine Beiträge Nur Arbeitgeber Nur Arbeitnehmer Lohnerhöhung € Tabellenzeilen
Einkommensteuertabelle berechnen Einkommensteuertabelle berechnen Basistabelle Splitttabelle Basis-/Splitttabelle 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Zusätzliches Einkommen Nettoeinkommen € Kirchensteuer Kirchensteuer – 9 8 % Progressionseinkommen Progressionseinkommen € Berechnungslinien Intervall Größe Intervallgröße Steuertabelle €
Eine Lohnsteuertabelle bietet Mitarbeitern einen schnellen Überblick, welche Lohnsteuer bzw
Nettozahlung sich aus einem bestimmten Bruttogehalt in der Lohnabrechnung ergibt
Alternativ zur Lohnsteuertabelle kann auch ein Lohnsteuerrechner bzw
Lohnrechner verwendet werden, der weitere Eingabe- und Auswertungsmöglichkeiten bietet 1.000 € 1.000 € 0,00 € Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 0,00 € 4.008 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 Grundfreibetrag 9.984 Euro 9.984 Euro 19.968 Euro 9.984 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro
Bemessungsgrenze KV RV Ost RV West JAEG 2021 58.050 Euro 80.400 Euro 85.200 Euro 64.350 Euro 2022 58.050 Euro 81.000 Euro 84.600 Euro 64.350 Euro
Aktuelle Einkommensteuertabelle
In den Online-Lohnsteuertabellenberechnungen werden Bruttolohn und Nettolohn sowie Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ausgewiesen
Außerdem werden die Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung berechnet
Bitte beachten Sie, dass in den folgenden Tabellen nicht berücksichtigt ist, dass der Freibetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse 2) für die Jahre 2020 und 2021 gemäß § 24b Abs
2 EStG von 1.908 Euro auf 4.008 Euro erhöht wurde mit dem amtlichen PAP des BMF
Der Erhöhungsbetrag von 2.100 Euro wird in der Regel vom Finanzamt als jährlicher Freibetrag in die ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) eingetragen
Diesen Erhöhungsbetrag für die Steuerklasse 2 können Sie bei der Online-Berechnung berücksichtigen
Ab 2022 wird der Entlastungsbetrag dauerhaft erhöht und in den Berechnungen berücksichtigt
Die Ergebnisse sind ohne Gewähr
Allgemeines LStTab
Mo
9% KiSt 2022 bes
LStTab
Mo
9% KiSt 2022 Allgemeine Einkommensteuer tab
Jahr 9% KiSt 2022 Spezial LStTab
Jahr 9 % KiSt 2022
Allgemeine Einkommensteuertabelle 2022 Monat 9 % KiSt
Bruttolohn
Tabellenebene LSt
Stücke 1
KiSt./Solz
LSt
Stücke 2
KiSt./Solz
LSt
Stücke 3
KiSt./Solz
LSt
Stücke 4
KiSt./Solz
LSt
Stücke 5
KiSt./Solz
LSt
Stücke 6
KiSt./Solz
1.000,00
999,00 – 1.001,99 0,00
0,00 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 99,83
8,98 / 0,00 111,91
10,07 / 0,00 1.250,00
1.248,00 – 1.250,99 11,91
1,07 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 11.91
1,07 / 0,00 127,66
11,48 / 0,00 151,41
13,62 / 0,00 1.500,00
1.500,00 – 1.502,99 53,50
4,81 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 53,50
4,81 / 0,00 208,83
18,79 / 0,00 245,08
22.05 / 0,00 1.750,00
1.749,00 – 1.751,99 105,16
9,46 / 0,00 31.91
2,87 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 105,16
9,46 / 0,00 301,25
27.11 / 0.00 337.50
30,37 / 0,00 2.000,00
1.998,00 – 2.000,99 156,41
14.07 / 0.00 75.58
6,80 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 156,41
14.07 / 0.00 387.33
34,85 / 0,00 423,58
38,12 / 0,00 2.250,00
2.250,00 – 2.252,99 210,50
18,94 / 0,00 126,50
11,38 / 0,00 9,66
0,86 / 0,00 210,50
18,94 / 0,00 469,66
42,26 / 0,00 500,33
45,02 / 0,00 2.500,00
2.499,00 – 2.501,99 266,00
23,94 / 0,00 178,91
16.10 / 0.00 46.83
4,21 / 0,00 266,00
23,94 / 0,00 544,00
48,96 / 0,00 576,66
51,89 / 0,00 2.750,00
2.748,00 – 2.750,99 323,50
29.11 / 0.00 233.33
20,99 / 0,00 87,66
7,88 / 0,00 323,50
29.11 / 0.00 622.66
56,03 / 0,00 656,83
59,11 / 0,00 3.000,00
3.000,00 – 3.002,99 383,83
34,54 / 0,00 290,66
26.15 / 0.00 132.16
11,89 / 0,00 383,83
34,54 / 0,00 706,33
63,56 / 0,00 742,41
66,81 / 0,00 3.250,00
3.249,00 – 3.251,99 445,58
40,10 / 0,00 349,33
31,43 / 0,00 180,83
16,27 / 0,00 445,58
40,10 / 0,00 792,16
71,29 / 0,00 828,41
74,55 / 0,00 3.500,00
3.498,00 – 3.500,99 509,41
45,84 / 0,00 410,16
36,91 / 0,00 231,00
20,79 / 0,00 509,41
45,84 / 0,00 878,25
79,04 / 0,00 914,50
82,30 / 0,00 3.750,00
3.750,00 – 3.752,99 576,08
51,84 / 0,00 473,83
42,64 / 0,00 282,83
25,45 / 0,00 576,08
51,84 / 0,00 965,33
86,87 / 0,00 1.001,58
90,14 / 0,00 4.000,00
3.999,00 – 4.001,99 644,16
57,97 / 0,00 538,83
48,49 / 0,00 335,00
30.15 / 0.00 644.16
57,97 / 0,00 1.051,41
94,62 / 0,00 1.087,66
97,88 / 0,00 4.250,00
4.248,00 – 4.250,99 714,25
64,28 / 0,00 605,91
54,53 / 0,00 388,33
34,94 / 0,00 714,25
64,28 / 0,00 1.137,50
102,37 / 0,00 1.173,75
105,63 / 0,00 4.500,00
4.500,00 – 4.502,99 787,25
70,85 / 0,00 676,00
60,84 / 0,00 443,33
39,89 / 0,00 787,25
70,85 / 0,00 1.224,58
110,21 / 0,00 1.260,83
113,47 / 0,00 4.750,00
4.749,00 – 4.751,99 861,50
77,53 / 0,00 747,41
67,26 / 0,00 498,66
44,87 / 0,00 861,50
77,53 / 0,00 1.310,58
117,95 / 0,00 1.346,83
121,21 / 0,00 5.000,00
4.998,00 – 5.000,99 943,75
84,93 / 0,00 826,25
74,36 / 0,00 559,50
50,35 / 0,00 943,75
84,93 / 0,00 1.403,25
126,29 / 0,00 1.439,50
129,55 / 3,15 5.250,00
5.250,00 – 5.252,99 1.032,66
92,93 / 0,00 911,50
82,03 / 0,00 624,50
56,20 / 0,00 1.032,66
92,93 / 0,00 1.500,41
135,03 / 10,40 1.536,66
138,29 / 14,71 5.500,00
5.499,00 – 5.501,99 1.123,08
101,07 / 0,00 998,33
89,84 / 0,00 690,16
62,11 / 0,00 1.123,08
101,07 / 0,00 1.596,41
143,67 / 21,82 1.632,66
146,93 / 26,14 5.750,00
5.748,00 – 5.750,99 1.216,08
109,44 / 0,00 1.087,75
97,89 / 0,00 757,00
68,13 / 0,00 1.216,08
109,44 / 0,00 1.692,41
152,31 / 33,25 1.728,66
155,57 / 37,56 6.000,00
6.000,00 – 6.002,99 1.312,75
118,14 / 0,00 1.180,91
106,28 / 0,00 826,00
74,34 / 0,00 1.312,75
118,14 / 0,00 1.789,58
161,06 / 44,81 1.825,91
164.33 / 49.13
Sonderlohnsteuertabelle 2022 Monat 9% KiSt
Bruttolohn
Tabellenebene LSt
Stücke 1
KiSt./Solz
LSt
Stücke 2
KiSt./Solz
LSt
Stücke 3
KiSt./Solz
LSt
Stücke 4
KiSt./Solz
LSt
Stücke 5
KiSt./Solz
LSt
Stücke 6
KiSt./Solz
1.000,00
999,00 – 1.001,99 0,00
0,00 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 111,33
10.01 / 0.00 123.41
11,10 / 0,00 1.250,00
1.248,00 – 1.250,99 29,50
2,65 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 29,50
2,65 / 0,00 158,16
14.23 / 0.00 194.41
17,49 / 0,00 1.500,00
1.500,00 – 1.502,99 81,58
7,34 / 0,00 13,91
1,25 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 81,58
7,34 / 0,00 260,50
23,44 / 0,00 296,83
26,71 / 0,00 1.750,00
1.749,00 – 1.751,99 143,00
12,87 / 0,00 61,83
5,56 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 143,00
12,87 / 0,00 365,08
32,85 / 0,00 401,41
36.12 / 0,00 2.000,00
1.998,00 – 2.000,99 207,50
18,67 / 0,00 121,66
10,94 / 0,00 1,33
0,11 / 0,00 207,50
18,67 / 0,00 465,66
41,90 / 0,00 496,33
44,66 / 0,00 2.250,00
2.250,00 – 2.252,99 275,83
24,82 / 0,00 185,91
16.73 / 0.00 39.16
3,52 / 0,00 275,83
24,82 / 0,00 557,33
50,15 / 0,00 590,50
53,14 / 0,00 2.500,00
2.499,00 – 2.501,99 346,50
31.18 / 0.00 252.41
22,71 / 0,00 85,33
7,67 / 0,00 346,50
31.18 / 0.00 654.50
58,90 / 0,00 689,50
62,05 / 0,00 2.750,00
2.748,00 – 2.750,99 420,25
37,82 / 0,00 322,00
28,98 / 0,00 139,00
12,51 / 0,00 420,25
37,82 / 0,00 757,16
68,14 / 0,00 793,41
71,40 / 0,00 3.000,00
3.000,00 – 3.002,99 498,00
44,82 / 0,00 395,58
35,60 / 0,00 199,50
17,95 / 0,00 498,00
44,82 / 0,00 863,00
77,67 / 0,00 899,25
80,93 / 0,00 3.250,00
3.249,00 – 3.251,99 577,83
52,00 / 0,00 471,41
42,42 / 0,00 261,16
23,50 / 0,00 577,83
52,00 / 0,00 967,58
87,08 / 0,00 1.003,83
90,34 / 0,00 3.500,00
3.498,00 – 3.500,99 660,83
59,47 / 0,00 550,25
49,52 / 0,00 324,16
29,17 / 0,00 660,83
59,47 / 0,00 1.072,16
96,49 / 0,00 1.108,41
99,75 / 0,00 3.750,00
3.750,00 – 3.752,99 747,91
67,31 / 0,00 633,16
56,98 / 0,00 389,66
35,06 / 0,00 747,91
67,31 / 0,00 1.178,00
106,02 / 0,00 1.214,25
109,28 / 0,00 4.000,00
3.999,00 – 4.001,99 837,08
75,33 / 0,00 718,25
64,64 / 0,00 455,83
41.02 / 0.00 837.08
75,33 / 0,00 1.282,58
115,43 / 0,00 1.318,83
118,69 / 0,00 4.250,00
4.248,00 – 4.250,99 929,33
83,63 / 0,00 806,33
72,56 / 0,00 523,50
47,11 / 0,00 929,33
83,63 / 0,00 1.387,16
124,84 / 0,00 1.423,41
128,10 / 1,23 4.500,00
4.500,00 – 4.502,99 1.025,83
92,32 / 0,00 898,58
80,87 / 0,00 593,66
53,42 / 0,00 1.025,83
92,32 / 0,00 1.493,00
134,37 / 9,52 1.529,25
137,63 / 13,83 4.750,00
4.749,00 – 4.751,99 1.124,16
101,17 / 0,00 992,91
89,36 / 0,00 664,50
59,80 / 0,00 1.124,16
101,17 / 0,00 1.597,58
143,78 / 21,96 1.633,83
147.04 / 26.27 5.000,00
4.998,00 – 5.000,99 1.225,66
110,30 / 0,00 1.090,25
98,12 / 0,00 736,83
66,31 / 0,00 1.225,66
110,30 / 0,00 1.702,16
153,19 / 34,41 1.738,41
156,45 / 38,72 5.250,00
5.250,00 – 5.252,99 1.331,16
119,80 / 0,00 1.191,91
107,27 / 0,00 811,50
73,03 / 0,00 1.331,16
119,80 / 0,00 1.808,00
162,72 / 47,00 1.844,25
165,98 / 51,31 5.500,00
5.499,00 – 5.501,99 1.435,75
129,21 / 2,70 1.295,41
116,58 / 0,00 887,00
79,83 / 0,00 1.435,75
129,21 / 2,70 1.912,58
172,13 / 59,45 1.948,83
175,39 / 63,76 5.750,00
5.748,00 – 5.750,99 1.540,25
138,62 / 15,14 1.400,00
126,00 / 0,00 964,00
86,76 / 0,00 1.540,25
138,62 / 15,14 2.017,16
181,54 / 71,89 2.053,41
184,80 / 76,20 6.000,00
6.000,00 – 6.002,99 1.646,16
148,15 / 27,74 1.505,83
135,52 / 11,04 1.043,33
93,89 / 0,00 1.646,16
148,15 / 27,74 2.123,00
191,07 / 84,49 2.159,25
194,33 / 88,80
Allgemeine Einkommensteuertabelle 2022 Jahr 9% KiSt
Bruttolohn
Tabellenebene LSt
Stücke 1
KiSt./Solz
LSt
Stücke 2
KiSt./Solz
LSt
Stücke 3
KiSt./Solz
LSt
Stücke 4
KiSt./Solz
LSt
Stücke 5
KiSt./Solz
LSt
Stücke 6
KiSt./Solz
5.000,00
4.968,00 – 5.003,99 0,00
0,00 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 413,00
37,17 / 0,00 558,00
50,22 / 0,00 10.000,00
9.972,00 – 10.007,99 0,00
0,00 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 973,00
87,57 / 0,00 1.118,00
100,62 / 0,00 15.000,00
14.976,00 – 15.011,99 143,00
12,87 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 143,00
12,87 / 0,00 1.532,00
137,88 / 0,00 1.817,00
163,53 / 0,00 20.000,00
19.980,00 – 20.015,99 1.060,00
95,40 / 0,00 223,00
20.07 / 0.00 0.00
0,00 / 0,00 1.060,00
95,40 / 0,00 3.267,00
294,03 / 0,00 3.702,00
333,18 / 0,00 25.000,00
24.984,00 – 25.019,99 2.091,00
188,19 / 0,00 1.108,00
99,72 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 2.091,00
188,19 / 0,00 4.997,00
449,73 / 0,00 5.416,00
487,44 / 0,00 30.000,00
29.988,00 – 30.023,99 3.192,00
287,28 / 0,00 2.147,00
193,23 / 0,00 562,00
50,58 / 0,00 3.192,00
287,28 / 0,00 6.528,00
587,52 / 0,00 6.920,00
622,80 / 0,00 35.000,00
34.992,00 – 35.027,99 4.362,00
392,58 / 0,00 3.256,00
293,04 / 0,00 1.402,00
126,18 / 0,00 4.362,00
392,58 / 0,00 8.136,00
732,24 / 0,00 8.562,00
770,58 / 0,00 40.000,00
39.996,00 – 40.031,99 5.603,00
504,27 / 0,00 4.435,00
399,15 / 0,00 2.372,00
213,48 / 0,00 5.603,00
504,27 / 0,00 9.854,00
886,86 / 0,00 10.290,00
926,10 / 0,00 45.000,00
45.000,00 – 45.035,99 6.913,00
622,17 / 0,00 5.686,00
511,74 / 0,00 3.394,00
305,46 / 0,00 6.913,00
622,17 / 0,00 11.584,00
1.042,56 / 0,00 12.019,00
1.081,71 / 0,00 50.000,00
49.968,00 – 50.003,99 8.284,00
745,56 / 0,00 6.997,00
629,73 / 0,00 4.442,00
399,78 / 0,00 8.284,00
745,56 / 0,00 13.301,00
1.197,09 / 0,00 13.736,00
1.236,24 / 0,00 55.000,00
54.972,00 – 55.007,99 9.734,00
876,06 / 0,00 8.388,00
754,92 / 0,00 5.534,00
498,06 / 0,00 9.734,00
876,06 / 0,00 15.031,00
1.352,79 / 0,00 15.466,00
1.391,94 / 0,00 60.000,00
59.976,00 – 60.011,99 11.325,00
1.019,25 / 0,00 9.915,00
892,35 / 0,00 6.714,00
604,26 / 0,00 11.325,00
1.019,25 / 0,00 16.839,00
1.515,51 / 0,00 17.274,00
1.554,66 / 37,84 65.000,00
64.980,00 – 65.015,99 13.107,00
1.179,63 / 0,00 11.625,00
1.046,25 / 0,00 8.014,00
721,26 / 0,00 13.107,00
1.179,63 / 0,00 18.768,00
1.689,12 / 215,62 19.203,00
1.728,27 / 267,39 70.000,00
69.984,00 – 70.019,99 14.977,00
1.347,93 / 0,00 13.423,00
1.208,07 / 0,00 9.358,00
842,22 / 0,00 14.977,00
1.347,93 / 0,00 20.698,00
1.862,82 / 445,29 21.133,00
1.901,97 / 497,06 75.000,00
74.988,00 – 75.023,99 16.905,00
1.521,45 / 0,00 15.307,00
1.377,63 / 0,00 10.744,00
966,96 / 0,00 16.905,00
1.521,45 / 0,00 22.627,00
2.036,43 / 674,84 23.063,00
2.075,67 / 726,73 80.000,00
79.992,00 – 80.027,99 18.835,00
1.695,15 / 223,60 17.237,00
1.551,33 / 33,43 12.176,00
1.095,84 / 0,00 18.835,00
1.695,15 / 223,60 24.557,00
2.210,13 / 904,51 24.993,00
2.249,37 / 956,40 85.000,00
84.996,00 – 85.031,99 20.780,00
1.870,20 / 455,05 19.182,00
1.726,38 / 264,89 13.662,00
1.229,58 / 0,00 20.780,00
1.870,20 / 455,05 26.502,00
2.385,18 / 1.135,97 26.937,00
2.424,33 / 1.187,73 90.000,00
90.000,00 – 90.035,99 22.881,00
2.059,29 / 705,07 21.283,00
1.915,47 / 514,91 15.318,00
1.378,62 / 0,00 22.881,00
2.059,29 / 705,07 28.604,00
2.574,36 / 1.386,11 29.039,00
2.613,51 / 1.437,87
Sonderertragsteuertabelle 2022 Jahr 9% KiSt
Bruttolohn
Tabellenebene LSt
Stücke 1
KiSt./Solz
LSt
Stücke 2
KiSt./Solz
LSt
Stücke 3
KiSt./Solz
LSt
Stücke 4
KiSt./Solz
LSt
Stücke 5
KiSt./Solz
LSt
Stücke 6
KiSt./Solz
5.000,00
4.968,00 – 5.003,99 0,00
0,00 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 471,00
42,39 / 0,00 616,00
55,44 / 0,00 10.000,00
9.972,00 – 10.007,99 0,00
0,00 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 1.087,00
97,83 / 0,00 1.232,00
110,88 / 0,00 15.000,00
14.976,00 – 15.011,99 354,00
31,86 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 354,00
31,86 / 0,00 1.898,00
170,82 / 0,00 2.333,00
209,97 / 0,00 20.000,00
19.980,00 – 20.015,99 1.463,00
131,67 / 0,00 528,00
47,52 / 0,00 0,00
0,00 / 0,00 1.463,00
131,67 / 0,00 3.958,00
356,22 / 0,00 4.393,00
395,37 / 0,00 25.000,00
24.984,00 – 25.019,99 2.759,00
248,31 / 0,00 1.713,00
154,17 / 0,00 146,00
13,14 / 0,00 2.759,00
248,31 / 0,00 5.946,00
535,14 / 0,00 6.324,00
569,16 / 0,00 30.000,00
29.988,00 – 30.023,99 4.158,00
374,22 / 0,00 3.029,00
272,61 / 0,00 1.024,00
92,16 / 0,00 4.158,00
374,22 / 0,00 7.854,00
706,86 / 0,00 8.274,00
744,66 / 0,00 35.000,00
34.992,00 – 35.027,99 5.660,00
509,40 / 0,00 4.449,00
400,41 / 0,00 2.150,00
193,50 / 0,00 5.660,00
509,40 / 0,00 9.933,00
893,97 / 0,00 10.368,00
933,12 / 0,00 40.000,00
39.996,00 – 40.031,99 7.266,00
653,94 / 0,00 5.972,00
537,48 / 0,00 3.386,00
304,74 / 0,00 7.266,00
653,94 / 0,00 12.034,00
1.083,06 / 0,00 12.469,00
1.122,21 / 0,00 45.000,00
45.000,00 – 45.035,99 8.975,00
807,75 / 0,00 7.598,00
683,82 / 0,00 4.676,00
420,84 / 0,00 8.975,00
807,75 / 0,00 14.136,00
1.272,24 / 0,00 14.571,00
1.311,39 / 0,00 50.000,00
49.968,00 – 50.003,99 10.774,00
969,66 / 0,00 9.315,00
838,35 / 0,00 6.006,00
540,54 / 0,00 10.774,00
969,66 / 0,00 16.222,00
1.459,98 / 0,00 16.658,00
1.499,22 / 0,00 55.000,00
54.972,00 – 55.007,99 12.690,00
1.142,10 / 0,00 11.147,00
1.003,23 / 0,00 7.398,00
665,82 / 0,00 12.690,00
1.142,10 / 0,00 18.324,00
1.649,16 / 162,79 18.759,00
1.688,31 / 214,55 60.000,00
59.976,00 – 60.011,99 14.708,00
1.323,72 / 0,00 13.083,00
1.177,47 / 0,00 8.842,00
795,78 / 0,00 14.708,00
1.323,72 / 0,00 20.426,00
1.838,34 / 412,93 20.861,00
1.877,49 / 464,69 65.000,00
64.980,00 – 65.015,99 16.805,00
1.512,45 / 0,00 15.122,00
1.360,98 / 0,00 10.336,00
930,24 / 0,00 16.805,00
1.512,45 / 0,00 22.528,00
2.027,52 / 663,06 22.963,00
2.066,67 / 714,83 70.000,00
69.984,00 – 70.019,99 18.907,00
1.701,63 / 232,16 17.223,00
1.550,07 / 31,77 11.884,00
1.069,56 / 0,00 18.907,00
1.701,63 / 232,16 24.629,00
2.216,61 / 913,08 25.064,00
2.255,76 / 964,85 75.000,00
74.988,00 – 75.023,99 21.009,00
1.890,81 / 482,30 19.325,00
1.739,25 / 281,91 13.482,00
1.213,38 / 0,00 21.009,00
1.890,81 / 482,30 26.731,00
2.405,79 / 1.163,22 27.166,00
2.444,94 / 1.214,99 80.000,00
79.992,00 – 80.027,99 23.110,00
2.079,90 / 732,32 21.427,00
1.928,43 / 532,04 15.132,00
1.361,88 / 0,00 23.110,00
2.079,90 / 732,32 28.833,00
2.594,97 / 1.413,36 29.268,00
2.634,12 / 1.465,12 85.000,00
84.996,00 – 85.031,99 25.212,00
2.269,08 / 982,46 23.529,00
2.117,61 / 782,18 16.834,00
1.515,06 / 0,00 25.212,00
2.269,08 / 982,46 30.934,00
2.784,06 / 1.663,38 31.369,00
2.823,21 / 1.715,14 90.000,00
90.000,00 – 90.035,99 27.314,00
2.458,26 / 1.232,60 25.630,00
2.306,70 / 1.032,20 18.588,00
1.672,92 / 0,00 27.314,00
2.458,26 / 1.232,60 33.036,00
2.973,24 / 1.816,98 33.471,00
3.012,39 / 1.840,90
OBEN ▲
Steuertabellen
Im Gegensatz zur Ermittlung der Lohnsteuerhöhe aus dem Bruttolohn weist eine Lohnsteuertafel die Lohnsteuer in Abhängigkeit vom zu versteuernden Jahreseinkommen aus
Die Steuern und Steuersätze werden von einem Einkommensteuerrechner nach einem vordefinierten Algorithmus berechnet
Die Grundtabelle und Splitttabelle für die aktuelle Steuererklärung 2021 können auch in der folgenden Kombinierten Steuertabelle online verglichen werden
Die Einkommensteuer wird vom Finanzamt nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung festgesetzt
Die vom Arbeitgeber gezahlte Lohnsteuer stellt eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer dar
Die Ergebnisse der Einkommensteuertabellenberechnungen auf dieser Seite sind ohne Gewähr
OBEN ▲
Einkommensteuertabelle berechnen
Die Lohnsteuerberechnung der Steuertabellen erfolgt mit einem Steuerrechner nach dem stufenlosen Formeltarif gemäß amtlichem Programmheft
Aufgrund der zahlreichen Berechnungsmöglichkeiten können bei Bedarf individuelle Lohnsteuertabellen erstellt werden, die lediglich einen Überblick über die Lohnabzüge geben sollen
Die Einkommensteuertabelle kann unter Berücksichtigung des Faktors auch für die Steuerklasse 4 berechnet werden
Zusätzlich können die Bruttolohnerhöhungen pro Tabellenzeile und die Anzahl der berechneten Zeilen angegeben werden
Zur Berechnung wird ein Brutto-Netto- und Netto-Brutto-Rechner verwendet
Die Lohnsteuertabelle kann also auch in Abhängigkeit vom Nettolohn erstellt werden
Als weitere Besonderheit wird der Nettolohn durch den verwendeten Nettorechner nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge berechnet
Wenn eine Einkommensteuertabelle auf Basis von Tabellenebenen erstellt werden soll, kann die Option „Step Start“ vor dem Jahr gewählt werden
In diesem Fall werden nur Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (8 % und 9 %) berechnet
Der teilprogressive Lohnsteuersatz ergibt sich aus dem Verhältnis der Lohnsteuer zum zu versteuernden Bruttolohn
Zur Ermittlung des Faktors für die Lohnsteuerklassen 4-4 kann ein Faktormethodenrechner oder ein Steuerklassenrechner verwendet werden
Für die Richtigkeit der ermittelten Lohnsteuertabellenwerte wird keine Haftung übernommen
Rechenwerte 2021 2022 Krankenkassenbeitrag 14,6 % 14,6 % Krankenkassenermäßigter Beitrag 14 % 14 % Durchschnittlicher Zusatzbeitrag KV 1,3 % 1,3 % Pflegeversicherungsbeitrag 3,05 % 3,05 % Rentenversicherungsbeitrag 18,60 % 18,60 % Arbeitslosenversicherungsbeitrag 2,4 % 2,4 % Beitragsbemessungsgrenze KV 58.050 Euro 58.050 Euro Beitragsbemessungsgrenze RV (West) 85.200 Euro 84.600 Euro Beitragsbemessungsgrenze RV (Ost) 80.400 Euro 81.000 Euro Grundfreibetrag 9.744 Euro 9.984 Euro Kinderfreibetrag 8.388 Euro 8.388 Euro
Anwendung von Lohnsteuertabellen
Während das Bundesministerium der Finanzen in der Vergangenheit nur amtliche Lohnsteuertafeln für Arbeitgeber zur Lohn- und Gehaltsabrechnung veröffentlichte, werden die Programmablaufpläne heute vor allem in Berechnungsprogrammen implementiert, die eine kontinuierliche Lohnsteuerberechnung ermöglichen
Aufgrund der guten Übersichtlichkeit und der Möglichkeit der manuellen Lohnabrechnung werden auch heute noch Lohnsteuertabellen veröffentlicht
Auf dieser Seite können durch die Möglichkeit, die Eingabeparameter individuell zu variieren, die Vorteile eines Taschenrechners und einer Lohntabelle gleichzeitig genutzt werden
Zu beachten ist, dass bei der Berechnung der Lohnsteuer nach Lohnsteuertafeln in den Lohnsteuerjahrestafeln 36 Euroschritte verwendet werden
Dementsprechend beträgt der Zuschlag für monatliche Einkommensteuertabellen 3 Euro
Lohnsteuerjahrestafeln könnten auch zur Durchführung eines Lohnsteuerjahresausgleichs herangezogen werden
Weitere Informationen finden Sie unter de.wikipedia.org/wiki/Lohnsteuertabelle.
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Arten von Lohnsteuertabellen
Die Steuertabellen könnten in die allgemeine Lohnsteuertabelle A und die besondere Lohnsteuertabelle B unterschieden werden
Die erste Tabelle gilt für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
Die Einkommensteuertabelle B verwendet eine reduzierte Rentenpauschale und gilt für nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, wie z
B
Rentner
Die Tabellen können auch nach dem Zeitraum differenziert werden
Es gibt tägliche, wöchentliche, monatliche oder jährliche Lohnsteuertabellen
Die auf dieser Seite verwendete Lohnsteuertabelle ist standardmäßig auf den Monatszeitraum eingestellt
In diesem Fall handelt es sich also um die häufigste Tabellenart, nämlich um eine Einkommensteuer-Monatstabelle
Der Lohnzahlungszeitraum kann auch auf Jahr, Woche oder Tag geändert werden
Die folgenden Einkommensteuertabellen im PDF-Format sind zusätzlich nach den in den alten und neuen Bundesländern geltenden unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen West und Ost unterteilt
Einkommensteuertabellen 2022 im PDF-Format
Monatliche Einkommensteuertabellen mit Tabellenebenen
Allgemeine Lohnsteuertafel 2022
Besondere Lohnsteuertafel 2022
Monatliche Lohnsteuertafeln mit laufender Berechnung und Nettolohnaufwand
Allgemeine Lohnsteuertabelle 2022 0% KiSt mit Nettolohn (Berlin)
Allgemeine Lohnsteuertabelle 2022 9% KiSt mit Nettolohn (Berlin)
Allgemeine Lohnsteuertabelle 2022 8 % KiSt mit Nettolohn (Bayern)
Hinweis: Die Bruttowerte (1.000-6.000 Euro) in den Einkommensteuertabellen mit fortlaufender Berechnung liegen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen zur Rentenversicherung, sodass die Ergebnisse in den alten und neuen Bundesländern grundsätzlich gleich sind
Der Kirchensteuersatz beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8 %, sonst 9 %
Bei der Berechnung des Nettolohns gibt es in der Pflegeversicherung für das Bundesland Sachsen unterschiedliche Werte
Eine entsprechende Tabelle können Sie online erstellen
Aber auch wegen möglicher individueller Unterschiede sollte eine genau auf den Mitarbeiter zugeschnittene Tabelle erstellt werden
Kinderfreibeträge wurden nicht berücksichtigt, sondern betreffen nur Soli und Kirchensteuer
Lohnsteuer-Sondertabelle 2022 9 % KiSt mit Nettolohn (Berlin)
Einkommensteuertabellen 2021 im PDF-Format
Monatliche Einkommensteuertabellen mit Tabellenebenen
Allgemeine Einkommensteuertabelle 2021 9% KiSt Allgemeine Einkommensteuertabelle 2021 8% KiSt Besondere Einkommensteuertabelle 2021 Einkommensteuertabellen 2020 im PDF-Format
Monatliche Einkommensteuertabellen mit Tabellenebenen
Allgemeine Lohnsteuertafel 2020
Besondere Lohnsteuertafel 2020
Monatliche Lohnsteuertafeln mit laufender Berechnung und Nettolohnaufwand
Allgemeine Lohnsteuertabelle 2020 0% KiSt mit Nettolohn (Berlin)
Allgemeine Lohnsteuertabelle 2020 9% KiSt mit Nettolohn (Berlin)
Allgemeine Lohnsteuertabelle 2020 8 % KiSt mit Nettolohn (Bayern)
Lohnsteuer-Sondertabelle 2020 9 % KiSt mit Nettolohn (Berlin)
Einkommensteuertabellen 2019 im PDF-Format
Monatliche Einkommensteuertabellen mit Tabellenebenen
Allgemeine Einkommensteuertabelle 2019
Besondere Einkommensteuertabelle 2019
Monatliche Einkommensteuertabellen mit laufender Berechnung und Nettolohnaufwand
Allgemeine Lohnsteuertabelle 2019 0% KiSt mit Nettolohn (Berlin)
Allgemeine Lohnsteuertabelle 2019 9% KiSt mit Nettolohn (Berlin)
Allgemeine Lohnsteuertabelle 2019 8 % KiSt mit Nettolohn (Bayern)
Lohnsteuer-Sondertabelle 2019 9 % KiSt mit Nettolohn (Berlin)
Einkommensteuertabellen 2018 im PDF-Format
Monatliche Einkommensteuertabellen mit Tabellenebenen
Allgemeine Einkommensteuertabelle 2018
Besondere Einkommensteuertabelle 2018
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Die richtige Strategie für Gewinnausschüttungen beim GmbH-Gesellschafter | Christoph Juhn New Update
Neue Informationen zum Thema berechnung lohnsteuer gesellschafter geschäftsführer
berechnung lohnsteuer gesellschafter geschäftsführer Einige Bilder im Thema

Firmenwagenrechner: Geldwerter Vorteil mit 1%-Regelung. New
Firmenwagen: 1%-Regelung Rechner für selbständige Unternehmer + Arbeitnehmer. Bei der sog. 1 %-Regelung wird jeden Monat die private Nutzung mit 1 % des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung (zzgl. der Kosten für Sonderausstattung) angesetzt. Die Fahrten zur Arbeit erhöhen den Wert der privaten Nutzungsentnahme nochmals mit 0,03 % je einfachem …
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Dienstwagen: 1%-Regelung Rechner für selbstständige Unternehmer + Angestellte
Mit der sogenannten 1%-Regelung wird die private Nutzung monatlich auf 1% des Listenpreises bei der Erstzulassung (zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung) festgesetzt
Die Fahrten zur Arbeit erhöhen den Wert der Privatnutzungsentnahme nochmals um 0,03 % pro Kilometer Entfernung
Dienstwagen mit 1-Prozent-Methode
Berechnungsdaten 1%-Methode Bruttolistenpreis (inkl
MwSt.) Euro Nutzungsdauer im Kalenderjahr 1 Monat 2 Monate 3 Monate 4 Monate 5 Monate 6 Monate 7 Monate 8 Monate 9 Monate 10 Monate 11 Monate 12 Monate Nutzungstage (Fahrten von Wohnung zu Geschäft) Entfernungstage Wohnort Geschäft km Vorsteuerabzugsberechtigt ? Ja Nein Vorsteuerbelastete Kosten % (Standard: 80%) Buchhaltung / Jahresabschluss Leasingfahrzeugkosten für den Zeitraum Fahrzeugkosten mit Vorsteuerabzug (netto) Euro Fahrzeugkosten ohne Vorsteuerabzug Euro Abschreibung AfA Euro MwSt.-Anteil mit Kostenobergrenze (Standard: 50 %)
Beispiel:
Bei einem Auto mit einem Listenpreis von 50.000 € beträgt der Jahresanteil für Privatfahrten 1 % von 50.000 € x 12 Monate = 6.000 €
Bei einer angenommenen Entfernung von 15 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergibt dies 0,03 % von 50.000 € x 15 km x 12 Monate = 2.700 € insgesamt, also eine jährliche Privatnutzungsentnahme von 8.700 €
d.h
diese 8.700 € werden wie Einkünfte behandelt und unterliegen daher dem jeweiligen persönlichen Einkommensteuersatz
Steuertipp: Mit einem Fahrtenbuch Steuern sparen
Das Finanzamt erhebt Steuern für die private Nutzung eines Dienstwagens (= geldwerter Vorteil)
Sie können dies mit der sogenannten 1%-Methode ermitteln oder ein Fahrtenbuch führen
Sie können mehrere hundert Euro Steuern sparen, indem Sie den Pkw-Nutzungsanteil schnell und einfach mit einem Fahrtenbuch statt der pauschalen 1%-Methode ermitteln
Das Video zeigt, wann es sich lohnt
Top-1%-Methode
Excel-Tabelle: 1%-Methode
Top-1%-Methode
Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer
Die einkommensteuerliche Behandlung der Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer ist in § 8 Abs
2 Satz 2 bis 5 EStG und R 8.1 Abs
9 und 10 LStR geregelt
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird neben Zweifelsfragen folgende Aussage getroffen: zurück 1/20 weiter
1
Allgemeine Information
[1] Bei Überlassung eines Dienstkraftwagens an Arbeitnehmer gelten die Vorschriften für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte, für Fahrten von der Wohnung zu einer Sammelstelle oder zu einem großen Tätigkeitsbereich im Sinne des § 9 Abs 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG gelten entsprechend (§ 8 Abs
2 Satz 3 und 4 EStG)
erste Arbeitsstätte, siehe Ziffer 5 des BMF-Schreibens vom 31.10.2013 (BStBl 2013 I S
1376 )
2
Pauschale Nutzungswertmethode
[3] Die Anwendung der pauschalen Nutzungswertmethode (1 %-Regelung, 0,03 %-Regelung, 0,002 %-Regelung) ist in § 8 Abs
2 Satz 2, 3 und 5 EStG und R 8.1 Abs
9 Nr
1 LStR geregelt
Für Familienreisen nach Hause siehe Absätze
44, 45
2.1 Begrenzung des allgemeinen Gebrauchswertes
[4] Der allgemeine Nutzungswert kann die Gesamtkosten übersteigen, die dem Arbeitgeber für das Kraftfahrzeug entstehen
Wird dies im Einzelfall nachgewiesen, ist der pauschale Nutzungswert maximal auf die Höhe der Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs anzusetzen (Kostendeckel)
2.2 Dienstreisen zum und vom Wohnort
[5] Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte ist kein geldwerter Vorteil zu erfassen, wenn der Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte nur an Tagen benutzen darf, an denen es für ihn erforderlich sein kann um Geschäftsreisen zu machen, beginnt von der Wohnung oder endet an der Wohnung, z 2.3 Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte
[6] Der pauschale Gebrauchswert ist auf die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte zu richten; diese ist auf den nächsten vollen Kilometer aufzurunden
Maßgebend ist die kürzeste nutzbare Straßenverbindung
Der pauschalierte Nutzungswert ist nicht zu erhöhen, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug während eines Arbeitstages zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte mehrmals benutzt
[7] Fährt der Arbeitnehmer abwechselnd von der ersten Arbeitsstätte zu verschiedenen Wohnungen, gilt die 0,03 %-Regelung mit dem monatlichen Pauschalwert, der sich nach der Entfernung zur nächstgelegenen Wohnung richtet
Für jede An- und Abreise zur weiter entfernten Wohnung ist ein pauschaler Gebrauchswert von 0,002 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte zum Arbeitsentgelt hinzuzurechnen , soweit sie die Entfernung zur näher gelegenen Wohnung übersteigt
[ 8] Die 0,03 %-Regelung ist unabhängig von der 1 %-Regelung anzuwenden, wenn das Kraftfahrzeug nur für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte genutzt wird (vgl
BFH-Urteil vom 22.09.2010 – VI R 54/09 – BStBl 2011 II S
354)
Die bestehenden Verwaltungsvorschriften zum Nutzungsverbot (vgl
Ziff
16), zum Nutzungsverzicht (vgl
Ziff
17) und zur unbefugten Eigennutzung (vgl
Ziff
18) sind zu beachten. 03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte (§ 8 Abs
2 Satz 3 EStG )
Ein urlaubs- oder krankheitsbedingter Nutzungsausfall wird im Nutzungswert berücksichtigt
[10] Unter folgenden Voraussetzungen erfolgt eine Einzelbemessung der tatsächlichen Wege zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte bezogen auf das Kalenderjahr mit 0,002 % des Listenpreises pro Streckenkilometer für maximal 180 Tage nach den BFH-Urteilen vom September 22., 2010 – VI R 54/09 – (Bundessteuerblatt 2011 II S
354), – VI R 55/09 – (Bundessteuerblatt 2011 II S
358) und – VI R 57/09 – (Bundessteuerblatt 2011 II S
359 ) erlaubt:
a) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber kalendermonatlich eine fahrzeugbezogene schriftliche Erklärung abzugeben, an welchen Tagen (mit Datum) er das Dienstfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Arbeitsstätte benutzt hat; Es reicht nicht aus, nur die Anzahl der Tage anzugeben
An den anderen Werktagen sind keine Angaben darüber erforderlich, wie der Arbeitnehmer zur ersten Arbeitsstätte gelangt ist
Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug mehrfach für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte nutzt, sind für Zwecke der Einzelbemessung nur einmal zu erfassen
Der Arbeitgeber muss diese Erklärungen des Arbeitnehmers als Belege für das Lohnkonto aufbewahren
Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Erklärung des Vormonats als Grundlage für den Lohnsteuerabzug herangezogen wird
b) Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuerabzug aufgrund der Erklärungen des Arbeitnehmers vorzunehmen, sofern der Arbeitnehmer nicht offensichtlich unrichtige Angaben macht
Eine Untersuchungspflicht des Arbeitgebers ergibt sich daraus nicht.
c) Erfolgt im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelveranlagung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte, so hat der Arbeitgeber für alle dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeuge eine Jahresgrenze von insgesamt 180 Fahrten festzusetzen
Ein monatliches Limit von 15 Fahrten ist ausgeschlossen
Beispiel 1
Arbeitnehmer A kann für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte auch ein Dienstfahrzeug (Mittelklasse) des Arbeitgebers B nutzen
B hat datierte Erklärungen von A über Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte für die Monate Januar bis Juni an jeweils 14 Tagen, für die Monate Juli bis November an jeweils 19 Tagen
Für den Monat Dezember liegt B eine datumsgenaue Erklärung von A über 4-tägige Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte vor
In den Monaten Januar bis Juni muss B 14 Tage, in den Monaten Juli bis November 19 Tage der Einzelbemessung zugrunde legen
Aufgrund der Jahresgrenze von 180 Fahrten ist für die Einzelbewertung nur ein Tag im Dezember heranzuziehen (Anzahl der Fahrten von Januar bis November = 179)
Daraus ergeben sich folgende Prozentsätze für die individuelle Bewertung der tatsächlichen Wege von A zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte pro Kalendermonat: – Januar bis Juni: 0,028 % (14 Fahrten × 0,002 %) – Juli bis November: 0,038 % (19 Fahrten × 0,002 %) – Dezember: 0,002 % (1 Fahrt × 0,002 %)
Beispiel 2
Wie Beispiel 1
Ab Am 1
Dezember steht dem Mitarbeiter A ein weiteres Firmenfahrzeug (Oberklasse) zur Verfügung
Für die Einzelauswertung der tatsächlichen Fahrten des A zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte ergeben sich entsprechend der zeitlichen Abfolge dieser Fahrten pro Kalendermonat folgende Prozentsätze:
– Januar bis Juni: 0,028 % (14 Fahrten × 0,002 %) – Juli bis November: 0,038 % (19 Fahrten × 0,002 %) des Listenpreises des mittelgroßen Firmenfahrzeugs, – Dezember: 0,002 % (1 Fahrt × 0,002 %)
vom Listenpreis des Firmen-Kfz der Oberklasse
Die Vereinfachungsregelung in Ziffer 5.2 Absatz 1 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 31.10.2013 (BStBl 2013 I S
1376), dass Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte nur an 15 Werktagen angenommen werden können, findet hier keine Anwendung
e) Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf Antrag des Arbeitnehmers die tatsächlichen Wege zwischen der Wohnung und der ersten Arbeitsstätte individuell festzusetzen, sofern sich aus dem Arbeitsvertrag oder einer anderen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt Anstellung oder Dienst
Allerdings sind dann zusätzlich die Angaben des Arbeitnehmers zu den tatsächlichen Fahrten erforderlich (vgl
Buchstabe a)
Der Arbeitgeber hat die Anwendung der 0,03 %-Regelung bzw
der Einzelveranlagung für jedes Kalenderjahr einheitlich für alle dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeuge festzulegen
Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht geändert werden.
f) Der Arbeitnehmer ist im Rahmen seiner Lohnsteuerveranlagung nicht an die 0,03 %-Regelung des Lohnsteuerabzugsverfahrens gebunden und kann für alle ihm überlassenen Dienstfahrzeuge für das gesamte Kalenderjahr auf Einzelveranlagung umstellen
Hierzu hat der Arbeitnehmer eine fahrzeugbezogene Erklärung abzugeben, an welchen Tagen (mit Datum) er das Dienstfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der ersten Arbeitsstätte benutzt hat
Darüber hinaus muss er durch geeignete Nachweise glaubhaft machen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag von 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte berechnet und versteuert hat (z Zuschlag ersichtlich, Arbeitgeberbescheinigung)
2.4 Fuhrpark
[11] Stehen mehreren berechtigten Nutzern in einem Fuhrpark mehrere Fahrzeuge zur Verfügung, ist der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten mit 1 % der Listenpreise aller Fahrzeuge zu ermitteln und die Summe nach der Anzahl der berechtigten Nutzer zu teilen
Der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte ist mit 0,03 % des Listenpreises aller Kraftfahrzeuge zu berechnen und die Summe durch die Zahl der berechtigten Nutzer zu dividieren
Für den einzelnen Arbeitnehmer ist dieser Wert mit der Anzahl seiner gefahrenen Kilometer zu multiplizieren (vgl
BFH-Urteil vom 15
Mai 2002, BStBl 2003 II S
311)
Dem einzelnen Berechtigten steht es frei, im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung (vgl
§ 10) zur individuellen Veranlagung seiner tatsächlichen Wege zwischen Wohnort und erster Arbeitsstätte überzugehen
2.5 Fahrzeugwechsel
[12] Bei einem Fahrzeugwechsel im Laufe eines Kalendermonats wird der Listenpreis des primär zur Verfügung gestellten Fahrzeugs zugrunde gelegt
2.6 Gelegentliches Leasing
[13] Die Nutzungswertpauschale für Privatfahrten und die Nutzungswertpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte sind auch dann anzuwenden, wenn dem Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nur gelegentlich überlassen wird; Art.-Nr
10 bleibt unberührt
Die monatlichen Beträge müssen nicht angegeben werden
• für volle Kalendermonate, in denen dem Arbeitnehmer kein Dienstfahrzeug zur Verfügung steht, oder
• wenn dem Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich (im Einzelfall) für höchstens fünf Kalendertage in einem Kalendermonat überlassen wird
In diesem Fall sind der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten und der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte je Kilometer mit 0,001 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs zu bewerten ( Einzelbewertung)
Als Nachweis der gefahrenen Strecke sind die Kilometerstände aufzuzeichnen
2.7 Listenpreis
[14] Eine in die Bemessungsgrundlage des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG einzubeziehende Sonderausstattung liegt nur dann vor, wenn das Kraftfahrzeug bereits zum Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet war (z
B
ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät)
, vgl
BFH-Urteil vom 16.02.2005, BStBl 2005 II S
563)
Nachträglich eingebaute abhängige Ausstattungsmerkmale werden durch den pauschalierten Nutzungswert abgegolten und können nicht gesondert beurteilt werden (vgl
BFH-Urteil vom 13.10.2010, BStBl 2011 II S
361).
[15] Maßgebend für den pauschalierten Nutzungswert bei reimportierten Fahrzeugen ist auch der inländische Listenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung
Verfügt das wiedereingeführte Kraftfahrzeug über eine zusätzliche Sonderausstattung, die sich nicht im inländischen Listenpreis widerspiegelt, ist auch der Wert der Sonderausstattung zu berücksichtigen
Soweit das wiedereingeführte Kraftfahrzeug von geringerer Qualität ist, kann der Wert der „mangelhaften Ausstattung“ durch den Vergleich mit einem adäquaten inländischen Kraftfahrzeug angemessen berücksichtigt werden
2.8 Nutzungsverbot
[16] Wird dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug mit der Maßgabe überlassen, dass es zukünftig nicht mehr für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte oder mehr als eine Familienheimfahrt pro Woche benutzt wird (vgl
Nr
45), ist von der Annäherung an den jeweils erheblichen pauschalierten Nutzungswert abzusehen, wenn das Nutzungsverbot durch entsprechende Dokumente (z
B
Arbeitsvertrag oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlagen) nachgewiesen wird (vgl
BFH Urteile vom 21
März 2013 – VI R 42/12 – BStBl 2013 II S
918 und – VI R 46/11 – BStBl 2013 II S
1044 sowie vom 18
April 2013 – VI R 23/12 – BStBl 2013 II S
920 )
Diese sind als Belege für das Lohnkonto aufzubewahren
[17] Dem Nutzungsverbot des Arbeitgebers steht ein ausdrücklicher schriftlicher Nutzungsverzicht des Arbeitnehmers mit Wirkung für die Zukunft bei privaten Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte oder mehr als einer Familienfahrt nach Hause pro Woche gegenüber (vgl 45) ebenso, wenn ein Verwendungsverbot des Arbeitgebers aus nichtsteuerlichen Gründen nicht in Frage kommt und der Verwendungsverzicht dokumentiert ist
Die Verwendungsverzichtserklärung ist als Quittung für das Lohnkonto aufzubewahren
[18] Die unbefugte Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs hat keinen Lohncharakter (vgl
BFH-Urteile vom 21.03.2013 – VI R 42/12 – BStBl 2013 II S
918 und – VI R 46/11 – S
1044 ff.)
18
April 2013 – VI R 23/12 – BStBl 2013 II S
920)
In diesen Fällen kommt es erst dann zu einem Lohnzufluss, wenn der Arbeitgeber darauf hinweist, dass er den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer nicht geltend machen wird (vgl
BFH-Urteil vom 27
März 1992, BStBl 1992 II S
837 )
Zur Abgrenzung von Arbeitsentgelt und verdeckter Gewinnausschüttung bei unbefugter Nutzung eines Kraftfahrzeugs durch den Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft siehe BMF-Schreiben vom 3
April 2012 (Bundessteuerblatt 2012 I S
478)
2.9 Parken und fahren
[19] Wenn der Arbeitnehmer ein ihm überlassenes Kraftfahrzeug nur für Fahrten zwischen seinem Wohnort und seiner ersten Arbeitsstätte oder für Heimfahrten zu seiner Familie benutzt (vgl
§§ 44, 45), weil er regelmäßig die andere Strecke benutzt ÖPNV, die Ermittlung des pauschalierten Nutzungswertes sollte dennoch auf die Gesamtstrecke bezogen werden
[20] Es ist jedoch nicht einzuwenden, den pauschalierten Nutzungswert jeweils auf Basis des tatsächlich mit dem Dienstfahrzeug zurückgelegten Streckenabschnitts zu ermitteln, wenn
• der Arbeitgeber das Kraftfahrzeug nur für diesen Fahrtabschnitt zur Verfügung stellt (siehe Ziffern 16 und 17) oder
• der Arbeitnehmer den Nachweis über die Nutzung eines anderen Transportmittels für die Reststrecke erbringt, z
B
eine ihm ausgestellte Jahresfahrkarte vorlegt (vgl
BFH-Urteil vom 4
April 2008, BStBl 2008 II S
890)
2.10 Übertragung auf mehrere Arbeitnehmer
[21] Wird ein Kraftfahrzeug mehreren Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt, ist der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten in Höhe von 1 % des Listenpreises nach der Zahl der Nutzungsberechtigten zu teilen
Der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte ist für jeden Arbeitnehmer mit 0,03 % des Listenpreises pro Kilometer zu ermitteln und durch die Zahl der Nutzungsberechtigten zu teilen (vgl
BFH vom 15
2002, BStBl 2003 II S
311)
Dem einzelnen Berechtigten steht es frei, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (vgl
§ 10) eine individuelle Veranlagung seiner tatsächlichen Wege zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte vorzunehmen
2.11 Zulassung mehrerer Kraftfahrzeuge
[22] Stehen einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Fahrzeuge zur Verfügung, ist der pauschale Nutzungswert für private Fahrten mit 1 % des Listenpreises pro Monat und Fahrzeug festzusetzen
Dies gilt auch bei Verwendung eines Wechselkennzeichens
Der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten kann auf den Listenpreis des überwiegend genutzten Kraftfahrzeugs abgestellt werden, wenn die Nutzung des Kraftfahrzeugs durch andere Personen, die dem Privatbereich des Arbeitnehmers angehören, praktisch ausgeschlossen ist
Bei der Anwendung der 0,03 %-Regelung ist dem pauschalierten Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte stets der Listenpreis des für diese Fahrten überwiegend genutzten Kraftfahrzeugs zugrunde zu legen
Die Regelungen in den Sätzen 3 und 4 bleiben vom BFH-Urteil vom 13
Juni 2013 ( BStBl 2014 II S
340 ) unberührt
Bei der Einzelbewertung ist der pauschale Nutzungswert fahrzeugbezogen nach den Angaben des Arbeitnehmers zu ermitteln (vgl
Ziffer 10)
3
Individuelle Nutzungswertmethode
[23] Die individuelle Nutzungswertmethode (Logbuchmethode) ist in § 8 Abs
2 Satz 4 EStG und R 8.1 Abs
9 Nr
2 LStR geregelt
3.1 Einheitliches Verfahren zur Ermittlung des individuellen Nutzungswertes
[24] Wird das Kraftfahrzeug sowohl für private Fahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte genutzt, kann die individuelle Ermittlung des Gebrauchswertes nicht auf private Fahrten oder Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte beschränkt werden
3.2 Elektronisches Fahrtenbuch
[25] Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn daraus die gleichen Informationen gewonnen werden können wie aus einem handgeführten Fahrtenbuch
Beim Ausdruck elektronischer Aufzeichnungen müssen nachträgliche Änderungen der aufgezeichneten Informationen technisch ausgeschlossen oder zumindest dokumentiert werden (vgl
BFH-Urteil vom 16.11.2005, BStBl 2006 II S
410)
[26] Gegen ein elektronisches Fahrtenbuch, in dem alle Fahrten automatisch am Ende jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Ziel eingetragen werden, bestehen keine Bedenken, jedenfalls dann als rechtzeitig anzusehen, wenn der Fahrer die Dienstfahrt meldet (Zweck Reise und besuchte Geschäftspartner) innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen nach Beendigung der jeweiligen Reise die Reise in einem Webportal einträgt und die anderen Reisen dem privaten Bereich zugeordnet werden
3.3 Einfaches Führen eines Logbuchs
[27] Ein Fahrtenbuch soll die Zuordnung von Fahrten zu betrieblichen und beruflichen Bereichen darstellen und ermöglichen
Sie muss laufend geführt werden und den beruflichen Anlass plausibel erscheinen lassen und ggf
stichprobenartige Überprüfungen ermöglichen
Auf die in R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 LStR geforderten Einzelangaben kann verzichtet werden, soweit die erforderliche Aussagekraft und Nachweismöglichkeit nicht durch die besonderen Umstände des Einzelfalls beeinträchtigt werden
Für Automatenlieferanten, Kurierdienstfahrer, Außendienstmitarbeiter, Kundendiensttechniker und Pflegepersonal mit täglich wechselnden Außentätigkeiten reicht es z.B
B
wenn sie angeben, welche Kunden sie wo besuchen
Informationen über die Reiseroute und die Entfernungen zwischen den Stationen einer externen Aktivität werden nur dann benötigt, wenn die direkte Entfernung zur tatsächlichen Route sehr groß ist
Beim Führen eines Taxifahrers im sogenannten Pflichtfahrbereich genügt es im Hinblick auf Fahrtzweck, Ziel und besuchte Geschäftspartner, täglich zu Beginn und am Ende all dieser Fahrten den Kilometerstand mit der Angabe „ Taxifahrten im Pflichtfahrbereich” o.ä
gehen über diesen Bereich hinaus, auf das genaue Ziel kann nicht verzichtet werden
Für Fahrlehrer genügt die Angabe „Lehrfahrten“, „Fahrschulfahrten“ o.ä
im Hinblick auf Reisezweck, Reiseziel und besuchte Geschäftspartner (vgl
BMF-Schreiben vom 18.11.2009, Bundessteuerblatt 2009 I S
1326)
Bei sicherheitsgefährdeten Personen, deren Weg oft durch Sicherheitserwägungen bestimmt wird, ist eine Angabe des Weges auch bei großen Unterschieden zwischen der direkten Entfernung und dem tatsächlichen Weg nicht erforderlich
3.4 Ermittlung des vorläufigen Nutzungswertes
[28] Ist eine genaue Erfassung des individuellen Nutzungswertes auf Monatsbasis nicht möglich, kann der monatlichen Lohnsteuererhebung ein Zwölftel des Vorjahresbetrages zugrunde gelegt werden (vgl
R 8.1 Absatz 9 Nummer 3 Satz 2 LStR )
Es bestehen keine Bedenken, bei der Ermittlung des individuellen Nutzungswerts pro gefahrenem Kilometer vorübergehend stattdessen 0,001 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs anzusetzen
Nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der tatsächlich steuerpflichtige individuelle Nutzungswert zu ermitteln und ein etwaiger Einkommensteuerunterschied nach §§ 41c, 42b EStG auszugleichen (vgl
R 8.1 Absatz 9 Nummer 3 Satz 3 LStR)
3.5 Gesamtkosten
[29] Zu den Gesamtkosten im Sinne von R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 9 LStR gehören z.B
B
Abnutzungsabzug (AfA), Leasing und Leasing-Sonderzahlungen (anstelle des AfA), Kraftstoffkosten, Wartungs- und Reparaturkosten, Kfz-Steuer, Beiträge zur Halterhaftpflicht- und Kfz-Versicherung, Garagen-/Stellplatzmiete, Spesen für Anwohnerparkausweise, Aufwendungen für Autopflege/-wäsche und den nach § 3 Nr
46 EStG nicht steuerfreien Ladestrom (vgl
BMF-Schreiben vom 14.12.2016, BStBl 2016 I S
1446)
[30 ] Die Gesamtkosten beinhalten nicht die in R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 11 LStR genannten Kosten z
B
Fährkosten, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren), Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherung, Abmahnungen, Ordnungs- und Bußgelder, Kosten einer Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge und der Ladestrom steuerfrei gem § 3 Nr
46 EStG (vgl
BMF -Schreiben vom 14.12.2016, Bundessteuerblatt 2016 I S
1446, Absatz 13)
Nutzungsdauer (vgl
BFH-Beschluss vom 29.03.2005, BStBl 2006 II S
368).
[32] Die Gesamtkosten sind jedenfalls dann abzugrenzen, wenn der Arbeitgeber die Kosten (z
BFH-Urteil vom 03.09.2015, BStBl 2016 II S
174)
[33] Es ist nicht zu beanstanden, wenn zu den Gesamtkosten auch die vom Arbeitnehmer direkt getragenen oder vom Arbeitgeber weiterbelasteten Kosten hinzugerechnet werden
3.6 Leerfahrten
[34] Bei der Ermittlung der Privat- und Dienstfahrten sind sogenannte Leerfahrten, die bei der Gestellung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer aufgrund der An- und Abreise des Fahrers entstehen können, den Dienstfahrten zuzurechnen
3.7 Sicherheitsgeschützte Kraftfahrzeuge
[35] Wird der Nutzungswert für ein aus Sicherheitsgründen gepanzertes Fahrzeug individuell ermittelt, kann die Abschreibung auf die Anschaffungskosten des leistungsschwächeren Fahrzeugs oder – im Falle des Leasings – auf die entsprechende Leasingrate des leistungsschwächeren Fahrzeugs abgestellt werden die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt würden, wenn seine Sicherheit nicht gefährdet wäre
Hinsichtlich der durch die Panzerung bedingten höheren Betriebskosten bestehen keine Bedenken, wenn der Ermittlung des Nutzungswertes 70 % der tatsächlich ermittelten Betriebskosten (ohne Abschreibungen) zugrunde gelegt werden
3.8 Zulassung mehrerer Kraftfahrzeuge
[36] Für jedes Kraftfahrzeug sind die angefallenen Gesamtkosten und das Verhältnis von Privat- zu sonstigen Fahrten gesondert nachzuweisen
Verfügt ein Mitarbeiter gleichzeitig über mehrere Fahrzeuge und führt er nur für einzelne Fahrzeuge ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, so kann er für diese den Nutzungswert einzeln ermitteln, während für die anderen der Nutzungswert mit 1 % anzusetzen ist
des Listenpreises pro Monat (vgl
BFH-Urteil vom 3
August 2000, BStBl
2001 II S
332)
3.9 Umleitungsstrecken wegen Sicherheitsgefahren
[37] Bei besonders gefährdeten Arbeitnehmern, denen von den zuständigen Sicherheitsbehörden die Risikostufe 1, 2 oder 3 zugeordnet wird (vgl
BMF-Schreiben vom 30
Juni 1997, BStBl 1997 I S
696), bei der Ermittlung des Wertes in Benutzung Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte kann die kürzeste benutzbare Straßenverbindung benutzt werden, wenn aus Sicherheitsgründen wegen der Gefährdung des Arbeitnehmers eine andere und damit längere Strecke gewählt wird
Diese Billigkeitsregel steht unter der Bedingung, dass bei der Ermittlung der als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte nur die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zugrunde gelegt wird
4
Änderung der Bewertungsmethode
[38] Ein unterjähriger Wechsel zwischen der 1 %-Regelung und dem Fahrtenbuchverfahren für dasselbe Kraftfahrzeug ist nicht zulässig (vgl
R 8.1 Abs
9 Nr
3 LStR, BFH-Urteil vom 20.03.2014, BStBl 2014 II Seite 643)
5
Fahrergestellung
[39] Wird dem Kraftfahrzeug ein Fahrer zur Verfügung gestellt, ist auch dieser Vermögensvorteil gemäß § 8 Abs
2 Satz 1 EStG mit dem am Lieferort üblichen Endpreis zu bewerten
Maßstab für die Bewertung dieses Nutzens ist der Wert einer vergleichbaren Leistung eines Dritten
[40] Zur Vereinfachung kann der geldwerte Vorteil auch nach R 8.1 Absatz 10 Satz 3 LStR ermittelt werden
Der Nutzungswert für sonstige Privatfahrten ist gemäß R 8 Abs
1 Absatz 10 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe c) LStR ebenfalls um 25 % zu erhöhen, wenn der Arbeitnehmer einen Fahrer zur Verfügung hat, der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug aber tatsächlich ausschließlich selbst geführt hat.
[41] Neben der Möglichkeit der Veranlagung im Sinne von R 8.1 Absatz 10 Satz 3 LStR bestehen keine Bedenken, insgesamt einheitlich für das Kalenderjahr für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte und für Familienwohnungen Fahrten (vgl
§§ 44, 45) als Endpreis im Sinne des § 8 Abs
2 Satz 1 EStG der Anteil an den tatsächlichen Lohn- und Lohnnebenkosten des Fahrers (also insbesondere: Bruttolohn, Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge, Verpflegungspauschalen und Kosten der beruflichen Aus- und Weiterbildung des Fahrers) anzusetzen, die der Einsatzdauer des Fahrers im Verhältnis zu seiner Gesamtarbeitszeit entspricht (vgl
BFH-Urteil vom 15.05.2013)
, BStBl 2014 II S
589)
Die Dauer des Fahrereinsatzes umfasst auch die Stand- und Wartezeiten des Fahrers, nicht jedoch die bei Gestellung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer durchgeführten Leerfahrten aufgrund der An- und Abfahrten des Fahrers und den daraus resultierenden Rüstzeiten; diese sind Dienstreisen zuzurechnen
[42] Der Arbeitgeber hat die Berechnungsgrundlagen des geldwerten Vorteils aus der Gestellung eines Fahrers zu dokumentieren, als Beleg für die Lohnabrechnung aufzubewahren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen mitzuteilen
[43] Der Arbeitnehmer kann den geldwerten Vorteil der Fahrergestellung im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung abweichend von der Vorgehensweise des Arbeitgebers bewerten und gegenüber dem Finanzamt nachweisen
Von dieser Wahl kann er im Kalenderjahr nur bei privaten Fahrten, bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte und bei Fahrten mit der Familie nach Hause Gebrauch machen (vgl
§§ 44, 45)
Eine andere Beurteilung setzt voraus, dass der im Lohnsteuerabzugsverfahren anerkannte geldwerte Vorteil und die Grundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils nachgewiesen werden (z
B
durch eine formlose Mitteilung des Arbeitgebers)
6
Familienreisen nach Hause
[44] Stellt der Arbeitgeber oder aufgrund des Arbeitsverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer im Rahmen einer berufsbedingten Doppelhaushaltsführung ein Kraftfahrzeug für einen wöchentlichen Familienheimweg zur Verfügung, ist der Nutzungswert nicht zu erfassen für steuerliche Zwecke (§ 8 Abs
2 Satz 5 EStG)
[45] Wird das Kraftfahrzeug für mehr als eine Familienheimfahrt pro Woche genutzt, so gilt ein pauschaler Gebrauchswert von 0,002 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs Kfz für jeden Kilometer Entfernung zwischen der Arbeitsstätte und dem Ort des eigenen Haushalts muss für jede weitere Heimreise der Familie beantragt und zum Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden
Anstelle des pauschalierten Nutzungswertes kann der Arbeitgeber den Nutzungswert mit den Aufwendungen für das Kraftfahrzeug berechnen, die den zu erfassenden Fahrten zuzuordnen sind, wenn die für das Kraftfahrzeug angefallenen Gesamtkosten durch Belege und das Verhältnis belegt werden von privaten zu anderen Fahrten wird durch ein ordentliches Fahrtenbuch dokumentiert.
7
Leasing
[46] Vermietet der Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug und überlässt es dem Arbeitnehmer auch privat, so besteht kein vom Arbeitsvertrag unabhängiges Sonderrechtsverhältnis im Sinne des BFH-Urteils vom 18.12.2014 ( BStBl 2015 II S
670)
) über die sog
„Behördenvermietung“ vor und die Nutzungsüberlassung ist nach § 8 Abs
2 Satz 2 bis 5 EStG zu beurteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Das Recht zur Nutzung von Kraftfahrzeugen ergibt sich aus des Arbeitsvertrages oder einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage, weil • es im Rahmen einer steuerlich abzugsfähigen Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart wird, Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer durch Änderung des Arbeitsvertrages auf einen Teil seines Barlohnes verzichtet und der Arbeitgeber gewährt ihm stattdessen einen Sachlohn in Form eines Nutzungsrechts an einem arbeitgebereigenen Dienstfahrzeug (vgl
BFH-Urteil vom 06.03.2008, Bundessteuerblatt 2008 II S
530 ) oder
• sie ist Bestandteil der vertraglichen Vergütung
Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine solche Vereinbarung von vornherein bei Abschluss eines Arbeitsvertrages getroffen wird oder wenn die Beförderung in eine höhere Gehaltsklasse mit der Nutzung eines Dienstfahrzeuges verbunden ist
[47] In Leasingfällen ist das Vorhandensein eines Dienstfahrzeugs des Arbeitgebers im Sinne des § 8 Abs
2 Satz 2 bis 5 EStG Voraussetzung, außerdem ist zivilrechtlich der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer Leasingnehmer Recht gegenüber der Leasinggesellschaft vor der Nutzungsübergabe darf der Arbeitgeber die Kilometerpauschalen im Rahmen einer Nebentätigkeit mit diesem Kraftfahrzeug nicht – auch nicht teilweise – steuerfrei erstatten (vgl
R 9.5 Absatz 2 Satz 3 LStR)
8
Nutzungsgebühr
[49] Wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers (verkürzte Zahlungsweise) für die außerdienstliche Nutzung eines Dienstfahrzeugs, insbesondere für die Nutzung, zahlt
• Privatreisen,
• Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte
• und
• Familienreisen nach Hause (siehe Absätze 44, 45)
ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert, vgl
R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 1 LStR, Urteile des BFH vom 30.11.2016 – VI R 49/14 (BStBl 2017 II S
1011) und VI R 2/15 (BStBl 2017 II S
1014 )
[50] Nutzungsentgelt im Sinne von R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR
für das pauschale und das individuelle Nutzungswertverfahren:
a) eine nutzungsunabhängige Pauschale (z
B
Monatspauschale), die im Arbeitsvertrag oder aufgrund einer sonstigen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart ist
b) ein Betrag, der sich nach den im Arbeitsvertrag vereinbarten gefahrenen Kilometern (z
B
Kilometergeld) oder nach einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage richtet
c) die vom Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage übernommenen Leasingraten
und für das pauschale Nutzungswertverfahren (zur Unbedenklichkeitsregel für das individuelle Nutzungswertverfahren vgl
Tz
55):
d) die vollständige oder teilweise Übernahme individueller Kfz-Kosten durch den Arbeitnehmer nach Maßgabe des Arbeitsvertrags oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (vgl
BFH-Urteil vom 30.11.2016 – VI R 2/15 – BStBl 2017 II S
1014)
Dies gilt auch für individuelle Kfz-Kosten, die zunächst vom Arbeitgeber ausbezahlt und dann auf den Arbeitnehmer umgelegt werden oder, wenn der Arbeitnehmer zunächst pauschale Abschlagszahlungen leistet, die später entsprechend den Kfz-Kosten abgerechnet werden tatsächlich angefallen
[51] Individuelle vom Arbeitnehmer selbst zu tragende Kosten Kfz-Kosten i.S.v
50 Buchstabe d sind Kosten, die zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 8 Abs
2 Satz 4 EStG gehören (vgl
§ 29)
Kosten, die nicht Teil der Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs sind, werden nicht berücksichtigt (vgl
Ziffer 30)
] In Höhe des Nutzungsentgelts im Sinne von Ziff
50 der Arbeitnehmer nicht bereichert ist und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs
1 EStG i
V
m
§ 19 Abs
1 EStG nicht erfüllt sind
Übersteigt das Nutzungsentgelt den Nutzungswert, führt der übersteigende Betrag nicht zu negativen Löhnen oder Werbungskosten, vgl
BFH-Urteile vom 30.11.2016 – VI R 49/14 (BStBl 2017 II S
1011) und VI R 2/15 (BStBl 2017 II S
1014 ).
[54] Beim individuellen Nutzungswertverfahren (Fahrtenbuchverfahren) werden vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kfz-Kosten nicht in die Gesamtkosten eingerechnet und erhöhen somit nicht den individuellen Nutzungswert (R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR)
Zahlt der Arbeitnehmer eine pauschale Nutzungsgebühr im Sinne von Abs
50 Buchstaben a bis c ist der individuelle Nutzungswert um diesen Betrag zu mindern
[55] Es ist nicht zu beanstanden, wenn beim Fahrtenbuchverfahren vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten abweichend von R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR in die Gesamtkosten im Sinne des § 8 einbezogen werden (2) Satz 4 EStG und wie beim pauschalen Nutzungswertverfahren (vgl
§ 50 Buchstabe d) als Nutzungsentgelt behandelt
[56] Beispiele für die pauschale Nutzungswertmethode
Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug zur privaten Nutzung überlassen und den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs nach der 1 %-Regelung für privat gefahrene Kilometer zu vergüten
Es handelt sich um ein Nutzungsentgelt im Sinne von Abs
50 Buchstabe b.
Beispiel 2
Der Nutzungsüberlassungsvertrag sieht vor, dass der Arbeitnehmer die gesamten Treibstoffkosten zu tragen hat
Die Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer ist ein Nutzungsentgelt im Sinne von Abs
50 Buchstabe d
[57] Beispiele zur individuellen Nutzungswertmethode
Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer auch ein Dienstfahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt und den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs nach dem Fahrtenbuchverfahren zu zahlen hat
50 Buchstabe b
Beispiel 4
Der Mietvertrag sieht vor, dass der Arbeitnehmer die gesamten Kraftstoffkosten zu tragen hat
Diese belaufen sich auf 3.000 Euro
Die vom Arbeitgeber zu tragenden sonstigen Kfz-Kosten betragen 7.000 Euro
Ein Anteil von 10 % entfällt auf die private Nutzung
Der individuelle Nutzungswert ist wie folgt zu ermitteln: a) Bei Anwendung der Regelung in R 8.1 Abs
9 Nr
2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR (vgl
§ 54) werden die vom Arbeitnehmer selbst zu tragenden Treibstoffkosten nicht berücksichtigt in den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs enthalten
Es handelt sich auch nicht um ein Nutzungsentgelt im Sinne von Ziff
50
Auf Basis der (geringeren) Gesamtkosten ist der individuelle Nutzungswert zu ermitteln (10 % von 7.000 Euro = 700 Euro)
Ein Abzug für Werbungskosten i
h
von 2.700 Euro (90 % von 3.000 Euro) ist nicht zulässig.
bzw
b) Bei Anwendung der Nichtbeanstandungsregel (siehe Ziffer 55) werden die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kraftstoffkosten in die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs einbezogen
Es handelt sich um ein Nutzungsentgelt im Sinne von Abs
50 Buchstabe d i
H
ab 3.000 Euro
Der individuelle Nutzungswert ist anhand der Gesamtkosten zu ermitteln (10 % von 10.000 Euro = 1.000 Euro)
Dieser Nutzungswert soll durch die Nutzungsgebühr auf 0 Euro reduziert werden
Der den Nutzungswert i
h
von 2.000 Euro führt nicht zu Werbungskosten (vgl
Tz
53).
[58] Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber verpflichtet, die individuellen Kfz-Kosten des Arbeitnehmers bei der Ermittlung des Nutzungswertes anzurechnen, sofern sich aus dem Arbeitsvertrag oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt
Hierzu hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Höhe der einzelnen Fahrzeugkosten und die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs ausführlich und detailliert schriftlich darzulegen und belastbar nachzuweisen
Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuerabzug aufgrund dieser Erklärungen und Belege vorzunehmen, sofern der Arbeitnehmer nicht offensichtlich unrichtige Angaben macht
Eine Untersuchungspflicht des Arbeitgebers ergibt sich daraus nicht
Der Arbeitgeber muss der Lohnabrechnung die Originale der Erklärungen und Belege des Arbeitnehmers beifügen
[59] Aus Vereinfachungsgründen ist nicht zu beanstanden, wenn zunächst die fahrzeugbezogene Erklärung des Vorjahres als vorläufige Grundlage für den Lohnsteuerabzug herangezogen wird
R 8.1 Absatz 9 Nummer 3 Satz 2 und 3 LStR ist entsprechend anzuwenden
z.B
Lohnabrechnung über die Ermittlung und Besteuerung des Nutzungswertes; Bescheinigung des Arbeitgebers) sowie die Höhe der von den individuellen Fahrzeugkosten getragenen individuellen Fahrzeugkosten und die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs im Kalenderjahr schriftlich niederlegen und zuverlässig nachweisen
9
Zuzahlungen des Arbeitnehmers an die Anschaffungskosten
[61] Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines Dienst-Kfz, das er auch privat nutzen darf, können mit dem privaten Nutzungswert des jeweiligen KFZ bis maximal 0 Euro nicht verrechnet werden nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den folgenden Kalenderjahren (vgl
R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 2 und 3 LStR )
Das gleiche Verfahren gilt für Zuzahlungen des Arbeitnehmers für Leasing-Sonderzahlungen
Beispiel
Im Jahr 01 erhielt der Mitarbeiter einen Zuschuss i
hv 10.000 Euro bezahlt
Der geldwerte Vorteil beträgt 4.000 Euro pro Jahr
Ab Januar 2003 erhält er ein weiteres Dienstfahrzeug
Der Vermögensvorteil i
hv 4.000 Euro reduziert sich in den Jahren 01 und 02 jeweils um 4.000 Euro
Aufgrund der Bereitstellung eines weiteren Dienstwagens ab dem 03
Januar kann die verbleibende Zuzahlung von 2.000 Euro nicht mit dem geldwerten Vorteil dieses Dienstwagens verrechnet werden
10
Elektromobilität
[62] Bezüglich der einkommen- und lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines dienstlichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugs an Arbeitnehmer wird zudem auf folgendes BMF-Schreiben verwiesen: • BMF-Schreiben vom 5
Juni 2014 (BStBl 2014 I S
835), ergänzt durch BMF-Schreiben vom 24
Januar 2018 (BStBl 2018 I S
272)
• BMF-Schreiben vom 14.12.2016 (BStBl 2016 I S
1446), ergänzt durch BMF-Schreiben vom 26.10.2017 (BStBl 2017 I S
1439)
11
Bewerbungsbestimmungen
[63] Dieses Schreiben gilt für alle offenen Fälle
Im Hinblick auf die Regelung in Abs
10 buchstabe e) ist es nicht zu beanstanden, wenn dies erst ab dem 1
Januar 2019 und bis dahin nach abs
5 des BMF-Schreibens vom 1
April 2011 (BStBl 2011 I Seite 301)
• Steuerliche Behandlung der Bereitstellung eines Firmenfahrzeugs an einen Mitarbeiter
• BMF-Schreiben vom 28
Mai 1996 (BStBl 1996 I S
654)
• Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte (§ 8 Abs
2 Satz 3 EStG);
• Anwendung der BFH-Urteile vom 22.09.2010 – VI R 54/09 – (BStBl 2011 II S
354), – VI R 55/09 – (BStBl 2011 II S
358) und – VI R 57/09 – (Bundessteuerblatt 2011 II S
359)
• Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1
April 2011 (Bundessteuerblatt 2011 I S
301)
• Geldwerter Vorteil für die Überlassung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer; BFH-Urteil vom 15
Mai 2013 – VI R 44/11 – (Bundessteuerblatt 2014 II S
589)
• BMF-Schreiben vom 15.07.2014 (Bundessteuerblatt 2014 I S
1109)
• Dienstwagenbesteuerung in Leasingfällen; Anwendung des BFH-Urteils vom 18.12.2014, Bundessteuerblatt 2015 II S
670
• BMF-Schreiben vom 15.12.2016 (Bundessteuerblatt 2016 I S
1449)
• Lohnsteuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen bei der Überlassung eines Dienstwagens (§ 8 Abs
2 Satz 2 ff
EStG ); Anwendung von R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 5 LStR 2015 und R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2015;
• Anwendung der BFH-Urteile vom 30
November 2016 – VI R 49/14 (BStBl 2017 II S
1011) und VI R 2/15 (BStBl 2017 II S
1014) –
• BMF-Schreiben vom 21
September 2017 (Bundessteuerblatt 2017 I S
1336)
4
April 2018 – IV C 5 – S 2334/18/10001 BStBl 2018 I p
592
Top-1%-Methode
Top-1%-Methode
Besteuerung der privaten Nutzung eines Dienstwagens: Verfassungsmäßigkeit der 1 %-Regelung
Aussetzung des Widerspruchsverfahrens wegen eines neu anhängigen BFH-Falls (Az
VI R 51/11)
Der BFH hat in der Vergangenheit wiederholt die Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung zur Besteuerung der Privatnutzung eines Dienstwagens bestätigt (vgl
ua BFH-Urteil vom 24.02.2000, BStBl 2000 II S
273)
In einem neuen Urteil vom 14
September 2011 (Az
9 K 394/10) kam Niedersachsen Niedersachsen zu demselben Schluss
Gleichwohl hält es das FG für klärungsbedürftig, die Frage der vom Gesetzgeber vorgenommenen „Zwangsanpassung“ der Bemessungsgrundlage des „Bruttolistenpreises“ für die 1 %-Methode zur Ermittlung eines dem Arbeitnehmer gewährten Vorteils zu klären und hat dem daher stattgegeben Berufung im Rechtsstreit
Diese wurde nun beim BFH unter Az hinterlegt
VI R 51/11
Rufen Steuerpflichtige im Widerspruchsverfahren das vorgenannte Revisionsverfahren an, werden sie in den einschlägigen Fällen gemäß § 363 Abs
2 Satz 2 AO ausgesetzt
Die Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren
Nicht relevant in diesem Sinne sind Fälle der Besteuerung des privaten Nutzungsanteils an Kraftfahrzeugen des Betriebsvermögens (§ 6 Abs
1 Nr
4 Satz 2 EStG)
Oberfinanzdirektion Koblenz v
18.01.2012 – S 2334 A – St 32 2
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