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Buchführung für Landwirte Update
Buchführungspflicht –steuerlich UST Umsatzsteuer: voll aufzeichnungspflichtig sind Betriebe: Land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert von über € 150.000,-oder Jahresumsatz (Betriebseinnahmen ohne Ust.) von über € 400.000,– Auch die Umsatzsteuer muss mit dem Finanzamt verrechnet werden Umsatzsteuerlich pauschalierte Betriebe:
Von der Ernte bis zur Milch – Einblick Landwirtschaft – Milchvieh- / Ackerbaubetrieb Sachsen-Anhalt Update
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Doppelte Buchführung einfach erklärt | Grundlagen, Aufgaben Aktualisiert
Für landwirtschaftliche Betriebe gilt eine weitere Ausnahme. Hier spielt neben der Jahresgewinngrenze von 60.000 Euro außerdem der Wert der Nutzfläche eine Rolle. Dieser darf 25.000 Euro nicht überschreiten, um von der Buchführungspflicht befreit zu sein. Wer muss keine doppelte Buchführung machen?
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Diese Seite wurde zuletzt am 03.01.2022 aktualisiert Hinweis: Eine geschlechtersensible Sprache ist uns wichtig
Daher verwenden wir auf diesem Portal nach Möglichkeit geschlechtsneutrale Bezeichnungen
Außerdem wechseln wir zum generischen Maskulinum
Dies umfasst ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d)
Dieses Verfahren dient nur redaktionellen Zwecken und beinhaltet keine Wertung
Definition Definition: Was ist doppelte Buchführung?
Die doppelte Buchführung (auch doppelte Buchführung genannt) ist die Art der Buchführung, bei der jeder Geschäftsvorfall doppelt gebucht wird – auf einem Konto und einem Gegenkonto
Man spricht auch von der sogenannten Soll-Haben-Buchung
Die doppelte Buchführung wird von Unternehmen angewandt, die zur Gewinnermittlung durch die Erstellung einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung – also des zweiteiligen Jahresabschlusses – Buch führen müssen
Was ist doppelte Buchführung?
Doppik ist ein Kunstwort, das die doppelte Buchführung beschreibt – sowohl im kaufmännischen als auch im öffentlichen Bereich
Häufiger wird der Begriff jedoch im Zusammenhang mit der öffentlichen Verwaltung verwendet
Hier beschreibt er die Umstellung von der Kameralistik (früheres Rechnungswesen der öffentlichen Verwaltung) auf die in der Privatwirtschaft übliche doppelte Buchführung
Es gibt verschiedene Ansätze, wofür die Abkürzung Doppik steht:
Doppelte Buchführung (Soll und Haben)
N onten (Soll und Haben) Buchführung Doppelte Buchführung in den Gemeinden
elte Buchführung n ommunen Der Suffix “ik” in Doppik basiert auf dem Suffix ik in Kameraliste
Doppelte Eingabe und Logik
Wie funktioniert die doppelte Buchführung? Die doppelte Buchführung oder doppelte Buchführung bucht jeden Geschäftsvorfall auf dem entsprechenden Konto
Am Ende des Geschäftsjahres werden die Kontenarten wie folgt geschlossen:
Bestandskonten werden direkt über die Bilanz geschlossen.
werden direkt über die geschlossen
Ertragskonten werden in der Gewinn- und Verlustrechnung geschlossen
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist wiederum eine Eigenkapitalrechnung – der Abschluss erfolgt also auf der Passivseite der Bilanz
Aufgaben der doppelten Buchführung
Grundsätzlich hat die doppelte Buchführung drei Hauptaufgaben: Wie funktioniert die doppelte Buchführung? Diese Aufgabe bildet die Grundlage für den Jahresabschluss durch die Erstellung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
An jedem Geschäftsvorfall sind immer mindestens zwei Konten beteiligt: Konto und Gegenkonto
Das Buchungsprinzip der doppelten Buchführung ist „Soll zu Haben“
Wie die Soll- und Haben-Buchhaltung genau funktioniert, können Sie hier nachlesen
Vermögensvergleich auf Basis von Eröffnungs- und Schlussbilanzen
Zweck der doppelten Buchführung ist die Erstellung einer Bilanz
Sie ist Bestandteil des Jahresabschlusses
Jedes Geschäftsjahr endet mit der Schlussbilanz
Eine wichtige Grundlage ist das Inventar
Die Schlussbilanz des abgelaufenen Geschäftsjahres ist zugleich die Eröffnungsbilanz des Folgejahres
Die Gewinn- und Verlustrechnung wird verwendet, um den Gewinn (oder Verlust) eines Unternehmens zu ermitteln
Er ist der zweite Teil des Jahresabschlusses und ein wichtiges Indiz für die Rentabilität eines Unternehmens
Denn hier werden die Aufwendungen und Erträge eines Geschäftsjahres gegenübergestellt
Für wen gilt die Buchführungspflicht? Die Rechnungslegungspflicht und alle damit verbundenen Anforderungen sind im deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt
Nicht jedes Unternehmen ist verpflichtet, eine doppelte Buchführung zu führen
Einige verwenden aufgrund der Art des Unternehmens oder des Umsatzes, in dem sie tätig sind, möglicherweise auch eine einfache Buchführung in Form der EÜR
Wer ist zur Buchführung verpflichtet? Diese Infografik erklärt, welche Unternehmen die doppelte Buchführung führen müssen und wer die vereinfachte EÜR durchführen kann
Kriterien für die Pflicht zur doppelten Buchführung
Für die Buchführungspflicht sind drei Kriterien ausschlaggebend: Die Gesellschaftsform bzw
Rechtsform
Die Rechnungslegungspflicht gilt für folgende Handelsunternehmen: KG, OHG, AG, GmbH, GmbH & Co
KG
Die Eintragung in das Handelsregister
Die oben genannten Handelsgesellschaften müssen in das Handelsregister eingetragen werden
Darüber hinaus können auch Selbständige ihr Kleingewerbe in das Handelsregister eintragen lassen
Einmal gelistet, müssen auch sie die doppelte Buchführung führen, auch wenn sie sonst nicht dazu verpflichtet wären
Jahresumsatz und Gewinn
Nicht zuletzt müssen alle Einzelunternehmen, die mehr als 600.000 Euro Umsatz oder mehr als 60.000 Euro Gewinn pro Jahr erwirtschaften, die doppelte Buchführung anwenden
Eine weitere Ausnahme gibt es für landwirtschaftliche Betriebe
Neben der jährlichen Gewinngrenze von 60.000 Euro spielt hier auch der Wert der Nutzfläche eine Rolle
Dieser darf 25.000 Euro nicht überschreiten, um von der Buchführungspflicht befreit zu werden
Wer muss keine doppelte Buchführung führen?
Freiberufler, Selbständige und Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, sind von der Pflicht zur doppelten Buchführung befreit
Für alle anderen Einzelunternehmer und landwirtschaftlichen Betriebe gelten die Einkommensgrenzen: Wer weniger als 600.000 Euro Umsatz und 60.000 Euro Gewinn in einem Geschäftsjahr hat, muss keine doppelte Buchführung führen, sondern kann stattdessen die EÜR nutzen
Warum kann die doppelte Buchführung auch für Nicht-Buchführungspflichtige sinnvoll sein? Obwohl viele Unternehmer dazu nicht verpflichtet sind, kann die freiwillige doppelte Buchführung durchaus Vorteile haben
Die doppelte Buchführung ist zwar wesentlich komplexer als die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, liefert aber auch tiefere Einblicke in die aktuelle Unternehmenssituation
Sie ermöglicht einen Vergleich mit den Vorjahreswerten und hilft maßgeblich dabei, fundierte, zukunftsorientierte Entscheidungen zu treffen
Die freiwillige doppelte Buchführung kann in folgenden Fällen sinnvoll sein:
Das Unternehmen wächst und wird in absehbarer Zeit die Einkommensgrenzen der EÜR überschreiten.
und in absehbarer Zeit die Einkommensgrenzen der EÜR überschreiten
Das Unternehmen hat hohe Umsätze, hat einen großen Kundenstamm und braucht daher einen besseren Überblick über die aktuellen Unternehmenszahlen.
, hat und braucht daher einen besseren Überblick über die aktuellen Unternehmenszahlen
Das Unternehmen plant in naher Zukunft größere Investitionen und ist auf Kredite und Investoren angewiesen
Die Bilanz: Aktiva und Passiva
Die Bilanz ist ein Vergleich der Vermögenswerte (Aktiva) und des Kapitals (Passiva) eines Unternehmens am Ende des Jahres
Sie bezieht sich daher auf einen bestimmten Zeitpunkt (Bilanzstichtag)
Die Struktur der Bilanz: Aktiva und Passiva sind immer im Gleichgewicht
Definition Woher kommt der Begriff Bilanz?
Das Wort Waage kommt vom lateinischen „bilancia“ und entspricht dem heutigen Begriff „Waage“
Dies ist also ein Symbol dafür, dass Vermögenswerte (linke Seite) und Verbindlichkeiten (rechte Seite) immer im Gleichgewicht sind
Vermögen : Wofür wurden die Mittel des Unternehmens verwendet?
: Wofür wurden die Mittel des Unternehmens verwendet? Kapital (Verbindlichkeiten): Woher kommen diese Mittel?
Weitere Informationen zur Erstellung einer Bilanz finden Sie hier.
Die Gewinn- und Verlustrechnung: Aufwendungen und Erträge
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist wie die Bilanz in zwei Teile gegliedert
Durch die Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen kann der Gewinn oder Verlust des Unternehmens ermittelt werden
Mit den Einnahmenkonten werden folgende Fragen beantwortet: Ausgaben: Was verursachte Kosten?
: Was verursachte Kosten? Einnahmen: Wie hat das Unternehmen Geld verdient? Der Unterschied zwischen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Der Unterschied zwischen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung wird in der folgenden Tabelle einfach erklärt.
Bilanz GUV
Fach
Vorrat
Erfolge
Standpunkt
Momentaufnahme (Bilanzstichtag)
Zeitraum (Abrechnungszeitraum)
Aussage
Unternehmenserfolg (zu einem bestimmten Zeitpunkt)
Gewinn / Verlust (in einem bestimmten Zeitraum)
Buchhaltungskonten
Konten bilden als kleinste Einheit die Grundlage der doppelten Buchführung
Jeder Geschäftsvorfall wird auf zwei verschiedenen Konten – Konto und Gegenkonto – erfasst
Daher der Begriff „doppelte“ Buchführung
Die Transaktion wird auf einem Konto als Soll und auf dem anderen als Haben gebucht
Man spricht daher auch von der Soll- und Habenbuchhaltung
Die Kontoarten: Eine Kontoklassifikation
Grundsätzlich lassen sich Kontotypen in mehrere Ebenen einteilen, die in die Bilanz bzw
in die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) einfließen:
Kontotyp 1
Ebene Kontotyp 2
Ebene Basis für
Aktienkonten
Aktive Konten, passive Konten
Bilanz
Gewinnkonten
Ausgabenkonten, Einnahmenkonten
GuV
Aussage
Unternehmenserfolg (zu einem bestimmten Zeitpunkt)
Gewinn / Verlust (in einem bestimmten Zeitraum)
Hier gelangen Sie direkt zu den einzelnen Kontotypen: Jedes Konto hat zwei Seiten: Soll und Haben
Allerdings unterscheiden sich die Kontoarten hinsichtlich der Buchungslogik
Dieses Problem wird unten erläutert
Soll und Haben: Die zwei Seiten eines Kontos
Es ist nicht ganz einfach, die beiden Begriffe Soll und Haben richtig zu verstehen, da sie nichts mit den deutschen Verben sollen und haben zu tun haben
Vielmehr beschreiben die Ausdrücke die Buchungslogik, also wie eine Buchung durchzuführen ist
Auf welcher Seite eines Kontos die Transaktion gebucht wird, hängt von zwei Faktoren ab: Kontotyp: aktives oder passives Konto? Aufwands- oder Ertragsrechnung?
: aktives oder passives Konto? Aufwands- oder Ertragsrechnung? Zahlungsrichtung: ein- oder ausgehend? Aufwand oder Ertrag? Die Seite, auf der sich das Bestandskonto in der Bilanz befindet, zeigt an, wo ein Zahlungseingang gebucht wird
Aktivkonten stehen auf der linken Seite der Bilanz, Passivkonten auf der rechten Seite
Info Das bedeutet für die Soll- und Habenbuchhaltung:
Zuführungen auf Bestandskonten werden auf der linken Seite – also im Soll – gebucht
werden auf der linken Seite gebucht – d.h
in den Zugängen zu Passivkonten werden auf der rechten Seite gebucht – d.h
im Haben
Gleiches gilt für die Gewinn- und Verlustrechnung der Gewinn- und Verlustrechnung
Aufwandskonten befinden sich auf der linken Seite der Gewinn- und Verlustrechnung, Ertragskonten auf der rechten Seite
Info Das bedeutet für die Buchung:
Zuführungen zu Aufwandskonten werden auf der linken Seite – also im Soll – gebucht
werden auf der linken Seite verbucht – d.h
in Zuführungen zu Ertragskonten werden auf der rechten Seite verbucht – d.h
im Haben
Die folgende Tabelle verdeutlicht noch einmal, wie Geschäftsvorfälle zu buchen sind – also auf welcher Seite Zugänge oder Abgänge auf den jeweiligen Kontoarten zu verbuchen sind:
Kontotyp Lastschrift Guthaben
Aktives Bestandskonto
Zahlungszugang
ausgehende Zahlung
Passives Bestandskonto
ausgehende Zahlung
Zahlungszugang
Aufwandskonto
Bemühung
Einkommenskonto
Ertrag
Bei der Buchung eines Geschäftsvorfalls muss immer ein Sollkonto und ein Habenkonto belastet werden
Auf diese Weise sind die aktive und die passive Seite immer im Gleichgewicht
Soll zu Haben: Ein Buchungsbeispiel
Der Business Case ist: Sie überweisen die Miete für Ihre Räumlichkeiten (1000 Euro) an Ihren Vermieter
Sie überweisen die Miete für Ihre Räumlichkeiten (1000 Euro) an Ihren Vermieter
Betroffene Konten:
– Mietaufwendungen (Spesenkonto): Ausgaben im Plan
– Bank (Bestandskonto): Auszahlung im Guthaben
– Mietaufwendungen (Aufwandskonto): Aufwendungen im Soll – Bank (Aktivkonto): Zahlungsabfluss im Haben Der Buchungssatz lautet also:
Sollte auf Kredit sein
Mietkosten 1000 Euro
bei
Banken 1000 Euro
Bestandskonten: Die Basis für die Bilanz
Analog zum Aufbau der Bilanz wird auch bei den Bestandskonten zwischen Aktiv- und Passivkonten unterschieden
Info Aufbau der Bestandskonten
Vermögenskonten bilden die linke Seite der Bilanz.
bilden die linke Seite der Bilanz
Passivkonten befinden sich auf der rechten Seite der Bilanz.
Was sind Vermögenskonten?
Aktive Bestandskonten oder Vermögenskonten umfassen die folgenden Elemente:
Anlagevermögen (z
B
Grundstücke, Gebäude, Finanzanlagen)
Umlaufvermögen (z
B
Bargeld, Bankkonto, Vorräte, Forderungen)
vorausbezahlte Ausgaben
aktive latente Steuern
aktiver Unterschied zur Vermögensallokation
Die wichtigsten aktiven Bestandskonten in der Buchhaltung sind Anlagevermögen und Umlaufvermögen
Alle Anschaffungen, die dem Unternehmen über viele Jahre dienen sollen, werden im Anlagevermögen ausgewiesen
Dazu gehören Maschinen, Fahrzeuge oder Grundstücke
Beim Working Capital sind die beiden wichtigsten Unterkonten in der Regel das Bankkonto und die Kasse
Was sind Verbindlichkeitskonten?
Passive Bestandskonten oder Verbindlichkeitskonten umfassen die folgenden Posten:
Eigenkapital
Verbindlichkeiten
Rückstellungen
vorausbezahlte Ausgaben
Die beiden wichtigsten passiven Bestandskonten sind typischerweise Eigenkapital, das ein Unternehmer bei der Gründung seines Unternehmens mitbringt, und Schulden bzw
Fremdkapital
Fremdkapital erhält der Unternehmer zum Beispiel von Banken oder anderen Investoren, die ihm danach schulden
Er muss diese Mittel innerhalb einer bestimmten Frist inklusive Zinsen zurückzahlen
Gewinn- und Verlustrechnung: Die Grundlage für die Gewinn- und Verlustrechnung
Bei den Ertragskonten wird zwischen Aufwandskonten und Ertragskonten unterschieden
Info Aufbau der Ertragskonten
Spesenkonten bilden die linke Seite der Bilanz.
bilden die linke Seite der Bilanz
Einkommenskonten befinden sich auf der rechten Seite der Bilanz
Was sind Spesenkonten?
Alle Betriebsausgaben werden über Spesenkonten gebucht, zum Beispiel: Personalkosten
Abschreibungen
Raum- und Mietkosten
Kosten für Strom, Wasser, Gas
Bürobedarf
Werbekosten
Fahrzeugkosten
Unterhaltungskosten
und vieles mehr
Alle diese Ausgaben müssen anfallen, damit Produkte hergestellt oder Dienstleistungen vom Unternehmen erbracht werden können
Sie stehen dem Unternehmen jedoch nicht über einen längeren Zeitraum zur Verfügung und müssen in regelmäßigen Abständen neu verbraucht werden
Was sind Einkommenskonten?
Alle vom Unternehmen erzielten Einkünfte werden in den Einkommenskonten erfasst
Einkünfte können je nach Art des Unternehmens aus vielen verschiedenen Quellen generiert werden
Zu den Einkünften gehören: Einkünfte aus dem Verkauf von Produkten (Einnahmen)
Einnahmen aus Dienstleistungen
Zinsertrag
Mieteinnahmen
Werbeeinkommen
Spenden
und vieles mehr
Im Gegensatz zu Eigen- und Fremdkapital gehört das Einkommen dem Unternehmen
Mit den Einnahmen können die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern oder das geliehene Kapital zurückgezahlt werden
Was ist der Unterschied zwischen Bestandskonten und Gewinn- und Verlustkonten? Grundsätzlich geben die Konten Aufschluss darüber, woher die finanziellen Mittel stammen (Verbindlichkeiten und Einnahmen) und wofür sie verwendet wurden (Vermögen und Ausgaben)
Gewinnkonten haben im Gegensatz zu den Aktienkonten keinen Eröffnungssaldo
In jeder Abrechnungsperiode beginnen die Einnahmen- und Ausgabenkonten bei Null, um die Wertänderung des laufenden Jahres widerzuspiegeln
Gewinn- und Verlustrechnungen erhöhen oder mindern das Kapital und wirken sich somit direkt auf das Betriebsergebnis bzw
den Gewinn aus
Aktienkonten hingegen weisen am Ende des Geschäftsjahres immer einen Schlussbestand auf, der dem Eröffnungsbestand des folgenden Geschäftsjahres entspricht
Sie erfassen auch wertneutrale Geschäftsvorfälle
Transaktionen mit Bestandskonten wirken sich nicht auf den Gewinn eines Unternehmens aus
Vermögen und Verbindlichkeiten sind immer im Gleichgewicht
Der Kontenplan: Wie ist das Kontensystem aufgebaut? Bei der doppelten Buchführung wird ein sogenanntes Kontensystem bzw
ein Kontenplan verwendet, damit die Konten einheitlich geführt und auf dieser Grundlage der Jahresabschluss erstellt werden kann
Die gängigsten Standardkontenpläne für offenlegungspflichtige Unternehmen sind:
Jeder Kontenplan besteht aus einer Vielzahl von Unterkonten, die in Kontenklassen unterteilt sind
Da sich die Wirtschaftsbereiche teilweise stark voneinander unterscheiden und daher auch unterschiedliche Buchungskonten verwenden, gibt es mehrere Standardkontenpläne für unterschiedliche Branchen
Eine Übersicht über die wichtigsten Standardkontenpläne finden Sie hier
Häufig gestellte Fragen Welcher Standardkontenplan passt zu meinem Unternehmen?
Die meisten Unternehmen verwenden den Standardkontenplan SKR 04, da dieser sich an der Gliederung des Jahresabschlusses orientiert
Die Kontoführung nach diesem System erleichtert später die Erstellung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Gehört Ihr Unternehmen aber zu einer bestimmten Branche, ist es sinnvoll, den dafür vorgesehenen speziellen Kontenplan zu verwenden
Zum Beispiel für:
Zahnärzte
Arztpraxen
Hotels oder Gaststätten
Land- und Forstwirte
Einzelhandel
Gesellschaften
Fragen Sie im Zweifelsfall Ihren Steuerberater und verwenden Sie den Kontenplan, den er für Ihre Branche empfiehlt
Aus welchen Kontoklassen besteht der SKR 03? Der Standardkontenplan SKR 03, der auf dem Prozessgliederungsprinzip basiert, besteht aus folgenden Kontenklassen: Nr
Kontenklassen Beispiele
Anlage- und Kapitalkonten
Grundstücke, Goodwill, Büroausstattung, Wertpapiere, Eigenkapital, Verbindlichkeiten
1
Finanzielle und persönliche Konten
Grundstücke, Goodwill, Büroausstattung, Wertpapiere, Eigenkapital, Verbindlichkeiten
2
Abgrenzungskonten
Grundstücke, Goodwill, Büroausstattung, Wertpapiere, Eigenkapital, Verbindlichkeiten
3
Wareneingangs- und Bestandskonten
Rohstoffe, Vorräte
4
Betriebskosten
Löhne und Gehälter, Mietkosten, Werbekosten, Fahrzeugkosten, Repräsentationskosten, Bewirtungskosten, Abschreibungen
7
Produktvorräte
fertig / in Arbeit
8
Erlöskonten
Erlöse
9
Vorlesung und statistische Konten
Offene Posten, Umbuchungen, Reserven
Aus welchen Kontoklassen besteht der SKR 04? Der nach der Gliederung der Bilanz aufgebaute Standardkontenplan SKR 04 besteht aus folgenden Kontenklassen
Nr
Kontoklassen Beispiele
Anlagevermögen
Grundstücke, Firmenwerte, Geschäftsausstattung, technische Anlagen und Maschinen, Finanzanlagen, Beteiligungen, Wertpapiere 1
Umlaufvermögen
Vorräte, Rohstoffe, fertige/unfertige Erzeugnisse, Waren, Forderungen, Kasse, Bank
2
Eigenkapitalkonten
Eigenkapital, Reserven
3
Schuldenkonten
Fremdkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten 4
Betriebserträge
Verkäufe, Bestandsänderungen
5 und 6
Betriebskosten
Materialaufwand, Wareneingang, Personalaufwand (Löhne und Gehälter), Abschreibungen, kalkulatorische Kosten 7
Sonstige Erträge und Aufwendungen
Beteiligungserträge, Zinsen, außerordentliche Erträge und Aufwendungen 8
Darstellung und statistische Rechnung
Kontenvortrag, Rückstellungen, offene Posten, BWA
Vor- und Nachteile der doppelten Buchführung
Warum sich mit den Vor- und Nachteilen der doppelten Buchführung auseinandersetzen? Denn manche Unternehmer sind nicht buchführungspflichtig, können sich aber freiwillig für die doppelte Buchführung entscheiden
In welchen Fällen es sinnvoll ist, statt EÜR eine doppelte Buchführung zu führen, erklären wir anhand der Vor- und Nachteile
Vorteile der doppelten Buchführung
Die doppelte Buchführung hat einen ganz entscheidenden Vorteil: Sie erlaubt wesentlich komplexere Auswertungen
Aus der EÜR eines Unternehmens kann man nur den Gewinn oder Verlust ableiten
Die doppelte Buchführung ermöglicht umfassendere Aussagen
Auch Veränderungen über längere Zeiträume können besser nachvollzogen werden
Auswertungen aus der doppelten Buchführung sind besonders wichtig, wenn zukunftsweisende Entscheidungen anstehen, beispielsweise über neue Produkte oder die Einstellung von Mitarbeitern.
Besonders interessant ist die doppelte Buchführung auch für den Fall, dass ein Unternehmen einen Kredit aufnehmen möchte
Banken können die Bonität eines Unternehmens viel besser einschätzen
Die Wahrscheinlichkeit, dass das Unternehmen für einen Kredit zugelassen wird, ist bei gegebener Bonität deutlich höher
Komplexe Auswertungen sind möglich
möglicherweise wichtiges Instrument für zukunftsorientierte, unternehmerische Entscheidungen
einfachere Beurteilung der Kreditwürdigkeit
Nachteile der doppelten Buchführung
Anders als bei der EÜR werden die einzelnen Geschäftsvorfälle in der doppelten Buchführung bestimmten Konten zugeordnet
Sie werden doppelt gebucht: einmal als Eingang auf einem Konto und einmal als Ausgang auf dem Gegenkonto
Diese Doppelbuchung ist komplexer und zeitaufwändiger und erfordert steuerliche und buchhalterische Vorkenntnisse
Außerdem müssen die Buchungen entweder einmal im Quartal oder einmal im Monat an das Finanzamt übermittelt werden
Auf dieser Grundlage wird die erhaltene Umsatzsteuer berechnet und vom Finanzamt erhoben
Auch bei der EÜR ist dies der Fall, allerdings mit einem Unterschied: Die Umsatzsteuer auf den Ausgangsrechnungen wird auch erhoben, wenn die Rechnungen erst gebucht, aber vom Kunden noch nicht bezahlt wurden
Der Unternehmer muss die Umsatzsteuer im Voraus bezahlen.
komplexere Buchungslogik
Die Buchungslogik erfordert buchhalterische Vorkenntnisse
auch für noch nicht bezahlte rechnungen wird umsatzsteuer erhoben
Buchführungspflichten (HGB) – Wirtschaftsfachwirt ► wiwiweb.de Update
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Nebenbetriebe und -tätigkeiten Land- und Forstwirtschaft … Update New
§ 6. (1) Der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, aus be- und/oder verarbeiteten eigenen und zugekauften Urprodukten sowie aus dem Almausschank ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Bei Ermittlung des Gewinnes aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb dürfen die Betriebsausgaben nur bis zur Höhe der …
Einführung in das Rechnungswesen ● Gehe auf SIMPLECLUB.DE/GO \u0026 werde #EinserSchüler New Update
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Doppelte Buchführung » Definition, Erklärung & Beispiele … Update New
Für landwirtschaftliche Betriebe gelten diese Umsatz- und Gewinngrenzen in gleicher Höhe, doch spielt auch die Nutzfläche bzw. deren Wert eine Rolle. Liegt der Wert unter 25.000 €, ist der Betrieb von der Buchführungspflicht befreit, und er muss lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung vorlegen.
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Die doppelte Buchführung ist eine Rechnungslegungsmethode, nach der jeder Geschäftsvorfall in zweifacher Hinsicht doppelt gebucht wird: im Grundbuch und im Hauptbuch und – je nach Anzahl der beteiligten Konten – auf mindestens zwei Konten, eines im Soll- und im Hauptbuch eine im Guthaben
Die doppelte Buchführung dient Unternehmen zur Gewinnermittlung und als Grundlage für den Jahresabschluss
In dieser Lerneinheit erklären wir, was die doppelte Buchführung ist und wie sie sich von der Einkommensüberschussrechnung unterscheidet
Sie erfahren, welche Unternehmen zur doppelten Buchführung verpflichtet sind und welche Vor- und Nachteile diese Art der Buchführung hat
Abschließend stellen wir Ihnen einige Übungsfragen zur Überprüfung Ihres Lernerfolgs zur Verfügung
Synonym: doppelte Buchführung | Verdoppelung | kaufmännische Buchhaltung
doppelte Buchführung | Verdoppelung | kaufmännisches Rechnungswesen Deutsch: doppelte Buchführung | doppelte Buchführung
Was ist die doppelte Buchführung? In der deutschen Finanzbuchhaltung, insbesondere in der Privatwirtschaft, ist die doppelte Buchführung das dominierende System
Mittlerweile wird dieses System auch in den Kommunen immer häufiger eingesetzt
Die Bezeichnung rührt daher, dass jeder Geschäftsvorfall doppelt erfasst wird: Er wird sowohl im Hauptbuch als auch im Grundbuch verbucht
Er wird immer in Soll und Haben verbucht
Es werden immer mindestens zwei Konten damit adressiert Buchung.
Darüber hinaus kann der Erfolg des Unternehmens auf zwei Arten nachgewiesen werden:
in der Bilanz durch Vergleich des Eigenkapitals des laufenden Geschäftsjahres mit dem des Vorjahres
in der Gewinn- und Verlustrechnung durch Gegenüberstellung von Aufwand und Ertrag des laufenden Geschäftsjahres
Jede Transaktion beeinflusst die Bilanz auf eine von vier Arten: Austausch von Vermögenswerten
passiver Austausch
Bilanzverlängerung
Bilanzverkürzung
Doppik: „Doppik“ ist ein Kunstwort, das auch die doppelte Buchführung beschreibt
Konkret beschreibt er die Umstellung der öffentlichen Verwaltung von der Kameralistik auf die doppelte Buchführung
Wie der Begriff entstanden ist, ist umstritten, und es gibt mehrere mögliche Erklärungen
Doppelte Buchführung in Kommunen
n ommunen Doppelte Buchführung in Konten
n onts Doppelte Buchführung und Logik
Alte Buchführung und Protokoll basierend auf dem Begriff “Kameralistik”
Exkurs: Was ist Kameralistik?
Der Begriff „Kameramann“ leitet sich vom lateinischen „camera“ ab, was so viel wie Kammer oder Gewölbe bedeutet, in diesem Fall frei übersetzt mit „fürstliche Schatztruhe“
Der Begriff wird in der öffentlichen Verwaltung und den ihr angeschlossenen kommunalen Unternehmen und öffentlichen Unternehmen verwendet
Sie weist bestimmte Merkmale der Einkommens-Überschuss-Rechnung auf und erstellt keine Bestandsaufnahme, Bilanz oder Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten
Die Aufgaben der doppelten Buchführung
Die doppelte Buchführung hat drei Hauptaufgaben zu erfüllen:
Buchhaltung und Buchung
Vergleich von Vermögenswerten anhand von Eröffnungs- und Schlussbilanzen
Ermittlung des Unternehmenserfolgs anhand der Gewinn- und Verlustrechnung
Buchhaltung und Buchung
Die Buchungen auf den zu verwaltenden Konten bilden die Grundlage für die Erstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und damit für den Jahresabschluss
Bei jedem Geschäftsvorgang müssen mindestens zwei Konten adressiert werden: das Konto und das Gegenkonto
Das Prinzip einer Buchung ist immer “Soll zu Haben”
Die Bestandskonten werden über das Schlussbilanzkonto geschlossen, die Ertragskonten über die Gewinn- und Verlustrechnung.
Gegenüberstellung der Vermögenswerte mittels Eröffnungs- und Schlussbilanz
Am Ende des Geschäftsjahres führt die doppelte Buchführung zur Aufstellung der Schlussbilanz
Die Schlussbilanz des Vorjahres stellt zugleich die Eröffnungsbilanz des laufenden Geschäftsjahres dar; sie sind identisch
Die einzelnen Schlussbilanzen sind direkt miteinander vergleichbar und geben sachverständigen Dritten einen klaren Einblick in die wirtschaftliche Lage des Unternehmens
Ermittlung des Unternehmenserfolgs anhand der Gewinn- und Verlustrechnung
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist wie die Schlussbilanz Bestandteil des Jahresabschlusses
Es vergleicht die Ausgaben und Einnahmen des Unternehmens und liefert wichtige Informationen zu Wirtschaftlichkeit und Rentabilität
Wer muss die doppelte Buchführung führen? Die Pflicht zur Buchführung einschließlich aller damit verbundenen Anforderungen ist in § 238 HGB geregelt
Demnach sind nicht alle Unternehmen zur doppelten Buchführung verpflichtet, denn einige, zum Beispiel Freiberufler und Kleinunternehmer, können ein einfaches Einnahmen-Überschuss-Konto erstellen
Drei Kriterien entscheiden konkret darüber, wer zur doppelten Buchführung verpflichtet ist:
das Unternehmen oder die Rechtsform
die Eintragung im Handelsregister
Jahresumsatz und Jahresgewinn
Unternehmen oder Rechtsform
Für folgende Rechtsformen ist die doppelte Buchführung erforderlich: Handelsregistereintrag
Unternehmen mit den oben genannten Gesellschafts- und Rechtsformen müssen ins Handelsregister eingetragen werden und sind damit automatisch zur doppelten Buchführung verpflichtet
Selbständige, die ein Kleingewerbe betreiben, haben die Möglichkeit, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen
Sind sie dort aufgeführt, sind sie ebenfalls zur doppelten Buchführung verpflichtet, auch wenn sie sonst nur eine Einkommensüberschussrechnung zu führen haben
Jahresumsatz und Jahresgewinn
Für Einzelunternehmen gilt eine gesonderte Regelung
Einzelunternehmen sind dann zur doppelten Buchführung verpflichtet, wenn. ..
Ihr Jahresumsatz mehr als 600.000 € beträgt ODER
Ihr Jahresgewinn beträgt mehr als 60.000 €
Diese Regelung ist unabhängig davon, ob ein Einzelunternehmer im Handelsregister eingetragen ist (Rechtsform: eK = eingetragener Kaufmann) oder ob er darauf verzichtet
Diese Umsatz- und Gewinngrenzen gelten für landwirtschaftliche Betriebe in gleicher Höhe, jedoch ist die nutzbare Fläche bzw
ihr Wert eine Rolle
Beträgt der Wert weniger als 25.000 Euro, ist das Unternehmen von der Buchführungspflicht befreit und muss lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung vorlegen
Doppelte Buchführung – sinnvoll für nicht buchführungspflichtige Unternehmer?
Auch wenn viele Unternehmer nach dem HGB nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, kann deren Einsatz sinnvoll sein
Grundsätzlich ist die doppelte Buchführung komplexer als eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, bietet aber detailliertere Einblicke in die wirtschaftliche Lage des Unternehmens
Es gibt zum Beispiel klare Auskunft beim Vergleich von Werten mit Vorjahren und unterstützt Unternehmer bei zukunftsorientierten Entscheidungen
Die freiwillige doppelte Buchführung kann insbesondere in folgenden Situationen sinnvoll sein: Das Unternehmen wächst und wird in absehbarer Zeit die Einkommensgrenzen für eine Einkommensüberschussrechnung überschreiten
Das Unternehmen benötigt aufgrund hoher Umsätze und einer großen Kundenbasis einen tieferen Einblick in die aktuellen Zahlen
Größere Investitionen sind in naher Zukunft geplant; Das Unternehmen ist auf Investoren und Kreditgeber angewiesen und muss aktuelle Zahlen vorlegen können
Die doppelte Buchführung
Die Konten bilden als kleinste Einheit die Grundlage der doppelten Buchführung
Jeder Geschäftsvorfall muss auf mindestens zwei verschiedenen Konten gebucht werden; einmal im Soll und einmal im Haben
Klassifizierung von Konten
Die einzelnen Konten können in zwei Arten unterteilt werden:
Aktienkonten
Gewinnkonten
Die Bestandskonten sind wiederum in Aktivkonten und Passivkonten unterteilt und bilden die Grundlage der Bilanz
Die Ertragskonten sind in Ertrags- und Aufwandskonten gegliedert und werden über die Gewinn- und Verlustrechnung abgeschlossen
Vor- und Nachteile der doppelten Buchführung
Vorteile: Die doppelte Buchführung inklusive des daraus resultierenden Jahresabschlusses ermöglicht komplexere Beurteilungen der Unternehmenssituation
Sie stellt ein wichtiges Instrument für unternehmerische, zukunftsorientierte Entscheidungen dar
Sie ermöglicht Anlegern, Banken etc
eine einfachere Beurteilung der Bonität
Nachteile: Die doppelte Buchführung und die Erstellung des Jahresabschlusses ist wesentlich zeitaufwändiger und aufwändiger als die Erstellung einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Die Umsatzsteuervoranmeldung ist monatlich oder quartalsweise an das zuständige Finanzamt zu übermitteln
Die in den Ausgangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer wird fällig, bevor die Rechnungen an das Finanzamt beglichen werden
Die doppelte Buchführung erfordert fundierte Kenntnisse der Methodik und der gesetzlichen Vorgaben
Übungsfragen
Sind kleine Bauernhöfe besser für den Klimaschutz als Große? | Klimawandel New
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So erstellst du deine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) New Update
landwirtschaftliche Betriebe, deren Nutzflächenwert weniger als 25.000 EUR beträgt und die weniger als 60.000 EUR Gewinn pro Jahr machen; Kapitalgesellschaften, also zum Beispiel GmbHs, UGs oder AGs, dürfen keine Einnahmenüberschussrechnung machen. Sie kommen um die doppelte Buchführung nicht herum.
Landwirtschaft stellt sich vor: Ackerbaubetrieb Ehlert (Reportage) Update
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Das Lexikon der Wirtschaft | bpb.de Update
Zwölf Kapitel geben einen Überblick über wichtige Begriffe der Wirtschaft: von A wie Abbuchungsermächtigung bis Z wie Zyklische Werte. 2.750 Sachbegriffe werden kurz und verständlich erläutert.
Landwirte aus Mecklenburg-Vorpommern stellen sich: Marco Gemballa – landwirtschaftlicher Unternehmer Update
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Steuerberater Dipl.-Kfm. M. Schröder, Berlin Tempelhof … Update New
Willkommen auf meiner Seite steuerschroeder.de, Das ist keine übliche Steuerberater-Seite, sondern wahrscheinlich eine der umfangreichsten Webseiten zum deutschen Steuerrecht: Auf mehr als 30.000 Seiten erkläre ich Ihnen, wie Sie durch den Steuerdschungel finden und erhalten Infos & Tipps zu Steuerarten und Steuererklärungen sowie kostenlose Steuerrechner etc.
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Gewerblicher Grundstückshandel – smartsteuer New
26/1/2022 · Grundstücksveräußerungen sind erst dann Gegenstand eines selbstständigen gewerblichen Grundstückshandels und nicht mehr landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte, wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu …
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Inhaltsverzeichnis
1
Allgemeines
2 Private Vermögensverwaltung
2.1 Voraussetzung
2.2 Private Verkaufstransaktionen
3 Unterscheidung zwischen gewerblicher Tätigkeit und landwirtschaftlichem Hilfsbetrieb
4 Besonderheiten des gewerblichen Immobilienhandels
4.1 Die Fünf-Jahres-Grenze und die Drei-Objekte-Grenze
4.1.1 Allgemeines
4.1.2 Hinweise auf Verkaufsabsichten
4.1.3 Überschreitung der Fünfjahresfrist
4.1.4 Konstruktion von Objekten
4.1.5 Erwerb von Gegenständen
4.1.6 Modernisierung von Objekten
4.2 Gegenstände im Sinne der Drei-Objekte-Grenze
4.2.1 Allgemeines
4.2.2 Freies Land
4.2.3 Eigentumswohnungen
4.2.4 Mehrfamilienhaus
4.2.5 Fehlgeschlagene Immobilienverkäufe
4.2.6 Grundstücke, die durch vorweggenommene Erbfolge oder Schenkung erworben wurden
4.2.7 Einbringung von Vermögen in eine Gesellschaft
4.2.8 Einbringung von Vermögen in eine Personengesellschaft
4.2.9 Übertragung von Grundstücken durch Grundstücksteilung
4.2.10 Die Teilung des Eigentums als Voraussetzung für die Existenz einer Sache
4.2.10.1 Allgemeine Angaben zur wirtschaftlichen Einheit
4.2.10.2 Doppelhaushälften
4.2.10.3 Verkauf von zwei Mehrfamilienhäusern aufgeteilt in Eigentumswohnungen
4.2.10.4 Verkauf eines ungeteilten Grundstücks mit fünf Mehrfamilienhäusern
4.2.10.5 Freie Grundstücke
4.3 Keine Gegenstände im Sinne der Drei-Objekte-Grenze
4.3.1 Grundstück geerbt
4.3.2 Grundstücke, die für eigene Wohnzwecke genutzt werden
4.3.3 Gemeinnützige Übertragung von Immobilien
4.3.3.1 Teilbezahlte Überweisungen
4.3.3.2 Geschenke an Verwandte
4.3.4 Garagen
4.3.5 Pachtrechte
4.4 Drei-Objekte-Grenze für Ehepaare
4.5 Unternehmen als Immobilienmakler
4.5.1 Vermögenstransaktionen der Gesellschaft und der Anteilinhaber
4.5.2 Verkauf des Anteils an der Immobiliengesellschaft
4.6 Das Überschreiten der Drei-Objekte-Grenze ist kein rückwirkendes Ereignis
5 Gewerbeimmobilienhandel ohne Überschreitung der Drei-Objekte-Grenze
5.1 Allgemeines
5.2 Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
5.3 Andere Artikel
5.4 Builder-Modelle
5.4.1 Trennung des Bauherrn vom Käufer
5.4.2 Behandlung von Kosten
6 Kein gewerblicher Immobilienhandel bei Überschreitung der Drei-Objekte-Grenze
6.1 Dauermietobjekte
6.2 Keine Wiederholungsabsicht
7 Gewerblicher Immobilienhandel unter Vermittlung einer GmbH
8 Gewinn- und Betriebsvermögensermittlung im gewerblichen Immobilienhandel
8.1 Gewinnermittlung
8.2 Betriebsvermögen
8.3 Beginn des gewerblichen Immobilienhandels
8.4 Beendigung gewerblicher Immobiliengeschäfte
9 Beispiel
10 Referenzen
11 verwandte Lexikonartikel
Der BMF-Beschluss vom 26
März 2004 (BStBl I 2004, 434) nimmt Stellung zur Abgrenzung zwischen privater → Vermögensverwaltung und gewerblichem Immobilienhandel
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Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 26.03.2004 (BStBl I 2004, 434) enthält ein vereinfachtes Prüfschema für den gewerblichen Grundstückshandel.
Die private Vermögensverwaltung ist zu bejahen, solange die zu beurteilende Tätigkeit noch die Nutzung von Immobilien durch Fruchtbarkeit aus der zu erhaltenden Substanz ist und die Nutzung erheblicher Vermögenswerte nicht in den Vordergrund tritt (BFH-Urteil vom 09.12.1986 , VIII R 317/82, BStBl II 1988, 244 und BFH-Urteil vom 05.05.2004, XI R 25/03, BFH/NV 2004, 1399)
Zur Unterscheidung zwischen gewerblicher Tätigkeit und privater Vermögensverwaltung siehe auch BFH-Urteil vom 08.11.2007 (IV R 35/06, BFH/NV 2008, 450)
Bei der Unterscheidung zwischen Handelsbetrieb einerseits und Vermögensverwaltung andererseits hat sich die Rechtsprechung lange Zeit auf das Gesamtbild des Sachverhalts und die Gesamtschau konzentriert
In Zweifelsfällen ist die dem Gericht bekannte und nicht beweispflichtige Meinung maßgeblich dafür, ob die Tätigkeit, sofern sie in den gewerblichen Bereich fällt, dem Bild entspricht, das nach der öffentlichen Meinung einen gewerblichen Betrieb ausmacht und ist der privaten Vermögensverwaltung fremd (ua BFH-GrS-Beschluss vom 10.12.2001, GrS 1/98, BStBl II 2002, 291)
subjektiv getroffene Einschätzung und die festgelegte Bezeichnung, sondern die Bewertung nach objektiven Kriterien
Daher ist der gewerbliche Immobilienhandel nicht zu bejahen, nur weil die Stpfl
ein Gewerbegewerbe beim Finanzamt und seiner Gemeinde anmeldet und gegenüber Dritten erklärt, gewerblicher Grundstückshändler zu sein (BFH, Urteil vom 18.08.2009, X R 25/06, BStBl II 2009, 965)
der nach der Rechtslage 2003 beantragte Stempel für den gewerblichen Immobilienhandel, um die gesamten Anschaffungskosten der Wohnungen sofort als Betriebsausgaben absetzen zu können
Dies ist jedoch nach § 4 Abs
3 Satz 4 EStG für nach dem 5
Mai 2006 erworbene WGs nicht mehr möglich
Der BFH verneinte den gewerblichen Immobilienhandel, weil das Stpfl
nicht mehr als drei Objekte in engem zeitlichen Zusammenhang verkauft hatte
Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Stpfl
hatte von Anfang an eine unbedingte Verkaufsabsicht
Die subjektive Beurteilung einer Tätigkeit durch das Stpfl ist für die steuerrechtliche Einordnung einer Tätigkeit nicht maßgeblich
sowie deren Bezeichnung, z.B
an Behörden oder in Steuererklärungen
Entscheidend sind vielmehr objektive Kriterien
Es konnte nach Ermessen des Stpfl
eine Tätigkeit dem kaufmännischen Bereich oder der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen
Im Streitfall ist die Stpfl
sich nicht wie ein Gewerbetreibender verhalten, der immer wieder Wohngemeinschaften kauft und verkauft und damit Sachwerte am Markt umsetzt dass die bloße Planung des Baus und Verkaufs von vier Objekten nicht die Annahme einer gewerblichen Immobilientransaktion rechtfertigt
Dies gilt insbesondere, wenn der geplante Ausbau und Verkauf aus baurechtlichen Gründen von vornherein nicht realisiert werden konnte (siehe auch Stellungnahme vom 11.4.2013, LEXinform 0943701)
Auch eine wiederholte Tätigkeit auf der Beschaffungsseite allein reicht nicht aus, um das Merkmal der Nachhaltigkeit zu begründen, das den Begriff des Handelsunternehmens prägt (BFH-Urteil vom 15.07.1986, VIII R 289/81, BFH/NV 1987, 92, LEXinform 0084714)
Nachhaltigkeit und damit gewerblicher Immobilienhandel können aber auch dann vorliegen, wenn nur ein einziger Kaufvorgang, aber mehrere Verkaufsvorgänge vorliegen (BFH-Urteil vom 12.07.1991, III R 47/88, BStBl II 1992, 143, unter 1. cbb)
In Fällen, in denen ein gewerblicher Verkauf von Grundstücken abzulehnen ist, ist zu prüfen, ob der Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG zu versteuern ist (→ private Veräußerungsgeschäfte).
Zur Abgrenzung zwischen gewerblicher und landwirtschaftlicher Tätigkeit hat der BFH mit Urteil vom 08.11.2007 (IV R 35/06, BFH/NV 2008, 450; vgl
auch BFH-Urteil vom 08.11.2007, IV R 34/05, BStBl II 2008, 231 ) Stellung
Grundstücksverkäufe sind nur dann Gegenstand eines selbstständigen gewerblichen Grundstückshandels und nicht mehr landwirtschaftliche Nebengeschäfte, wenn der Landwirt über die Parzellierung und den Verkauf hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, die darauf abzielen, das zu verkaufende Grundstück zu einem Gegenstand einer anderen Verkehrsfähigkeit zu machen (BFH, Urteil vom 8
September 2005, IV R 38/03, BStBl II 2006, 166)
Beauftragt der Landwirt zur Erschließung des Bauplatzes einen Dritten, der Geschäfte dieser Art für seinen eigenen Betrieb betreibt, ist ihm seine Tätigkeit als eigene zuzurechnen (BFH-Urteil vom 13.03.1969, IV R 132/68, BStBl II 1969, 483)
Dem Landwirt sind dagegen Tätigkeiten eines Dritten nicht zuzurechnen, wenn der Dritte die Erschließung und Vermarktung der Flächen auf eigene Initiative und eigenes Risiko durchführt und sich die Mitwirkung des Landwirts im Wesentlichen auf die Ermöglichung der gewerblichen Nutzung beschränkt Tätigkeit des Dritten Die Beantragung eines Bebauungsplans und dessen Finanzierung (BFH-Urteil vom 25.10.2001, IV R 47, 48/00, BStBl II 2002, 289) oder die aktive Beteiligung an der Bebauung sind schädlich nach dem Bewertung als landwirtschaftlicher Hilfsbetrieb
Schädlich ist auch der Bau von Straßen und Kanälen oder das Verlegen von Versorgungsleitungen, wenn der Landwirt keinen Einfluss auf die Aufstellung des Bebauungsplans genommen hat, wenn die zur Genehmigung beantragte Bebauung (sechs Häuser) konkret dargestellt wird, kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, sondern ein selbstständiges gewerbliches Immobiliengewerbe (FG Düsseldorf Urteil vom 04.11.2011, 16 K 4489/08 EG, EFG 2011, 542, LEXinform 5011340, rkr., Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen mit Beschluss des BFH vom 24.11
2011, IV B 147/10, BFH/NV 2012, 432, LEXinform 5906550)
der Stempel Rücklagen bilden nach §§ 6b, 6c EStG
Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum kaufmännischen Betrieb wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Tätigkeit die Verwertung erheblichen Vermögens durch Umschichtung der Verwertung von Immobilien gegenübersteht im Sinne der Fruchtbarkeit von zu erhaltenden Substanzwerten in den Vordergrund gerückt (BFH-Beschluss vom 03.07.1995, GrS 1/93, BStBl II 1995, 617)
Indikativ sind die Anzahl der verkauften Immobilien und die Zeit zwischen dem Erwerb der Immobilie bzw
dem Bau von Gebäuden und dem Verkauf
In der Regel wird die steuerfreie Vermögensverwaltung überschritten, wenn mehr als drei Immobilien innerhalb eines Zeitraums von rund fünf Jahren ab Erwerb oder Errichtung der Immobilien weiterveräußert werden (Bundesministerium der Finanzen vom 26
März 2004, BStBl I 2004, 434, Randnummer 5)
Die Fünfjahresfrist ist jedoch keine starre Grenze (BFH-Urteil vom 18.09.2002, XR 28/00, BStBl II 2003, 133 und BFH-Urteil vom 20.03.2003, III B 174/01, BFH/NV 2003 , 1166; BFH-Urteil vom 5
Mai 2004, XI R 25/03, BFH/NV 2004, 1399; BFH-Urteil vom 15
Juni 2004, VIII R 7/02, BStBl II 2004, 914).
Gewerblicher Immobilienhandel liegt vor, wenn mindestens vier Objekte in einem engen zeitlichen Zusammenhang – in der Regel fünf Jahre – zwischen Erwerb bzw
Bau und Verkauf verkauft werden (siehe aber auch unten unter »Kein gewerblicher Immobilienhandel bei Überschreitung der Drei-Objekte-Grenze«)
In diesem Fall nach konsolidierter BFH-Rechtsprechung
die äußeren Umstände darauf schließen lassen, dass die Stpfl
die Verwertung erheblicher Vermögenswerte durch Umschichtung ist bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Errichtung von Bedeutung
Als Indiz für die Verkaufsabsicht ist/sind unter anderem der Kaufvertrag bzw
die Kaufverträge heranzuziehen
Dies gilt auch dann, wenn der Kaufvertrag nicht nachträglich durch Eigentumsübertragung der Wohnungen zustande gekommen ist
Sie basiert nicht auf dem realen Rechtsgeschäft, sondern auf dem obligatorischen Rechtsgeschäft
Als Indiz für die Verkaufsabsicht gelten alle Handlungen der Stpfl
zu berücksichtigen, die auf das Vorliegen des Verkaufswillens hindeuten
Die Willensbetätigung durch Vertragsschluss ist ein solches Indiz, das auch dann nicht verschwindet, wenn die Vertragsdurchführung später scheitert (BFH-Urteil vom 05.12.2002, IV R 57/01, BStBl II 2003, 291)
Gemäß Beschluss vom 05.12.2002 (IV R 57/01) wird jedes als Objekt anzusehende Grundstück steuerlich als eigenständiges Grundstück behandelt, auch wenn alle Einheiten in einem einzigen an einen Kunden verkauft werden Vertrag
Allerdings muss die Wiederholungsabsicht geprüft werden
(Verkaufs-)Aktivitäten, die zum Überschreiten der Drei-Objekte-Grenze führen, sind nicht nur erfolgreiche, sondern auch letztlich erfolglose Versuche, ein Objekt zu marktüblichen Bedingungen zu verkaufen (Schmidt-Wacker, § 15 EStG, Rn
56)
Dementsprechend gelten unentgeltliche Übertragungen, Verkäufe zum Selbstkostenpreis oder darunter sowie Übertragungen im Rahmen der Auflösung einer Gesellschaft nicht als Verkäufe, die zu einer Überschreitung der Drei-Wesen-Grenze führen können (Schmidt-Wacker, § 15 EStG, Rn 56)
Grundsätzlich Die konkreten Anlässe und Motive für den durchgeführten Verkauf sind für die Zuordnung einer verkauften Immobilie zur privaten Vermögensverwaltung oder zum gewerblichen Immobilienhandel unerheblich, da diese in der Regel nicht geeignet sind, was aufgrund der Anzahl der verkauften Objekte und des Zeitpunkts angenommen wurde Zeitraum zwischen den relevanten Tätigkeiten (bedingt ) Ausschluss der Veräußerungsabsicht zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Errichtung (BFH-Urteil vom 17.12.2009, III R 101/06, BStBl II 2010, 541)
In seinem Urteil vom 27.09.2012 (III R 19/11, BStBl II 2013, 433) bekräftigte der BFH den Anscheinsbeweisgrundsatz beim Überschreiten der Dreiergrenze und bestätigte, dass persönliche oder finanzielle Beweggründe für den Verkauf von Immobilien zur Zuordnung zum gewerblichen Immobilienhandel oder zur Vermögensverwaltung sind unerheblich
Dies gilt auch für wirtschaftliche Zwänge wie die Ankündigung von Zwangsmaßnahmen durch einen Hypothekengläubiger
Die Drei-Immobilien-Grenze hat die Bedeutung eines Anscheinsbeweises, der – ohne dass es weiterer Beweise bedarf – auf die innere Tatsache des Erwerbs der jeweiligen Immobilie mit bedingter Veräußerungsabsicht schließen lässt
Ihre Gültigkeit kann im Einzelfall durch den Nachweis eines atypischen Hergangs erschüttert werden
Grundsätzlich kommen aber weder die Verkaufsgründe noch Absichtserklärungen in Betracht, sondern in erster Linie die Strukturen der Stpfl
in unmittelbarer Nähe des Erwerbs, die einen Verkauf innerhalb eines Zeitraums von rund fünf Jahren erschweren oder unwirtschaftlich machen (siehe auch Hinweis vom 17
Mai 2013, LEXinform 0879330).
Wer innerhalb von weniger als sechs Jahren fünf Immobilien kauft und weiterverkauft, hat in der Regel den Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen; Diese (äußeren) Umstände, die durch die zeitlich begrenzte Verbindung von Käufen und Verkäufen die notwendige Intensität der gewerblichen Tätigkeit zum Ausdruck bringen und damit dem Image eines Immobilienhändlers entsprechen, lassen darauf schließen nicht die Fruchtbarkeit, sondern die Nutzung erheblicher Vermögenswerte durch Umschichtung und Verwertung steht im Vordergrund (BFH-Urteil vom 09.05.2001, XI R 34/99, BFH/NV 2001, 1545)
In Einzelfällen können auch Grundstücke, die außerhalb der Fünfjahresfrist, aber innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung oder Bau veräußert werden, veräußert werden, um dem gewerblichen Grundstückshandel zuzurechnen (BFH-Urteil vom 11.03.2003, IX R 77/99, BFH/NV 2003, 911 und BFH-Urteil vom 14.01.2004, IX R 88/00, BFH/NV 2004, 1089, Abs
6 und 20 des BMF-Schreibens vom 26.03.2004, BStBl I 2004, 434)
gewerblicher Immobilienhandel
Mit der Verfassungsbeschwerde wurde die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 9
Mai 2001 (XI R 34/99, BFH/NV 2001, 1545) angegriffen
von insgesamt acht neu geschaffenen Wohneinheiten wurden die ersten vier nach knapp drei Jahren verkauft und alle Wohneinheiten innerhalb von gut fünf Jahren wieder verkauft, die kurze Zeit zwischen der Entwicklung und den ersten Verkäufen und die Gesamtzahl der Verkäufe innerhalb der fünf Jahre eine geringe Überschreitung des Zeitraums darstellen, ist ein überaus starkes Indiz für das Vorliegen einer bedingten Verkaufsabsicht bereits zu Beginn der Bauarbeiten, die nicht eindeutig dadurch widerlegt werden kann, dass die Wohnungen für mindestens fünf vermietet wurden Jahren (BFH-Beschluss vom 12.08.2004, XI B 150/02, BFH/NV 2005, 197)
Zur Errichtung von Objekten siehe BMF vom 26.03.2004, BStBl I 2004, 434, Rn
19 bis 21
Ein gewerbliches Immobiliengeschäft liegt vor, wenn mehr als drei Objekte in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung und dem Stpfl
mit Verkaufsabsicht.
Der gewerbliche Immobilienhandel beginnt dann mit der Einreichung des Bauantrages bzw
mit der Einreichung der Bauunterlagen (BMF v
26.3.2004, BStBl I 2004, 434, Rn
31)
Die BFH mit Urteil vom 17.12.2008 (IV R 77/06, BStBl II 2009, 791) hat wie folgt entschieden: Wird die Drei-Objekt-Grenze nicht überschritten, ist der Bereich der privaten Vermögensverwaltung nur bei Grundstücksentwicklung überschritten wenn die (unbedingte) Entscheidung zum Verkauf des Grundstücks spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der auf die Bebauung gerichteten Verträge getroffen wurde
Zum Erwerb von Objekten siehe Bundesministerium der Finanzen vom 26
März 2004, Bundessteuerblatt I 2004, 434, Rz
22 und 23
Ein gewerbliches Grundstücksgeschäft liegt vor, wenn mehr als drei Objekte in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb veräußert werden und die Stpfl
handelt mit Verkaufsabsicht
Der gewerbliche Grundstückshandel beginnt dann mit dem Grundstückserwerb (Bundesministerium der Finanzen vom 26
März 2004, BStBl I 2004, 434, Rn
31)
Erwerb oder Bau/Modernisierung entspricht nicht der tatsächlichen Anzahl von Objekten, die aus dem erworbenen Objekt bei der Veräußerung durch Zwischenteilung entstanden sind (BFH-Urteil vom 23.11.2011, IV B 107/10, BFH/NV 2012, 414 , LEXinform 5906528, Hinweis vom 02.02.2012, LEXinform 0941359)
4.
Besteht kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Errichtung bzw
dem Erwerb und der Veräußerung der Objekte, kann ein gewerbliches Immobiliengewerbe vorliegen, wenn die Stpfl
die objekte wurden vor dem verkauf in nicht unerheblichem umfang modernisiert, was zu einer wohnung mit unterschiedlicher marktgängigkeit führte
Für die Verkaufsabsicht ist dann der enge zeitliche Zusammenhang mit der Modernisierung wichtig
Bei Sanierungen beginnt die Fünfjahresfrist mit Abschluss der Sanierungsarbeiten (BFH-Urteil vom 05.12.2002, IV R 57/01, BStBl II 2003, 291; BMF vom 26.03.2004, BStBl I 2004, 434, Abs
24)
.Ein bebautes Grundstück, das dem Stpfl unterliegt
seit vielen Jahren im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung genutzt wird, kann Gegenstand eines gewerblichen Immobilienhandels werden, wenn die Stpfl
im Hinblick auf einen Verkauf bauliche Maßnahmen ergreift, die so umfassend sind, dass das Bestandsgebäude nicht nur erweitert oder über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert, sondern ein Neubau errichtet wird, BFH aus XR 18/18 und XR 19/18 vom 15
Januar , 2020, Medienmitteilung der BFH vom 16
Juli 2020 (LEXinform 0456945, 0952007)
(Bundesministerium der Finanzen vom 26
März 2004, BStBl I 2004, 434, Abs
8)
Selbständiges Vermögen im Sinne der Drei-Liegenschafts-Grenze ist grundsätzlich jedes Grundstück, das selbstständig veräußert und genutzt werden kann (Grundstück, grundstücksähnliches Recht oder Recht nach dem WEG), und zwar unabhängig von seiner Größe, seinem Wert und sonstigen Umständen (Bund Finanzgerichtliche Urteile vom 03.08.2004, XR 40/03, BStBl II 2005, 35; vom 12.07.2007, XR 4/04, BStBl II 2007 und vom 05.05.2011, IV R 34/08, BStBl II 2011 , 78 7, Abs
34)
Dabei folgt nach ständiger Argumentation die selbständige Verkäuflichkeit grundsätzlich der sachenrechtlichen Qualifikation
Allerdings ist die auf dem Zivilrechtsprinzip beruhende Bestimmung des „Gegenstands“ unter Berücksichtigung der allgemeinen Auffassung von wirtschaftlichen Aspekten geprägt (BFH-Urteil 8.3.2004, XR 40/03, BStBl II 2005 , 35)
Eigentum im Rechtssinne ist der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Inventar eines Grundbuchblattes mit eigener Nummer eingetragen ist
Ausnahmen hiervon gibt es jedoch unter dem rechtlichen Aspekt der wirtschaftlichen Einheit (§§ 2, 93 BewG)
Der BFH orientiert sich bei der Objektzählung nicht ausschließlich am Eigentumsbegriff des BGB
Unabhängige Grundstücke können in ihrer Zusammenfassung als wirtschaftliche Einheit ein einziges Objekt darstellen
Der vom BFH vollumfänglich überprüfbare Rechtsbegriff „wirtschaftliche Einheit“ (§ 2 BewG) wurde zur Abgrenzung des Bewertungsgegenstandes als Typbegriff in das Wertermittlungsgesetz eingeführt
Der Fall des sogenannten gewerblichen Immobilienhandels legt Wert auf die Frage, was der »Gewerbegegenstand« ist
Die nach § 15 Abs
2 EStG geforderte Quantifizierung des kaufmännischen – kurzfristigen und häufigen – Umsatzes konzentriert sich auf den nach öffentlicher Meinung »typischen« Handelsgegenstand
Was eine wirtschaftliche Einheit ist, bestimmt sich gemäß § 2 Abs
1 Satz 3 BewG nach der öffentlichen Meinung, also in erster Linie nach wirtschaftlichen Erwägungen
Dabei sind die Ortsüblichkeit, die tatsächliche Praxis, der Verwendungszweck und der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Vermögensgegenständen zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 22.7.2010, IV R 62/07, BFH/NV 2010, 2261, LEXinform 0588887, Rn
29 und 30)
5
2011, IV R 34/08, BStBl II 2011, 787).
Alle Immobilienverkäufe innerhalb von fünf Jahren müssen in die »Drei-Immobilien-Grenze«-Prüfung einbezogen werden
Zu zählen sind alle Gegenstände, die innerhalb dieses Zeitraums angeschafft, hergestellt oder modernisiert wurden
Wenn die Stpfl
ein Gebäude mit insgesamt 18 Wohn- und Geschäftseinheiten und 36 Tiefgaragenstellplätzen auf eigenem Grundstück, kein gewerblicher Grundstückshandel wegen Überschreitung der Drei-Grundstücke-Grenze, wenn aufgrund von Finanzierungsschwierigkeiten auf Verlangen der Bank, in engem zeitlichen bezug zum bau werden zwei wohnungen errichtet, ein tiefgaragenstellplatz und eine arztpraxis mit insgesamt sechs tiefgaragenstellplätzen verkauft
So wie jede Wohnung mit dem dazugehörigen Stellplatz nur ein Grundstück im Sinne der Drei-Liegenschafts-Grenze darstellt, ist die Arztpraxis zusammen mit den sechs Stellplätzen nur dann als ein Grundstück zu bewerten, wenn die Stellplatzverordnung der Gemeinde für die Schaffung der Praxisräume erfordert genau sechs geforderte Tiefgaragenstellplätze (FG München Urteil vom 23.09.2010, 11 K 2166/07, EFG 2011, 142, LEXinform 5011064, rkr.)
3 und 8)
01, Bundessteuerblatt II 2003, 291 und Bundesministerium der Finanzen vom 26
März 2004, Bundessteuerblatt I 2004, 434, Absatz 8)
Gemäß § 93 Abs
1 BewG bildet jedes Wohneigentum und Teileigentum eine wirtschaftliche Einheit
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 24
Februar 2005 (XB 183/03, BFH/NV 2005, 1274) können zwei Wohn- oder Teileigentumsrechte im Sinne eines Dreiereigentums ein Objekt sein, wenn die rechtlich selbstständig sind Einheiten wurden baulich neu gestaltet und können ohne bauliche Veränderungen nur noch als eine Wohnung genutzt werden
Bei einem Mehrfamilienhaus liegen erst dann mehrere Objekte vor, wenn eine Teilung nach WEG vollzogen ist
Denn erst eine solche Teilung schafft die zivilrechtliche Voraussetzung für die Entstehung einer selbstständig verkäuflichen WG (BFH-Urteil vom 18.09.2002, X R 108/96, BFH/NV 2003, 455)
Sie ist vor einer möglichen Teilung eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 70 Abs
1 iVm § 75 Abs
1 Nr
1 BewG)
Auch gescheiterte Grundstücksverkäufe können zur Überschreitung der »Drei-Liegenschafts-Grenze« führen (BFH-Urteil vom 5.12.2002, IV R 57/01, BStBl II 2003, 291, Tz
3.1.2)
Die Drei-Liegenschafts-Grenze muss auch Grundstücke, die im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder durch Schenkung übergegangen sind und vom Rechtsnachfolger in einem zeitlichen Zusammenhang veräußert wurden (Bundesministerium der Finanzen vom 26
März 2004, BStBl I 2004, 434, Rn
9)
In diesen Fällen muss die Frage der zeitlichen Bindung auf den Kauf oder die Herstellung durch den Rechtsvorgänger gestützt werden (siehe unten »Spenden an Angehörige«)
, BStBl II 2007, 375) wird die Veräußerung von durch Erbschaft oder unentgeltlich erworbenem Vermögen bei der Bemessung der Drei-Immobilien-Grenze nicht berücksichtigt
Denn in dieser Art des Erwerbs ist kein Kauf zu sehen, so dass die Annahme eines gewerblichen Immobilienhandels unter dem Aspekt des händlertypischen Verhaltens ausgeschlossen ist, es sei denn, es liegt ein Missbrauchsfall vor
Der Verkauf von geerbten oder geschenkten Immobilien ist jedoch gewerblich, wenn durch den Verkauf wesentliche weitere Aktivitäten zur Verbesserung der Verwertungsmöglichkeiten – ähnlich denen eines Bauträgers oder Bauträgers – entwickelt wurden, beispielsweise durch umfangreiche Modernisierung von bebauten Immobilien oder die Bebaubarkeit und Baureife unbebauter Grundstücke (BMF vom 26.3.2004, Bundessteuerblatt I 2004, 434, Rn
11).
Insofern bestätigt der BFH die Auffassung der Verwaltung mit zwei Urteilen vom 23.08.2017 (BFH-Urteil vom 23.08.2017, XR 8/15, LEXinform 0950512 und XR 7/15, LEXinform 0950513), wonach eine Eigentumswohnung verschenkte an den anderen Ehegatten in die Veranlagung einzubeziehende gewerbliche Grundstücksgeschäfte des Steuerpflichtigen können dann berücksichtigt werden, wenn dieser – vor der Entscheidung zur Schenkung – die (zumindest bedingte) Absicht hatte, dieses Grundstück ebenfalls am Markt zu verkaufen
Verschenkte oder nicht gewinnorientierte Gegenstände sind bei der Prüfung, ob die Drei-Objekte-Grenze überschritten wurde, nicht mit einzubeziehen
Die Rechtsprechung hat jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz gemacht
So kann beispielsweise die Beteiligung naher Angehöriger an „eigenen“ Immobiliengeschäften des Steuerpflichtigen einen Rechtsmissbrauch darstellen (vgl
etwa BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 302, unter 2.; in BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817, unter B.II.2.b)
Ebenso ist der Weiterverkauf von Schenkungsgegenständen dem Schenker zuzurechnen, wenn er nach dem Gesamtbild der Umstände „das Geschehen beherrscht“ und den Erlös aus dem Weiterverkauf selbst erhalten hat (vgl
z
B
Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2003, 162, unter 2., und in BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817, unter B.II.2.c und d)
Nach den Grundsätzen der steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen können auch unentgeltliche Zuwendungen als unerheblich oder nicht anerkannt qualifiziert werden, wenn ihnen sogenannte Strohmanngeschäfte oder Scheingeschäfte im Sinne des § 41 Abs
2 AO zugrunde liegen ( vgl
Senatsurteil in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, unter II.3.c, mit weiteren Hinweisen)
Unabhängig davon kommt nach der Rechtsprechung des urteilenden Senats auch die Schenkung von Gegenständen an Angehörige im Hinblick auf die Frage der Überschreitung der Drei-Gegenstands-Grenze in Betracht, wenn der übertragende Stpfl
– bevor er sich zur unentgeltlichen Überlassung entschließt – die (zumindest bedingte) Absicht hatte, diese Gegenstände auch auf dem Markt zu verkaufen (Urteil in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, unter II.3.b dd ; auch BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 434, Rn
11).
Beispiel 1:
Nach dem BFH-Urteil vom 19.09.2002 (XR 51/98, BStBl II 2003, 394) ist die Einbringung eines Grundstücks in eine Kapitalgesellschaft durch deren Alleingesellschafter gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und die Übernahme grundstücksbezogener Verbindlichkeiten können ein Grundstücksverkauf im Sinne der Rechtsgrundlagen für den gewerblichen Grundstückshandel sein (Rn
7 des BMF-Schreibens vom 26.03.2004, BStBl I 2004, 434)
stamp Dominiert GmbH vor Fertigstellung des Gebäudes bei der Beurteilung einer gewerblichen Immobilientransaktion als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unbedingten Verkaufsabsicht
Darüber hinaus hat der BFH entschieden, dass der Gewinn, der aus der Einbringung einer Immobilienhandelsgesellschaft in eine GmbH entsteht, der Gewerbesteuer unterliegt und aufgrund der Rechtsgrundsätze des gewerblichen Immobilienhandels der Gewerbesteuer unterliegt.
Der Kläger hatte einen Miteigentumsanteil an einer Wohnung erworben, diese kurz darauf baulich und rechtlich in fünf Wohnungen aufzuteilen begonnen und den Miteigentumsanteil an der noch ungeteilten Wohnung vor der Umwandlung in eine von ihm zu 100 % kontrollierte GmbH eingebracht Arbeit wurde abgeschlossen
Die GmbH übernahm die Verbindlichkeiten des Klägers aus Anschaffungs- und Herstellungskosten, gewährte ihm weitere Gesellschaftsanteile an der GmbH und räumte ihm eine Darlehensforderung ein
In den fünf Jahren nach Einbringung und Teilung verkaufte die GmbH alle Wohnungen
Die FA hatte die Einbringung als Zwangsverkauf der Liegenschaft im Rahmen einer gewerblichen Immobilientransaktion gewertet
Das FG hingegen schloss sich dem Kläger an
Der BFH hob das Urteil des FG zur Revision des BG auf und verwies die Sache an das FG zurück
Nach den Umständen des Rechtsstreits beabsichtigte die Klägerin von vornherein, die erworbene Wohnung aufzuteilen, um die neu geschaffenen Wohnungen dann zu verkaufen
Das Grundstück gehörte daher ab dem Erwerbszeitpunkt zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Immobilienhändlers und wurde im Wege der Einbringung in die beherrschte GmbH veräußert
Die Vorlage war erforderlich, um die Höhe des letztlich steuerpflichtigen Gewerbeertrags ermitteln zu können (Habil et al., NWB 2009, 3404)
wenn sie eine wesentliche – wertschöpfende – eigene Tätigkeit ausüben (z
B
Entwicklung des erworbenen Grundstücks) (BFH-Urteil vom 17.03.2010, IV R 25/08, BStBl II 2010, 622; Anmerkung vom 27.05.2010 , LEXinform 0926579)
Als Veräußerung im Sinne der »Drei-Grundstücks-Grenze« gilt auch die Einbringung eines Grundstücks in das Miteigentum einer Personengesellschaft, die nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens als Veräußerung anzusehen ist 29.3.2000 (BStBl I 2000, 462)
Übertragungen von Grundstücken in das Miteigentum einer Personengesellschaft, für die der Übertragende keine Gegenleistung erhält (verdeckte Einlage), und die Übertragung von Grundstücken im Wege der dinglichen Teilung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft oder Teilgemeinschaft auf die einzelnen Gesellschafter zur Alleinbeförderung Eigentum gelten dagegen nicht als Veräußerung im Sinne der „Drei-Grundstücke-Grenze“ (Bundesministerium der Finanzen vom 26.03.2004, BStBl
I 2004, 434, Abs
7)
Mit Urteilen vom 28.10.2015 (XR 21/13, BFH/NV 2016, 405, LEXinform 0929791 und XR 22/13, BStBl II 2016, 95) entschieden, dass Grundstücke nicht an Dritte veräußert, sondern in eine Kommanditgesellschaft eingebracht werden bei denen der Eigentümer der Immobilie zu 100 % am Gewinn und Vermögen beteiligt ist, ist die Einbringung bei Übernahme der Verbindlichkeiten, die die Immobilie belasten, einer entgeltlichen Veräußerung an einen Dritten gleichzustellen, so dass in dem Fall von über Wenn die Grenze von drei Eigenschaften überschritten wird, gibt es ist der gewerbliche Immobilienhandel
Dies gilt auch, wenn die Einlage zur Errichtung einer Stiftung zum Zweck der Vermögensnachfolge geleistet wird (siehe auch Hinweis vom 01.05.2016, LEXinform 0947432)
sind als Zählgegenstände bei der Prüfung der Drei-Objekte-Grenze zur Feststellung des gewerblichen Grundstückshandels anzusehen (BFH-Urteil vom 19.09.2002, XR 160/97, BFH/NV 2003, 890, BMF v 26
März 2004, BStBl I 2004, 434 , Absatz 13).
Der BFH hat sich im Urteil vom 3
August 2004 (X R 40/03, BStBl II 2005, 35) mit der Objektfrage im Sinne der Drei-Objekte-Grenze befasst
„Objekt“ im Sinne der Rspr-Grundsätze für den gewerblichen Immobilienhandel ist grundsätzlich jedes Immobilienobjekt, das verkauft und selbstständig genutzt werden kann
Die selbstständige Verkäuflichkeit basiert auf der immobilienrechtlichen Qualifikation
Ausnahmen hiervon ergeben sich unter der rechtlichen Seite der wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 2 BewG
Der Objektzählung liegt daher nicht ausschließlich der Vermögensbegriff des BGB zugrunde
Demnach können vermögensrechtlich selbständige Grundstücke ein einziger Gegenstand sein, wenn sie zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden
Was eine wirtschaftliche Einheit ist, bestimmt sich gemäß § 2 Abs
1 Satz 3 BewG nach der öffentlichen Meinung, also in erster Linie nach wirtschaftlichen Erwägungen
Mehrere vermögensrechtlich selbstständige Grundstücke – insbesondere Eigentumswohnungen – können eine wirtschaftliche Einheit bilden, wenn die Raumeinheiten entweder unmittelbar nebeneinander oder unmittelbar untereinander angeordnet sind, also so miteinander verbunden sind, dass sie – vom Gesamtgebäude gedanklich getrennt – einen räumlichen Körper darstellen ( BFH-Urteil vom 23.02.1979, III R 73/77, BStBl II 1979, 547; BFH-Urteil vom 21.05.1993, VIII R 10/92, BFH/NV 1994 , 94)
die Trennung, die sich in der rechtlichen Selbständigkeit allein durch die Lage der Gegenstände zueinander (aneinandergrenzend oder übereinanderliegend) ausdrückt, wird grundsätzlich nicht aufgehoben
Die bloße Aneinanderreihung rechtlich selbständig bebauter Grundstücke macht diese nach öffentlicher Meinung noch nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit
Grundsätzlich gibt es keine öffentliche Wahrnehmung, die eine Zusammenlegung von selbstständig nutzbaren und veräußerbaren Mehrfamilienhäusern zu einer Einheit zulassen oder gar vorschreiben würde (BFH-Urteil vom 03.08.2004, XR 40/03, BStBl II 2005 , 35)
Insbesondere liegt eine nach öffentlicher Wahrnehmung zu berücksichtigende Zusammenfassung zu einem einheitlichen räumlichen Gefüge nicht vor, wenn sich Wohnungen in durch Wände abgetrennten Gebäudeteilen mit eigenen Hauseingängen und Treppenhäusern befinden
In diesem Fall muss eine rein technische Zusammenfassung eines einzelnen Objekts hinter dem eigentlichen Fund zurücktreten
Der nach § 2 Abs
1 BewG erforderliche Maßstab zur Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit verhindert, dass baulich getrennte Teile eines Gebäudekomplexes als ein einziges Grundstück im Sinne des § 2 Abs
1 Satz 1 BewG angesehen werden (BFH-Urteil v 17
Mai 1990, II R 104/ 87, BFH/NV 1991, 799)
Wir stimmen hiermit zu, dass der BFH Doppelhaushälften – durch eigene Brandwände getrennte Häuser mit jeweils eigener Hausnummer und eigenem Eingang – als eigenständige wirtschaftliche Einheiten behandelt, sofern sie ohne wesentliche bauliche Veränderungen eigenständig veräußert werden können; dies gilt auch, wenn gemeinsame Ver- und Entsorgungseinrichtungen vorhanden sind (BFH-Urteil vom 02.10.1970, III R 163/66, BStBl II 1970, 822; BFH-Urteil vom 14.02.1990, II R 2/87, BFH/ NV 1991 798)
dem Erwerber mehr als drei Einheiten zugeteilt wurden (BFH-Urteil vom 30.09.2010, IV R 44/08, BStBl II 2011, 645).
Zwei miteinander verbundene Doppelhaushälften, die als Mehrfamilienhaus genutzt werden und auch nach dem Verkauf genutzt werden sollen, bilden ebenfalls ein gemeinsames Grundstück, wenn das Grundstück, auf dem sie errichtet wurden, noch nicht geteilt wurde
Diese Teilung ist Voraussetzung für die Schaffung von selbstständig verkäuflichen Grundstücken
Dies gilt unabhängig davon, ob das FA die jeweilige Doppelhaushälfte vor der Grundstücksaufteilung als wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 BewG angesehen und entsprechend gewürdigt hat (BFH-Urteil vom 14.10.2003, IX R 56/99, BStBl II 2004, 227)
Der X
Senat teilt mit Urteil vom 3
August 2004 (XR 40/03, BStBl II 2005, 35) mit, dass er sich der Auffassung des IX
anschließt
Senat im Urteil vom 14
Oktober 2003 (IX R 56/99, BStBl II 2004, 227) wohl nicht folgen würde.
Wenn zwei Mehrfamilienhäuser (aufgeteilt in Eigentumswohnungen) (zwölf oder zehn Eigentumswohnungen) in zwei Kaufverträgen verkauft werden zwei verschiedene Käufer mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft, liegt eine nachhaltige Tätigkeit vor
Es ist gleichstellungsrechtlich unerheblich, den Verkauf von zwei ungeteilten Mehrfamilienhäusern an zwei Käufer innerhalb der Drei-Objekte-Grenze als nur zwei Objekte zu bewerten (BFH-Urteil vom 15.7.2004, III R 37/02 , BStBl II 2004, 950) hingegen ist die Veräußerung von zwei in Wohneigentum aufgeteilten Mehrfamilienhäusern en bloc an zwei Erwerber als Veräußerung der der Zahl der Wohnungseigentumsrechte entsprechenden Anzahl von Grundstücken zu qualifizieren
Insoweit liegen weder rechtlich noch wirtschaftlich vergleichbare Tatsachen vor
Ein ungeteiltes Grundstück mit fünf freistehenden Mehrfamilienhäusern ist nur ein Grundstück im Sinne der Dreigrundstücksgrenze zur Abgrenzung der Vermögensverwaltung vom gewerblichen Immobilienhandel (BFH-Urteil vom 05.05.2011, IV R 34/08, BStBl II 2011, 787).
Jedes Grundstück, das veräußert und für sich allein genutzt werden kann – unabhängig von seiner Größe, seinem Wert und sonstigen Umständen – gilt als eigenständiges Grundstück als räumlich abgegrenzter Teil, der in das Inventar eines Grundbuchs eingetragen wird Seite unter einer speziellen Nummer
Die Objekte sind dort nach dem Liegenschaftskataster benannt
Im Gegensatz zu diesem Grundbuchgrundstück wird im Vermessungs- und Katasterwesen der Begriff Flurstück verwendet
Ein Grundbuchgrundstück kann aus mehreren Parzellen bestehen, aber nicht umgekehrt
Davon ausgehend können mehrere Gebäude auf einem ungeteilten Grundbuchgrundstück nicht als eigenständige Objekte angesehen werden
So ist beispielsweise die Teilung eines mit zwei Doppelhaushälften bebauten Grundstücks Voraussetzung für die Schaffung eigenständiger Grundstücke (siehe auch Anmerkung vom 19.07.2011, LEXinform 0632647)
127, LEXinform 5019635) gegen die Grundsätze des BFH-Urteils vom 05.05.2011 (IV R 34/08, BStBl II 2011, 787), wonach ein ungeteiltes Grundbuchgrundstück mit fünf freistehenden Mehrfamilienhäusern nur ein Objekt im Sinn der »Drei-Objekt-Grenze« ist
Inhaltlich schließt sich das FG dem BFH-Urteil vom 3
August 2004 (XR 40/03, BStBl II 2005, 35) uneingeschränkt an -Grundstücksgrenze, die für die Annahme eines gewerblichen Grundstücksgeschäfts maßgeblich ist, sind benachbarte, selbstständig verkäufliche und nutzbare Mehrfamilienhausgrundstücke als selbstständige wirtschaftliche Einheiten zu zählen, die nicht zu einem Grundstück zusammengefasst sind („Häuserzeile“) « oder »Straße«).
Erwerb des aus beispielsweise fünf Grundstücken bestehenden Briefmarkenfolgegrundstücks, das vor dem Erwerb als einheitliches Firmengelände genutzt wurde und von der Stpfl
diese Immobilie ungeteilt durch einen Vertrag mit einem Erwerber, fehlt es an Nachhaltigkeit, so dass die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum gewerblichen Betrieb nicht überschritten wird (BFH-Urteil vom 15.04.2004, IV R 54/02, BStBl II 2004, 869)
Das Grundstück ist – wie vom FA tatsächlich praktiziert – als wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 70 Abs
1 BewG anzusehen
Die Grundsätze des gewerblichen Grundstückshandels gelten auch für den Fall, dass nur ein Grundstück erworben und nach Aufteilung Teilgrundstücke oder ideelle Bruchteile von mehr als drei Käufer veräußert werden (BFH-Urteil vom 30.11.2004, VIII R 15/ 00, BFH/NV 2005, 1033)
Der Verkauf von mehr als drei Stpfl
bebaute unbebaute Grundstücke stellen keine Vermögensverwaltung mehr dar, auch wenn sie geerbt oder geschenkt wurden
Für den zeitlichen Zusammenhang ist der Zeitraum zwischen Grundstückserwerb und Veräußerung nicht zu berücksichtigen; Vielmehr kommt es darauf an, ob zwischen der wertsteigernden Maßnahme und der Realisierung nicht mehr als fünf Jahre liegen (BFH-Urteil vom 20.04.2006, III R 1/05, BStBl II 2007, 375)
Der Verkauf von fünf zusammenhängenden unbebauten Grundstücken an einen Erwerber (Baugenossenschaft) stellt kein gewerbliches Grundstücksgeschäft dar
Erteilt der Erwerber (Baugenossenschaft) dem Verkäufer jedoch einen Alleinverkaufsauftrag für die zu erstellenden Eigentumswohnungen und PKW-Stellplätze, stellt der Verkauf an den Alleinerwerber ein gewerbliches Grundstücksgeschäft dar (BFH-Urteil zu 15.7 … unabhängig von der Größe des Grundstücks – nicht einzubeziehen (BMF v
26.3.2004, Bundessteuerblatt I 2004, 434, Abs
9) Dies gilt jedoch nicht, wenn der Erblasser in seiner Person bereits ein gewerbliches Grundstücksgewerbe begründet hat und der Erbe führt dieses Gewerbe fort Der Erwerb einer Liegenschaft kraft Gesamtrechtsnachfolge ist kein Sacherwerb im Sinne des gewerblichen Immobiliengewerbes (BFH-Urteil vom 15.3.2000, XR 130/97, BStBl II 2001, 530 ).Für die Gesamtrechtsnachfolge regelt § 45 AO, dass die Ansprüche und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger übergehen.Darüber hinaus nimmt der Gesamtrechtsnachfolger nach Ansicht des BFH grundsätzlich dieStellung der lega ein l Vorgänger in materieller und prozessrechtlicher Hinsicht
Von der Zurechnung ausgenommen sind jedoch höchstpersönliche oder untrennbar mit der Person des Rechtsvorgängers verbundene Umstände (z
B
bestimmte für die Besteuerung oder Begünstigung bedeutsame Merkmale) (BFH-Urteil vom 11 II 1972, 80 )
Der danach gesetzlich geforderte zeitliche und sachliche Zusammenhang von Immobiliengeschäften ist grundsätzlich personenbezogen in dem Sinne, dass der Tatbestand des Rechtsgeschäfts durch die Rechtzeitigkeit zwischen Kauf und Verkauf konstituiert wird, die auf einen Kauf mit zumindest bedingter Verkaufsabsicht hindeutet seitens des Käufers zum Zeitpunkt des Kaufs (Kauf auf Wiederverkauf)
Dieser Rückschluss von äußeren Tatsachen auf eine subjektive Intention setzt grundsätzlich eine persönliche Identität voraus
Der Verkauf von Immobilien durch den Erben impliziert keinen bestimmten Willen des Erblassers.
Nach dem BFH-Urteil vom 20.04.2006 (III R 1/05, BStBl II 2007, 375, unter 2
Buchstabe d) wird der Verkauf unentgeltlich erworbener Grundstücke bei der Bemessung der drei nicht berücksichtigt – Vermögensgrenze (siehe auch “Vermögensübernahme durch vorweggenommene Erbschaft oder Schenkung”)
Erwirbt der Miterbe das von ihm geerbte Grundstück zu 1/2 in der Zwangsversteigerung, so gilt für die Bemessung eines gewerblichen Grundstücksgeschäftes nur der Erwerb des halben Anteils der anderen Miterben als Kaufgeschäft (Bundessteuergesetzbuch)
LG vom 08.09.2004, XI R 47, 48/03, BStBl II 2005, 41)
Grundstücke, die zu Wohnzwecken genutzt werden (Bundesministerium der Finanzen vom 26.03.2004, BStBl I 2004, 434, Abs
10) gehören nicht zum Privatvermögen des Maklers, wenn die private Nutzung erfolgte ursprünglich auf Dauer angelegt (BFH-Urteil vom 19.12.2002, IX B 39/02, BFH/NV 4/2003, 479; BFH-Urteil vom 19.9.2002, XR 68/00 , BFH/NV 2003, 891)
eine Immobilie, die seit dem Kauf oder Bau zu Wohnzwecken genutzt wird und dieser Verkauf auf offensichtlichen Zwängen beruht, z
eine unvorhergesehene finanzielle Notlage oder ein berufsbedingter Umzug, wie z
B
der Umzug in eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung, oder
ein größerer Platzbedarf durch Familienzuwachs oder Trennung der Ehegatten oder andere plausible Gründe
in der Regel kann dieses Objekt nicht in eine gewerbliche Immobilientransaktion einbezogen werden, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb (Bau) und Veräußerung weniger als fünf Jahre beträgt (BFH-Urteil vom 18.09.2002, XR 28/00, BStBl II 2003, 133; BFH-Urteil vom 15.03.2005, XR 36/04, BFH/NV 2005, 1535; BMF vom 26.03.2004, BStBl I 2004, 434, Rn
10)
des betreffenden Gegenstandes nicht erreicht und diesbezüglich ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt wird (BFH-Urteil vom 23.7.2002, VIII R 19/01, BFH/NV 2002, 1571; BMF vom 26.3.2004, BStBl I 2004, 434, Rn
11)
Der Verkauf eines Grundstücks unter Preis ändert nichts daran, dass es sich um ein „Zählobjekt“ im Sinne der Drei-Objekte-Grenze handeln kann
Dies gilt auch bei der Veräußerung durch eine Personengesellschaft an einen ihrer Gesellschafter und an eine verbundene Personengesellschaft (BFH, Urteil vom 30.11.2004, VIII R 15/00, BFH/NV 2005, 1033)
, sind nicht in die Betrachtung einzubeziehen, ob die Drei-Eigenschaften-Grenze überschritten wurde, z.B
die unentgeltliche Vermögensübertragung auf die Kinder (BFH-Urteil vom 09.05.1996, IV R 74/95, BStBl II 1996, 599; BFH-Urteil vom 20.05.1998, III B 9/98, BStBl II 1998 , 721; BFH-Urteil vom 2.2.2000, XB 83/99, BFH/NV 2000, 946)
– bevor er sich entschloss, es den Kindern zu schenken – die Absicht hatte, diese Objekte auch auf dem Markt zu verkaufen (Bundesministerium der Finanzen vom 26.03.2004, BStBl
I 2004, 434, Rz 11)
In diesem Fall hätten die später verschenkten Objekte von vornherein zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Immobilienhändlers gehört; die unentgeltliche Abtretung an die Kinder hätte dann eine mit dem Teilwert zu erfassende Entnahme dargestellt
Auch wenn die Gegenstände den Kindern eigentlich hätten überlassen werden müssen, könnten diese unentgeltlichen Überlassungen in die Frage des Überschreitens der Drei-Objekte-Grenze einbezogen werden, wenn
nach den Grundsätzen der steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen Familienangehörigen (→ Verträge zwischen Familienangehörigen) wären die Übertragungen als unerheblich zu qualifizieren;
die Überweisungen auf sogenannten Strohmann- oder Scheingeschäften beruhten;
die Übertragungen wären als → Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO zu werten.
Unter diesen Umständen unterliegt der Verkauf der von den Kindern unentgeltlich erworbenen Gegenstände dem Stpfl
als Zählgegenstand zu zählen (vgl
auch Urteil FG Düsseldorf vom 11.12.2014, 16 K 3501/12, DStRE 2016, 1481, LEXinform 5018513)
wenn die Steuer erhebliche Aktivitäten zur Verbesserung der Beitreibungsmöglichkeiten entwickelt hat, BFH vom 23.08.2017, XR 7/15, BFH/NV 2018, 325 Nr
3 (Bestätigung des BFH-Urteils vom 20.04.2006, III R 1 /05, BFHE 214, 31 , BStBl II 2007, 375)
Bei der Frage der Überschreitung der sogenannten Drei-Objekte-Grenze kommt die Einbeziehung einer dem Ehegatten überlassenen Eigentumswohnung in Betracht, wenn der übertragende Steuerpflichtige – vor seiner Entscheidung zur Schenkung – die (zumindest bedingte) Absicht dazu hatte dieses Objekt auch am Markt verkaufen (Bestätigung des Senatsurteils vom 18.09.2002, XR 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238)
Zu beachten ist, dass Garagen bei der Ermittlung der Drei-Objekte-Grenze genauso wenig zählen wie verschenkte Geschenke, auch wenn sie selbstständig verkauft werden
Garagen sind »Nebenräume« von Eigentumswohnungen und gelten auch dann nicht als Sachen, wenn sie an andere Käufer als die Käufer der Eigentumswohnungen verkauft werden (vgl Bundesministerium der Finanzen vom 26
März 2004, Bundessteuerblatt I 2004, 434, Rn
2002, 1559; Bundesministerium der Finanzen vom 26
März 2004, BStBl I 2004, 434, Rn
8)
Diese Aussage gilt jedoch nur für den Weiterverkauf eines bereits bestellten Erbbaurechts, nicht aber für die Erstbestellung eines solchen Baurechts
Das Erbbaurecht räumt dem Berechtigten ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht ein
Ein Erbbaurechtsverhältnis steht einem entgeltlichen, rein vertraglichen Nutzungsverhältnis wie Miete oder Pacht nahe (BFH-Urteil vom 22.04.1998, XI R 28/97, BStBl II 1998, 665)
Durch die Bestellung eines Erbbaurechts wird ein Grundstück zur Erzielung von Erbpacht und damit nur zur Fruchtbarkeit genutzt
Die Substanz des Vermögens wird nicht verwertet (BFH, Urteil vom 12.07.2007, X R 4/04, BStBl II 2007, 885)
Bei Ehegatten ist eine Zusammenlegung vermögensrechtlicher Tätigkeiten grundsätzlich nicht zulässig
Daher kann grundsätzlich jeder Ehegatte drei Gegenstände veräußern (Bundesministerium der Finanzen vom 26.03.2004, BStBl I 2004, 434, Rn
12)
14 ff
Liegt der Sachverhalt des gewerblichen Immobilienhandels bei der Gesellschaft selbst vor, betreibt die Gesellschaft selbst einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs
2 EStG (siehe auch BFH-Urteil vom 05.12.2002, IV R 57/01, BStBl II 2003, 291)
In steuerlicher Hinsicht liegt eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs
1 Satz 1 Nr
1 WpHG vor
2 EStG
Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Personengesellschaft den Bereich der privaten Vermögensverwaltung wegen Überschreitens der sogenannten Drei-Immobilien-Grenze verlassen hat, sind solche Immobilienaktivitäten nicht zu zählen, die die Gesellschafter alleine oder im Rahmen entwickelt haben einer anderen gewerblich tätigen Personengesellschaft (BFH-Urteil vom 17.12.2008, IV R 72/07, BStBl II 2009, 529)
Abb.: Beteiligung an Immobiliengesellschaften
Der Verkauf von Grundstücken durch eine Personengesellschaft kann einem Gesellschafter zugerechnet werden, dessen Beteiligung nicht mindestens 10 % beträgt und der auch eigene Grundstücke als Gegenstände im Sinne der Drei-Grundstücks-Grenze veräußert, wenn dieser Gesellschafter über eine Generalvollmacht verfügt oder aus anderen festgestellten Gründen für die Geschäfte der Immobiliengesellschaft verantwortlich ist (BFH-Urteil vom 12.7.2007, XR 4/04, BStBl II 2007, 885)
Beispiel 2:
K und Herr X waren jeweils zu 50 % Gesellschafter einer OHG, die ein gewerbliches Immobiliengeschäft betrieb und im Zeitraum vom 01
bis 05
insgesamt 14 Objekte veräußert hat
Darüber hinaus hielt K – ebenfalls mit X – anteilig 50 % der Anteile an a insgesamt mindestens sechs weitere Liegenschaften (Fraktions- oder Grundstücksgemeinschaft)
Die Immobiliengemeinschaft hat im KJ 05 ein Grundstück verkauft, das sie im KJ 02 erworben hatte
Die anderen Immobilien der Immobiliengemeinschaft wurden langfristig gehalten
Der FA vertrat die Auffassung, dass die Immobiliengemeinschaft als solche im Hinblick auf das verkaufte Objekt ein gewerbliches Immobiliengewerbe betrieben habe
Das Berufungsverfahren der Immobiliengemeinschaft war erfolgreich
Mit Urteil vom 17.12.2008 (IV R 72/07, BStBl II 2009, 529) hob der BFH die Festsetzung der gewerblichen Einkünfte auf, weil die auf dem Grundstücksmarkt entfaltete Tätigkeit der OHG nicht in die Festsetzung einzubeziehen sei der Aktivitäten der Immobiliengemeinschaft
In der Folge wurden statt der bisherigen Gewinnanteile der Grundstücksgemeinschaft beim FA nun Einkünfte aus einem persönlich geführten gewerblichen Grundstückshandel anerkannt
Die Immobilien-Community war erst im Asset Management aktiv geworden
Auf Ebene der Beteiligten, die über die OHG und die Grundstücksgemeinschaft innerhalb von fünf Jahren insgesamt 15 Objekte verkauft hatten, mussten die Einnahmen allerdings relativiert werden
Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom FG Köln abgewiesen (Urteil des FG Köln vom 18.05.2010, 1 K 3094/09, EFG 2010, 1995, LEXinform 5010938)
Lösung 2:
Sachverhalt und Lösung sind dem BFH-Urteil vom 22
August 2012 (X R 24/11, BStBl II 2012, 865) entnommen
Der BFH bestätigte in diesem Urteil die Rechtsauffassung des Finanzgerichts Köln (1 K 3094/09, LEXinform 5010938)
Der BFH weist auf die besondere Sachverhaltskonstellation hin, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Stpfl
K hat persönlich kein einziges Objekt verkauft, sondern führt Immobiliengeschäfte ausschließlich über eine Mitunternehmerschaft, die einerseits einen gewerblichen Immobilienhandel betreibt, und andererseits über eine Immobiliengemeinschaft, die als solches Vermögen verwaltet, durch
Im vorigen Fall wurde eine Zusammenführung der Immobilienaktivitäten der Gesellschaft und des Gesellschafters unter anderem in folgenden Fallgruppen bejaht: Der Gesellschafter betreibt Immobiliengeschäfte in eigener Person, daneben Verkäufe einer Personengesellschaft oder gemeinschaftlichen Verwaltung Vermögen als solches (im Folgenden einheitlich: Personengesellschaft) zuzurechnen (BFH-Urteil vom 11.12.1997, III R 14/96, BStBl II 1999, 401)
.1995, GrS 1/93, BStBl II 1995, 617)
In diesem Zusammenhang ist insbesondere hervorzuheben, dass die Mitunternehmerschaft trotz des Grundsatzes der ertragsteuerrechtlichen Einheit der Personengesellschaft keine abschirmende Wirkung gegen eine Zurechnung der getätigten Geschäfte auf den Gesellschafter hat
Der Gesellschafter ist an mehreren vermögensverwaltenden Personengesellschaften beteiligt, handelt aber in eigener Person keine Immobiliengeschäfte (BFH-Urteil vom 07.03.1996, IV R 2/92, BStBl II 1996, 369).
Der Gesellschafter veräußert mehr als drei Anteile an Personenhandelsgesellschaften, führt aber selbst keine Immobiliengeschäfte durch (BFH-Urteil vom 05.06.2008, IV R 81/06, BStBl II 2010, 974; siehe unten)
Wenn einerseits von vermögensverwaltenden Personengesellschaften durchgeführte Immobilientransaktionen auch bei einer Besteuerung des Gesellschafters in eine gewerbliche Immobilientransaktion umqualifiziert werden können, bei der der Gesellschafter selbst keine Immobilien verkauft, und so weiter andererseits nicht zwischen vermögensverwaltenden und kaufmännisch tätigen Personengesellschaften zu unterscheiden ist, so ist eine zusammenfassende Beurteilung auch dann möglich und erforderlich, wenn der Gesellschafter sowohl an vermögensverwaltenden als auch an Personengesellschaften beteiligt ist
Die eigene Tätigkeit des Steuerpflichtigen, die der hier vorzunehmenden Beurteilung anhand des Maßstabs des steuerpflichtigen Tatbestands des § 15 Abs
1 Satz 1 Nr
1 EStG, ist unabhängig davon, ob er Immobiliengeschäfte durch eine gewerbliche oder eine vermögensverwaltende Personengesellschaft tätigen lässt, steuerlich gleichgestellt; grundsätzlich sind alle Veräußerungen der Gesellschaft auf Gesellschafterebene zu berücksichtigen (Figgener et al., DStR 2012, 2579)
Laut BFH-Urteil vom 22.08.2012 (XR 24/11, BStBl
II 2012, 865) kann jemand mit Grundstücken handeln, ohne selbst eine Immobilie zu verkaufen (siehe auch Kommentar vom 26.10.2012, LEXinform 0879277)
Zusammenfassung des BFH-Urteils vom 22
August 2012:
Für die Zurechnung von Immobilienverkäufen mehrerer Personengesellschaften, bei denen die Stpfl
beteiligt ist, hat der BFH mit Urteil vom 22.04.2015 (X R 25/13, BStBl II 2015, 897) entschieden, dass die Stpfl
nachhaltig tätig, wenn zehn Personengesellschaften, an denen er beteiligt ist, insgesamt zehn Liegenschaften innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Erwerb an acht verschiedene Erwerbergesellschaften in einer notariellen Urkunde veräußern, die eigenständige Kaufverträge enthält, auch wenn diese Gesellschaften jeweils dieselbe Muttergesellschaft haben.
Fakten und Entscheidungsgründe:
Die Briefmarke war an insgesamt zehn GbR beteiligt, die Immobilien erworben hatten
Die einzelnen GbR waren unbestritten in der Vermögensverwaltung tätig
Innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Erwerb verkauften die zehn GbRs ihr Eigentum an acht verschiedene GmbHs
Dabei handelte es sich nach dem Willen der Vertragsparteien nicht um einen einheitlichen Kaufvertrag, sondern ausdrücklich um einen rechtlich eigenständigen Kaufvertrag für jedes einzelne Objekt
Auch die acht übernehmenden Kapitalgesellschaften sind nicht als »Eigentümergemeinschaft oder Gesellschaft« anzusehen
Unter einer Eigentümergemeinschaft oder Immobiliengesellschaft wird in der Literatur verstanden, dass bei einer Teilgemeinschaft oder GbR mehrere Personen auf der Erwerberseite auftreten, wie dies beispielsweise bei einem Ehegattenkauf der Fall ist
Daran fehle es im vorliegenden Fall
Die acht Einkaufsgesellschaften waren weder partnerschaftlich miteinander verbunden, noch erwarben sie Teileigentum
Vielmehr ist jede Körperschaft alleiniger Eigentümer des von ihr erworbenen Eigentums geworden
Die Einkünfte der jeweiligen GbR aus Vermietung und Verpachtung liegen auf der Ebene der Stpfl
in Geschäftseinkommen zu qualifizieren
Der aus der Stpfl
Der so erzielte Gewinn ist nicht als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG anzusehen, der nicht der Gewerbesteuer unterliegen würde
Vielmehr handelt es sich um einen Gewinn aus der Veräußerung von Umlaufvermögen, der als laufender Gewinn anzusehen ist (siehe auch Stellungnahmen vom 29.09.2015, LEXinform 0947208 und vom 02.10.2015, LEXinform 0880089).
Die Veräußerung einer Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft ist einer anteiligen Veräußerung des Grundstücks gleichzustellen (Bundesministerium der Finanzen vom 26.03.2004, BStBl I 2004, 434, Rn
18)
Mit Urteil vom 05.06.2008 (IV R 81/06, BStBl II 2010, 974) bestätigte der BFH seine bisherige Auffassung (BFH-Urteile vom 07.03.1996, IV R 2/92, BStBl II 1996, 369 ff.)
10.12.1998, III R 61/97, BStBl II 1999, 390), indem er feststellt, dass die Veräußerung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Immobiliengesellschaft der Veräußerung mindestens einer Immobilie gleichkommt
Die Aktien sind Gegenstände im Sinne der Drei-Gegenstands-Grenze
Ein Aktionär, der innerhalb von fünf Jahren mehr als drei solcher Gesellschaftsanteile erwirbt und veräußert, überschreitet regelmäßig die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung und wird damit zum gewerblichen Immobilienhändler, als würde er mehr als drei Immobilien (oder beispielsweise zwei Immobilien und zwei Immobilien) verkaufen solche Gesellschaftsanteile)
Diese Grundsätze gelten auch für den Verkauf von auf dem Grundstücksmarkt tätigen gewerblichen BGB-Unternehmen
Dieser Umstand hat zur Folge, dass die dem Aktionär zufließenden Gewinne aus der Veräußerung seiner Aktien nicht der Tarifprivilegierung nach §§ 16, 34 EStG unterliegen (BFH-Urteil vom 14.12.2006, IV R 35/05, BFH/NV 2007, 692, LEXinform 5903231)
Ein Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft, zu deren Betriebsvermögen zum Zeitpunkt der Veräußerung Grundstücke gehören, die dem Umlaufvermögen des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens zuzurechnen sind, unterliegt nicht der Tarifprivilegierung als laufender Gewinn nach §§ 16, 34 EStG
Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Betriebsvermögen der Gesellschaft ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus solchen Grundstücken besteht
Ein Grundstück gehört nur dann zum Umlaufvermögen einer Personenhandelsgesellschaft, wenn die Gesellschaft die Voraussetzungen für den gewerblichen Grundstückshandel erfüllt, dadurch der auf die im Umlaufvermögen gehaltenen Grundstücke entfallende Gewinn als laufender Gewinn der Gewerbesteuer unterliegt; Gleiches gilt für die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils (BFH-Urteil vom 10
Mai 2007, IV R 69/04, BStBl II 2010, 973)
Die Drei-Liegenschafts-Grenze richtet sich nach der Anzahl der Liegenschaften im Gesellschaftsvermögen (Gemeinschaftsvermögen)
Voraussetzung für die Anrechnung von Anteilsverkäufen ist jedoch, dass der Anteilseigner mindestens 10 % an dem jeweiligen Unternehmen hält oder seine Beteiligung einen Verkehrswert von mehr als 250.000 Euro hat
Beispiel 3:
der Stempel Als gewerblicher Immobilienhändler erzielt A Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs
1 Nr
1 EStG und unterhält einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs
1 GewStG
A ist weiterhin alleiniger Kommanditist und alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der A GmbH & Co
KG und der B GmbH & Co
KG
Die Geschäftsanteile der Mitunternehmer gemäß § 15 Abs
§ 3 Nr
2 EStG gehören zum Betriebsvermögen des von A betriebenen gewerblichen Immobilienhandels
A veräußert die Anteile an den Immobilien-Gesellschaften
Lösung 3:
Zum Sachverhalt und zur Lösung siehe BFH-Urteil vom 29
Juni 2011 (X R 39/07, BFH/NV 2012, 16, LEXinform 0588662 und Stellungnahme vom 5
Januar 2012, LEXinform 0941283)
Der Gewinn einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) ist regelmäßig in deren Gewerbeertrag zu erfassen
Gehört er auch zum gewerblichen Gewinn des Gesellschafters, so ist sein Gewinn um den jeweiligen Gewinnanteil gemäß § 9 Nr
2 GewStG zu kürzen
Gewinne, die ein Mitunternehmer aus der Veräußerung seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft erzielt, fallen grundsätzlich nicht unter § 9 Nr
2 GewStG
Beteiligt sich eine natürliche Person an einer Personengesellschaft (vgl
§ 7 Satz 2 GewStG), so zählen diese weder zu den gewerblichen Einkünften der Personengesellschaft noch zu denen des Gesellschafters
Sie fallen daher nicht unter die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr
2 GewStG
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Immobilien-Gesellschaft, die nur in der Vermögensverwaltung tätig ist, aber aufgrund ihres Gewerbecharakters nach § 15 Abs
§ 3 Nr
2 EStG, ist grundsätzlich ein nicht gewerbesteuerlicher Veräußerungsgewinn
Nach der Rechtsprechung ist die Veräußerung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Immobiliengesellschaft der Veräußerung einer Immobilie gleichzustellen
Mit Urteil vom 05.06.2008 (IV R 81/06, BStBl
II 2010, 974) bestätigte der BFH dieses Ergebnis entsprechend der Stellungnahme der Verwaltung (vgl
BMF vom 26.03.2004, BStBl.)
I 2004, 434, Rn
18)
abgeleitet aus § 39 Abs
2 Nr
2 AO
Ein Aktionär, der innerhalb von fünf Jahren mehr als drei solcher Gesellschaftsanteile erwirbt und veräußert, überschreitet regelmäßig die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung und wird damit zum gewerblichen Immobilienhändler, als würde er mehr als drei Immobilien (oder beispielsweise zwei Immobilien und zwei solche) verkaufen Anteile)
Nichts anderes kann gelten, wenn ein gewerblicher Immobilienhändler seine Anteile innerhalb kurzer Zeit nach Gründung zweier vermögensverwaltender Immobiliengesellschaften veräußert, da diese bereits zum Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaften Betriebsvermögen seiner gewerblichen Immobiliengesellschaft waren
Zum Betriebsvermögen des gewerblichen Immobilienhandels gehören Gegenstände, die mit bedingter Veräußerungsabsicht erworben und in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang veräußert werden
Dieser Gedanke gilt auch dann, wenn vermögensverwaltende Kommanditgesellschaften mit der zumindest bedingten Absicht gegründet werden, die Anteile zeitnah zu veräußern und dies tatsächlich geschehen ist
Auf Stufe A zeigen sich die Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an den Immobiliengesellschaften als laufende Einnahmen
Nach dem BFH-Urteil vom 06.07.1999 (VIII R 17/97, BStBl II 2000, 306) ist der Verkauf eines vierten Grundstücks im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels kein rückwirkender Vorgang im sinne des § 175 abs
1 satz 1 nr
2 AO
Nach der OFD Koblenz vom 12
April 2001 (S 0351 A – St 53 1, FR 2001, 713) kommt die Vorschrift des § 173 Abs
1 Nr
1 AO auf Grundlage der Jahresfeststellungen des (ersten) Grundstücks zustande Erwerb und der Folgejahre bis zum Jahr der Veräußerung der vierten Liegenschaft (BMF vom 26.03.2004, Bundessteuerblatt I 2004, 434, Rz 33).
Für die Beurteilung, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt oder nicht, ist die Anzahl der Liegenschaften und die Zeit zwischen den jeweiligen Tätigkeiten (Erwerb, Bebauung und Verkauf des Grundstücks) von aussagekräftiger Bedeutung
Allerdings besteht einerseits die Möglichkeit, dass trotz Überschreitung der Drei-Objekte-Grenze nicht von einem gewerblichen Immobilienhandel ausgegangen werden kann, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von vornherein keine Verkaufsabsicht besteht
Werden dagegen weniger als vier Objekte verkauft, können besondere Umstände auf eine gewerbliche Tätigkeit hindeuten
Die Drei-Objekte-Grenze darf daher nicht als Freigrenze oder Untergrenze verstanden werden (BFH-Urteil vom 05.05.2004, XI R 25/03, BFH/NV 2004, 1399)
Die für den gewerblichen Immobilienhandel geforderte Eigenschaft der Nachhaltigkeit ist auch dann erfüllt, wenn der Verkäufer mehrerer Objekte zunächst versucht, diese einzeln zu verkaufen, die Objekte dann aber in einem einzigen Verkaufsvorgang an nur einen Käufer verkauft
Dies wird beispielsweise bejaht, wenn er zuvor versucht hatte, einzelne Gegenstände im Interesse eines möglichst hohen Gewinns zu verkaufen (BFH-Urteil vom 12.07.1991, III R 47/88, BStBl II 1992, 143)
Der Große Senat des BFH hat am 10
Dezember 2001 (GrS 1/98, Bundessteuerblatt II 2002, 291) über eine Anfrage des X
Senats zum gewerblichen Grundstückshandel entschieden
Der X
Senat hatte die Frage gestellt, ob die Errichtung von Wohnimmobilien und der Verkauf dieser Immobilien im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang unabhängig von ihrer Anzahl eine gewerbliche Tätigkeit darstellen, weil sie dem „Bild des Bauunternehmers“ entspreche
Der Große Senat verneinte diese Frage und vertrat die Auffassung, dass die Elemente „Nachhaltigkeit“ und „keine Vermögensverwaltung“ unterschiedlich auszulegen seien, je nachdem, ob es um den (reinen) Handel mit Immobilien oder den immobilienbezogenen Unternehmenswert gehe Schöpfung durch Entwicklung, eine Ablehnung gewährt
Als Beispiele für die Nichtanwendbarkeit der Dreigrundstücksgrenze führt der Große Senat Fälle an, in denen das im Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück vor seiner Bebauung veräußert oder ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung oder entsprechend veräußert wurde den Wünschen des Käufers angebaut wird
Nach dem BFH-Urteil vom 13.08.2002 (VIII R 14/99, BStBl II 2002, 811) ist der Verkauf von Wohnimmobilien vor der Bebauung des Grundstücks immer ein gewerbliches Grundstücksgeschäft (siehe auch BFH-Urteil vom 17.12.2002, 2003, XI R 22/02, BFH/NV 2004, 1629)
Der Verkauf einer Immobilie durch einen gewerblichen Immobilienhändler zwei Jahre nach deren Erwerb ist ein wichtiges Indiz für eine dem Gewerbe zuzuordnende Transaktionsabsicht von vornherein zu veräußern (BFH-Urteil vom 15.09.2006, IV B 96/05, BFH/NV 2007, 30)
Der BFH hat mit Urteil vom 17.12.2008 (IV R 77/06, BStBl II 2009, 791) wie folgt entschieden: Wird die Drei-Objekte-Grenze nicht überschritten, ist der Bereich der privaten Vermögensverwaltung nur in Fällen überschritten Grundstücksentwicklung, wenn die (vorbehaltlose) Entscheidung zum Verkauf des Grundstücks spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der auf die Entwicklung gerichteten Verträge getroffen wurde.
Zur bedingten bzw
unbedingten Verkaufsabsicht hat der BFH mit Beschluss vom 4
Juli 2006 (IV B 59/05, BFH/NV 2006, 2063) Stellung genommen
Erwägt der Eigentümer einer zum Zweck der Vermögensverwaltung erworbenen Liegenschaft lediglich den Verkauf mit einem von ihm zu errichtenden Gebäude, ist nicht ersichtlich, wie er gewerbsmässig tätig geworden ist (z
B
als Bauunternehmer, Bauleiter oder Bauträger)
mit unbedingter Verkaufsabsicht
Auch die ausschließliche Fremdfinanzierung der Immobilientransaktion sagt nichts darüber aus, ob die Stpfl
mit unbedingter Verkaufsabsicht gewerbsmässig tätig geworden ist oder ob er mit dem Verkauf lediglich seine bisherige Vermögensverwaltungstätigkeit beendet
Der BFH stellt klar, dass die bedingte Verkaufsabsicht nur einschlägig ist, wenn die Drei-Objekt-Grenze überschritten wird
Zur bedingten oder unbedingten Verkaufsabsicht hat der BFH mit Urteil vom 27.11.2008 (IV R 38/06, BStBl II 2009, 278) entschieden: Enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb bzw
Entwicklung und (späterer) Veräußerung eines Grundstücks lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass das Grundstück mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut wurde, es sofort zu verkaufen
Nur wenn andere Umstände darauf hindeuten, dass bei Erwerb oder Bebauung des Grundstücks eine unbedingte Verkaufsabsicht bestand, kann die Aussagekraft dieser Umstände durch die kurze Zeit zwischen Erwerb bzw
Bebauung und Verkauf verstärkt werden
Wenn die Dreier-Immobilie die Grenze nicht überschritten hat, hat der Steuerpflichtige den Bereich der privaten Vermögensverwaltung nicht verlassen, nur weil er beim Erwerb oder der Bebauung der Immobilie eine bedingte Verkaufsabsicht hatte (BFH-Urteil vom 19.02.2009, IV R 8/07, IV R 9/07, BFH/NV 2009, 923, LEXinform 0588279, siehe auch Anmerkung vom 19.07.2011, LEXinform 0632647, BFH-Urteil vom 03.03.2011, IV R 10/08, BFH/ NV 2011, 1666, LEXinform 0179017; siehe auch Anmerkung vom 1
September 2011, LEXinform 0940900)
Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerb bzw
der Bebauung und dem (späteren) Verkauf eines Grundstücks lässt für sich genommen noch nicht den Schluss zu, dass das Grundstück mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut wurde, es sofort zu veräußern
Nur wenn andere Umstände darauf hindeuten, dass beim Erwerb oder der Bebauung des Grundstücks eine unbedingte Verkaufsabsicht bestand, kann die Hinweiswirkung dieser Umstände durch die kurze Zeitspanne zwischen dem Erwerb bzw
der Bebauung und der Veräußerung verstärkt werden (BFH-Urteil vom 27.11.2008, IV R 38/06, BStBl II 2009, 278)
Ob der Bau und Verkauf nur eines Gebäudes aufgrund der Vielzahl und Bedeutung der vom Verkäufer entwickelten Aktivitäten im Hinblick auf die Entwicklung als nachhaltig anzusehen ist, hängt vom Gesamtbild der als Hobby einzustufenden Umstände ab
Zunächst hat das Landesfinanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 19.12.2014, 13 K 3148/11, die Verluste aus einer gewerblichen Immobilientransaktion anerkannt, auch wenn weniger als vier Grundstücke veräußert wurden, da seiner Meinung nach des Finanzgerichtshofs aufgrund objektiver Umstände feststand, dass das Grundstück mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut wurde, es innerhalb kurzer Zeit zu veräußern
Der Berufung der Verwaltung wurde vom BFH stattgegeben (BFH-Urteil vom 05.04.2017, X R 6/15, LEXinform 0950342) und die Entscheidung über die Berücksichtigung des Verlustes aufgehoben
Der Grund war, dass nach Ansicht des BFH das Gewerbe (der gewerbliche Immobilienhandel) durch den Strukturwandel zu einem Hobbybetrieb geworden war
Fakten und Entscheidungsgründe:
Ein Vermessungsingenieur wurde mit der alleinigen Planung und Vermessung der Bebauung eines Industriegebietes beauftragt
Aufgrund dieser Tätigkeit beantragte er am 20.07.1992 die Baugenehmigung für ein 2.562 qm großes Grundstück in diesem Gewerbebetrieb für die geplante Errichtung eines Büro- und Boardinghauses
Mit Vertrag vom 29.07.1992 erwarb er das Grundstück für 148.773,18 € inklusive Erwerbsnebenkosten
In der Folgezeit versuchte die Klägerin, das Grundstück (das Grundstück und das noch zu errichtende Gebäude) zu verkaufen
Ein vorläufiger Grundstückskaufvertrag sah die Errichtung eines Rohbaus auf dem Grundstück und den Verkauf des gesamten Grundstücks zu einem Gesamtpreis von 1,8 Mio
DM (∼ 920.000 €) vor
Ende 1994 verzichtete der potentielle Käufer jedoch auf den Kauf
Die Erteilung der Baugenehmigung wurde übrigens im Mai 1995 abgelehnt
Versuche, die Baulücke zu verkaufen oder zu vermieten, blieben erfolglos
Geplante Projekte, der Bau und Verkauf zum Betrieb einer Tankstelle sowie der Verkauf zum Betrieb eines Outlet-Centers scheiterten
Trotz Werbung im Internet wurde die Liegenschaft erst in der mündlichen Verhandlung vor dem FG im Jahr 2014 verkauft
Seit 1992 macht die Klägerin die Verluste aus der Liegenschaft, die im Wesentlichen auf Schuldzinsen beruhen, zunächst als solche steuerlich geltend aus Vermietung und Verpachtung, später aus einem Gewerbebetrieb in Form eines gewerblichen Immobilienhandels
Im Streitjahr 2005 beantragte der Ingenieur die Anerkennung eines Verlustes aus gewerblichem Immobilienhandel in Höhe von insgesamt 107.024 €
Darin enthalten ist ein Betrag i.H.v
106.773,18 € für die Teilabschreibung des Streitobjekts
Der FA erkannte den Verlust nicht an
Der BFH wiederum musste nur über das Streitjahr 2005 entscheiden und stellte fest, dass im Jahr 2005 kein gewerblicher Immobilienhandel stattfand
Ein Verlust aus gewerblichem Immobilienhandel ist daher nicht zu berücksichtigen
Ob der Kläger mit dem Erwerb des Grundstücks in X im Jahr 1992 zunächst ein gewerbliches Immobiliengewerbe begründete, das er vermutlich in naher Zukunft entwickeln und verkaufen wollte, aber nicht mehr umsetzte, ließ der Senat offen, insbesondere welche Bedeutung das letztlich hat nicht erteilte Baugenehmigung und der Tatsache, dass dieser erst 2014 verkauft wurde
Denn selbst wenn der Kläger ein gewerbliches Grundstücksgewerbe unterhalten hätte, wäre die Gewinnerzielungsabsicht in der Folgezeit – zumindest vor dem – weggefallen Streitjahr – und der Betrieb wäre durch den Strukturwandel zum Hobbybetrieb geworden
Die Tätigkeit des Klägers (beschwerdeführender Ingenieur) gehörte jedoch nicht zum typischen Hobbybereich, in dem nur geringe Anforderungen an die Ermittlung persönlicher Gründe und Beweggründe für die Fortführung des Unternehmens gestellt werden
Aus der Tatsache, dass kein Gewinn erzielt wurde, könne nicht auf eine Gewinnabsicht geschlossen werden
Ansonsten gibt es keine Hinweise darauf, dass das Projekt nicht geeignet gewesen wäre, von vornherein Gewinne zu erwirtschaften
Allerdings kann die Gewinnerzielungsabsicht ebenso wie die Absicht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, nachträglich wegfallen
Dies führt nicht zu einer vollständigen steuerlichen Entflechtung des ehemaligen Gewerbebetriebs
Der bloße Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht in einem bestehenden Betrieb führt nicht zur Schließung des Betriebes, sondern nur zu einem gewinnneutralen Strukturwandel vom gewerblichen Betrieb zum Hobby
Das Vermögen des Betriebsvermögens bleibt sogenanntes „eingefrorenes Betriebsvermögen“ (zur Terminologie BFH-Beschluss vom 27.05.2005, IV B 97/03, BFH/NV 2005, 2176, unter 1.d der Beschlussgründe )
Die stillen Reserven werden zum Zeitpunkt des Übergangs zum Hobby nach § 8 VO bis § AO § 180 Absatz AO § 180 Absatz 2 AO gesondert ermittelt
Ab diesem Zeitpunkt sind die aktuellen Ergebnisse für steuerliche Zwecke jedoch ebenso irrelevant, als wenn die Gewinnerzielungsabsicht von vornherein gefehlt hätte
Spätestens mit dem Scheitern des ursprünglichen Plans (Ende 1994) begann eine kontinuierliche Verlustphase
Nicht nur, dass das Grundstück bis zum Streitjahr objektiv erheblich an Wert verloren hat, es war auch nicht möglich, ein anderes rentables Entwicklungs- und Nutzungskonzept zu finden
Der Kläger musste vor dem Scheitern seines Vorhabens gewarnt und überlegt werden, wie er weiter vorgehen wolle
Stattdessen reagierte er nur unzureichend auf die zunehmenden Vermarktungsschwierigkeiten und deutete durch das Ausbleiben geeigneter Neuplanungen an, dass das (mögliche) Management nicht mehr ernsthaft auf ein erfolgreiches Agieren am Markt abzielte
Charakteristisch ist dabei insbesondere die (ausbleibende) Reaktion auf die Ablehnung des Bauantrags.
Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass der Senat davon ausgeht, dass das Motiv des Klägers die Erwartung war, dass die Immobilienpreise über einen sehr langen Zeitraum, möglicherweise sogar über zehn Jahre, wieder steigen würden
Da Immobilienverkäufe nach einer so langen Haltephase nach der aus § 23 Abs
1 Satz 1 Nein Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen können auch dann zu einer gewerblichen Tätigkeit führen, wenn weniger als vier Objekte kurz vor ihrer Errichtung veräußert werden, insbesondere in folgenden Fällen (Bundesministerium der Finanzen vom 26.03.2004, Bundessteuerblatt I 2004 , 434, Rn
28): Das Grundstück mit einem vom Verkäufer zu errichtenden Gebäude wird vor der Bebauung verkauft
Ein Verkauf vor Bau ist ein Verkauf bis zur Fertigstellung des Gebäudes
erbringt wesentliche Leistungen für den Bau, die nicht wie unter Dritten abgerechnet werden
Das Bauvorhaben wird nur kurzfristig finanziert
Die Stpfl
beauftragt einen Makler mit dem Verkauf der Immobilie während der Bauzeit
Vor Fertigstellung wird ein Vorvertrag mit dem zukünftigen Erwerber geschlossen
übernimmt Gewährleistungsverpflichtungen, die über das bei Privatverkäufen Übliche hinausgehen
Unmittelbar nach Erwerb des Grundstücks wird mit dem Bau begonnen und das Grundstück unmittelbar nach Abschluss der Bauarbeiten verkauft
Nach dem BFH-Urteil vom 14
Oktober 2002 (VIII R 70/98, BFH /NV 2003, 742) kann ein gewerbliches Grundstücksgeschäft auch beim Verkauf einer Immobilie vorliegen, wenn der Verkäufer einen maßgeblichen Einfluss auf die Finanzierung der Immobilie hat und über die Bauplanung
Bei anderen Immobilien (z
B
Mehrfamilienhäusern, Büro-, Hotel-, Fabrik- oder Lagerimmobilien) können außerhalb der vorgenannten Ausnahmefälle auch weniger als vier Verkaufsvorgänge ein gewerbliches Grundstücksgeschäft darstellen (Bundesministerium der Finanzen vom 26.03.2004, Bundessteuer Amtsblatt I 2004, 434, Abs
29)
Dies setzt voraus, dass besondere Umstände vorliegen, z.B
wenn die Tätigkeit des Finanzbeamten dem wirtschaftlichen Kern der Tätigkeit eines Bauträgers entspricht
Der BFH hat mit Urteil vom 1
Dezember 2005 (IV R 65/04, BStBl II 2006, 260) entschieden, dass beim Verkauf eines Grundstücks mit noch zu errichtender Verkaufspassage ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt erworbenes Grundstück mit noch zu errichtender Ladenpassage verlässt nicht nur den Bereich der privaten Vermögensverwaltung, sondern kann unter anderen Voraussetzungen auch die nach § 15 Abs
2 EStG geforderten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen
Auf jeden Fall ist sie langfristig tätig, wenn sie für das Objekt (kumulativ) einen Bebauungsplan mit unbedingter Verkaufsabsicht erstellen lassen hat, Mietverträge im Interesse der potenziellen Käufer abschließt, mit Gesamtbaukosten von rund € 6 Millionen und einem Gewinn von fast 2 Millionen Euro hat mehrere Bauunternehmen beauftragt und sich verpflichtet, eine Garantie für Baumängel und Schadensersatz für Mietausfall zu leisten, wenn das Gebäude nicht termingerecht fertig gestellt wird
Unter diesen Umständen ist auch das Merkmal der Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr gegeben.
Die konkreten Anlässe und Motive für den Verkauf vorvermieteter Objekte sind grundsätzlich unerheblich
Sie sagen in der Regel nichts darüber aus, ob die Stpfl
aus anderen Gründen nicht verkaufsbereit gewesen wäre und insoweit zumindest eine bedingte Verkaufsabsicht von vornherein bestand
Demnach erachtete es der Vertreter des BFH als unerheblich, dass der Verkauf der betreffenden Liegenschaften auf Finanzierungsschwierigkeiten, unvorhergesehener Finanznot, Strafverfolgung wegen überhöhter Mietforderungen, der schlechten Vermietbarkeit der Wohnungen, der negativen Entwicklung der Vermietungssituation beruhte auf dem Wohnungsmarkt, die nachträgliche Feststellung von Baumängeln, die Trennung der Ehegatten oder Scheidung oder unvorhergesehene Notsituationen (BFH-Urteil vom 20.2.2003, III R 10/01, BStBl II 2003, 510)
Mit Urteil vom 17
Dezember 2008 (IV R 72/07, BStBl II 2009, 529) bestätigte der BFH seine Argumentation, wonach die persönlichen oder finanziellen Motive für den Verkauf von Grundstücken für die Zuordnung zu Gewerbegrundstücken unerheblich seien Immobilienhandel oder Vermögensverwaltung; dies gilt auch für wirtschaftliche Zwänge wie Druck seitens der finanzierenden Bank und Androhung von Zwangsmaßnahmen
Das BMF hat mit Schreiben vom 31.08.1990 (BStBl I 1990, 366 – Kundenverfügung -)
Der Investor ist nur dann Bauherr, wenn er ein Gebäude auf eigene Gefahr und Kosten errichtet oder errichten lässt und den Bauablauf umfassend darstellt, ist regelmäßig nicht Bauherr, sondern Erwerber der ausgebauten und ggf
sanierten oder modernisierten Immobilie
Anschaffungskosten des Gebäudes oder der Eigentumswohnung oder sofort abzugsfähige Werbungskosten
Die Anschaffungskosten umfassen grundsätzlich alle aufgrund des vorformulierten Vertrages an den Anbieter gezahlten Aufwendungen, die auf den Erwerb des Grundstücks mit bezugsfertigem Gebäude gerichtet sind
Aufwendungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks mit dem bezugsfertigen Gebäude stehen und die der Erwerber eines bebauten Grundstücks außerhalb einer Gesamtimmobilie auch als Werbungskosten abziehen könnte, sind nicht in den Erwerb einzubeziehen Kosten der Immobilie
Hierzu zählen insbesondere Zinsen für Zwischen- und Endfinanzierungen
Beim Verkauf von Wohneinheiten im Rahmen von Kundenmodellen handelt es sich in der Regel um gewerblichen Immobilienhandel
Gemäss Randnr
2 des BMF-Schreibens vom 26.03.2004 (BStBl
I 2004, 434) hängt die Frage der gewerblichen Tätigkeit wesentlich von der Nutzungsdauer vor der Veräußerung ab
Wenn ein bebautes Grundstück vor dem Verkauf über einen längeren Zeitraum (mindestens zehn Jahre) zur Vermietung oder zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde und die Einnahmen aus der Vermietung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören, erfolgt der Verkauf des bebauten Grundstücks ist auch Teil der privaten Vermögensverwaltung
Dies gilt auch, wenn das Grundstück umfangreich ist und alle Grundstücke in relativ kurzer Zeit an verschiedene Käufer verkauft werden.
Der BFH hat mit Urteil vom 07.10.2004 (IV R 27/03, BStBl II 2005, 164) entschieden, dass beim Kauf und Verkauf von vier Grundstücken mit 600 Wohneinheiten innerhalb von drei Jahren an einen Erwerber kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt
Das Überschreiten der Drei-Objekte-Grenze weist nicht auf Nachhaltigkeit hin
Die Wiederholungsabsicht ist in der Regel nur erfüllt, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass weitere derartige Immobilientransaktionen geplant waren
Die Umstände, die zu einer wiederholten Verkaufsabsicht mehrerer Objekte an einen Käufer führen können, sind vielfältig und nicht abschließend feststellbar
Ein Verkaufsvorgang kann wiederholbar gestaltet werden, wenn der Verkäufer nicht nur für diesen Verkaufsvorgang, sondern auch für Einzelverkäufe der verschiedenen Gegenstände hat
Allein aus der Tatsache, dass der Verkäufer in der „Immobilienbranche“ tätig ist, kann nicht geschlossen werden, dass ein Verkaufsgeschäft auf Wiederholung angelegt ist
Zur Annahme einer nachhaltigen Tätigkeit siehe auch BFH-Urteil vom 23.02.2005 (XI R 35/02, BFH/NV 2005, 1267)
Danach überschreitet der Verkauf eines Mehrfamilienhauses mit zehn Eigentumswohnungen innerhalb von fünf Jahren nach Anschaffung an einen einzigen Erwerber die Grenze der steuerfreien Vermögensverwaltung, weil die Stpfl
innerhalb der Fünfjahresfrist ein anderes Mietobjekt mit Gewinn verkauft
Verkauft der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer ein von ihm erworbenes ungeteiltes Mehrfamilienhaus an »seine GmbH«, die er zur Aufteilung ermächtigt und die die vier geschaffenen Eigentumswohnungen im selben Jahr an verschiedene Käufer veräußert, kann er die Tätigkeit der GmbH werden dem Gesellschafter nur dann zugerechnet, wenn die Voraussetzungen für einen Gestaltungsmissbrauch vorliegen (→ Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO)
dass die Mittel für den an den Gesellschafter zu zahlenden Kaufpreis zu einem wesentlichen Teil aus der Stpfl
(Verkäufer) selbst oder aus dem Weiterveräußerungserlös zu erbringen sind (BFH-Urteil vom 18.03.2004, III R 25/02, BStBl II 2004, 787; H 15.7 (1) [Gewerblicher Immobilienhandel] EStH) bzw
dass die Gesellschaft im Wesentlichen nur zum Zwecke des An- und Weiterverkaufs der Gegenstände gegründet wurde und einen so hohen Kaufpreis zahlt, dass sie von vornherein allenfalls einen unbedeutenden Gewinn aus dem Weiterverkauf hätte erwarten können;
wenn sich der Steuerpflichtige selbst vor der Veräußerung an die Gesellschaft zur Einzelveräußerung entschieden hatte (BFH-Urteil vom 22.04.2015 (XR 25/13, BStBl II 2015, 897, Rn
28)
Mit Urteil vom 26.09.2006 (XR 27 /03, BFH /NV 2007, 412) hat der BFH entschieden, dass Grundstücksverkäufe einer GmbH einem Steuerpflichtigen nicht zugerechnet werden können, wenn dieser nur einen GmbH-Anteil von 25 % hält Immobilienhändler kommen in Betracht, wenn sie die Grenzen von nicht überschreiten § 141 AO und nicht buchführungspflichtig gemäß § 140 AO in Verbindung mit § 238 HGB kein Kaufmann im Sinne des HGB (§§ 1 und 238 HGB), es sei denn, das Gewerbe ist in das Handelsregister eingetragen (→ Buchführungspflicht).
Führt der Stempel keine Bücher für sein gewerbliches Immobiliengewerbe aus, ist der Gewinn nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs zu schätzen
Die bei einem Kleinkaufmann mögliche Gewinnermittlung nach § 4 Abs
3 EStG war nach dem bisherigen Fall wegen eines (vermeintlichen) Wahlrechts zu Beginn des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums nicht möglich hätte ausgeübt werden müssen
Die Ausübung des Wahlrechts setze das Bewusstsein der Stpfl
vermutete gewerbliche Einkünfte (BFH-Urteil vom 1.10.1996, VIII R 40/94, BFH/NV 1997, 403)
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19
März 2009 (IV R 57/ 07, BStBl II 2009, 659) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und die Wahl der Ertragsüberschussrechnung als Methode zur Ermittlung des Gewinns von Gewerbetreibenden weiterhin zugelassen nach Ablauf der Gewinnermittlungsfrist
Z.B
bezogen auf den Umsatz), können ihren Gewinn entweder auf der Grundlage freiwillig geführter Bücher und Bilanzen oder vereinfacht durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ermitteln (sog
Einnahmen-Überschuss-Rechnung)
Bislang sind Rechtsprechung und Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass die Entscheidung zugunsten einer bilanziellen Gewinnermittlung bereits dann gefallen ist, wenn der Unternehmer zu Jahresbeginn eine Eröffnungsbilanz erstellt und eine laufende Buchführung einrichtet
Mit Urteil vom 19
März 2009 lässt der BFH nun auch nach Jahresende die Wahl zwischen Rechnungslegung und Ertragsüberschussrechnung zu
Stellt der Unternehmer einen Jahresabschluss auf, entscheidet er erst dann über die buchhalterische Gewinnermittlung
Im entschiedenen Fall hatte eine aus zwei Personen bestehende GbR eine zunächst für drei Jahre gemietete Immobilie an die Mieterin verkauft
Der FA wertete die Tätigkeit später als gewerblichen Immobilienhandel; dies sei vom BFH nicht mehr zu prüfen
Er musste sich lediglich entscheiden, nach welcher Gewinnermittlungsmethode der Gewinn durch Schätzung ermittelt werden sollte: auf der Grundlage einer bilanziellen Gewinnermittlung, wie die FA glaubte, oder auf der Grundlage einer Ertragsüberschussrechnung
Der BFH hat entschieden, dass beide Arten der Gewinnermittlung gleichwertig sind und die Wahl der Einkommensüberschussrechnung auch im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen die Steuerfestsetzung auf Basis eines geschätzten Gewinns noch nachträglich erfolgen kann
Einzige Voraussetzung dafür sind ausreichende Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben
Zur Klärung der von der GbR geführten Aufzeichnungen hat der BFH den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen (vgl
Pressemitteilung des BFH Nr
50/09 vom 17
Juni 2009, LEXinform 0434161)
Mit Urteil vom 24
September 2008 (XR 58/06, BStBl II 2009, 368) hat der BFH entschieden, dass das Stpfl
die gegenüber dem FA wirksam getroffene Entscheidung, den Gewinn mittels Ertragsüberschussrechnung zu ermitteln, muss nicht jährlich wiederholt werden
Entscheidungsfall:
Im entschiedenen Fall erwarb das Stpfl
in KJ
14 ein unbebautes Grundstück, teilte es auf und verkaufte die einzelnen Parzellen bis auf ein Grundstück
Der daraus resultierende Gewinn aus dem gewerblichen Immobilienhandel wurde vom Stpfl
gemäß § 4 Abs
3 EStG
Das Stpfl baute auf dem nicht verkauften Grundstück
mit Duplex
Die beiden Hälften wurden ab 1.12.15 vermietet
Am 12.12.18 wurde eine Doppelhaushälfte verkauft
Der Stempel behandelte das Eigentum als Privateigentum und bestimmte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
FA und FG gingen weiterhin von einer gewerblichen Liegenschaft aus und behandelten die Mietsache als Anlagevermögen
Am 01.01.2015 hat das Finanzgericht die Art der Gewinnermittlung von § 4 Abs
3 EStG auf § 4 Abs
1 EStG umgestellt, da das Stpfl
von seinem Wahlrecht für die Art der Gewinnermittlung zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums des 15
Jahres zugunsten des § 4 Abs
3 des Einkommensteuergesetzes keinen Gebrauch gemacht hat
Der Umstand, dass der Gewinn im 14
Jahr nach § 4 Abs
3 EStG ermittelt wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass das bestehende Wahlrecht im 15
Jahr in gleicher Weise ausgeübt wurde
Das Wahlrecht des § 4 Abs
3 EStG muss nach Auffassung des BFH nicht jährlich ausgeübt werden
Die Entscheidung für eine bestimmte Art der Gewinnermittlung ist eine Grundsatzentscheidung, die nicht jährlich wiederholt werden muss
Es ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige, der Einkünfte aus Gewinnen erzielt, bei der gewählten Methode der Gewinnermittlung bleiben wird, bis er das Gegenteil verkündet
Wie unten dargestellt, ist die Immobilie als Umlaufvermögen zu behandeln
Für die Frage, ob ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, sind der Umfang der Kauf- und Verkaufsgeschäfte, die Komplexität der Beschaffungs- und Verkaufsvorgänge (Marktbeobachtung, Kundengewinnung ), während der Eigentumsdauer stattfindende wesentliche Bauarbeiten/Verarbeitungen, die typischerweise stattfindende Kreditfinanzierung, die Einräumung von Zahlungszielen und die Bestandsaufnahme des Umlaufvermögens
Der Bau und Verkauf von bis zu zehn Wohnungen ist als überschaubares Vorhaben zu bewerten, das regelmäßig keinen in kaufmännischer Weise organisierten Geschäftsbetrieb erfordert
Auch ein regelmäßig hoher Umsatz in der Immobilienwirtschaft bedeutet nicht zwangsläufig eine komplexe Unternehmensstruktur, die mit einer Pflicht zur Buchführung und damit Gewinnermittlung nach Bestandsvergleich einhergehen würde (Urteil Berlin-Brandenburg vom 21.06.2011, 5 K 5148/07, EFG 2012, 217, LEXinform 5012357, rkr.; sa Vermerk vom 1.12.2011, LEXinform 0941194)
Rn
33)
Zum Umfang des erforderlichen Betriebsvermögens im gewerblichen Grundstückshandel siehe auch BFH-Urteil vom 05.05.2004 (XI R 7/02, BStBl II 2004, 738)
Danach zählen zum notwendigen Betriebsvermögen nicht nur die Grundstücke, deren Verkauf zur Aufnahme des gewerblichen Immobilienhandels führte, sondern auch Grundstücke, die nicht in zeitlichem Zusammenhang damit verkauft wurden, die aber von vornherein eindeutig zur Veräußerung bestimmt waren
Abschreibungen und Sonderabschreibungen können nicht als Umlaufvermögen geltend gemacht werden
Nach dem Urteil des Landgerichts München vom 30.04.2009 (5 K 1656/07, LEXinform 5008426) stellt das Vermögen einer als Bauträger tätig gewordenen Gesellschaft nur dann das Umlaufvermögen dar, wenn es bereits damals feststand das Grundstück erworben wurde, dass das Grundstück nach der Errichtung und Vermietung des errichteten Gebäudes verkauft werden soll
Die Veräußerung dieser einzigen wesentlichen Betriebsgrundlage ist als laufender Gewinn steuerpflichtig und unterliegt der Gewerbesteuer.
Gemäß § 4 Abs
3 Satz 4 EStG sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Grundstücke und Gebäude des Umlaufvermögens erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder ggf
als Betriebsausgaben zu berücksichtigen des Widerrufs, zum Zeitpunkt des Widerrufs (Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Steuergestaltung vom 28.4.2006, BGBl
I 2006, 1095)
Die Neuregelung ist nach § 52 Abs
10 EStG erstmals auf WGs anzuwenden, die nach dem 5
Mai 2006 erworben, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingebracht werden
Bisher wurden die Anschaffungs- bzw
Herstellungskosten für Die zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücke und Bauten der WG konnten im Geschäftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einbringung in das Betriebsvermögen sofort und in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt und damit mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden
Der Gewinn aus dem Verkauf der Immobilie wurde oft erst Jahre später versteuert, sodass ein nachhaltiger Steuerstundungseffekt eingetreten sein kann
Gemäß § 4 Abs
4 Satz 5 EStG sind diese WGs in ein laufend zu führendes Vermögensverzeichnis aufzunehmen
Nach dem BFH-Urteil vom 07.03.1996 (IV R 2/92, BStBl II 1996, 369) ist denkbar, dass zum Betriebsvermögen eines Immobilienhändlers gehörende Grundstücke in der Zeit des Anlagevermögens zum Anlagevermögen gehören seine Vermietung und wird erst im Zeitpunkt seiner Veräußerung zum Umlaufvermögen
Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an
Mit Beschluss vom 06.03.2007 (IV B 118/05, BFH/NV 2007, 1128) präzisierte der BFH seinen Beschluss vom 07.03.1996 (IV R 2/92, BStBl II 1996, 369) mit der Angabe dieser Eigenschaften waren dann Anlagevermögen, für das eine bedingte Veräußerungsabsicht sowie eine bedingte Vermietungsabsicht zum Zeitpunkt ihres Erwerbs und die zunächst offene Nutzungsabsicht durch langfristige Vermietung als Vermögenszuwachs durch Substanzverwertung besteht
Indiz für die Zurechnung der Liegenschaft zum Anlagevermögen ist unter anderem, dass der Erwerber der Liegenschaft selbst (nach Ankauf oder Bebauung) einen langfristigen Mietvertrag abgeschlossen hat der BFH handelte mit dem Betriebsvermögen eines Immobilienhändlers
Der BFH stellte fest, dass eine unbefristet angemietete Immobilie nicht dauerhaft vermietet ist und ordnete die Immobilie deshalb dem Umlaufvermögen zu, weil den Mietern eine Kaufoption eingeräumt wurde, deren Ausübung dem Stpfl unterliegt
gezwungen, die Immobilie zu verkaufen
Die Liegenschaft wird auch dann dem Umlaufvermögen zugeordnet, wenn die Mieteinnahmen steuerlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung deklariert werden
Zum Sachverhalt und zur weiteren Entscheidung des BFH siehe oben
Eine Immobilie kann nur dann der privaten Vermögensverwaltung zugeordnet werden, wenn der Erwerb eindeutig privat ist und aufgrund der vorliegenden objektiven Tatsachen, wie etwa bei der Nutzung der Immobilie zu eigenen Wohnzwecken, eindeutig von betrieblichen Immobiliengeschäften abgegrenzt werden kann Dauermiete (BFH-Urteil vom 12
Dezember 2002, III R 20/01, BStBl II 2003, 297)
Die Folge davon ist, dass im Hinblick auf eine mögliche Vermietung der verkauften Häuser keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, sondern von Beginn an aus dem Geschäftsbetrieb anfallen
Die Zwischenvermietung ist Teil des Geschäftsbetriebs »Gewerblicher Immobilienhandel« (§ 21 Abs
3 EStG)
Eine Gebäudeabschreibung im Sinne des § 7 Abs
4 oder Abs
5 EStG kann nicht geltend gemacht werden, da das Grundstück nicht zum Anlagevermögen, sondern zum Umlaufvermögen gehört (BMF v
26.3.2004, BStBl I 2004, 434, Rn
32; BFH-Urteil vom 30.11.2004, VIII R 15/00, BFH/NV 2005, 1033).
Mit Beschluss vom 23.11.2011 (IV B 107/10, BFH/NV 2012, 414, LEXinform 5906528) befasste sich der BFH mit der Frage der Aufnahme des gewerblichen Immobilienhandels bei Aufteilung eines Mietobjekts in Eigentumswohnungen
Diese Frage ist wichtig, um zu bestimmen, mit wem
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AO – Abgabenordnung – Gesetze im Internet Neueste
Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger § 142: Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte … Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften: … landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, …
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(1) Für die Besteuerung natürlicher Personen nach Einkommen und Vermögen ist das örtliche Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder, mangels eines Wohnsitzes, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt)
Bei mehreren Wohnsitzen im Geltungsbereich des Gesetzes ist der Wohnsitz des Steuerpflichtigen maßgeblich; Hat ein verheirateter oder in einer Lebenspartnerschaft lebender Steuerpflichtiger mehrere Wohnsitze und lebt er nicht dauernd getrennt von seinem Ehegatten oder Lebenspartner, so ist der Wohnsitz der Familie maßgeblich
Für unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs
2 des Einkommensteuergesetzes und § 1 Abs
2 des Vermögenssteuergesetzes ist das örtlich zuständige Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die zahlende Staatskasse befindet; Gleiches gilt in den Fällen des § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes für Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr
1 und 2 EStG und in den Fällen des § 1a Abs
2 EStG
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, ist das örtlich zuständige Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Steuerpflichtigen befindet und, wenn es mehrere Finanzämter betrifft, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet gelegen
Verfügt der Steuerpflichtige über kein Vermögen im Geltungsbereich des Gesetzes, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes überwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder wurde
Hat ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes aufgegeben und erzielt er im Wegzugsjahr keine Einkünfte im Sinne des § 49 des Einkommensteuergesetzes, so hat das örtliche Finanzamt das nach den Umständen vor Reiseantritt verantwortlich war, ist örtlich verantwortlich
3) Wenn zum Gebiet der Wohnsitzgemeinde mehrere Finanzämter gehören und ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft, einem Gewerbe oder einer freiberuflichen Tätigkeit diese Tätigkeit innerhalb der Wohnsitzgemeinde, aber im Bezirk eines Finanzamtes ausübt andere als das des Ansässigkeitsfinanzamtes, dann ist abweichend von Absatz 1 das zuständige Finanzamt zuständig, wenn es für eine gesonderte Ermittlung dieser Einkünfte nach § 18 Abs
1 Nr
1, 2 oder 3
Einkünfte aus Gewinnanteilen sind bei der Anwendung des Satzes 1 nur zu berücksichtigen, wenn sie die einzigen Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des Satzes 1 sind
(4) Steuerpflichtige, die zusammen zu veranlagt sind oder zusammen veranlagt werden können, sind bei Anwendung des Absatzes 3 so zu behandeln, als ob ihre Einkünfte von einem Steuerpflichtigen bezogen worden wären
(5) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass die Wohnsitzgemeinde im Sinne des Absatzes 3 eine ist Gebiet, das mehrere Gemeinden umfasst, soweit dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen oder verkehrstechnischen Verhältnisse, die Verwaltungsstruktur oder sonstige örtliche Erfordernisse der Fall ist
Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Haushaltsführung zuständige oberste Landesbehörde übertragen
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung von Personen, die nach § 1 Abs
4 des Einkommensteuergesetzes beschränkt Steuerpflichtigen und Einkünften im Sinne des § 49 Abs
1 Nr
7 und 10 des Einkommensteuergesetzes wird die örtliche Zuständigkeit für den Anwendungsbereich des Gesetzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf eine Finanzbehörde übertragen
Satz 1 gilt auch in den Fällen, in denen ein Antrag nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes gestellt wird.
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) Update New
„Landwirtschaftliche Betriebe“ nach § 12 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe b umfassen u. a. Wein- und Obstbau und die Fischereiwirtschaft. Aus einer Zusammenschau der Vorschriften des § 12 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 3 Buchstabe b ergibt sich, …
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Waffengesetz
(WaffVwV)
Vom 5
März 2012
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
(WaffVwV)
Ab 5
März 2012
Die Bundesregierung erlässt gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
§ 1
Bemerkungen zu den §§ 1 bis 58 WaffG1)
Zu Abschnitt 1: Definitionen
1.1 Die Definitionen von Waffen finden sich in Anlage 1, Abschnitt 1
1.2 Die einzelnen Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, die in Abschnitt 1, Absatz 3 aufgeführt sind, werden in Anlage 1, Abschnitt 2 näher beschrieben
Auf die Erläuterungen zu wird verwiesen Das
Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift der Begriff „erlaubnisfrei“ verwendet wird, bezieht sich dieser nur auf Erwerb und Besitz
1.3 Ergänzend zu Anlage 1 wird in § 1 Abs
4 das Verfahren nach § 2 Abs
5 erlassen und im Bundesanzeiger veröffentlicht
Andere Feststellungen unterhalb der Schwelle eines Feststellungsbescheides des Bundeskriminalamtes (BKA), die ebenfalls in geeigneter Weise (auf der Internetseite des BKA) zu veröffentlichen sind, können berücksichtigt werden
Zu Abschnitt 2: Grundsätze zum Umgang mit Waffen oder Munition, Waffenverzeichnis
2.1 § 2 Absatz 1 stellt einen allgemeinen Grundsatz für den Umgang mit Waffen oder Munition auf; Ausnahmen siehe § 3 Abs
3, §§ 13 und 27
Das Mindestalter von 18 Jahren gilt daher unabhängig von der Erlaubnispflicht (siehe zu diesen Fällen § 4 Abs
1 Nr
1)
Sie gilt jedoch nicht für vom Waffengesetz (WaffG) ausgenommene Waffen (Anlage 2 § 3 Nr
2) oder für Nichtwaffen, z
bloße Imitationen von Hieb- und Stoßwaffen
2.2 Die Kategorie der Erlaubnispflicht umfasst nach Anlage 2 Abs
2 ausschließlich Schusswaffen einschließlich der in Anlage 1 Abs
1 Satz 1 Nr
1 bis 4 genannten Gegenstände (gleichgestellte Gegenstände, wesentliche Teile von Schusswaffen etc.) und die dafür bestimmte Munition Ihnen
Eine Zulassung für andere Waffen (insbesondere für Hieb- und Stichwaffen) besteht nicht
Die Möglichkeit der Verhängung von Waffenverboten im Einzelfall (§ 41) bleibt hiervon unberührt
Für solche Waffen sind jedoch das Erfordernis eines Mindestalters (siehe Nummer 2.1), das Gebot der sicheren Aufbewahrung (§ 36 Abs
1 Satz 1) und das Waffenführungsverbot (§§ 42, 42a) zu beachten
2.3 § 2 Absatz 5 eröffnet ein Verfahren, durch das Zweifel an der Einreihung eines Gegenstandes geklärt werden können
Das Antragsrecht einer Waffenbehörde richtet sich nach Landesrecht; Die dort vorgesehenen Konzentrationspflichten (zB Antragspflicht über das Landeskriminalamt – LKA) sind zu beachten
Die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten des BKA nach § 2 Abs
5 in Verbindung mit § 48 Abs
3 und die daraus resultierende Bindungswirkung der Einstufung erstrecken sich nicht auf die Rechtsfolgen einer Einstufung
Daher kann nur die örtlich und sachlich zuständige Waffenbehörde eine rechtsverbindliche (konstituierende) Entscheidung über die Erforderlichkeit und ggf
die Erteilung einer bestimmten Waffenerlaubnis für eine bestimmte Situation treffen
Das BKA sammelt die Bescheide und richtet eine elektronische Abrufadresse im Internet ein
Vorher Stellt die Waffenbehörde einen Antrag, ist durch einen Abgleich mit bereits ergangenen Feststellungsbescheiden und Einzelfeststellungen zu prüfen, ob ein Feststellungsverfahren erforderlich ist
Zu Abschnitt 3: Umgang mit Waffen und Munition durch Kinder oder Jugendliche
3.1 Jugendliche sind Personen zwischen dem Beginn des fünfzehnten und dem vollendeten achtzehnten Lebensjahres (Anlage 1 Absatz 2 Nummer 11); Kinder sind Personen, die das 14
Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Anlage 1 Absatz 2 Nummer 10)
Die Ausnahmen für Jugendliche in § 3 Absatz 1 sind auf vertraglich oder ähnlich begründete und ausgestaltete Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse beschränkt.
3.2 Die Regelungen des § 3 Abs
2 beziehen sich auf amtlich geprüfte, zugelassene und nach den einschlägigen Beschussvorschriften gekennzeichnete Geräte
Reizstoffsprays, die zur Tierabwehr bestimmt sind und als solche hergestellt und verkauft werden, sind keine Waffen und keine Reizstoffspraygeräte im Sinne des WaffG
Der Umgang mit ihnen ist kostenlos
3.3 Ausnahmen von der Altersvoraussetzung (§ 3 Abs
3, ggf
in Verbindung mit § 4 Abs
1 Nr
1) für den selbstständigen Umgang mit Schusswaffen kommen nur in Betracht, wenn der Antragsteller trotz seiner Jugend über die erforderliche Umsicht verfügt (vgl
§ 6) und in der Lage ist, die Waffe vor unbefugtem Zugriff zu sichern
Eine Ausnahme nach § 3 Abs
3 darf nur zugelassen werden, wenn der Bewerber die erforderliche geistige Reife in geeigneter Weise nachweisen kann
Dazu können geeignete Personen befragt werden, z.B
Betreuer, Trainer und Betreuer in Vereinen
§ 6 Abs
3 bleibt unberührt
Die Formulierung „allgemein oder für den Einzelfall“ soll verdeutlichen, dass die zuständige Behörde bei Schützenvereinsveranstaltungen (z
B
Tag der offenen Tür im Schützenverein, Kinderkönigsschießen) die Möglichkeit hat, auch generelle Ausnahmen von geltenden Altersvorgaben für mehrere zuzulassen Minderjährige
Eine dauerhafte vereinsbezogene Freistellung ist jedoch nicht zulässig
Allerdings darf der Ausnahmecharakter der Entscheidung angesichts der grundsätzlichen Rechtsrichtung nicht außer Acht gelassen werden und die besonderen Belange des Kinder- und Jugendschutzes bei öffentlichen Veranstaltungen zur Nachwuchswerbung oder bei besonders ausgeschriebenen Kinderschießveranstaltungen zur Belustigung bestehen nicht Formerfordernisse (z
B
ärztliches Attest, schriftliche Einverständniserklärung)
Durchführung sogenannter „Schnuppertage“ oder Durchführung eines Projektes zur Frühausbildung im Schießsport mit Druckluftwaffen)
Der Ausnahmecharakter der Entscheidung darf jedoch im Hinblick auf die grundsätzliche Rechtsrichtung und die besonderen Interessen des Kindes- und Jugendschutzes nicht außer Acht gelassen werden
Die Genehmigung einer Ausnahme für Veranstaltungen dieser Art muss den folgenden Bedingungen unterliegen:
– Der (mobile) Schießstand muss gemäß den geltenden Schießstandrichtlinien eingerichtet sein
– Es dürfen nur altersgerechte Waffen (z
B
Druckluftpistolen) abgefeuert werden
Das Gewehr ist von einer Aufsichtsperson zu laden
Dem Schützen bleibt nur noch die Feinabstimmung und Abgabe des Schusses
– Es ist sicherzustellen, dass bei der Aufsicht die §§ 10 und 11 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) eingehalten werden
– Die Aufsichtsperson darf nur solche Kinder zum Schießen gestatten, die über die zum Schießen erforderliche geistige und körperliche Eignung verfügen
Zu § 4: Voraussetzungen für eine Erlaubnis
4.1 § 4 Absatz 1 fasst die zwingenden Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenscheins zusammen
Ausnahmen sind nur aufgrund gesetzlicher Vorschriften möglich
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Erlaubnis zu versagen.
Im Fall des § 4 Abs
2 steht die Versagung der Erlaubnis im Ermessen der Waffenbehörde; Von diesem Ablehnungsgrund wird die Waffenbehörde Gebrauch machen, wenn ihr eigene einschlägige Kenntnisse fehlen und der Antragsteller keine ausreichenden aussagekräftigen Nachweise erbringt
Insbesondere soll die Erlaubnis nach § 4 Abs
2 versagt werden, wenn die Zuverlässigkeit (§ 5) wegen des Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets nicht vollständig nach den gesetzlichen Vorschriften geprüft werden kann
§ 4 Absatz 2 richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt und nicht danach, ob der Antragsteller Deutscher, Unionsbürger oder Drittstaatsangehöriger ist
Gemäß § 26 Abs
5 AWaffV gilt § 4 Abs
2 nicht für EU-Bürger; dieses Privileg gilt auch für deutsche Staatsangehörige
4.2 Die Versagung einer Waffenbesitzkarte (WBK), einer Munitionskauferlaubnis oder einer Waffenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit oder mangelnder persönlicher Eignung ist dem Bundeszentralregister anzuzeigen, sobald die Entscheidung vollstreckbar oder nicht mehr anfechtbar ist (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 20 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes – BZRG)
Wird eine vollstreckbar ergangene Entscheidung unanfechtbar, so ist dies auch dem Bundeszentralregister mitzuteilen (§ 10 Abs
3 iVm § 20 Abs
1 BZRG)
Für die Anzeige gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV) vom 16
Dezember 2008 (BAnz
S
4612)
4.3 Der Versicherungsschutz als Voraussetzung für den Schießschein ist alle drei Jahre nachzuweisen
Auf die Regelung in Ziffer 27.2 wird verwiesen
4.4 Die Möglichkeit der Waffenbehörde, das Fortbestehen des Bedarfs im Einzelfall (zB bei Anhaltspunkten für einen Missbrauch) zu prüfen (vgl
§ 45), bleibt unberührt
4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde ein Ermessen eingeräumt, den Fortbestand der Bedürftigkeit auch nach der bisher einmaligen Regelprüfung nach drei Jahren zu überprüfen
Die Prüfung erfolgt einzelfallbezogen, d
h
wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Waffenbesitzer keinen Bedarf mehr hat
§ 4 Abs
4 Satz 3 führt keine regelmäßige Überprüfung alle drei Jahre ein
Damit soll die Grundlage geschaffen werden, Fälle untersuchen zu können, in denen der Waffenscheininhaber offensichtlich keinen Bedarf mehr hat
Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate
Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Prüfung des Fortbestehens des Bedarfs nach § 4 Absatz 4, dass die fortgesetzte schießsportliche Tätigkeit und Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z.B
durch eine Urkunde des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuches bestätigt, dass der Sportschütze noch im Schießsport tätig ist und als Mitglied des anerkannten Verbandes eingetragen ist
Bei Jägern ist grundsätzlich vom Fortbestehen der Bedürftigkeit auszugehen, wenn ein Jagdschein vorliegt
Die schießsportliche Betätigung richtet sich nach § 14 Absatz 3 für diejenigen, die die Waffenquote überschreiten
Ausgangspunkt für die Feststellung eines fortbestehenden Bedarfs ist daher eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, deren Schlussfolgerung es dem Sportschützen erlaubt, aktiv am Schießsport teilzunehmen
Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Formen der Wettkampforganisation lassen es nicht zu, eine bestimmte Mindestanzahl festzulegen
Für alle anderen Sportschützen gelten für die Prüfung der Notwendigkeit die gleichen Grundsätze wie für die Prüfung der Erteilung des Waffenscheins.
Als Freizeitsport unterliegt der Schießsport – wie jede andere Sportart – zeitlichen Schwankungen in der ausgeübten Intensität
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Sportschießen nicht nur ein Spitzensport, sondern vor allem ein Schießsport für die breite Masse ist
Im Rahmen der Prüfung hat die Behörde daher auch die Gründe zu berücksichtigen, aus denen der Sportschütze offensichtlich daran gehindert war, weiterhin Mitglied zu sein, um das Schießen auszuüben (z
B
während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts, einer vorübergehenden Sperre, insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen Gründen)
oder familiäre Gründe)
Dies gilt entsprechend auch für eine Prüfung der Bedürfnisse von Jägern
Im Übrigen gelten für die erneute Bedarfsprüfung nach § 4 Abs
4 Satz 1 die gleichen Grundsätze wie für die Prüfung bei Ersterteilung des Waffenscheins
Zu Abschnitt 5: Zuverlässigkeit
5.1 Die Zuverlässigkeit von Waffen nach dieser Vorschrift ist unabhängig von der Zuverlässigkeitsprüfung nach anderen Rechtsnormen zu prüfen
An die Zuverlässigkeit eines Ausländers sind grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Zuverlässigkeit eines deutschen Staatsangehörigen
§ 5 Abs
1 zählt die Fälle absoluter Unzuverlässigkeit auf
Gegenstand einer Straftat oder sonstigen Straftat können alle entsprechenden Tatbestandsmerkmale des Strafrechts oder des Nebenstrafrechts sein
Liegt ein solcher Fall absoluter Unzuverlässigkeit vor, ist der Antrag auf Erlaubnis nach § 4 Abs
1 Nr
2 abzulehnen
Eine bereits erteilte Erlaubnis ist nach § 45 Abs
1 zurückzunehmen oder nach § 45 Abs
2 Satz 1 zu widerrufen
Wird ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung oder zum Handel mit Waffen gestellt (§ 21) Die Zuverlässigkeit ist auch nach allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätzen zu gewährleisten
Auch hierfür sind regelmäßig Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister einzuholen
Von besonderer Bedeutung ist die Fähigkeit und Bereitschaft des Gewerbetreibenden, seiner Aufsichtspflicht gegenüber den für die Einhaltung der Waffenordnung zuständigen Mitarbeitern nachzukommen; auf diese Weise wird auch auf die verantwortungsvolle Ausübung der Weisungsbefugnis gegenüber jungen Auszubildenden oder Arbeitnehmern nach § 3 Abs
1 geachtet
5.2 In Abs
1 ist – insbesondere im Gegensatz zur Unzuverlässigkeit nach Abs
2 – keine Härtefallregelung enthalten bereitgestellt
Im Fall der Nummer 1 ist die rechtskräftig festgestellte Verletzung der Rechtsordnung von solcher Bedeutung, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Umgangs mit Waffen und Munition für die Dauer der Zehnjahresfrist nicht als wiederherstellbar angesehen werden kann
Die inhaltliche Richtigkeit rechtskräftiger Verurteilungen der Strafgerichte ist insoweit wie in den Fällen des § 5 Abs
2 Nr
1 durch die Waffenbehörden weder im Hinblick auf die Verurteilung selbst noch im Zusammenhang mit dem Urteil in Frage zu stellen auferlegt
Bei Nummer 2 geht es um die auf Tatsachen beruhende Prognose eines konkreten waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus der mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Schädigung hoher Rechtsgüter durch das Verhalten des Antragstellers selbst resultiert (Buchstabe a und b erste Alternative) oder andere (Buchstabe b zweite Alternative und Buchstabe c)
Die Tatsachen müssen bewiesen und so erheblich sein, dass sie den Schluss zulassen, dass der Antragsteller unzuverlässig ist
Abschnitt 5 (2) listet die Fälle von Regelunzuverlässigkeit auf
Hier wird die Unzuverlässigkeit widerlegbar vermutet.
5.3 Die Behörde muss ihre Entscheidung nicht oder jedenfalls nicht ohne weitere Ermittlungen auf strafgerichtliche Feststellungen stützen, wenn unmittelbar erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, diesen zu beschreiben Vorfall besser als Strafverfolgungsbehörden aufzuklären
Das Gesetz sieht keine Unterscheidung danach vor, ob die begangene Straftat aus dem beruflichen Umfeld des Verurteilten stammt
Die Verwendung einer Verurteilung aus der Vergangenheit verletzt keinen Aspekt des Vertrauensschutzes des Antragstellers
Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall die Unzuverlässigkeitsvermutung ausnahmsweise verletzt werden kann
Die Rechtsprechung der Obergerichte hat diesen Ausnahmefall akzeptiert, z.B
wenn sich aus der Straftat, dem Strafverfahren oder anderen wichtigen Gründen ergibt, dass der vorliegende Fall erheblich von den Regelfällen abweicht, in denen die Vorschrift anzuwenden ist
Eine bisher einwandfreie Lebensweise reicht dafür nicht aus, ebensowenig die Begehung waffenfremder Straftaten wie Lohnentzug oder -verurteilung oder Betrug
Bei Verurteilungen, die nur in der Regel und nicht absolut zur Unzuverlässigkeit führen, hat die Behörde im Einzelfall zu prüfen, ob besondere Umstände ausnahmsweise den Rückschluss auf die Zuverlässigkeit zulassen
In Fällen, die nicht im Zusammenhang mit Waffen, Gewalt oder Trunkenheit stehen (z
B
bei bloßen Vermögens- oder Steuerdelikten), sollte besonders genau geprüft werden, ob es sich um die Regel oder Ausnahme handelt
Bei Jugendlichen kommen nur Strafen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) in Betracht
Andere Folgen einer Jugendstraftat dürfen bei dieser Bewertung nicht berücksichtigt werden
Hinsichtlich der in § 5 Abs
2 Nr
1 Buchstabe b genannten Straftaten ist Folgendes zu beachten: Ist eine Verurteilung im Sinne des Strafmaßes nicht waffenrechtlich relevant, so ist sie unberücksichtigt zu lassen und nur auf die zu stützen Summe der Einzelstrafen für die waffenrechtlich relevanten Straftaten
5.4 In Nummer 2 genügt die bloße Mitgliedschaft in einer als verfassungswidrig anerkannten Organisation, wobei die Organisation den Verbotscharakter gehabt haben muss, als der Betroffene Mitglied der Organisation war.
Nummer 3 erfordert konkrete Aktivitäten mit entsprechendem Ziel innerhalb oder außerhalb eines Vereins
Während in § 5 Abs
2 Nr
2 die bloße Mitgliedschaft in einer als verfassungswidrig anerkannten Organisation ausreicht, fordert § 5 Abs
2 Nr
3 ein aktives, gezieltes und zielgerichtetes, nicht notwendigerweise aggressives und kämpferisches Vorgehen innerhalb oder außerhalb einer Vereinigung gegen eine in Nr
3 genannte Vereinigung Schutzgüter, ohne dass zuvor ein Gericht eine zwingende Entscheidung getroffen hat
Das bedeutet, dass auch Mitglieder eines Vereins unterhalb der offiziellen Ebene von der Regelung erfasst werden können, wenn sie aktiv sind
Nummer 5 umfasst auch Strafverfahren ohne Verurteilung und Ordnungswidrigkeiten
Die Fünfjahresfrist des § 5 Abs
2 Nr
1 gilt hier nicht
„Grob“ bedeutet eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) Verletzung, die nach objektivem Gewicht und Vorwurf schwer ist und möglicherweise mit Nachdruck begangen wird
Für „wiederholt“ genügt eine einmalige Wiederholung, so dass der zweite Verstoß mit obigem Inhalt die Zuverlässigkeit ernsthaft in Frage stellt.
5.5 § 5 Abs
5 enthält eine Regelung über die nach Bundesrecht bei der Zuverlässigkeitsprüfung heranzuziehenden Wissensquellen
Diese Vorschrift benennt die nutzbaren Wissensquellen nicht abschließend
Beispielsweise ist neben der Anfrage bei der örtlichen Polizeidienststelle eine Anfrage bei der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz nach dort vorliegenden Informationen im Hinblick auf Unzuverlässigkeitsgründe nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 möglich i.V.m
§ 43 Abs
2 ist im Einzelfall möglich
Dies ist insbesondere dann zu tun, wenn entsprechende Anhaltspunkte aus den nach § 5 Abs
5 anzufordernden Stellungnahmen der Stellen vorliegen
Das Landesamt für Verfassungsschutz kann auf Antrag vorhandene Erkenntnisse einschließlich personenbezogener Daten auf der Grundlage der Übermittlungsvorschriften des Landesamtes für Verfassungsschutz an die Waffenbehörde übermitteln; Auf § 43 Abs
2 wird verwiesen
Die Anfrage der Waffenbehörde an die örtliche Polizei nach § 5 Abs
5 Satz 1 Nr
3 kann auch über eine übergeordnete Polizeidienststelle (z
B
LKA) erfolgen
Es basiert auf der Abfrage von vorhandenem Wissen
Dies sollte im Anschreiben an die Polizei enthalten sein
Zu Ziffer 6: Persönliche Eignung
6.1 Hinsichtlich der in § 6 Abs
1 Satz 3 vorgesehenen Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in Ziffer 5.5 verwiesen
6.2 § 6 Abs
1 Satz 2 hat letztlich keine Funktion
Die eingeschränkte Geschäftsfähigkeit gilt nur für Minderjährige (§ 106 BGB); § 105 Abs
2 BGB ist kein Fall beschränkter Geschäftsfähigkeit
Hier sind jedoch bereits durch die waffenrechtlichen Altersbeschränkungen Vorkehrungen getroffen, um den Umgang mit Waffen durch noch nicht mündige Personen zu verhindern
Die Institute der Aufsicht oder des Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB sind nicht mit beschränkter Geschäftsfähigkeit zu verwechseln
Je nach Einzelfall kann dies aber auch an fehlender Geschäftsfähigkeit liegen
In diesen Fällen sollte die Waffenbehörde beim Vormundschaftsgericht nachfragen
Ergeben sich aus den Unterlagen des Vormundschaftsgerichts keine eindeutigen Aussagen zur Geschäftsfähigkeit, wird das Verfahren nach § 6 Abs
2 eröffnet
Tatsachen sind bekannt, die Zweifel an der persönlichen Eignung begründen (z
B
amtliche Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von bei mindestens 1,6 ‰ oder wiederholt unter 1,6 ‰ im Zusammenhang mit einer Verhaltensauffälligkeit) oder begründete Zweifel an den vorgelegten Zeugnissen bestehen
Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der von der Waffenbehörde gesetzten Frist vorgelegt, gilt die persönliche Eignung als nicht nachgewiesen
6.4 Unter Berücksichtigung der Ausnahme für Schusswaffen nach § 6 Absatz 3 Satz 2 sind nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Sachverständigengutachten nach § 6 Absatz 3 zB erforderlich
– Verantwortliche nach § 10 Absatz 2 Satz 3, die das 25
Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
– Büchsenmacher, die das 25
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und als Sportschützen privat eine Sportwaffe erwerben und besitzen möchten; – die Erteilung einer WBK an Sportschützen/Biathleten unter 25 Jahren; – die Ausstellung einer WBK für Erben, Sammler etc
unter 25 Jahren; – die Ausstellung einer gelben WBK für Personen unter 25 Jahren, es sei denn, sie soll eine inhaltliche Einschränkung enthalten, dass nur der Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 erlaubt ist (vgl
Nummer 14.1 Absatz 2 Satz 1);
– die Erteilung einer unbeschränkten Erlaubnis zur Herstellung oder zum Verkauf von Waffen an Personen, die das 25
Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
– die Zustimmung zur Weitergabe von Schusswaffen an Mitarbeiter von Sicherheitsunternehmen nach § 28 Absatz 3 Satz 2, wenn sie das 25
Lebensjahr noch nicht vollendet haben
An einen Jäger, für den § 6 Absatz 3 nach § 13 Absatz 2 Satz gilt 1 findet keine Anwendung, § 6 Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn er in anderer Eigenschaft (z
B
als Sportschütze) eine entsprechende Schusswaffe erwerben will, da die persönliche Eignung einer Person nur insoweit einheitlich beurteilt werden kann
Die Begriffe „Zertifikat“ und „Gutachten“ werden beide von Gesetzgebern und Aufsichtsbehörden verwendet
Maßgeblich ist, dass die der zuständigen Behörde vorzulegende Eignungsbescheinigung nur die Ergebnisse des für eine Entscheidung der Behörde erforderlichen Sachverständigengutachtens auch nach § 6 Abs
3 enthalten darf – hier stellt sich die Frage der hinreichenden Reife aufgrund des Recht – nur die Antworten auf die jeweilige Frage
Hier ist streng zu differenzieren: Bei der Frage nach § 6 Abs
3 geht es um die Prüfung, ob der Antragsteller die geistige Reife besitzt, die von einer Person verlangt werden kann, die eine in § 14 Abs
1 Satz 2 genannte Schusswaffe erwerben und besitzen will wird nicht erwähnt
Sie ist klar abzugrenzen von der Prüfung, ob Merkmale vorliegen, die eine Eignung nach § 6 Abs
2 ausschließen
In der Regel ist keine Erkundung des Bewerbers erforderlich, sondern eine summarische Prüfung, ob Anhaltspunkte vorliegen, die Bedenken begründen über die erforderliche Eignung
Nur wenn begründete Bedenken bestehen, werden weitere Untersuchungen (Explorationen) in Betracht gezogen
Es ist eine bewertende Aussage darüber erforderlich, ob die Eignung vorliegt oder nicht
Außerdem sind Angaben zum Prüfungsumfang und zur Erstellung des Gutachtens erforderlich
Die Bescheinigung muss auch die Bestätigung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 AWaffV enthalten, dass die Gutachterin oder der Gutachter mit der untersuchten Person nicht in einem Behandlungsverhältnis stand und steht und sich die Gutachterin bzw
der Gutachter gemäß § 4 Absatz ein persönliches Bild von der untersuchten Person gemacht hat § 5 Satz 1 AWaffV (Vortragspflicht)
Das Gutachten selbst verbleibt beim Sachverständigen und wird nach Maßgabe der berufsrechtlichen Regelungen aufbewahrt, sofern die geistige Tauglichkeit überhaupt beeinträchtigt wird; in Fällen, in denen lediglich die körperliche Eignung zum Schießen zweifelhaft ist (z
B
aufgrund eines Augen- oder Ohrenleidens), können dagegen auch Gutachten von Ärzten des jeweiligen Fachgebietes berücksichtigt werden
6.6 Die Prüfung durch die Waffenbehörde beschränkt sich sowohl in den Fällen des § 6 Abs
2 als auch des Abs
3 auf die Feststellungen, dass der Sachverständige einer der gesetzlich vorgeschriebenen oder angeordneten Fachrichtungen angehört, wobei die Methodik der Begutachtung benannt ist, die persönliches Vorstellen der zu beurteilenden Person, das Nichtbestehen eines Behandlungsverhältnisses zugesichert ist und ein eindeutiges Urteil über die Eignung bzw
den Ausschluss vorgelegt hat
Die erforderlichen Fachkenntnisse nach § 4 Absatz 2 Satz 2 AWaffV sowie bestimmte fachliche Qualifikationen als Sachverständiger für Waffensachen richten sich nach den Anforderungen der jeweiligen Berufs- und Standesorganisation; gleiches gilt für die Bewertungsmaßstäbe und die anerkannten Bewertungsverfahren einschließlich standardisierter oder teilstandardisierter Prüfverfahren.
Bis zum Vorliegen ergänzender Bundesregelungen können die Waffenbehörden im Zusammenhang mit den letztgenannten Voraussetzungen ohne weitere Prüfung davon ausgehen, dass alle Angehörigen der in § 4 Abs
2 Satz 1 AWaffV genannten Fachrichtungen die für Begutachtungen in Waffenfragen erforderlichen Qualifikationen besitzen bei der Erlangung der einschlägigen Fachkunde nach dem Gesetz und dass die von diesen Sachverständigen angewandten Prüfverfahren ebenfalls anerkannte Prüfverfahren im Sinne des § 4 Abs
5 Satz 3 AWaffV sind
Zweifel an der ausreichenden Qualifikation des jeweiligen Gutachters eines zugelassenen Faches oder die Ablehnung eines von diesem ausgewählten Prüfungsverfahrens werden in der Regel nur bei konkreten Zweifeln erforderlich sein
6.7 Eine mangelnde persönliche Eignung kann sich auch daraus ergeben, dass die für den Umgang mit Waffen und Munition erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift nicht im Einzelfall durch Hilfspersonen, z.B
der Leiter einer Büchsenmacherei; Dieser Aspekt gilt in erster Linie für Erlaubnisse zum dauerhaften Umgang mit Waffen in Deutschland, nicht jedoch bei vorübergehendem Aufenthalt, z
an einem Jagd- oder Schießsport (Wettkampf oder Training), Traditions- oder Sammelveranstaltung teilzunehmen
6.8 Ausnahmen für Dienstwaffenträger sind in § 4 Absatz 7 AWaffV geregelt
Für Soldaten gilt der sogenannte „Amtsbonus“ nicht (Einschränkung BR-Drs
415/03)
Zu § 7: Sachkunde
7.1 Der Umfang der erforderlichen Sachkunde und das Prüfungsverfahren sind in §§ 1 und 2 AWaffV, der sonstige Sachkundenachweis in § 3 AWaffV geregelt
Nach altem Recht bestandene Befähigungsprüfungen vor einem staatlichen Prüfungsausschuss und andere anerkannte Sachkundenachweise gelten in gleichem Umfang fort
die im Rahmen des forstwissenschaftlichen/naturwissenschaftlichen Studiums erworben wurden und die Anforderungen an einen Jagdschein nach dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) oder die Prüfung im Fach Jagd und Fischerei an Fachschulen für Forstwirtschaft erfüllen
Sonstige Schulungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c AWaffV sind alle behördlich oder staatlich anerkannten Schulungen, die mit einer Prüfung abschließen und die ihrer Art nach geeignet sind, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderlichen Fachkenntnisse zu vermitteln (z im Polizeidienst, in der Regel nicht die Ableistung des Wehrdienstes)
von Schusswaffen und Munitionsarten (Kurzwaffe, Langwaffe, Signalwaffe) oder zu einem umfassenden Gutachten
Die Norm ist wahrscheinlich eine Kombination aus Handfeuerwaffen und Langwaffen, es sei denn, der Bedarf bezieht sich nur auf einen Waffentyp.
Da die im Rahmen der Eignungsprüfung nachzuweisenden Kenntnisse nur über die beantragten Waffen- und Munitionsarten und nur für den mit der Notwendigkeit und dem damit verbundenen Zweck geltend gemachten Zweck nachgewiesen werden müssen, genügt es, wenn nur Kenntnisse über die Arten von Schusswaffen und Munition sind vom Prüfling anzugeben
Die Art der Schusswaffen und Munition (z
B
Handfeuerwaffen, Langwaffen, Signalwaffen mit einem Patronenlager mit einem Durchmesser von mehr als 12 mm) sind vor der Prüfung vom Prüfungsausschuss festzulegen
Aus dem Sachkundenachweis müssen Art und Umfang der nachgewiesenen Sachkunde hervorgehen (§ 2 Abs
4 AWaffV)
Insbesondere sind Angaben zu folgenden Punkten erforderlich: Zweck des Prüflings, Umfang der Prüfung (untersuchte Waffenarten), Angaben zur Schießfertigkeit Schießfertigkeit umfasst den Nachweis des sicheren Umgangs mit Schusswaffen und Munition in Bezug auf das Schießen; der Nachweis einer bestimmten Trefferquote hängt auch von dem mit der Not geltend gemachten Zweck ab
Sportschützen müssen keine bestimmte Trefferquote erreichen, wohl aber Menschen, die die Waffe tragen wollen
Waffensammler, die keine Berechtigung zum Erwerb von Munition haben (siehe auch Ziffer 10.10), müssen ihre Schießfertigkeit möglicherweise nicht nachweisen
7.5 Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend für staatlich anerkannte Facharztausbildungen gemäß § 3 Abs
2 AWaffV
7.5
1 Die Anerkennung einer Facharztweiterbildung setzt nach § 3 Absatz 3 AWaffV voraus, dass die nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 AWaffV erforderlichen Kenntnisse in einem theoretischen und einem praktischen Teil vermittelt werden
Da die Lehrveranstaltungsdauer eine sachgerechte Vermittlung gewährleisten muss, sind als Mindestdauer (ohne Prüfung) 16 volle Stunden oder 22 Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) erforderlich
Eine Unterschreitung dieser Grenze kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, z
wenn eine Schießfertigkeit nicht nachgewiesen werden muss
Andererseits wird im Hinblick auf die besonderen Anforderungen für Lizenzinhaber im Sicherheitsgewerbe eine Lehrgangsdauer von 24 Vollzeitstunden (dies entspricht 32 Unterrichtseinheiten) vorausgesetzt
In der zusätzlichen Unterrichtszeit sollen neben der Grundqualifikation vertiefte juristische Kenntnisse (insbesondere zu Notwehr, Notfällen) und besondere Fertigkeiten im Schießen (insbesondere mit Handfeuerwaffen) vermittelt werden
Der Lehrgang mit Abschlussprüfung ist unabhängig von der in § 34a der Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit der Bewachungsverordnung (BewachV) vorgesehenen Unterweisung und Prüfung zu absolvieren
Um zu prüfen, ob die Studiengangsleitung und die Lehrenden geeignet sind, ist der Studiengangsplan Benennung der Fachleitung und der Lehrenden für das jeweilige Fach
Sowohl die Lehrenden als auch die Kursleitung müssen kompetent sein, d
H
eine eigene umfassende Prüfung oder eine gleichwertige Ausbildung oder Prüfung nach § 3 Absatz 1 AWaffV bestanden haben
Die erforderliche Qualifikation der einzelnen Lehrkräfte muss jedoch auch unter Berücksichtigung des laut Lehrplan zu unterrichtenden Faches beurteilt werden
Als geeignet für die Ausbildung im Waffenrecht inkl
Selbstverteidigung/Notfall kann z
B
eine juristische Qualifikation angesehen werden, während für den praktischen Umgang mit Waffen ein Schießlehrer oder Schießsportlehrer geeignet sein kann
verstehen
Ein Klassenzimmer muss speziell benannt werden
Außerdem muss ein Schießstand (Mietnachweis) für die praktische Ausbildung und Prüfung vorhanden sein.
7.5.2 Die nach § 3 Abs
4 AWaffV zu bildenden Prüfungsausschüsse richten sich ebenfalls nach dem vom BVA herausgegebenen Fragenkatalog
Bis zur Ausstellung durch das BVA sind die Prüfungsunterlagen auch Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 3 Absatz 2 AWaffV
Die Prüfung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil
Die Theorieprüfung kann einen mündlichen Teil enthalten
Bei einer Prüfung im Multiple-Choice-Verfahren ist insbesondere auf den Schwierigkeitsgrad und das Vorhandensein unterschiedlicher Fragebögen zu achten; Insbesondere dürfen die Fragen nicht so zusammengestellt werden, dass auch ohne entsprechendes Fachwissen durch einfache Plausibilitätsüberlegungen die richtige Antwort gefunden werden kann
Daher ist in den Fällen, in denen der Kursträger Fachkurse an verschiedenen Standorten durchführt, keine gesonderte Anerkennung erforderlich
Im Hinblick auf die Prüfung der individuellen Voraussetzungen (Eignung des Unterrichtsraums) ist jedoch in der Regel eine Einbeziehung der für den Ort der Lehrveranstaltung zuständigen Stelle(n) erforderlich, wobei § 2 Abs
4 AWaffV auch eine Stellungnahme zur Anerkennung enthalten muss des Studiengangs (Anerkennungsbehörde, Datum und Aktenzeichen der Anerkennung) zusätzlich zu den in Ziffer 7.1 aufgeführten Inhalten
werden anhand des vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Fragenkatalogs des jeweiligen Verbandes durchgeführt
Sie bedürfen im Fall des § 3 Abs
5 AWaffV keiner staatlichen Anerkennung
Zwar bestimmt § 3 Abs
5 AWaffV, dass die Vereine die Sachverständigenprüfung nur für ihre Mitglieder ablegen können; dem steht nicht entgegen, dass mehrere Vereine eines anerkannten Verbandes einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden können
Gemäß § 3 Abs
5 Satz 2 iVm Abs
4 Satz 2 und § 2 Abs
4 AWaffV ist dem Bewerber über das Prüfungsergebnis eine Bescheinigung auszustellen, aus der Art und Umfang der erworbenen Sachkunde hervorgehen muss und soll vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben werden (Sachkundenachweis des anerkannten Verbandes)
Die als Sportschütze erworbene Sachkunde ist nicht geeignet, Sachkunde für das Sicherheitsgewerbe oder für gefährdete Personen zu vermitteln
Zu § 8: Bedarf
Als Generalklausel regelt § 8 den Bedarf als zentrales Element des Waffenrechts
Die in den §§ 13 ff
BGB besonders geregelten Bedarfsgründe
Vorrang vor dieser Auffangnorm haben
Dies schließt nicht aus, dass in besonderen Einzelfällen auch die Bedürfnisse der dort genannten Personengruppen an den Anforderungen des § 8 gemessen werden müssen
Dies kann der Fall sein, wenn eine Sonderregelung keine oder eine unvollständige enthält Erklärung zu den Verwendungsinteressen
Die in § 8 unter Nennung von Personenkreisen umrissenen Verwendungsinteressen an Waffen sind nicht abschließend
8.1 Ein Bedürfnis zur Anschaffung von Schusswaffen und Munition kann nach § 8 anerkannt werden, wenn persönliche oder wirtschaftliche Interessen von der Rechtsordnung zugelassen sind.
Sportschützen im Sinne der Verordnung sind grundsätzlich Personen, die einem Verein angehören, der einem anerkannten Schützenverband (§ 15) angehört (organisierte Sportschützen)
Personen, die einem Schießsportverein angehören, der nicht Mitglied eines anerkannten Schießsportverbandes ist (nicht organisierte Sportschützen), können nur in Ausnahmefällen einen Bedarf nach § 8 geltend machen
Ein Sportschütze ist also nicht jemand, der als einzelner Einzelschütze regelmäßig auf einem Schießstand schießt, ohne in den organisatorischen und sportlichen Rahmen (Schießübungen, Wettkämpfe) eines Schützenvereins (Mitglied oder Gast) eingebunden zu sein, auch wenn er dies vorgibt einen anerkannten Sportkodex einzuhalten
Folgende Szenarien außerhalb von § 14 kommen in Betracht: 8.1.1 Der Sportschütze ist
– Mitglied eines Schützenvereins, der einem nicht gemäß § 15 anerkannten rechtsfähigen Verein angehört
– Mitglied eines Schützenvereins, der keinem Verband angehört
Schießsportler, die keinem Schießsportverein angehören, sowie ausländische Schützen sind keine Sportschützen im engeren Sinne
Insbesondere verlangt die Vereinigungsfreiheit nicht, dass Schiesssportler, die keinem inländischen Schiesssportverein angehören, über eigene Waffen verfügen
Zu beachten ist, dass der Begriff «Sportschiessen» als Beschreibung der Tätigkeit einer Sportart gilt Schützen auch im Sinne des § 8 Nummer 1
Nach § 15a Absatz 1 Satz 1 ist das Schießen nach festgelegten Regeln einer anerkannten Sportordnung beschränkt
Die Ausübung des Schießsports bedarf daher immer einer anerkannten Sportordnung
Neben dem Breitensport ist die Ausübung des Schießsports durch regelmäßiges Training und die Teilnahme an Wettkämpfen oder zumindest internen Vergleichsschießen geprägt
Personen, die in ausländischen Schützenvereinen sportlich tätig sind, können sich nur auf ein ungenanntes persönliches Interesse im Sinne des § 8 Nr
1 berufen
Es ist darauf zu achten, dass hier schon bei der Prüfung des Einzelfalls ein äußerst strenger Maßstab angelegt wird um zu verhindern, dass inländische Waffenbesitzer in den nicht regulierten Sport im Ausland wechseln
Gleiches gilt für Sportschützen ohne Zugehörigkeit zu einem inländischen Schützenverein, da hier ein regelmäßiges Training und die Teilnahme an Wettkämpfen grundsätzlich in Frage gestellt werden können, sind die Beschränkungen nach § 14 Absatz 1 und 2 uneingeschränkt anzuwenden
Abweichend von § 14 Abs
2 bis 4 reicht ein glaubhafter Nachweis der Bedürftigkeit durch den Sportschützen nach § 8 nicht aus
Vielmehr hat der Erlaubnisbewerber die Notwendigkeit im Einzelfall zu begründen und Nachweise vorzulegen, die von der Waffenbehörde umfassend geprüft werden können
Insbesondere ist die regelmäßige Tätigkeit als Sportschütze durch Schießscheine und Zeugnisse eines Schießsportvereins nachzuweisen
Zur Prüfung der Eignung und Notwendigkeit der Waffe sind genaue Angaben zur ausgeübten Disziplin sowie die Vorlage der Schießsportordnung und deren Genehmigung erforderlich
Weiterhin ist die Vorlage von Unterlagen, die Auskunft über den Verein und den genutzten Schießstand geben, sowie eine Aussage zur Wettkampftätigkeit erforderlich
Je nach Situation im Einzelfall kann die Waffenbehörde weitere geeignete Nachweise anfordern
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Erwerbs und Besitzes der Waffe ist auch zu berücksichtigen, ob eine anderweitige Verwendung einer Waffe, z.B
eine Waffe aus einem Verein, in dem der Beschwerdeführer den Schießsport ausübte.
Die Anerkennung eines den Regelungen des § 14 Abs
3 vergleichbaren Bedarfs kommt bei nicht organisierten Sportschützen abweichend von der gesetzlichen Regelung nicht in Betracht
Ebenso ist die Erteilung einer WBK nach § 14 Absatz 4 für diesen Personenkreis ausgeschlossen
Erkennt die Waffenbehörde nach sorgfältiger Prüfung einen Bedarf für Erwerb und Besitz von Schusswaffen für nicht organisierte Sportschützen an, ist die Erlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass der Sportschütze verpflichtet ist, diesen unverzüglich der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen seine schießsportlichen Aktivitäten aufgegeben
Die Verpflichtung des Schützensportvereins, ausgetretene Mitglieder der Waffenbehörde unverzüglich anzuzeigen, ergibt sich aus § 15 Abs
5
8.1.2 Voraussetzung für die Erteilung einer Vereins-WBC nach § 10 Abs
2 Satz 2 ist der Nachweis einer Bedürftigkeit nach § 15 Abs
8
Ein Bedarf ist grundsätzlich für diejenigen Waffen anzuerkennen, die der Verein zur Ausrüstung des Mitgliederkreises benötigt, die sich noch in der Übungs-/Erprobungsphase nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 befinden und aus diesem Grund (noch ) können keine eigenen waffenrechtlichen Erlaubnisse/Waffen erlangt werden
Weiterhin kann die für Leistungsschützen im Rahmen des Leistungssports erforderliche Ausrüstung berücksichtigt werden
Ein Reservekontingent für Mitglieder, Neumitglieder und eine Waffengrundausstattung für öffentliche Veranstaltungen kann vom Verein erworben werden
Anderenfalls dürfen Nichtmitglieder nicht in die Bedarfsanalyse einbezogen werden
Die Anzahl der einem Verein zuzuteilenden Vereinswaffen bestimmt sich nach den Regelungen in der Satzung und der Zahl der Vereinsmitglieder, die sich in der Übungs-/Probephase befinden, und der von den Vereinsmitgliedern in diesem Zusammenhang nutzbaren Schießplatzkapazitäten (verfügbare Fahrspuren, Nutzungshäufigkeit etc.)
Unter Berücksichtigung dieser Parameter wird dem Verein ein Waffenkontingent eingeräumt, das bei umfassender Nutzung aller darin enthaltenen Vereinswaffen ein effektives Schießen in diesem Bereich nach objektiven Maßstäben ermöglicht
Bei der Ermittlung der Anzahl der Vereinswaffen ist die ggf
längerfristige persönliche Weitergabe einzelner Waffen an (neue) Mitglieder nicht zu berücksichtigen
Bei der Festlegung der konkreten Zusammensetzung dieses Kontingents werden neben den allgemeinen Vorgaben (Zulässigkeit laut Sportordnung) die Interessen des Vereins und der (neuen) Mitglieder an den Einsatzmöglichkeiten eines bestimmten Waffensortiments berücksichtigt
Das Erfordernis darf jedoch nicht so weit ausgelegt werden, dass es alle nach den Sportordnungen zulässigen Waffen oder Disziplinen vollständig erfassen würde
Die Zusammenstellung des Kontingents soll sich auf eine möglichst breit einsetzbare Waffenauswahl in den vom Verein zu berücksichtigenden Schießsportarten konzentrieren
– das Abschießen oder Immobilisieren von Wildtieren,
– Erwachsene in Ausbildung zum Jäger
– Flughafenbetreiber,
– Berufsverbände, schulische Einrichtungen und andere Anbieter, deren Kurse zur Vermittlung von Fachkenntnissen staatlich anerkannt sind
– Vogel- oder Schädlingsbekämpfung durch Landwirte, Berufsfischer oder Winzer
– Bergsteiger und Wassersportler,
– Eigner und Charterer von Seeschiffen,
– gewerbliche Schießstandbetreiber
Je nach Art des Bedarfs können es auch erlaubnispflichtige Signalwaffen sein.
Bei der Anerkennung wirtschaftlicher Interessen am Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Betreiber gewerblicher Schießstätten sollten im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Art und Anzahl der zur Verfügung gestellten Waffen begrenzt werden
Aus Sicht der Kriminalitätsrelevanz sollten dort keine Waffen in großer Zahl angehäuft werden
Eigner von Schiffen und Booten, die überwiegend auf großen Binnengewässern (z Führerschein und ein Patronenlager von mehr als 12 mm haben, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass der Gebrauch der erlaubnispflichtigen Waffen unter 8.1.5 liegt Bei Personen, die die Waffe außerhalb Deutschlands verwenden wollen, z Jäger und die überwiegend im Ausland und dort tätig sind Für gefährdete Personen wie Ingenieure, Kaufleute und Entwicklungshelfer gilt: Zum Nachweis der Bedürftigkeit muss der Antragsteller aussagekräftige Erklärungen der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Land bzw – gegebenenfalls übersetzt – die Auslandsvertretung des betreffenden Staates in der Bundesrepublik Deutschland, aus der eindeutig hervorgeht, dass unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Verwendung gegen die Einfuhr, der Besitz sowie das jeweils vorgeschriebene Mitführen der im Staat beantragten Waffen seitens des Antragstellers keine Bedenken bestehen und der konkret genannte Zweck grundsätzlich auch dort verwirklicht werden kann
Die Waffenbehörde kann im Einzelfall auch andere Unterlagen mit gleicher Aussagekraft anerkennen und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf den Nachweis durch den Antragsteller verzichten unvermeidlich sein)
Zu § 9: Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen
9.1 Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Waffenerlaubnisse inhaltlich beschränkt, zeitlich befristet oder mit Auflagen verbunden werden (§ 9 Abs
1 iVm Abs
2)
Solche Maßnahmen ermöglichen es, dem Übermaßverbot durch individuelle Regelung im Hinblick auf eine für den Betroffenen nachteilige Entscheidung (Verweigerung oder Entzug einer Rechtsposition) und dem Untermaßverbot im Hinblick auf eine vorteilhafte Entscheidung Rechnung zu tragen für die betroffene Person (Erteilung einer Bewilligung, Ausnahmegenehmigung etc.); Wiederholungen gesetzlicher Regelungen ohne individuelle Anpassung sind keine Nebenbestimmungen und sollten daher grundsätzlich vermieden werden
Denkbare Maßnahmen, die auch nachträglich erklärt werden können (§ 9 Abs
1 Satz 2), sind örtliche oder zweckgebundene Verwendungsbeschränkungen sowie besondere Anforderungen an die sichere Aufbewahrung
Einschränkungen kommen z.B
kommt für Ausländer in Frage, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten oder wenn nur ein vorübergehender Bedarf für den Erwerb der Waffe nachgewiesen werden kann
9.2 Den gleichen Zweck haben die nach § 9 Abs
3 eröffneten Aufträge im gewerblichen Bereich, der keiner Erlaubnis bedarf
9.3 In Einzelregelungen (zB in § 10 Abs
2 Satz 3, Abs
4 Satz 2 und 3) ist ausdrücklich der Erlass von Nebenbestimmungen vorgesehen
Zu § 10: Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Umgang und Schießen
10.1 § 10 verlangt folgende Unterscheidungen:
– materielle Erlaubnis als Verwaltungsakt (in Absatz 1 und 3 Erlaubnis zum Erwerb und Besitz, in Absatz 4 Erlaubnis zum Führen, in Absatz 5 Erlaubnis zum Schießen), – die Verkörperung der jeweiligen Erlaubnis in einer Urkunde (nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 das WBK, nach Absatz 3 Satz 2 der Munitionskaufschein, nach Absatz 4 der Waffenschein, nach Absatz 5 der (Schieß-)Erlaubnis) und
– In Einklang bringen von Sacherlaubnis und Erlaubnis (Melde- und Vorlagepflicht zum Zwecke der Registrierung nach Absatz 1a, Meldepflicht gegenüber der Vereins-WBC nach § 10 Abs
2 Satz 4)
Die Übernahme des Regelungsinhalts des bisherigen Absatzes 1 Satz 4 in den neuen Absatz 1a bringt die Unterscheidung zwischen der Erteilung einer sachlichen Erlaubnis und der Sicherstellung der formalen Richtigkeit der Erlaubnis deutlich zum Ausdruck
Diese Unterscheidung ist vor dem Hintergrund wichtig, dass die Melde- und Registrierungspflicht entfällt, wenn der Erwerb materiell von der Erlaubnispflicht befreit ist, wie dies in Anlage 2, Abschnitt 2, Absatz 2, Nummer 2 der Fall ist
10.2 Das Material Die Erlaubnispflicht nach § 10 richtet sich nach Anlage 2 Abschnitt 2 Satz 1
Sie bezieht sich ausschließlich auf Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände und die dafür bestimmte Munition, nicht aber beispielsweise auf Hieb- und Stichwaffen
Nach der Systematik der Absatzfolge des § 2 ist für die vorgenannten Gegenstände (§ 2 Abs
2) die Erlaubnispflicht die Regel
Nach § 2 Abs
3 besteht ein Verbot namentlich genannter Gegenstände mit der Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs
4
Nach § 2 Abs
4 wird der Grundsatz der Erlaubnispflicht gelockert bzw
durchbrochen ; die Systematik der Anlage 2 Abschnitt 2 orientiert sich an den jeweiligen Behandlungsarten für die Erleichterungen in Absatz 2 und stellt je nach Behandlungsart eine Alles-oder-Nichts-Regelung auf; in Absatz 3 werden Einzelerlaubniserfordernisse für entbehrlich erklärt
10.3 Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 ist von der Erlaubnispflicht nach § 10 nur in dem Umfang befreit, der von dieser Erlaubnis erfasst wird
Für die Arbeitnehmer des Inhabers einer Erlaubnis nach § 21 gilt § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a
10.4 Das WBK dokumentiert die Erlaubnis zum Erwerb und zur Ausübung tatsächlicher Gewalt mit den darin genannten Waffen und dient gleichzeitig als Berechtigungsnachweis
Umfasst eine Erlaubnis nach § 10 mehrere Waffen, so ist im WBK für die Eintragung jeder einzelnen Waffe eine Zeile zu verwenden
Die WBK gelten im gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes
Auf Wunsch wird für jede Waffe ein eigener WBK ausgestellt
Werden mehrere WBK für dieselbe Person ausgestellt, sind diese ebenfalls in geeigneter Weise zu kennzeichnen
Auf Wunsch können auch Einsteckfässer und Einstecksysteme nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 3.3 und 3.6 angemeldet werden
10.6 Für Schusswaffen, über die mehrere Personen die tatsächliche Kontrolle ausüben, kann ein gemeinsames TIC ausgestellt werden
In diesen Fällen müssen die Voraussetzungen für die Erteilung der WBK von jedem der Berechtigten erfüllt werden
Eine gemeinsame WBK kann beispielsweise für Familienangehörige (Vater und Tochter/Sohn, Ehegatten, Erbengemeinschaft) ausgestellt werden
Die WBK muss auf eine Person (Berechtigte) ausgestellt werden; die weiteren Personen (sonstige Berechtigte), für die diese Erlaubnis ebenfalls gelten soll, sind ebenfalls unter „Behördliche Eintragungen“ aufzuführen
Die Eintragung weiterer Berechtigter kann auf Antrag sowohl bei Ausstellung der WBK als auch nachträglich erfolgen.
10.7 Eine Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 2 kann einem Schützenverein oder einer Jagdgenossenschaft für Schusswaffen des Vereins oder Vereins erteilt werden, wenn dieser die Rechtsform einer juristischen Person hat (zB eingetragener Verein, aber die Organisation als nicht rechtsfähiger Verein oder als Wettkampf- (Sport-) Schützengruppe ohne Rechtspersönlichkeit)
Eine Vereinsmitgliedschaft in einem anerkannten Schützensportverband ist in der Regel nicht erforderlich
Voraussetzung ist jedoch, dass der Schießsport nach den Regeln einer anerkannten Sportordnung (siehe Nummer 8.1) ausgeübt wird
gewährt und berechtigt die dort registrierte(n) verantwortliche(n) Person(en) zum Erwerb und Besitz der dort aufgeführten Waffen
Bei der Erteilung einer Erlaubnis ist der Verein auf die Zweckmäßigkeit der Benennung mehrerer verantwortlicher Personen (in der Regel zwei bis drei) und auf seine Pflichten nach § 10 Abs
2 Satz 4 und 5 hinzuweisen
10.7.2 Bei Antragstellung hat der Verein eine oder mehrere verantwortliche Person(en) zu übermitteln und alle für die waffenrechtliche Prüfung erforderlichen Informationen über diese Person(en) zu übermitteln
Die betroffenen Personen sind vom Verein über die Benennung und die Erforderlichkeit der Übermittlung und Verarbeitung der entsprechenden personenbezogenen Daten zu unterrichten; ihre Zustimmung ist zu dokumentieren
Dem Antrag ist eine Erklärung der benannten Person beizufügen, dass das Ergebnis der waffenrechtlichen Prüfung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 an den Verein übermittelt werden darf
Die Bezeichnung als „Verantwortlicher“ muss nicht voraussetzen, dass diese Person ein Vertretungsorgan des Vereins oder Mitglied o.ä
in leitender Funktion im Verein ist
Handlungen; auch die Berufung „einfacher“ Vereinsmitglieder ist möglich
Sollen die verantwortliche(n) Person(en) erst nach Erteilung des WBK benannt werden, so ist der WBK mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein sich der Waffenbehörde zu stellen hat
10.7.3 Die „Verantwortlichen“ müssen alle erfüllen die Voraussetzungen des § 4 Abs
1 Nr
1 bis 3
§ 4 Abs
3 gilt ergänzend
Hat die verantwortliche Person das 25
Lebensjahr noch nicht vollendet und soll die Erlaubnis nicht nur Waffen nach § 14 Abs
1 Satz 2 umfassen, so hat der Verband ein Gutachten nach § 6 Abs
3 über die geistige Eignung abzugeben der Person oder der Nachweis, dass ein solches Gutachten in einem anderen Zusammenhang erstellt wurde
Liegt der gewöhnliche Aufenthalt einer verantwortlichen Person nicht im Bezirk der für den Sitz des Vereins zuständigen Waffenbehörde, so hat diese im Rahmen ihrer Prüfung eine Stellungnahme der für den gewöhnlichen Aufenthalt der Person zuständigen Waffenbehörde zur Zuverlässigkeit einzuholen und einzuholen Berechtigung
Die für sie zuständige Waffenbehörde ist über die Benennung als Verantwortliche zu informieren
10.7.4 Schützenvereine und Jagdverbände können als juristische Personen eine Bewilligung nach Artikel 27 Absatz 1 zum Betrieb einer Schiessanlage erhalten
Auch hier muss ein Verantwortlicher benannt werden, der dann die Betreiberpflichten zu übernehmen hat (vgl
§ 10 AWaffV)
Im Übrigen gilt Ziffer 10.7.2 entsprechend.
10.8 Will ein anderer Verein Schusswaffen erwerben, so ist – abweichend von der Sonderregelung in § 10 Abs
2 Satz 2 – die WBK bei juristischen Personen einer vertretungsberechtigten Person auszustellen, die alle einschlägigen waffenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt als Lizenzinhaber
Bei einem Wechsel des Bevollmächtigten, auf dessen Namen die WBK ausgestellt wurde, muss eine neue WBK auf den Namen des Nachfolgers ausgestellt werden, der alle relevanten Waffenscheinvoraussetzungen als Erlaubnisinhaber erfüllt
Für die Anzahl der auf diese Weise erwerbbaren Waffen gilt Ziffer 8.1.2 entsprechend
10.9 Die zuständige Behörde muss folgende Angaben in das WBK eintragen:
10.9.1 Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;
10.9.2 Laufende Nummer, genaue Bezeichnung der Munition oder – falls eine solche Angabe nicht möglich ist – Kaliber, Art der Waffe und Seriennummer
Die Art der zu erwerbenden oder zu erwerbenden Waffe ist im WBK möglichst genau anzugeben kann im Wesentlichen wie folgt definiert werden: – Einzelschuss: zB Single-Shot-Gewehr, Single-Shot-Schrotflinte;
– Repetierwaffen: Repetierwaffen mit glattem Lauf (z
B
Repetierflinte, Unterhebelflinte); – Repetierbüchsen mit gezogenem Lauf (z
B
Repetierbüchse, Unterhebelrepetierer); – Halbautomatisch: z.B
halbautomatisches Gewehr, halbautomatische Schrotflinte.
Handfeuerwaffen können grundsätzlich wie folgt unterschieden werden:
– Revolver: z.B
Double-Action- oder Single-Action-Revolver, Vorderlader-Revolver;
– Pistole: z
B
Ausgabeort eingeben
Erst nach Abschluss des Kaufvorgangs feststellbare Identifikationsmerkmale von Waffen (z
B
Hersteller- und Modellbezeichnung, Seriennummer) werden von der für den Erwerber zuständigen Waffenbehörde unter Angabe des Erscheinungsdatums eingetragen, sofern der Erwerber nicht über eine Lizenz verfügt Halter nach § 21
Wird diese Waffenbehörde der WBK zur Anmeldung des Erwerbs vorgelegt, ohne dass sie zuvor von der für den Leasingnehmer zuständigen Waffenbehörde hierüber informiert worden ist, so teilt dies ihrerseits die für den Erwerber zuständige Waffenbehörde mit die Waffenbehörde des Leasingnehmers die für ihn zuständige Waffenbehörde, der die Waffe überlassen wurde
Die Übergabe der übergebenen Waffe erfolgt durch diese Behörde, die auch unverzüglich die für den Erwerber zuständige Waffenbehörde über den Übergabevorgang informiert
Zeilen und Spalten, die in einem Eingabeprozess nicht benötigt werden, werden nicht entwertet.
10.10 Als Form der Erteilung einer Erwerbs- und Besitzberechtigung für dort bereits registrierte Schusswaffen sieht § 10 Abs
3 Satz 1 die amtliche Eintragung/Stempelung im WBK (Spalte 7) vor
Die so erteilte Zulassung erstreckt sich über die in Spalte 3 des WBK konkret bezeichnete Munition (z
B
.357 Magnum) hinaus auf alle Munitionsvarianten, die auch für die betreffende Waffe zugelassen sind (gleiches Kaliber; gleicher oder geringerer Gasdruck …, im Beispiel auch Munition. 38 Special oder. 38 Special WC)
Die Waffenbehörden sind insoweit berechtigt, im Rahmen des jeweiligen Erteilungsverfahrens davon auszugehen, dass auch für die waffenbezogen zugelassenen Munitionsvarianten ein gesetzlicher Bedarf besteht; eine inhaltliche Einschränkung der erteilten Ermächtigung soll nur in Ausnahmefällen und nur dann erfolgen; wenn hinsichtlich einzelner spezifischer Munitionsvarianten ein möglicher Einsatz unter allen denkbaren Gesichtspunkten ausgeschlossen werden kann
Ist die WBK unklar, unleserlich oder verloren gegangen, ist eine neue mit dem Datum der ersten Ausfertigung auszustellen, d.h als Ersatzexemplar zu kennzeichnen
Gegebenenfalls ist das erste Exemplar einzuziehen oder zu entwerten
10.13 Wird eine gefundene Schusswaffe für einen Finder nach § 973 BGB, der auch Inhaber einer WBK ist, in die WBK eingetragen, so ist in Spalte 9 der WBK „Fund“ einzutragen
10.14 Munitionserwerbserlaubnis (§ 10 Abs
3 Satz 2)
Eine Munitionskaufbescheinigung kann z
B
von Munitionssammlern, Munitionssachverständigen und Besitzern von Einwurfsystemen verwendet werden, die nicht im WBK eingetragen sind
Bei der Erteilung einer Munitionserwerbserlaubnis nach § 10 Abs
3 Satz 2 hat der Antragsteller das gewünschte Kaliber anzugeben
Die Erlaubnis sollte nur dann auf ein bestimmtes Kaliber beschränkt werden, wenn ein weiterer Bedarf ausgeschlossen werden kann
Eine mengenmäßige Beschränkung sollte nur für Munitionssammler vorgesehen werden; die Genehmigung ist auf Munitionssorten in ihrer kleinsten Verpackungseinheit zu beschränken
Die Munitionserwerbserlaubnis gilt im gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes
Verbotene Munition nach Anlage 2 Abs
1 Nr
1.5.1 bis 1.5.7 darf nicht erworben werden, es sei denn, es bedarf auch einer Ausnahmegenehmigung für verbotene Munition nach § 40), insbesondere für den Erwerb und Besitz
10.14.2.1 Munition in den Fällen des § 12 Abs
2
10.14.2.2 Munition von Inhabern einer Bescheinigung nach § 55 Abs
2 für die in dieser Bescheinigung eingetragene Munition
10.14.2.3 Munition von Inhabern eines gültigen Jahres- oder Tagesjagdscheines für Langwaffen nach § 13 Abs
1
10.14.2.4 Für Schusswaffen bestimmte Patronen- und Granatenmunition, deren Erwerb und Besitz aufgrund ihrer Art nicht genehmigungspflichtig ist (z
B
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.4)
10.14.2.5 Pyrotechnische Munition nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.12
10.14.3 Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Verladen von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes (SprengG) gilt als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition (§ 27 Abs
1a SprengG)
10.14.4 § 10 Abs 3 Satz 3 und 4
Für (nichtgewerbliche) Wiederlader wird die Munitionskauferlaubnis durch die entsprechende Sprengstofferlaubnis zum Laden von Munition ersetzt
10.15 Waffenschein (§ 10 Absatz 4 Satz 1)
10.15.1 Besonderheiten bei der Ausstellung eines Waffenscheins:
10.15.1.1 Die Schusswaffe ist im Waffenschein mit den Angaben nach Nummer 10.9 genau zu beschreiben
Auf einem Waffenschein können mehrere Waffen registriert werden
Ziffer 10.4 gilt entsprechend
Der Waffenschein kann auch an Auflagen geknüpft werden, insbesondere im Hinblick auf die Art und Weise, wie die Waffe geführt wird
h
der Unternehmer selbst oder eine von der Geschäftsführung beauftragte Person
Der Inhalt des Waffenscheins ist nach § 28 Abs
2 Satz 1 zu beschränken
In der Ergänzung nach § 28 Abs
4 ist das Wachpersonal nach seinem Namen oder seiner Funktion zu benennen
Unter Umständen kann es sinnvoll sein, für jede Waffe einen Waffenschein auszustellen
Wachpersonal kann eine formlose Bescheinigung über die Berechtigung zum dienstlichen Führen einer Waffe für die Gültigkeitsdauer auf Grund eines Waffenscheins nach § 28 ausgestellt werden
Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: Genaue Personalien, Name des Sicherheitsunternehmens, Zuständigkeitsbereich und daraus resultierende Einschränkungen
Der Waffenschein ist nach § 14 der Bewachungsordnung mit der Auflage zu erteilen, dass der Erlaubnisinhaber dafür zu sorgen hat, dass die Abgabe der Waffe nach Zeit und Person schriftlich festgehalten wird
Nachdem der Erlaubnisinhaber die Namen der Mitarbeiter, die Schusswaffen führen sollen, mitgeteilt hat, prüft die Behörde deren Zuverlässigkeit, Sachkunde und persönliche Eignung
Für die Beschäftigungsberechtigung dieser Arbeitnehmer gilt § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a
10.15.1.3 In Zweifelsfällen muss die Behörde sicherstellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, die von ihm beabsichtigte Schusswaffe zu führen
Gegebenenfalls ist § 39 Abs
3 anzuwenden
10.15.2 Eine Erteilung kommt nur in Betracht, wenn der Bedarf des Waffenscheininhabers, der sich in der Regel aus § 19 und/oder § 28 ergibt, darauf abzielt, die Waffe außerhalb des umzäunten schussbereiten und zugänglichen Besitzes zu verwenden
Die Versagung eines Waffenscheins wegen Unzuverlässigkeit oder mangelnder persönlicher Eignung ist dem Bundeszentralregister gemäß Nummer 4.2 anzuzeigen, sobald die Entscheidung vollstreckbar oder nicht mehr anfechtbar ist (§ 10 Abs
1 Nr
3 BZRG)
nochmals zu prüfen
10.15.4 Der kleine Waffenschein ist ein eigener Waffenschein
Dies kommt in § 10 Absatz 4 Satz 4 zum Ausdruck, der – schon wegen der unterschiedlichen Erteilungsvoraussetzungen (die sich für den kleinen Waffenschein nach Anlage 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 Nummer 2.1 nach Altersvoraussetzung, Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung unterscheiden ), sondern auch die für Schreck-, Reiz- und Signalwaffen im Vergleich zu “scharfen” Schusswaffen geltenden Rechtsvorschriften – so zu lesen, dass die Vorschriften des § 10 Absatz 4 Satz 2 und 3 nicht oder nur in a modifizierte Form
Der Kleinwaffenschein ist – abweichend von § 10 Abs
4 Satz 2 und 3
– für die Art der Schreck-, Reiz- und Signalwaffen mit dem Kennzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) versehen
– unbefristet u
– ohne ausdrückliche Beschränkung auf bestimmte Anlässe oder Bereiche
gewährt
Das Verbot des Waffentragens bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Abs
1 bleibt unberührt; für die Erteilung der erforderlichen Sondergenehmigungen gelten die Anforderungen des § 42 Abs
2 uneingeschränkt auch für Schreck-, Reiz- und Signalwaffen.
Die Kleinwaffenerlaubnis erstreckt sich nur auf solche Schreck-, Reiz- und Signalwaffen, die das runde Zulassungszeichen der PTB tragen und daher keiner Erwerbs- und Besitzerlaubnis bedürfen (Anlage 2 Absatz 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3)
Für andere Schreck-, Reiz- und Signalwaffen kommt bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen nur die Erteilung einer Allgemeinen Waffenerlaubnis in Frage
10.16 Schießerlaubnis (§ 10 Abs
5)
10.16.1 Wie bei der Erteilung von Waffenscheinen ist auch bei der Erteilung von Erlaubnissen nach § 10 Abs
5 (§ 4 Abs
1 Nr
5) der Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zu verlangen
Prüfung, ob der Einsatz von Waffen ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung der jeweiligen Tierart darstellt (z
B
Abwehr von Schadvögeln in der Fischwirtschaft und im Obst- oder Weinbau außerhalb von § 12 Abs
4)
Weitere Bedarfsgründe finden sich im Bereich des Zolls sowie dem Abschuss von Wild oder anderen frei lebenden Tierarten
Die Bestimmungen der Tierschutz-Schlachtverordnung und des Fleischhygienegesetzes, der Jagd- und Naturschutzverordnung und sonstiger Vorschriften bleiben unberührt
Die Erlaubnis wird durch Beschluss der Waffenbehörde unter den zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlichen Auflagen erteilt
Zu § 11: Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
11.1 § 11 beruht auf Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der EG-Waffenrichtlinie
Danach muss eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, neben der waffenrechtlichen Erlaubnis des Mitgliedstaats, in dem der Erwerb erfolgen soll, auch eine Waffe nach Anlage 1 Absatz 3 Nummer 2 erwerben (Kategorie B) oder dafür bestimmte Munition nur mit vorheriger Zustimmung ihres Heimatlandes
Der Erwerb der Schusswaffe ist in diesem Fall also sowohl im Aufenthaltsstaat als auch im Erwerbsstaat erlaubnispflichtig
In den genannten Fällen ist auch diese konkrete Munition von einer Mitnahmeerlaubnis abhängig in den anderen EU-Mitgliedstaat oder eine Erklärung, dass und aus welchem Grund die Gegenstände nicht in den Heimatstaat, sondern in den EU-Mitgliedstaat verbracht werden, in dem sie sich befinden und in dem der Erwerb erfolgt (Artikel 9 Absatz 1 EG-Waffengesetz)
Richtlinie)
Die genannten Regelungen umfassen auch Drittstaatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat haben
Eine Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an dem sie sich aus persönlichen oder beruflichen Gründen dauernd oder nicht nur vorübergehend aufhält; es gelten die Grundsätze des Verwaltungsprozessrechts
11.2 § 11 Abs
1 erfasst Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates, aber auch andere Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, und ergänzt grundsätzlich die allgemeinen Erlaubniserfordernisse des § 4 Abs
1
Erwerb und Besitz von Waffen gem § 11 Abs
1 Satz 1 oder Munition für diese bedürfen – neben den allgemeinen Vorschriften – entweder einer Erlaubnis zum Verbringen der Gegenstände in den anderen Mitgliedstaat (§ 31 Abs
1) oder – mit Begründung – der schriftlichen Erklärung, dass sie wollen sie nur in Deutschland besitzen
Ein Selbsterwerb der Sendung liegt vor, wenn derjenige, der die Waffen oder Munition nach den Vorschriften des Waffengesetzes selbst erwirbt, diese anschließend selbst versendet oder veranlasst.
Im Falle der Selbstvornahme können die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Verbringen der Gegenstände in den anderen EU-Mitgliedstaat wie folgt konkretisiert werden: Die erforderliche Altersvoraussetzung von 18 Jahren nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 kann durch einen amtlichen Ausweis mit ggf
deutscher Übersetzung nachgewiesen werden
Die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und ausreichende Fachkunde können durch aussagekräftige amtliche Bescheide aus dem Heimatland mit deutscher Übersetzung glaubhaft gemacht werden
Der Bedarf kann anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 8 vorliegen
Zu beachten ist, dass bei einem unmittelbaren Verbringen der Waffe in einen anderen EU-Mitgliedstaat die persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers im Sinne des Waffengesetzes höher zu gewichten sind als beim dauerhaften Besitz
In diesen Fällen gilt die Regelung in § 4 Absatz 2 nicht
Der Europäische Feuerwaffenpass ersetzt den entsprechenden Nachweis über Mindestalter, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde
Bei Eigenleistungen soll die Erlaubnis nur befristet erteilt werden
Liegt ein Fall des § 11 Abs
1 Satz 1 Nr
2 vor, gelten die Erleichterungen zur Konkretisierung der Voraussetzungen des § 4 Abs
1 Nr
1 bis 4 wie bei der Selbstvornahme nicht
Für Waffen nach Anlage 1 § 3 Nr
2 (Kategorie B) und dafür bestimmte Munition bedarf es außerdem der vorherigen Zustimmung des anderen EU-Mitgliedstaates (§ 11 Abs
1 Satz 2)
die in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Waffe nach Anlage 1 Absatz 3 Nummer 2 (Kategorie B) oder Munition dafür erwerben und dort körperliche Gewalt gegen diese Waffen oder Munition ausüben wollen
Der Erwerb kann auch mit dem Ziel erfolgen, es in Eigenregie nach Deutschland zu bringen (vorherige) Zustimmung in Form einer Erlaubnis und auf der Grundlage der dort gemachten Angaben
Voraussetzung für die Erlaubnis ist, dass der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit §§ 5 und 6 )
Die Genehmigung nach § 11 Absatz 2 wird erteilt 11.4 Die Abgabe von Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1 bis 3 (Kategorie A bis C) oder von dafür bestimmter Munition an Personen mit gewöhnlicher Anwesenheit in einem anderen EU-Mitgliedstaat und die der Besitz dieser Gegenstände durch solche Personen ist dem EU-Mitgliedstaat anzuzeigen, in dem diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat
Zu diesem Zweck übermittelt das Bundeskriminalamt solche Informationen, die es aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten hat, an die zuständige Behörde (§ 32 Abs § 34 Abs
4 an die zuständigen Behörden des anderen EU-Mitgliedstaates (§ 32 Abs
2 Nr
1 AWaffV)
Zu § 12: Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
12.1 Zu § 12 Absatz 1:
12.1.1 Die Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Nummer 1 wird nur Inhabern von WBK oder ähnlich angesehenen Erwerbs- und Besitzberechtigungen gewährt
Beispiele hierfür sind: Waffenhandelsschein für erlaubnispflichtige Waffen, gültige Tages- oder Jahresjagdscheine, Ersatzscheine nach § 55 Abs
2.
Soll die Waffe ohne Erlaubnis (§ 12 Abs
3) mitgeführt werden, der Name der die Waffe abgebenden Person, der Name des nach § 12 Abs
1 Nr
1 zum Besitz Berechtigten und das Datum der Überlassung muss in einer Urkunde festgehalten werden (vgl
§ 38 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e)
Es wird empfohlen, diese Bescheinigung jeweils auszustellen Sportschützen und Jäger, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit als unbedenklich auf einer eindeutigen Rechtsgrundlage gestellt
Die Begrenzung auf einen Monat soll das Herumstreunen von Schusswaffen – insbesondere das langfristige Ausleihen – verhindern
Für eine längere Ausleihe ist eine Erlaubnis der Waffenbehörde erforderlich
Die Befreiung ist auf die Bedürfnisse des Kreditnehmers beschränkt; Danach dürfen Sportschützen keine nach § 6 AWaffV verbotenen Waffen und Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen ausleihen
Mit dieser Einschränkung soll sichergestellt werden, dass die erlaubnisbefreiten Erwerbs- und Waffenbesitzer die Waffe nicht für den anerkannten Bedarf missbrauchen
Der Gesetzgeber hat es aus Gründen der Rechtsklarheit bei den Regelungen des § 12 – wie hier in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a – für erforderlich gehalten, den Umgang „im Zusammenhang“ mit dem vom Bedarf erfassten Zweck ausdrücklich zuzulassen
Damit sollen Tätigkeiten ermöglicht werden, die zum Einsatz der Waffe gehören und auf die sich daher auch der Bedarf erstreckt
Beispielsweise kann ein Sportschütze die Sportwaffe eines anderen mit Gebrauchsanweisung zu Hause überprüfen, ob es für ihn als Sportschützen günstig ist, sie zu kaufen
Unzulässig ist jedoch ein nicht erforderlicher Umgang (im Sinne von Änderung oder Bedarfsänderung) (z
B
Türstehertätigkeit in einer Diskothek durch einen Schützen mit seiner Sportwaffe)
Waffen, die beispielsweise als Sammler erworben wurden, dürfen auch zum Schießen auf einen Schießstand gebracht werden
Denn auch Sammler sind mitunter daran interessiert, das Schussverhalten ihrer Waffen zu testen, denn es handelt sich um eine verkehrsrelevante und wertbestimmende Eigenschaft
Achten Sie auf die Eintragungen im WBK des Verleihers und des Leihnehmers
12.1.1.2 Der Erwerb nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nur zum Zweck der vorübergehenden Verwahrung (z
B
Urlaub oder berufsbedingte Abwesenheit) oder zulässig nichtkommerzieller Transport an eine autorisierte Person
Abweichend von Nummer 2 wird der die Waffe übernehmende Personenkreis auch als Besitzer einer WBK oder einer in gleicher Weise zu beachtenden Erwerbs- und Besitzerlaubnis bezeichnet
Der Zeitraum, der im Hinblick auf die Verwahrung als vorübergehend anzusehen ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls (z
B
Dauer der urlaubsbedingten Abwesenheit, Krankheit)
Allerdings muss das Ende – insbesondere der Speicherdauer – von vornherein festgelegt oder zumindest absehbar sein
12.1.2 Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt die Erfordernisse des gewerblichen Transports und der Aufbewahrung und schließt Personen in die Befreiung von der Erlaubnispflicht ein, die – ohne Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 – gewerbsmäßig Waffen verschönern, z
brünieren, vernickeln oder mit Gravuren verzieren; die Befreiung tritt nur ein, wenn die Waffen von einer berechtigten Person und nur vorübergehend zur Verfügung gestellt werden (siehe Nummer 12.1.1.2), wobei die Frist von einem Monat in Nummer 1 Buchstabe a nicht gilt
Die Pflichten des § 36 zur sicheren Aufbewahrung von Waffen gelten auch für Personen, die Waffen oder Munition gewerbsmäßig nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 transportieren oder lagern.
Soll die Waffe zum Zweck der Beförderung ohne Erlaubnis (§ 12 Abs
3) verwendet werden, der Name der die Waffe abgebenden Person, der Name des nach § 12 Abs
1 Nr
2 zum Besitz Berechtigten und auch der Zeitpunkt der Übertragung ist urkundlich festzuhalten (vgl
§ 38 Satz 1 Nr
1 Buchstabe e)
Es wird empfohlen, diese Bescheinigung in jedem Fall der Verbringung auszustellen
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den innerstaatlichen gewerblichen Transport
Die angegebenen Mengen beziehen sich auf die vom Absender an den Spediteur übergebenen Sendungen unter :
– 20 bis 99 Feuerwaffen der Kategorie A
– 20 bis 249 bewilligungspflichtige Feuerwaffen der Kategorien B bis D
ist zulässig, wenn folgende Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet sind:
– Die Verpackung darf keine sichtbaren Hinweise auf die Art der Ware enthalten
– Die Verpackung muss so gestaltet sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen verhindert wird
– Die Verpackung muss mit einem Etikett oder ähnlichem versehen sein, das auf das Öffnen hinweist
– Der Spediteur muss sicherstellen, dass die Ware jederzeit nachverfolgt werden kann
Bei weisungsgebundenen Vertragsverhältnissen genügen die Bestimmungen des jeweiligen Vertrages sowie die Erklärungen des Berechtigten, die – wenn der Berechtigte aufgrund der B
physischer Abstand – sind vom schriftlich Weisungspflichtigen mitzuführen
Der Bevollmächtigte darf dem Weisungspflichtigen nur die Befugnisse erteilen, die zur Erfüllung bestimmter Aufgaben erforderlich sind
Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Freistellung auch zeitlich an konkrete Aufgaben bzw
als Ausbildungsabschluss gebunden sein wird
Nach Buchstabe b können Betreuer, die nicht selbst Inhaber eines Waffenscheins sind, für ihre Mündel (minderjährige Jäger/Jäger und Sportschützen) im Auftrag des Schützenvereins oder der ja 12.1.3.2 Die Weitergabe von Vereinswaffen durch Schießen Sportvereine an neue Mitglieder für die gesamte Dauer des ersten Jahres nach dem Vereinsbeitritt ist nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b nicht zulässig (Umgehungsverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1)
Dienstwaffen nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c erweitert
12.1.3.4 Die Regelung in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d ermöglicht Charterern von Seeschiffen den erlaubnisfreien Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Seenotsignalwaffen von der Reederei
Dies bedeutet, dass der Schiffseigner es ausrüsten kann
Wenn der Reeder keine Notsignalwaffen nach Satz 1 bereitstellt oder bereitstellen kann, ist für den Charterer bei unverschuldetem (Buchstabe b) Besitzverlust eine Bedarfsprüfung nach § 8 möglich
Im Fall von Buchstabe b kommt es für die Erfüllung der Freistellung nicht darauf an, ob der Verlust schuldhaft munitionsfrei war.
Eine Bescheinigung nach § 38 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und eine Kopie des WBK werden als Nachweis der Erlaubnis empfohlen, Vögel benötigen keine Erlaubnis nach § 12 Absatz 2 Nummer 1, wenn die Helfer im Weinbergshut unter den Kreis der fallen Personen des § 12 Absatz 1 Nummer 1a oder Nummer 3a
Die in § 12 Abs
2 Nr
2 verwendete Formulierung „zum sofortigen Verbrauch nur auf diesem Schießstand (§ 27)“ stellt klar, dass die Munition am Schießstand verbleiben muss
12.3 Zu § 12 Abs
3: Zusätzlich zur Lizenz Fahrpflicht, die durch § 12 Abs
3 unter bestimmten Umständen aufgehoben wird, sind besondere Fahrverbote, insbesondere die der §§ 42 und 42a, zu beachten 12.3.1 Im Falle des § 12 Abs
3 Nr
1 zusätzlich zur Zustimmung des Hausrechtsinhabers erforderlich, dass ein Bedarf (z
B
Bewachungsunternehmen oder Bewacher auf dem Grundstück des bewachten Objekts) zum Mitführen einer Schusswaffe in fremdem Besitz bestehen muss Diese Regelung soll dem Missbrauch von Schusswaffen vorbeugen
Ein Bedarf in diesem Sinne liegt vor, – wenn eine Erwerbs- und Besitzerlaubnis nach Sinn und Zweck dieser Erlaubnis erforderlich ist, – wenn im Auftrag einer berechtigten Person gehandelt wird (z
B
in den Fällen des § 12 Abs
1) Nummer 3), gem h Sinn und Zweck der dem Berechtigten erteilten Erlaubnis
– wenn für die Erteilung einer Erwerbs- oder Besitzerlaubnis, insbesondere im Fall des § 20 Abs
2, nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Besitzrechtseinräumung (z beim Erbprivileg besteht dieses lediglich darin, Waffen zu behalten und empfangen zu dürfen)
– sofern keine Erwerbs- und Besitzerlaubnis erforderlich ist, entsprechend der Zweckbestimmung der Waffe nach Anlage 1 Abschnitt 1 Satz 1 Nummer 1.1 eigene Geschäftsräume oder ein sonstiges eingezäuntes eigenes Grundstück zum oder vom Schießstand, Reparaturplatz oder anderen eingezäunten Grundstücken, wo er sie mit Erlaubnis des Domizilbesitzers bei sich zu führen hat
12.3.3 Wer Schusswaffen von einem Ort, z von seinem Wohnort an einen anderen Ort, muss Folgendes beachten:
12.3.3.1 Jäger dürfen Jagdwaffen nicht schussbereit mitführen, z
Das bedeutet, dass die Waffe nicht geladen sein darf (siehe Nummer 12.3.3.2)
Die Waffe kann jedoch leicht zugänglich sein, z
ohne Koffer getragen, z.B
auf dem Rücksitz eines PKW auf einem Motorrad oder Fahrrad
Dabei ist unerheblich, ob es sich um Kurz- oder Langwaffen handelt, sofern diese Waffen nicht nach dem BJagdG für die Jagd verboten sind
Ein Jäger darf Jagdwaffen nur zur berechtigten Jagd, einschließlich des Anschießens und Anschießens im Jagdrevier, zur Ausbildung von Jagdhunden im unbeschränkten Führen zum Jagdrevier und zum Waldschutz verwenden
Die Waffe kann auch geladen werden
Auf § 13 Absatz 6 und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften gemäß Unfallverhütungsvorschrift (UVV-)Jagd wird hingewiesen
Der Jäger darf die Jagdwaffen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten tragen, z.B
die Waffe darf jedoch nicht schussbereit sein
Es muss nur zugänglich sein.
12.3.3.2 Nach § 12 Abs
3 Nr
2 WaffG dürfen die Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher nicht schussbereit oder zugänglich sein; dies gilt auch für den Transport durch Jäger
Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem Koffer oder Waffenkoffer transportiert wird, der verschlossen ist (mit Zahlenschloss oder Vorhängeschloss), da die Waffe dann für jeden Koffer zugänglich ist „nicht zugänglich“ im Sinne der Verordnung
Werden Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert, sind sie nur dann „nicht begehbar“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Bewegungen direkt gezielt werden können, vgl
BT-Drs
16/8224, p
32 f
(weil es sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet)
notwendige Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder unbefugt von Dritten entwendet werden
Außerdem sind Schusswaffen stets getrennt von Munition aufzubewahren, es sei denn, sie werden in einem geeigneten Sicherheitsbehältnis aufbewahrt (vgl
§ 36 Abs
1 Satz 2)
Welche Vorkehrungen zu treffen sind, hängt vom Einzelfall und dem verantwortlichen Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation ab
Das bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht längere Zeit unbeaufsichtigt bleiben sollte und die Schusswaffen von außen nicht sichtbar sein sollten
Bei Hotelübernachtungen muss die Waffe ggf
im Hotelzimmer oder Hotelsafe verschlossen werden, damit sie nicht aus einem geparkten Fahrzeug entwendet werden kann
Zusätzliche Sicherungen an der Waffe in Form von Abzugssperren oder Waffenschlössern sind eine sinnvolle Ergänzung
Sinnvoll sind in jedem Fall auch die von der PTB zugelassenen elektronischen Sicherheitssysteme
Es kann auch sinnvoll sein, wesentliche Waffenteile (z
B
Schloss, Kammergriff, Vorderschaft) zu entfernen
12.3.4 § 12 Absatz 3 Nummer 3 umfasst sowohl die Wintersportart Biathlon als auch die Sommerbiathlonsportart
Die Begriffe „genehmigte sportliche Wettkämpfe“ und „festgelegte Strecken“ verdeutlichen, dass es auf organisatorische Vorgaben im Hinblick auf die konkrete Veranstaltung und die konkrete Strecke ankommt
„Genehmigt“ bedeutet, dass der Sport gemäß einem genehmigten Sportkodex stattfindet
Das Training ist auch als sportlicher Wettkampf anzusehen
die Bergrettung und Wasserfahrzeugführer, wenn sie eine erlaubnispflichtige Signalwaffe an Bord führen wollen
Die Ausnahmeregelung für Notfall- und Rettungsübungen gilt auch für und im Zusammenhang mit Einsätzen im Notfall
Die Ausnahmen nach § 12 Absatz 3 Nummer 3 bis 5 gelten auch für öffentliche Veranstaltungen im Sinne des § 42
12.4 Zu § 12 Absatz 4:
12.4.1 In § 12 Abs
4 Nr
1 ist das Schießen auf umzäuntes Grundstück mit Zustimmung des Inhabers der Eigentumsrechte von zugelassenen SRS-Waffen ausgenommen, wenn die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können und es nicht in der Nähe von erfolgt leicht entzündliche Gegenstände
Auch die sonstigen sachlichen Voraussetzungen (z
B
nur Patronenmunition, Geschossenergie unter 7,5 Joule) müssen erfüllt sein
Pyrotechnische Munition der Klasse PM I erfüllt diese Anforderungen
Wer den Zutritt genehmigen oder verweigern kann, ist Inhaber des Hausrechts
Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um den Eigentümer oder Besitzer handeln
Auch ein Eventmanager kann Inhaber eines Hausrechts sein
Diese Regelung gilt nicht außerhalb des befriedeten Grundstücks
Das Vermögen der befriedeten Liegenschaft richtet sich nach dem Schutzgut des § 123 StGB.
12.4.2 § 12 Absatz 4 Nummer 2:
Diese Regelung gilt für die Sportart Biathlon
Bei den Schießständen für sportliche Wettkämpfe handelt es sich in der Regel um Schießstände im Sinne des § 27 Abs
1 Satz 1
Als gleichberechtigte Vorführungen gelten beispielsweise Film- und Fernsehaufnahmen oder öffentliche Vorführungen in Film- und Fernsehstudios Wein- und Obstbau und der Fischwirtschaft
Aus einer Zusammenschau der Vorschriften des § 12 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 3 Buchstabe b ergibt sich, dass für die Beförderung von zulassungsfreien Schreck-, Reiz- und Signalwaffen nach Weinberg u das Schießen aus solchen Waffen mit Patronenmunition oder pyrotechnischer Munition zum Zwecke der Vogelabwehr in Weingärten bedarf keiner Schießerlaubnis
Ist der Weinberg nicht als eingezäuntes Grundstück anzusehen, ist für das mit dem Schießen untrennbar verbundene Kleinwaffenerlaubnis auch dann erforderlich, wenn die Schusswaffe mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten in erster Linie der Verhinderung beizufügen ist vom Gesetzgeber nicht gewollte unverhältnismäßige Rechtsfolgen in Fällen, die bei Erlass des WaffG aufgrund der Vielfalt und Dynamik der Lebensverhältnisse nicht oder noch nicht absehbar waren
Die Ausnahmeregelung des § 12 Absatz 5 dient nicht der Umgehung bestehender Genehmigungspflichten im Allgemeinen
Vielmehr sind nur solche Fälle zu erfassen, die mit den gesetzlichen Ausnahmen in § 12 Abs
1 bis 4 oder an anderer Stelle des WaffG vergleichbar sind und in denen andere sachliche Genehmigungsvoraussetzungen entweder bereits bestehen oder aufgrund einer besonderen Situation nicht geprüft werden können Der Begriff „im Einzelfall“ erlaubt auch den Erlass von Allgemeinverfügungen, wenn die Regelung auf einen als konkreten Sonderfall einzustufenden und insbesondere örtlich und zeitlich zu begrenzenden Umstand beschränkt ist (z
B
bei Schießwettbewerben)
Munition, die von Jägern, Führern und Schützen für Jagdzwecke verwendet wird
13.1 Für Jäger im Sinne des § 13 Abs
1 wird grundsätzlich ein besonderer Bedarf für den Erwerb und Besitz von Jagdwaffen und -munition anerkannt, wenn diese nicht ausdrücklich für die Jagd in Deutschland nach dem BJagdG und für die jeweils beabsichtigte Jagdausübung verboten sind , das Training oder Wettkämpfe im Jagdschießen
Jäger im Sinne des § 13 Abs
1 sind diejenigen, die einen gültigen Jagdschein nach § 15 Abs
1 BJagdG besitzen
– Jahresjagdschein (§ 15 Abs
1 iVm Abs
2 BJagdG)
– Tagesjagdschein (§ 15 Abs
1 iVm Abs
2 BJagdG)
– Jahresjagdschein für Ausländer (§ 15 Abs
1 i.V.m
§§ 2 und 6 BJagdG)
– Tagesjagdschein für Ausländer (§ 15 Abs
1 iVm Abs
2 und 6 BJagdG)
Jäger im waffenrechtlichen Sinne ist nicht, wer nur die Jägerprüfung bestanden hat § 15 Abs
4 BJagdG) ist der Ausländerjagdschein ein vollwertiger Jagdschein und damit eine Unterabteilung des Jahres- oder Tagesjagdscheins, zumal neben der bestandenen deutschen Jägerprüfung auch alle anderen Erteilungsvoraussetzungen erforderlich sind
Für den Erwerb und Besitz von Lang- und Kurzwaffen bedürfen sie einer vorherigen behördlichen Genehmigung (Pre-Entry).
In Einzelfällen, die einer besonderen Begründung bedürfen, kann auch für die Jagd im Ausland ein Erwerbs- und Besitzbedarf von nicht nach dem BJagdG zugelassenen Waffen und Munition anerkannt werden; hier ist jedoch, wie auch beim Vorliegen nur einer ausländischen Jagderlaubnis, die Erforderlichkeit nach den allgemeinen Grundsätzen des § 8 zu prüfen (siehe auch Nummer 8.1.5)
13.2 Bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines nach § 15 Abs
2 BJagdG die Bedarfsprüfung zur Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Langwaffen und bis zu zwei Handfeuerwaffen und der dazugehörigen Munition, die nicht verboten sind des BJagdG findet keine Anwendung
Diese Handfeuerwaffen müssen nicht für den Fangschuss zugelassen sein (Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule, vgl
das Verbot des § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d BJagdG)
Ein Bedarf an weiteren Handfeuerwaffen (z
B
für Bau- und Fallenjagd, zum Abfeuern von Fangschüssen, Jagdübungsschießen) ist im Einzelfall glaubhaft zu machen; Zur Glaubwürdigkeit können auch Stellungnahmen des örtlichen Kreisjägermeisters, des Jagdreferenten, der Landesjagdgenossenschaft oder einer anderen sachverständigen Stelle vorgelegt werden
Eine Notwendigkeit des Erwerbs und Besitzes einer dritten oder weiteren Handfeuerwaffe ist jedoch nur dann anzuerkennen, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er sowohl die bereits vorhandenen Handfeuerwaffen als auch die nun konkret für die Jagd, einschließlich des jagdlichen Schießens, beantragten weiteren Handfeuerwaffen, also insbesondere die der Verzicht auf eine bereits in seinem Besitz befindliche Handfeuerwaffe ist ihm aufgrund eines gültigen Jahresjagdscheins nicht zuzumuten
Der Erwerb von Handfeuerwaffen bedarf der vorherigen behördlichen Genehmigung (Voranmeldung im WBK)
Die Erlaubnis zum weiteren Besitz solcher Jagdwaffen ist innerhalb von zwei Wochen nach Erwerb bei der zuständigen Behörde einzuholen
13.4 Inhaber einer gültigen Jahres- oder Tagesjagderlaubnis nach § 15 Abs
2 BJagdG benötigen für den Erwerb und vorübergehenden Besitz keine weitere Erlaubnis von Langwaffen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 (z
B
Leihe für maximal einen Monat oder zur sicheren Aufbewahrung oder zum Transport für einen anderen Berechtigten – ggf
auch für einen längeren Zeitraum)
Insofern steht der Jagdschein nach § 13 Absatz 4 einer WBK gleich
Auf der Grundlage von § 12 Absatz 1 Nummer 1 kann der Inhaber einer WBK auch eine Handfeuerwaffe von einem Berechtigten erwerben und vorübergehend besitzen (vgl auch Ziffer 12.1.1)
13.5 Ein Jäger kann für Langwaffen geeignete Munition ausschließlich auf der Grundlage eines gültigen Jahres- oder Tagesjagdscheins erwerben, sofern dies zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht nach dem BJagdG verboten ist
Aufgrund des Besitzrechts ist es für den Jäger ratsam, zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten (z
B
in Fällen, in denen die Verlängerung eines Jagdscheins aus persönlichen Gründen zunächst nicht beantragt wird) die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Langwaffenmunition einzutragen im WBK
Bei Bedarf kann auch ein Munitionskaufschein ausgestellt werden (z.B
jagt ein Jagdscheininhaber nur gelegentlich mit geliehenen Waffen)
Andernfalls macht sich der Besitzer der Munition nach § 52 Abs
3 Nr
2b strafbar
13.6 Inhaber eines gültigen Jagdscheins nach § 15 Abs
1 Satz 1 BJagdG dürfen auf der Grundlage dieses Erlaubnisscheins Jagdwaffen und -munition zur berechtigten Jagd, einschließlich des Anschießens und Anschießens im Jagdrevier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, mitführen sie mit Ihnen für die Jagd oder den Waldschutz und das Schießen mit ihnen.
Zur erlaubten Jagd gehört auch die eingeschränkte Jagd in eingezäunten Revieren, sofern die entsprechende Erlaubnis von der zuständigen Jagdbehörde erteilt wurde
Eine gesonderte Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 ist dann nicht erforderlich
Der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, steht der erlaubten Jagd gleich, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung das Töten durch einen Jagdscheininhaber vorsieht
In diesem Fall sind für das Führen einer Schusswaffe und das Schießen zu diesem Zweck weder ein Waffenschein noch eine Erlaubnis erforderlich
Inhaber eines gültigen Jagdscheins benötigen zum Führen von Schreck-, Reiz- und Signalwaffen innerhalb des Jagdreviers keinen Kleinwaffenschein
Mit diesen Waffen dürfen Sie im Rahmen der erlaubten Jagd (z
B
Jagdhundeausbildung, Wildschadensverhütung, Jagdschutz) schießen
Insofern besteht mit dem Jagdschein bereits eine gleichwertige Erlaubnis (siehe auch Ziffer 10.15.4)
die für die Jagd erforderlichen Waffen nicht schussbereit haben (siehe Nummer 12.3.3.1)
Für die direkten An- und Abreisen zur und von der Jagd sowie im Zusammenhang mit anderen jagdlichen Aktivitäten und Veranstaltungen (z
B
Vorführungen zu Ausbildungs-, Fortbildungs- und Prüfungszwecken) oder im Rahmen der damit verbundenen Besorgungen und Besorgungen wie z
Umweg” zur Bank oder Post
13.7 Inhabern von Jugendjagdscheinen im Sinne des § 16 BJagdG wird keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der für sie bestimmten Munition erteilt
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