You are viewing this post: Top verdienstausfall bei selbstständigen berechnen New
Sie sehen gerade das Thema verdienstausfall bei selbstständigen berechnen
Table of Contents
Elternzeitrechner – Start, Ende und Dauer Update New
17/03/2022 · Berechnen Sie die Dauer und den optimalen Zeitpunkt für Ihre Elternzeit. … Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers bei der Elternzeit. … Eine gegenseitige Anrechnung gibt es nicht. Elternzeit können alle nicht selbstständigen Berufstätigen beanspruchen. Sie wird außerdem für Pflege- oder Adoptiveltern und auch für Großeltern gewährt …
+ ausführliche Artikel hier sehen
Read more
Das Bild der Familie in unserer Gesellschaft verändert sich
Immer mehr junge Eltern und vor allem junge Väter wollen ihr Kind aufwachsen sehen und aktiv mitgestalten
Berechnen Sie die Zeiten, für die Sie Elternzeit nehmen können, mit dem Elternzeitrechner
Alles zur Elternzeit mit Beispielrechnung
Rechner ↑Inhalt ↑ Grundlagen der Elternzeit Die Regelungen zum Mutterschutz und zur Elternzeit in Deutschland ermöglichen eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zugunsten des Kindes und seiner Eltern
Auch in Form von Mutterschaftsurlaub oder Elterngeld gibt es einen finanziellen Ausgleich für den Verdienstausfall
Der Karenzrechner gibt auch Auskunft über die Karenzzeiten rund um die Geburt des Kindes, die Sie ebenfalls mit unserem Karenzrechner berechnen können
Unser Tipp: Mehr Elterngeld durch professionelle Elterngeldberatung! Die Beantragung des Elterngeldes ist kompliziert
Oft werden Fehler gemacht und Geld verschwendet
Klicken Sie hier für eine Expertenberatung
Rechner ↑Inhalt ↑ Anspruch auf Elternzeit 36 Monate allgemein Jeder Elternteil hat bis zur Vollendung des 8
Lebensjahres des Kindes insgesamt 36 Monate Elternzeit
Diese können nach der Geburt zusammen genommen werden
Auch eine Aufteilung der Elternzeit in drei Phasen bis zum 8
Geburtstag des Kindes ist möglich
Viele Eltern kehren nach ein paar Monaten Vollzeit wieder in den Beruf zurück, manche arbeiten in Teilzeit weiter und manche gehen dann mit Schulbeginn wieder in die Elternzeit
Der Arbeitgeber kann diese Phase der Elternzeit jedoch ablehnen, wenn er dringende betriebliche Gründe nachweisen kann
Der Anspruch auf Elternzeit beginnt mit dem Tag der Geburt des Kindes
Die Mutterschutzfrist nach der Geburt, die acht Wochen dauert, verbietet es der Mutter, in dieser Zeit zu arbeiten
Es wird auf die Elternzeit angerechnet
Wenn Sie den Elternzeitrechner nutzen möchten, um die Elternzeit vorab zu berechnen, geben Sie bitte das voraussichtliche Geburtsdatum ein
Die Mutterschaftsfrist verlängert sich auf 12 Wochen, wenn eine Mehrlingsgeburt zu erwarten ist oder das Kind zu früh geboren wurde
Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Elternzeit, da die Mutterschutzfrist angerechnet wird
Nach der Geburt des Babys ist für die Berechnung der Elternzeit nur der tatsächliche Entbindungstermin maßgebend
Der Rechner gibt nun Auskunft darüber, wie lange die Elternzeit dauert
Rechner ↑Inhalt ↑ Rechenbeispiele vor und nach der Geburt Elternzeit – Rechenbeispiel vor der Geburt Voraussichtliches Geburtsdatum 3
Februar 2022 Tatsächliches Geburtsdatum 3
Februar 2022 Mutterschaftsurlaub endet am 31
Dezember 2022 März 2022 Die ununterbrochene Elternzeit endet am 2
Februar , 2025 Anspruch auf Aufteilung der Elternzeit endet am 02.02.2030 Elternzeit – Beispielrechnung nach der Entbindung Voraussichtliches Geburtsdatum 03.02.2022 Tatsächliches Geburtsdatum 28.01.2022 Mutterschutz endet am 31.03.2022 Ununterbrochene Elternzeit endet am 27.01.2025 Der Anspruch auf Aufteilung der Elternzeit endet am 27.01.2030
Rechner ↑Inhalt ↑ Kann die Elternzeit geteilt werden? In den Vorjahren konnten Eltern zwölf Monate ihrer Elternzeit auf einen späteren Zeitraum übertragen
In den ersten drei Lebensjahren des Kindes konnten maximal 24 Monate genommen werden
Die aktuellen Regelungen gelten seit 2015
Mütter und Väter können seither sogar 24 Monate Elternzeit nach dem dritten und vor dem Geburtstag ihres Kindes nehmen
Allerdings müssen sie dies ihrem Arbeitgeber 13 Wochen vor Beginn dieser Phase mitteilen
Auch hier besteht Kündigungsschutz, dieser beginnt jedoch frühestens 14 Wochen vor Beginn dieser Elternzeit
So könnte die Elternzeit verteilt werden: Elternzeit Mutter mit Anspruch auf Elterngeld: 12 Monate nach der Geburt
Anschliessende Elternzeit des elterngeldberechtigten Vaters: 2 Monate
Dann Elternzeit der Mutter mit 20 Stunden pro Woche: 12 Monate
Mit Einschulung des Kindes im 6
Lebensjahr
Elternzeit der Mutter mit 30 Stunden pro Woche: 12 Monate und Elternzeit des Vaters mit 30 Stunden pro Woche: 12 Monate
Dann Elternzeit des Vaters mit 30 Stunden pro Woche: 12 Monate
Rechner ↑Inhalt ↑ Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers während der Elternzeit Berufstätige Mütter und Väter genießen während der Elternzeit, die mit der Anmeldung zur Elternzeit beginnt, einen besonderen Kündigungsschutz
Um dem Arbeitgeber Zeit zu geben, einen Ersatz zu suchen, muss die Elternzeit mindestens sieben Wochen vor Beginn gemeldet werden
Der Kündigungsschutz beginnt mit der Beantragung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin
Eine vorübergehende Beschäftigung während der Elternzeit ist zulässig
In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht sogar ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit (zwischen 15 und 30 Stunden pro Woche)
Teilen Sie Ihrem Chef am besten gleich mit, wann Sie reduziert arbeiten möchten und wie viele Wochenstunden es sein werden
Dies müssen Sie zumindest für die ersten zwei Jahre der Elternzeit im Voraus planen
Musteranschreiben „Antrag auf Elternzeit“ Datum
Antrag auf Elternzeit
Sehr geehrte/r Herr/Frau [Ihr Arbeitgeber],
Hiermit beantrage ich Elternzeit zur Betreuung und Erziehung meines Kindes [Name und Geburtsdatum]
Unter Einhaltung der gesetzlichen Frist trete ich meine Elternzeit am [Datum – muss sieben Wochen in der Zukunft liegen!] an
Nach dem ersten Jahr der Elternzeit möchte ich ab dem [Datum des Wiedereinstiegs] für 20 Stunden pro Woche wieder arbeiten
Nach einem weiteren [z.B
12] Monaten stehe ich Ihnen ab dem [Ende der Elternzeit] wieder vollumfänglich zur Verfügung
Bitte senden Sie mir eine schriftliche Bestätigung zu
Mit freundlichen Grüßen Weitere Informationen zur Beantragung der Elternzeit finden Sie in unserem Ratgeber Wichtigste Bestimmungen
Hier erfahren Sie, wie lange Sie Elternzeit nehmen können und wie sich die Zeiten verteilen lassen
Wenn Sie sich nicht durch die Absätze quälen möchten, nutzen Sie am einfachsten unseren Elternzeitrechner
Wie lange dauert die Elternzeit? Der Anspruch auf Elternzeit beträgt 36 Monate
Es existiert sowohl für die Mutter als auch für den Vater
Eine gegenseitige Verrechnung findet nicht statt
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht selbstständig sind, können Elternzeit in Anspruch nehmen
Sie wird auch Pflege- oder Adoptiveltern sowie Großeltern gewährt, die den Nachwuchs ihrer minderjährigen Kinder betreuen.
Wie Selbstständige und Unternehmer ihren Firmenwagen von der Steuer absetzen können New
Neues Update zum Thema verdienstausfall bei selbstständigen berechnen
verdienstausfall bei selbstständigen berechnen Einige Bilder im Thema

Krankentagegeld: Einkommensabsicherung im Notfall | Allianz New
Krankentagegeld-Versicherung: Ihr Schutz gegen Verdienstausfall Bis zu 100 % des Nettoeinkommens Finanziell unabhängig bleiben Alle Infos!
Read more
Ihr Online-Portal rund um Ihre Verträge – persönlich und sicher
Registrieren
Sie haben kein Konto bei Meine Allianz oder dem Vorteilsprogramm?
Onlineantrag Feuerwehr Verdienstausfall auf Amt24 – Anleitung für Kommunen Update
Neue Informationen zum Thema verdienstausfall bei selbstständigen berechnen
verdienstausfall bei selbstständigen berechnen Sie können die schönen Bilder im Thema sehen

Kinderkrankengeld in der Entgeltabrechnung | Personal | Haufe Update New
23/11/2021 · Kinderkrankengeld bei Selbstständigen. Auch Selbstständige können einen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben. Bei hauptberuflich selbstständig Tätigen beträgt das Kinderkrankengeld 70 Prozent des kalendertäglichen Arbeitseinkommens, von dem zuletzt vor dem Bezug des Kinderkrankengeldes der Krankenversicherungsbeitrag berechnet wurde.
Read more
Kinderkrankengeld wird oft nur für kurze Zeit bezogen
Tage, an denen Arbeitgeber vollen bezahlten Urlaub gewähren, werden bei der Berechnung des Kinderkrankengeldes nicht berücksichtigt
Bild: Pixabay Kinderkrankengeld wird oft kurz bezogen
Tage, an denen Arbeitgeber vollen bezahlten Urlaub gewähren, werden bei der Berechnung des Kinderkrankengeldes nicht berücksichtigt
Beim Thema Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes – auch Kinderkrankengeld genannt – ergeben sich auch in der Lohnabrechnung Fragen
Wie ändert sich die Beitragsberechnung und muss beispielsweise eine Unterbrechungsmeldung abgegeben werden? Wichtig für die Lohnabrechnung: Ausgangspunkt für die Berechnung des Kinderkrankengeldes ist der Nettolohnausfall während der Beurlaubung
Dieser wird aus dem beitragsfreien Bruttogehalt ermittelt
Das Kinderkrankengeld wird für Kalendertage gezahlt
Bezahlte freie Tage werden nicht berücksichtigt
Tage, an denen Arbeitgeber vollen bezahlten Urlaub gewähren, werden bei der Berechnung des Kinderkrankengeldes nicht berücksichtigt
Dies gilt entsprechend, wenn das Kind am ersten Krankheitstag des Kindes noch teilzeitbeschäftigt war und der Arbeitgeber für die Zeit der Beurlaubung an diesem Tag den Lohn fortzahlt
Bei unbezahlten Urlaubstagen sind die Sozialversicherungstage des jeweiligen Abrechnungsmonats zu kürzen
Sozialversicherungsbeiträge sind daher für einen sogenannten Lohnteilzeitraum zu berechnen
Wie die Beiträge innerhalb einer Lohnteilzahlungsfrist berechnet werden, erfahren Sie hier
Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
Das Bruttokinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des Nettogehalts
Vom errechneten (Brutto-)Krankengeld sind in der Regel Sozialversicherungsbeiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abzuziehen
Die Beiträge, die sich zum halben Beitragssatz aus dem Brutto-Kinderkrankengeld berechnen, trägt jedoch die versicherte Person
Der Arbeitgeber wird mit diesen Beiträgen nicht belastet
80 Prozent des während der Beurlaubung laufenden Lohnausfalls werden als beitragspflichtiges Einkommen für die Berechnung der Beiträge zum Kinderkrankengeld herangezogen
Bei Einmalzahlungen ist das Kinderkrankengeld zu berücksichtigen
Als Lohn gilt der beitragspflichtige Lohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze im jeweiligen Zweig der Sozialversicherung
Einmalzahlungen werden berücksichtigt, wenn sie in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Befreiung und Krankenversicherungsbeiträgen gezahlt wurden
Das Bruttokrankengeld beträgt dann unabhängig von der Höhe der Einmalzahlung 100 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts
Auch Selbständige können Anspruch auf Kinderkrankengeld haben
Für selbstständige Vollzeitbeschäftigte beträgt das Kinderkrankengeld 70 Prozent des Tagesentgelts, aus dem der Krankenversicherungsbeitrag zuletzt vor Bezug des Kinderkrankengeldes berechnet wurde
Keine SV-Meldung wegen kurzer Unterbrechung
Die Unterbrechung wegen des Bezugs von Kinderkrankengeld dauert keinen vollen Kalendermonat
Das bedeutet, dass keine Unterbrechungsmeldung erstellt werden muss
Im Jahresbericht ist das Gehalt einzutragen, von dem Beiträge oder Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten waren
Steuerfreie Lohnersatzleistung
Das Kinderkrankengeld ist als Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung steuerfrei
Das steuerfreie Kinderkrankengeld unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und ist in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers anzugeben
Der entsprechende Betrag wird regelmäßig von der Krankenkasse elektronisch übermittelt
Auf dieser Themenseite finden Sie alle Artikel zum Thema Kinderkrankengeld.
Coronavirus, Formulare, Antrag auf Entschädigung bei Verdienstausfall, Steuererleichterung Teil 20 Update New
Weitere Informationen zum Thema verdienstausfall bei selbstständigen berechnen
verdienstausfall bei selbstständigen berechnen Einige Bilder im Thema

Berufsunfähigkeitsversicherung: Infos & Tarife | HDI New
Ihre Vorteile: Sicher: Verlassen Sie sich auf die vereinbarte Rentenzahlung. Bedarfsgerecht: Erhöhen Sie die Berufsunfähigkeitsrente passend zu Ihrem Bedarf und bei bestimmten Ereignissen, zum Beispiel der Familiengründung. Inflationsschutz: Vereinbaren Sie eine Dynamik, damit die Berufsunfähigkeitsrente gesteigert wird. So gleichen Sie die Auswirkungen der …
Read more
Eine nicht so schwerwiegende Verletzung oder Krankheit kann dazu führen, dass Sie Ihrer jetzigen Tätigkeit nicht mehr nachgehen können
Sie werden behindert
Die Folgen: Verlust des Arbeitsplatzes und finanzielle Not
Es sei denn, Sie haben eine Berufsunfähigkeitsversicherung (kurz BU-Versicherung)
Die BU-Versicherung dient der finanziellen Absicherung
Sie ist wichtig, weil die staatlichen Leistungen für die Betroffenen nur minimal sind
Und sie werden nicht immer gewährt
Gilt die staatliche Förderung? Sind Büroangestellte und Führungskräfte weniger von Behinderung betroffen? Und warum sollten Sie sich überhaupt mit diesem Thema beschäftigen – alle Antworten finden Sie gleich hier auf dieser Seite.
Steuern für Selbstständige : Welche Steuern zahlen Selbstständige? Steuererklärung Selbstständige Update
Neue Informationen zum Thema verdienstausfall bei selbstständigen berechnen
verdienstausfall bei selbstständigen berechnen Ähnliche Bilder im Thema

Entschädigungszahlung ⇒ Lexikon des Steuerrechts – smartsteuer Aktualisiert
26/01/2022 · Bei Entschädigungen wegen Körperverletzung ist zu unterscheiden zwischen Beträgen, die den Verdienstausfall ersetzen, und solchen, die als Ersatz für Arzt- und Heilungskosten und die Mehraufwendungen während der Krankheit sowie als Ausgleich für immaterielle Einbußen in Form eines Schmerzensgelds gewährt werden.
Read more
Inhaltsverzeichnis
1
Allgemeines
2 Entschädigung im Sinne des § 24 Nr
1 EStG
2.1 Ausgleichszahlungen im Sinne des § 24 Nr
1 Buchstabe a EStG
2.1.1 Entschädigung bei Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis
2.1.2 Entschädigung wegen Widerruf der Betriebsrentenzusage
2.1.3 Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung
2.1.4 Aufstockungsbeträge zum Transfer-Kurzarbeitergeld
2.1.5 Entgelt für die vorzeitige Beendigung eines Genussrechtsverhältnisses
2.1.6 Entschädigung wegen Beendigung des Mietverhältnisses
2.1.7 Abfindung bei Abberufung eines Kommanditisten und geschäftsführenden Gesellschafters
2.1.8 Entschädigung für Personenschäden
2.1.9 Unfallentschädigung für Erwerbsausfall
2.1.10 Kompensation von Überspannung auf einem Grundstück mit Stromleitung
2.1.11 Entschädigung für einen Arbeitslosen wegen Verdienstausfall
2.2 Ausgleichszahlungen im Sinne des § 24 Nr
1 Buchstabe b EStG
2.3 Ausgleichszahlungen im Sinne des § 24 Nr
1 Buchstabe c EStG
3 Gewerbeerträge im Sinne des Gewerbesteuergesetzes
4 MwSt.-Ausgleichszahlungen
5 verwandte Lexikonartikel
Die Vergütung ist unter den Voraussetzungen des § 24 Nr
1 Buchstaben a bis c EStG Teil der Einkünfte im Sinne des § 1 Abs
1 EStG
§ 24 EStG schafft keinen neuen Besteuerungsbestandteil, sondern ordnet die darin bezeichneten Einkünfte der Einkunftsart zu, zu der die entgangenen oder künftigen Einkünfte gehören würden, wenn sie erzielt worden wären (H 24 Abs
1 [Allgemeines] EStH und BFH-Urteil vom 12
Juni 1996, XI R 43/94, BStBl II 1996, 516)
Die entgangenen Einkünfte sind, sofern sie entstanden sind, zu versteuern (BFH-Urteil vom 16.08.1978, I R 73/76, BStBl II 1979, 120)
Zur Besteuerung der Vergütung für ehrenamtliche Richter vgl
BFH-Urteil vom 31.01.2017 (IX R 10/16, BFH/NV 2017, 680, LEXinform 0950723; vgl
auch BFH-Pressemitteilung Nr
17/2017 vom 22.03.2017)
, LEXinform 0446136 und die Erläuterungen zum BFH-Urteil IX R 10/16 unter → Aufwendungsersatz nach § 3 Nr
12 und 13 EStG)
Steuern sparen Steuerspartipps, wichtige Fristen und Termine – alles auf einen Blick
Abonnieren Sie den Newsletter
Der rechtlich nicht definierte Begriff „Entschädigung“ wird in der Rechtsprechung und Literatur dahingehend umschrieben, dass es sich um eine Ersatzleistung als Ersatz für einen Vermögensschaden in Form eines Verdienstausfalls oder eines entgangenen Einkommens handelt, den der Steuerpflichtige erlitten haben muss oder würde gelitten hätte, wenn er die Entschädigung nicht erhalten hätte (siehe auch R 24.1 EStR)
Ausgleichsleistungen, mit denen die steuerliche vollständige oder teilweise Befriedigung eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs nicht als Ausgleich angesehen wird; Vielmehr muss der Entschädigung eine neue gesetzliche oder billigkeitsrechtliche Haftung zugrunde liegen (Hessisches FG-Urteil vom 19.01.2000, 13 K 5103/96, EFG 2001, 139, LEXinform 0571140; die Rechtsaussagen wurden durch das BFH-Urteil vom 28.02 , 2002, IV R 64 /00, BStBl II 2002, 658, sowie BMF vom 01.11.2013, BStBl I 2013, 1326, Rn
2 und BFH-Urteil vom 12.07.2016, IX R 33/15, BStBl II 2017, 158, Rn
15 )
Es reicht daher nicht aus, wenn die bisherige Vertragsgrundlage bestehen geblieben ist und sich lediglich die Zahlungsmodalitäten geändert haben (BFH-Urteile vom 11.01.2005, IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044; vom 16 R 22/ 14, BFH/NV 2016, 26, Rz 18) oder die Vertragsparteien den Vertrag einvernehmlich beenden, sich aber dennoch zu Zahlungen verpflichten, die zivilrechtliche Erfüllungsleistungen aus dem beendeten Rechtsverhältnis darstellen.
Verzichtet der Betreiber mobiler Altenpflege zur Beilegung eines langjährigen Rechtsstreits auf die ihm nach dem LPpfegeHG Rheinland-Pfalz zustehende Förderung und erhält hierfür vom Land und vom Kreis eine Entschädigung, so handelt es sich um eine steuerbegünstigte Entschädigung § 24 Nr
1 Buchstabe a i.V.m
§ 34 Abs
2 Nr
2 EStG (BFH-Urteil vom 25.8.2015, VIII R 2/13, BStBl II 2015, 1015; Anmerkung vom 27.10.2015, LEXinform 0947277)
Die entgangenen Einkünfte, sofern sie erzielt worden wären, müssen steuerpflichtig sein
Dies ist hier der Fall, weil die Zuschüsse aus der Investitionsförderung nach § 12 Abs
2 des Landesgesetzes über ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegehilfen (LPflegeHG) als Betriebseinnahmen zu versteuern gewesen wären, wenn die Stpfl
von seinem Wahlrecht nach § 6 Abs
5 EStR zur erfolgsneutralen Behandlung der Zuwendungen keinen Gebrauch gemacht hätte
.
FinBeh Hamburg nimmt mit Beschluss vom 20.04.2015 (S 2332 – 2015/002 – 52, ohne Fundstelle) zur steuerlichen Behandlung von Ausgleichszahlungen gemäß § 15 Abs
2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Stellung
Mit Urteil vom 30.10.2014 (2 C 3/13, LEXinform 1594514) hat das BVerwG einem Beamten eine Entschädigung zugesprochen, weil sein Gehalt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen habe
Das Gericht leitete den Schadensersatzanspruch aus § 15 Abs
2 AGG ab (vgl
auch BVerfG Pressemitteilung Nr
65/2014 vom 30.10.2014, LEXinform 0442499)
Ausgleichszahlungen nach § 15 Abs
2 AGG stellen keine Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis dar und sind nicht steuerpflichtig
Lohn ist die Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des einzelnen Arbeitnehmers (R 19.3 Abs
1 LStR)
Ausgleichszahlungen u
a
sind nicht als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des einzelnen Arbeitnehmers und damit nicht als Arbeitsentgelt anzusehen, soweit das ArbG gesetzlich zur Zahlung verpflichtet ist (H 19.3 [Beispiele – nicht Bestandteil des Arbeitsentgelts] LStH)
Dies gilt jedoch nur für die sogenannte „echte“ Vergütung
Dies schließt Ersatzzahlungen für Schäden immaterieller Art ein
Daher sind Entschädigungen, die ein ArbN wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des ArbG für immaterielle Schäden (z
B
Diskriminierung wegen des Alters i.S.d
§ 15 Abs
2 AGG) erhält, steuerfreie Ausgleichszahlungen
Eine solche Abfindung nach § 15 Abs
2 AGG wird nicht „aus Beschäftigung“ im Sinne des § 19 Abs
1 EStG gewährt
Die Entschädigung im Sinne des § 24 Nr
1 Buchstabe a EStG ist als Ersatz für unmittelbar entgangene oder entgangene bestimmte Einkünfte zu leisten (BFH-Urteil vom 09.07.1992, XI R 5/91, BStBl II 1993, 27)
die Marke muss einen Verdienstausfallschaden erlitten haben und die Zahlung muss diesen Schaden unmittelbar ausgleichen (vgl
BFH-Urteil vom 29.02.2012, IX R 28/11, BStBl II 2012, 569).
Für den Begriff der Entschädigung nach § 24 Nr
1 Buchstabe a EStG ist nicht entscheidend, ob das zur Entschädigung führende Ereignis ohne oder gegen den Willen des Stpfl erfolgt ist
ist vorgefallen
Eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr
1 Buchstabe a EStG kann auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige an dem zum Erwerbsausfall führenden Ereignis persönlich beteiligt war
Ist dies der Fall, wird die Stpfl
aber bei der Aufgabe ihrer Rechte unter erheblichem wirtschaftlichem, rechtlichem oder faktischem Druck gehandelt haben; er darf den Schadensfall keinesfalls selbst herbeigeführt haben
Der Anfechtungsbegriff schließt die freiwillige Beteiligung oder gar die Verwirklichung eigener Anstrengungen aus (BFH-Urteil vom 20.07.1978, IV R 43/74, BStBl II 1979, 9, vom 04.09.2002, XI R 53/01, BStBl II 2003, 177)
S.a
H 24.1 [Entschädigung im Sinne des § 24 Nr
1 Buchstabe a EStG] EStH und BMF vom 1.11.2013 (BStBl I 2013, 1326, Rn
2 und 3)
Eine Steuerermäßigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Steuer dem aufgelaufenen Einkommenszufluss nicht entgehen konnte (Zwangslage, BFH-Urteil vom 29.02.2012, IX R 28/11, BStBl II 2012, 569)
a EStG) geht nach wörtlichem und wörtlichem Verständnis davon aus, dass Einkünfte gar nicht erst entstanden, sondern ausgefallen sind oder mit dem Wegfall (zukünftiger) entgangener Einkünfte zu rechnen ist; die Briefmarke hat nicht oder noch nicht die entsprechenden Einnahmen erhalten
Daher fallen zunächst erhaltene (zugeflossene) und dann zurückzuzahlende oder zurückzuzahlende Einkünfte nicht unter § 24 Nr
1 Buchstabe a EStG, ebenso sind Ausgaben oder Aufwendungen oder negative Einkünfte nicht als solche zu behandeln (BFH-Urteil vom 18.10.2011, IX R 58/ 10, BStBl II 2012, 286).
Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit gilt die Voraussetzung des § 24 Nr
1 Buchstabe a EStG als erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis durch den beendet worden ist ArbG
H 24.1 [Entschädigung im Sinne des § 24 Nr
1 Buchstabe a EStG] EStH 4
und 5
Gedankenstrich listet konkrete Einzelfälle auf, in denen der BFH bejaht oder im Bereich der Einkünfte aus Gewinnen (§ 2 Abs
1 Satz 1 Nr § 2 Nr
1 bis Nr
3 in Verbindung mit § 2 Nr
1 EStG), Ersatz für entgangenen oder entgangenen Gewinn im Sinne des § 24 Nr
1 Buchstabe a EStG nicht anzunehmen für Einkünfte (Einkünfte) aus Geschäftsvorgängen, die zurechenbar sind bis hin zur laufenden Verwaltung
Diese Einkünfte führen zu laufenden Einkünften, die nicht der Vorzugsbesteuerung unterliegen (BFH v
10.07.2012, VIII R 48/09, BStBl II 2013, 155)
Welche Geschäftsvorfälle im Einzelfall zur laufenden Verwaltung gehören, hängt maßgeblich von der Art der Tätigkeit ab
Bei Steuerpflichtigen, die in der Regel im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit eine Vielzahl von Verträgen abschließen, gehören auch die Kündigung oder Auflösung einzelner Verträge und deren Abwicklung nach Leistungsstörungen zur laufenden Verwaltung
Insofern handelt es sich nicht um ungewöhnliche Geschäftsvorfälle
Ein Schadensersatz im Sinne des § 24 Nr
1 Buchst
a EStG ist daher grundsätzlich noch nicht anzunehmen, wenn Schadensersatz oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines (gewöhnlichen) Vertrages einschließlich entgangenen Gewinns geleistet wird
Es kommt nicht auf den Umfang und die Bedeutung des Geschäfts an
Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für selbstständige Rechtsanwälte
Schuldet ein Rechtsanwalt seine Leistungen als ArbN trotz Wahrung der rechtlichen Selbständigkeit im Wesentlichen auf der Grundlage eines Beratungsvertrages, kommt eine Vergütung im Sinne des § 24 Nr
1 Buchstabe a EStG im Zusammenhang mit diesem Vertrag nach den für ihn geltenden Grundsätzen in Betracht ArbN (BFH vom 10.07.2012, VIII R 48/09, BStBl II 2013, 155).
Eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr
1 Buchstabe a EStG, die anlässlich einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird (→ Kündigungsentschädigung), setzt den Verdienstausfall voraus, mit dem das ArbN rechnen konnte
Weder Abfindungen noch Ausgleichszahlungen sind Leistungen des ArbG, die bereits erworbene Ansprüche der ArbN abgelten, wie z des Arbeitsverhältnisses – bis zum Zeitpunkt der Auflösung noch fällige, steuerlich anzuerkennende Gehaltsansprüche des ArbN
Dies gilt auch für freiwillige Leistungen, wenn sie tatsächlich in gleicher Weise an die übrigen ArbN abgeführt werden (BMF vom 01.11.2013, BStBl I 2013, 1326, Rn
3)
Eine Abfindung im Sinne des § 24 Nr
1 Buchstabe a EStG kann auch dann vorliegen, wenn der ArbG seinem ArbN eine (Teil-)Abfindung zahlt, weil dieser aufgrund eines dienständerungsvertraglichen Vertrages seine wöchentliche Arbeitszeit auf unbestimmte Zeit reduziert (BFH vom 25.08.2009, IX R 3/09, BStBl II 2010, 1030; aa → Abfindungen)
Der Ausgleich im Sinne des § 24 Nr
1 Buchstabe a, § 34 Abs
1 und 2 Nr
2 EStG setzt die Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses voraus
Insofern lehnt die Antragsgegnerin bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses regelmäßig die Annahme einer Abfindung ab
Nach dem BFH-Urteil vom 10.10.2001 (XI R 54/00, BStBl II 2002, 181) ist die Festsetzung der an ein ArbN gezahlten Entschädigung für entgangenen oder entgangenen Verdienst als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr
1 Buchstabe a, § 34 Abs
1 lit
1 und 2 Nr
2 EStG verlangt, dass das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis beendet wird (vgl
FG Münster Urteil vom 27.04.2013, 12 K 1625/12 E, EFG 2013, 1222, LEXinform 5015154, rkr.)
Unter dem Begriff der Entschädigung für „Verdienstausfall“ sind geleistete Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr
1 Buchstabe a EStG auch Zahlungen, die dafür geleistet werden, dass infolge des schädigenden Ereignisses kein neuer Vertrag geschlossen werden kann (BGBl Urteil des Finanzgerichts vom 12.7.2016, IX R 33/15, BStBl II 2017, 158; sa Vermerk vom 15.11.2016, LEXinform 0948257)
Wenn die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) eine Bank auffordert, die Stpfl
Abberufung als Vorstand wegen angeblich fehlender fachlicher Qualifikation, eine nachträgliche Zahlung der BaFin als Schadensersatz für den rechtswidrigen Verwaltungsakt (wegen der anschließenden außerordentlichen Kündigung durch die Bank und des Nichtabschlusses eines neuen Vertrages)
) nach Amtshaftungsgrundsätzen als Entschädigung nach § 24 Nr
1 Buchstabe a EStG iVm § 19 Abs
1 EStG (siehe auch Bescheid des Finanzgerichts Münster vom 17.08.2015 (LEXinform 0443491)
In seinem Urteil vom 12.07.2016 (IX R 33/15, BStBl II 2017, 158) verweist der BFH auch auf seine Urteil vom 10
Juli 2008 (IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130), in dem es heißt, dass es sich nicht um eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr
1 lit
a EStG handelt, wenn diese gezahlt wird dafür, dass kein neuer Vertrag geschlossen wird
Die beiden Urteile unterscheiden sich in folgendem Punkt: vereinbart und sofern das Arbeitsverhältnis vertragsgemäß abgelaufen und nicht verlängert wurde.
Andererseits umfasste die Entschädigung im Urteil vom 12.7.2016 konkret den Verdienstausfall und die Betriebsrente der Stpfl
für die Zeit nach fristloser Kündigung und verhinderter Weiterbeschäftigung ersetzt
Der streitgegenständliche Betrag soll somit den Verdienstausfall und die Betriebsrente der Stpfl ausgleichen
Die Ersatzzahlung ist daher – auch nach den Grundsätzen des Urteils vom 10
Juli 2008 – als Schadensersatz im Sinne des § 24 Nr
1 Buchstabe a EStG anzusehen
Mit Urteil vom 13
März 2018 (IX R 12/17, LEXinform 0951320) hat der BFH Folgendes entschieden: Wenn das ArbG die bisherige Betriebsrentenzusage einseitig aufhebt und stattdessen den Mitarbeitern eine neue Betriebsrentenregelung anbietet, die zu deutlich geringeren Rentenansprüchen führt , ist die Zahlung nach dem ArbG eine solche, die den künftigen Verdienstausfall der Arbeitnehmer teilweise kompensiert 1 Buchstabe a i.V.m
§ 34 Abs
1, 2 Nr
2 EStG
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist seit rund zehn Jahren Angestellter des Unternehmens A, das seinen Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch eine eigene Versorgungsordnung zugesagt hatte
A hat diese Versorgungsordnung zum 31.12.2009 geschlossen und den Mitarbeitern angeboten, ihre bis dahin erworbenen Ansprüche gemäß Dienstvertrag in ein beitragsfinanziertes System zu überführen
Stimmte A diesem Angebot zu, gewährte A dem ArbN eine individuell berechnete Umtauschprämie
Der Kläger nahm das Angebot an und erhielt für das Streitjahr eine Prämie von rund 45.600 Euro
Die bis zum 31.12.2009 erteilte Zusage hätte für den Kläger eine Altersrente von rund 3.700 Euro monatlich ergeben, während die Neuzusage eine Altersrente von voraussichtlich nur rund 2.700 Euro monatlich tariflich begünstigt hätte Schadensersatz nach § 24 Nr
1 Buchstabe a, § 34 Abs
1 lit
1, Abs
Nach § 2 Nr
2 EStG hat das zuständige Finanzamt die Umtauschprämie dem Regeltarif unterstellt, das von der Klägerin geführte Widerspruchs- und Klageverfahren blieb erfolglos
Nach den Ausführungen des BFH (IX R 12/17, LEXinform 0951320) sind Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr
1 Buchstabe a EStG Leistungen, die „als Ersatz für entgangenen oder entgangenen Verdienst“, also an Stelle von gewährt werden entgangene oder entgangene Einnahmen greifen
Der Steuerpflichtige muss durch den Einkommensausfall einen Schaden erlitten haben und die Zahlung muss unmittelbar dazu bestimmt sein, diesen Schaden zu kompensieren
Insoweit bestätigt der BFH die bisherige Rechtsprechung (vgl
BFH v
29.02.2012, IX R 28/11, BStBl II 2012, 569)
Die Auslegung der Verträge zeigt, dass die von der Klägerin vereinnahmte Wechselprämie nicht nur einen Anreiz zur Zustimmung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung bieten sollte, sondern auch den entgangenen Zukunftsausfall der zustimmenden ArbN zumindest teilweise kompensieren sollte Rentenansprüche
Dies ist zumindest teilweise ein Ersatz für entgangenes Einkommen.
Der BFH widerspricht der Auffassung der Vorinstanz (Urteil FG München vom 26.07.2016, 6 K 1608/13, EFG 2017, 1174), wonach von einer tariflich begünstigten Vergütung nur auszugehen ist, wenn das zugrunde liegende Rechtsverhältnis auch besteht komplett beendet
Sie folgt insoweit nicht der Rechtsprechung des XI
Senat (z
B
BFH-Urteil vom 10.10.2001, XI R 54/00, BStBl II 2002, 181 und vom 12.04.2000, XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195)
Voraussetzung für eine Vorzugsentschädigung ist laut BFH nicht die vollständige Beendigung des Arbeitsverhältnisses; es genügt, wenn für den Verlust oder Wegfall künftiger Ansprüche im Rahmen eines fortdauernden Rechtsverhältnisses auf neuer Rechtsgrundlage Schadensersatz oder Teilausgleich geleistet wird
Dies hatte der BFH bereits im Fall des Ausgleichs der unbegrenzten Wochenarbeitszeitverkürzung bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses bestätigt (BFH-Urteil vom 25.08.2009, IX R 3/09, BStBl II 2010, 1030)
Auch die diesbezügliche Rechtsprechung lässt sich laut BFH auf den Streit übertragen: Hebt das ArbG die bisherige Betriebsrentenzusage einseitig auf und bietet den Mitarbeitern eine neue Betriebsrente an, die zu deutlich geringeren Anwartschaften führt, handelt es sich um eine Nachzahlung des ArbG, die den künftigen Verdienstausfall teilweise ausgleichen soll, um eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr
1 Buchstabe a EStG zu erlangen
Die Ansprüche aus der bisherigen Versorgungszusage entfallen, und die Abfindung, die diesen Verlust teilweise ausgleichen soll, erhält eine neue Rechtsgrundlage
Dies ist nicht nur eine Änderung des vorherigen Vertrages
Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – das System der betrieblichen Altersversorgung durch das ArbG vollständig umgestellt und auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt wird
Unproblematisch ist nach Auffassung des BFH auch, dass der Kläger der Vereinbarung mit dem ArbG zugestimmt hat
Eine „Zwangslage“, die nach der Rechtsprechung für die Annahme einer Entschädigung im Sinne des § 24 Nr
1 Buchstabe a EStG von Bedeutung ist, ist im Fall der ArbN nicht zu verneinen, weil sie einer gütlichen Einigung zugestimmt hat
Der Kläger erläuterte nachvollziehbar, dass A ihm im Falle seiner Nichteinwilligung versprochen habe, keine Abfindung und nur gekürzte Versorgungsbezüge zu zahlen
Stimmt die ArbN unter diesen Voraussetzungen dem neuen Regelwerk zu, gerät sie unter erheblichen Druck
Die zusätzliche Voraussetzung für die Anwendung des § 34 Abs
1, Abs
2 Nr
2 EStG, dass im Streitjahr eine Ansammlung von Einkünften und damit eine Progressionserhöhung vorlag, ist gegeben, da sich die Abfindung um rund 45.600 € erhöht hat der Tarif
Gemäß Urteil des FG Münster vom 27.04.2013 (12 K 1625/12 E, EFG 2013, 1222, LEXinform 5015154, rkr.) stellt die Vergütung für eine Diensterfindung keine Vergütung nach § 24 Nr
1 dar lit. a EStG, wenn der zugrunde liegende Vertrag keine bereits begründeten Ansprüche auf laufende Vergütung befriedigt, sondern erstmals ein Vergütungsanspruch begründet wird
Demgegenüber hatte der BFH mit Urteil vom 29.02.2012 (IX R 28/11, BStBl
II 2012, 569) eine Arbeitnehmererfindervergütung als steuerbegünstigte Vergütung nach § 24 Nr
1 Buchst
abgerechnet a EStG in Verbindung mit § 34 Abs
1, Abs
2 Nr
2 EStG
Anders als der dem vorgenannten Urteil des FG Münster zugrunde liegende Sachverhalt trat die Abfindung im Urteil des BFH an die Stelle künftiger Ansprüche aus der Vereinbarung über die Arbeitnehmererfindervergütung, die mit Erfüllung der Aufhebungsvertrag
Beispiel 1:
der Stempel Anlässlich des Arbeitsplatzwechsels bei A hat X einen Aufhebungsvertrag mit seinem ArbG zum 31.12.2012 abgeschlossen
Das Arbeitsverhältnis wurde daraufhin aus dringenden betrieblichen Gründen beendet
Für den Wegfall seines Arbeitsverhältnisses erhielt er eine Entschädigung in Höhe von 1.176.000 €, die der FA gemäß §§ 34 Abs
1 und 2, 24 Nr
1 Buchstabe a EStG
Laut Aufhebungsvertrag wurde X eine weitere Abfindung in Höhe von einmalig 358.000 € brutto zugesagt für den Fall, dass er bis zum 31.03.13 keine Mitarbeiter des Konzerns A abwerben oder abwerben ließ
Am 01.01.2013 trat X eine neue Stelle bei B an
Sie versprach ihm unter anderem Folgendes: „Zum Ausgleich der fehlenden Sonderzahlung bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.03
2013 zahlen wir Ihnen am 13
April eine Sonderzahlung in Höhe von brutto 358.000 €
Die Zahlung steht unter dem Vorbehalt, dass Sie das Arbeitsverhältnis in den ersten 6 Monaten nicht kündigen und Sie diese Zahlung verlieren.« Auf Veranlassung von X wechselten 13 Mitarbeiter von A zu B, sodass A die zweite Zahlung verweigerte und B die Sonderzahlung geleistet
Der FA lehnte eine Besteuerung nach § 34 Abs
1 EStG ab
Lösung 1:
Sachverhalt und Lösung entsprechen dem Fall des BFH-Beschlusses vom 25
August 2005 (XI B 40/04, BFH/NV 2006, 274, LEXinform 5901764)
Verspricht das neue ArbG seinem ArbN eine Entschädigung dafür, dass er die von seinem bisherigen ArbG zugesagte bedingte »Abfindung« nicht erhalten kann, so muss das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 24 Nr
1 EStG vorliegen für jede der beiden Verpflichtungen gesondert geprüft
Für die Verpflichtung des B kann ein Ausgleich im Sinne des § 24 Nr
1 Buchstabe a EStG angenommen werden
Zu prüfen ist, ob X bei seinem Abschluss unter rechtlichem, tatsächlichem oder wirtschaftlichem Druck gehandelt hat, was vorliegend zu verneinen ist
Die geleistete Zahlung stellt die Erfüllung der bedingten (Ausgleichs-)Zusage von B dar
Die Zusage sollte X für (eventuell) entgangenen Umsatz entschädigen
Allerdings hat X selbst freiwillig den Eintritt der Bedingung und damit des schädigenden Ereignisses herbeigeführt
Der von ihm als Motiv angeführte berufliche Aufstieg stellt keinen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck dar, zumindest wenn man eine sichere Stelle innehat, rkr.) Nach der Insolvenz des bisherigen ArbG für die Dauer eines Bemessungszeitraums erfolgt die Aufstockung Beträge, die von einer an der Abwicklung beteiligten Transfergesellschaft an das Transferkurzarbeitergeld gezahlt werden, stellen einen Ausgleich für entgangenen oder entgangenen Verdienst im Sinne des § 24 Nr
1 Buchstabe a EStG dar, der nach der sog
fünften Vorschrift des § 34 Abs
1 EStG sind ermäßigt zu besteuern
Die Umwandlung des Arbeitsverhältnisses in ein Abwicklungsarbeitsverhältnis ohne Arbeitsverpflichtung (Null-Kurzarbeit) steht nach Auffassung des Gerichts der Annahme einer neuen Rechtsgrundlage nicht entgegen, Pressemitteilung Nr
13/2017 vom 15.12.2017, LEXinform 0447545) zunächst entschieden, dass Aufstockungsbeträge zum übertragenen Kurzarbeitergeld ermäßigt besteuert werden können
Die Berufung des zuständigen Finanzamtes gegen das Urteil des FG Münster hatte jedoch Erfolg
Der BFH sah die Berufung als begründet an und hob den gegenteiligen Vorbescheid des FG Münster mit Urteil vom 12.03.2019 (IX R 44/17, BFHE 264, 1, LEXinform 0951647) auf.
In der Leitlinie seiner Entscheidung stellt der BFH fest, dass Aufstockungsbeträge zum Transfer-Kurzarbeitergeld, die aufgrund eines Transferarbeitsverhältnisses und diesbezüglich von der Transfergesellschaft gezahlt werden, regelmäßig nicht als Ausgleich gelten im Sinne von § 24 Nr
1 Buchstabe a, § 34 Abs
2 Nr
2 EStG, jedoch als laufender Lohn im Sinne von § 19 Abs
1 Nr
1 EStG
Dass sich die arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers gegenüber der Transfergesellschaft überwiegend auf die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen, die Durchführung des Profiling nach § 111 SGB III oder sonstige Maßnahmen zur Verbesserung seiner Arbeitsmarktchancen beziehen, spricht nicht gegen die Annahme laufender Einkünfte i.S.d
§ 19 EStG
Der Entscheidung des BFH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war mehr als 20 Jahre bei einer AG beschäftigt, die mit ihm und einer rechtlich selbstständigen übertragenden GmbH ohne Rechtsanspruch verbunden war Anschluss an die AG aufgrund der Werksschließung der AG am 31.12.2014 einen Dreiparteienvertrag geschlossen
Danach wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der AG zum 31.03.2015 gegen Zahlung eines hohen sechs- betriebsbedingte Abfindungszahlung
Darüber hinaus begründete der Kläger ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der Transfer-GmbH für die Zeit vom 01.04.2015 bis 31.03.2017 mit dem Ziel, dem Kläger Qualifizierungsmöglichkeiten zu eröffnen und seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern
Geschäftsgrundlage hierfür war die Gewährung von Transfer-Kurzarbeitergeld im Sinne des § 111 SGB III für diesen Zeitraum, wobei sich die GmbH zur Zahlung eines Zuschusses zum Transfer-Kurzarbeitergeld verpflichtete
Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Beschäftigung gegenüber der GmbH
Im Streitjahr 2015 erhielt die Klägerin von der AG bis zum 31.3.2015 laufendes Gehalt und die vereinbarte sechsstellige Abfindung
Darüber hinaus erhielt er vom 1
April 2015 bis zum 31
März 2016 von der Bundesagentur für Arbeit Transfer-Kurzarbeitergeld nach § 111 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
im Jahr 2015 rund 6.800 € und im Jahr 2016 rund 7.600 € eingebracht
Im Einkommensteuerbescheid 2015 erfasste das beklagte Finanzamt sämtliche Zahlungen der AG und der Transfer-GmbH für die Klägerin als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit
Die Abfindung unterlag als außerordentliches Einkommen nach § 34 EStG dem ermäßigten Tarif, während die Aufstockungsbeträge zum Transfer-Kurzarbeitergeld als laufender Lohn erfasst wurden
Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos
Mit oben genanntem Urteil vom 15.11.2017 (7 K 2635/16, LEXinform 0447545) hat das FG Münster der dagegen erhobenen Klage stattgegeben und die Einkünfte des Klägers in Höhe von rund 6.800 € unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für den Kläger unterstellt Streitjahres zum ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG
Die Berufung des Finanzamtes hatte Erfolg und führte zur Abweisung der Klage unter Aufhebung des Vorbescheids
Wird dem Inhaber von Genussrechten, die keinen Anteil am Vermögen der Gesellschaft verleihen, eine Vergütung dafür gewährt, dass ihm Einkünfte aus der Verzinsung des Genussrechtskapitals aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Genussrechtsverhältnisses entgehen, es handelt sich grundsätzlich um einen steuerpflichtigen Ausgleich nach § 24 Nr
Als Entschädigung für die Aufgabe des Genussrechts erhielt der Genussrechtsinhaber eine Einmalzahlung in Höhe des dreifachen Nennbetrags
Die Zahlung von 22.195,20 € erfolgte in Höhe von 11.097,60 € gleichmäßig verteilt auf zwei Bemessungszeiträume.
Die Einmalzahlung i.H.d
das Dreifache des Nennbetrags gehört nicht unmittelbar zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs
1 Nr
7 in Verbindung mit § 20 Abs
2 Satz 1 Nr
1 EStG
Denn die Zahlung erfolgte ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach nicht als Gegenleistung für die Nutzung des Stpfl
bereitgestelltes Kapital
Vielmehr wurde gerade so vereinbart, dass der auf die entgeltliche Verwendung des Kapitals gerichtete Vertrag einvernehmlich gekündigt wurde
Allerdings ist die Einmalzahlung als Entschädigung, die als Ausgleich für entgangenen Gewinn gewährt wurde, nach § 24 Nr
1 Buchstabe a EStG steuerpflichtig; denn die Einkünfte, die der Steuerpflichtige erzielt hätte, wenn er die Beteiligungsrechte behalten hätte, wären nach § 20 Abs
1 Nr
7 in Verbindung mit § 20 Abs
2 Satz 1 Nr
1 EStG besteuert worden
§ 24 Nr
1 Buchstabe a EStG ergänzt die Einkunftstatbestände der §§ 13 bis 23 EStG, schafft aber keine neue Besteuerung
Demnach muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Entschädigung und dem entgangenen Einkommen bestehen
Die entgangenen Einkünfte, sofern sie erzielt wurden, müssen steuerpflichtig sein
Jeweils 11.097,60 € gleichmäßig verteilt auf zwei Bemessungszeiträume
Damit entfällt der kumulierte Zufluss als Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs
1 EStG (siehe auch Anmerkung vom 18.06.2015, LEXinform 0946942)
sind nicht als bevorrechtigte Ausgleichszahlungen zu qualifizieren
Etwas anderes gilt, wenn die Ausgleichszahlungen nach den getroffenen Vereinbarungen als Ausgleich für entgangenen Gewinn in den Folgejahren geleistet werden (FG Hessen Urteil vom 1
August 2012, 10 K 761/08, LEXinform 5014067, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az
BFH: VIII B 129/12).
Im Verfahren (Az
10 K 761/08) hatte ein Wirtschaftsprüfer/Steuerberater im Rahmen eines befristeten Mietvertrages Praxisräume in einem Bürogebäude angemietet, die der Vermieter verkaufte während der vertraglich vereinbarten Mietzeit
Der neue Eigentümer wollte das Gebäude abreißen und dann neu errichten
Daher wurde das Mietverhältnis mit der Klägerin im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung gegen Zahlung einer Abfindung vorzeitig beendet
Das Hessische Landesfinanzgericht entschied, dass die Abfindung, die der Kläger von dem neuen Eigentümer für die Beendigung des Mietverhältnisses erhalten hatte, keine steuerbegünstigte Abfindung im Sinne der §§ 24 Nr
1 Buchst
a, 34 Abs
1 WpHG sei
1, Abs
§ 2 Nr
2 EStG vertreten
Maßgeblich ist die Sichtweise der Vertragsparteien, die aus ihren vertraglichen Vereinbarungen ggf
durch Auslegung abzuleiten ist
Nach dem Wortlaut des Vertrages der Klägerin mit dem neuen Eigentümer wurde jedoch die gesamte Entschädigung ausschließlich als Entgelt für die Räumung und Rückgabe des Mietobjekts gezahlt
Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung – steuerbegünstigt – als Ersatz für entgangene oder entgangene Einkünfte des Klägers aus seiner freiberuflichen Tätigkeit erfolgte, liegen nicht vor
Gegenstand der Vertragsverhandlungen war lediglich der Preis für die Räumung, was das Bestehen eines steuerbegünstigten Ausgleichs für entgangenen Gewinn aus der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers ausschließt (siehe auch Pressemitteilung des Hessischen FG vom 06.09.2012, LEXinform 0438375 )
Beispiel 2:
Die Briefmarke erzielte im Jahr 06 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines aus insgesamt neun Reihenhäusern bestehenden Gesamtgrundstücks
Die Gebäude waren seit dem 01
Juli für zehn Jahre an die Bundesrepublik Deutschland verpachtet und von niederländischen Streitkräften besetzt
Die Reihenhäuser wurden gemäß § 4 Nr
7 UStG umsatzsteuerfrei vermietet
Die vom Finanzamt erstatteten Vorsteuerbeträge aus den Baukosten i.H.v
Im Jahr der Erstattung vom Stpfl wurden insgesamt 131.805,18 € (vgl
§ 15 Abs
3 Nr
1 Buchst
a UStG) gezahlt
als Einkommen besteuert
Die Mietverträge wurden im Kalenderjahr 2006 gegenseitig zu unterschiedlichen Terminen mit den jeweiligen Aufhebungsverträgen gekündigt
Alle gegenseitigen Ansprüche wurden mit der Unterzeichnung beglichen
Nach den Aufhebungsverträgen erhielt die Stpfl
pro Einzelobjekt „für die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses und die daraus resultierenden finanziellen Nachteile (z
B
Mehrwertsteuerrückerstattung) und Risiken (z
B
Nachvermietung) für den Vermieter (den Steuerzahler) … eine Einmalzahlung“ in Höhe einer Gesamtsumme von 147.918 € als Entschädigung
Die Entschädigung für die gesamte Immobilie betrug damals: Risiko der Nachvermietung 93.950 € Mehrwertsteuererstattung 52.233 € Schadensersatz 1.735 € Gesamt: 147.918 €
Lösung 2:
Sachverhalt und Lösung ergeben sich aus dem BFH-Urteil vom 18.10.2011 (IX R 58/10, BStBl II 2012, 286)
Die Zahlung in Höhe von 52.233 € ist als laufende Einnahme zu behandeln
Die Zahlung an die Steuer stellt sich nicht als Ersatz für entgangene und entgangene Einnahmen dar
Die Stpfl
die als Einkommen angefallenen Vorsteuererstattungen, die die Steuer nach Beendigung der Mietverhältnisse aufgrund der Aufhebungsverträge teilweise hätte zurückzahlen müssen
Es geht also um den Ausgleich etwaiger rückzahlbarer Einkünfte, die dem Stpfl zustehen
als Aufwand (Werbungskosten), also ein nicht von § 24 Nr
1 Buchstabe a EStG erfasster Aufwandsausgleich
Für die Abfindung bei Abberufung eines Kommanditisten und Gesellschafter-Geschäftsführers der Komplementär-GmbH, der OFD Frankfurt mit Beschluss vom 20.10.2016 (S
2241 A – 098 – St 213, DStR 2016, 2856) Position:
Der Kommanditist einer GmbH & Co
KG, der zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist (die keinen eigenen Geschäftsbetrieb entfaltet) und bei seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung eine Abfindung erhält, möchte den Steuervorteil gemäß § 24 Nr
1 Buchstabe a, § 34 Absatz 1, Absatz 2 Nr
2 EStG
Diese Fälle sind laut OFD Frankfurt wie folgt zu behandeln: Hier liegt ein zivilrechtliches Arbeitsverhältnis vor
Der Stempel hat jedoch eine Doppelfunktion, da er nicht nur Organ der GmbH, sondern auch Mitunternehmer der KG ist
Die geschäftsführende Tätigkeit ist von seiner Eigenschaft als Mitunternehmer nicht zu trennen
§ 15 Abs
1 Satz 1 Nr
1 WpHG 2 EStG ist zumindest dann anzuwenden, wenn – wie hier – der Unternehmensgegenstand der Komplementär-GmbH auf die Geschäftsführung der KG beschränkt ist
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören neben den Gewinnanteilen auch die als besondere betriebliche Einkünfte hinzuzurechnenden Vergütungen für die Tätigkeit im Dienste des Unternehmens
Die Vorschrift des § 15 Abs
1 Satz 1 Nr
1 WpHG 2 EStG soll den Mitunternehmer dem Einzelunternehmer im Bereich der Tätigkeitsvergütung gleichstellen
Da es dem einzelnen Unternehmer nicht möglich ist, Verträge mit sich selbst abzuschließen, kann er für seine Tätigkeit keine – steuerbegünstigte – Vergütung erhalten
Dementsprechend ist die Vergütung, die der Mitunternehmer erhält, nicht nach § 24 Nr
1 Buchstabe a, § 34 Abs
1 BGB steuerbegünstigt
1, Abs
§ 2 Nr
2 EStG, sondern ist abhängiger Bestandteil des Gewinns aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils.
Scheidet der Kommanditist einfach aus der Geschäftsführung der GmbH aus, ohne gleichzeitig seinen Kommanditanteil zu veräußern, ist die Abfindung eine laufende Sonderbetriebseinnahme, wenn sie in einem Bemessungszeitraum zu erfassen ist und zu einer Ansammlung von Einkünften führt
Zur Zusammenrechnung der Einkünfte siehe Erläuterungen zu → Abfindungen und → Abfindungen
Bei der Entschädigung wegen Körperverletzung ist zu unterscheiden zwischen Beträgen, die den Verdienstausfall ersetzen und solchen, die dem Ersatz von Heil- und Behandlungskosten und Mehraufwendungen während der Krankheit dienen und als Ersatz für immaterielle Schäden gewährt werden können Form der Schmerz- und Leidensentschädigung
Eine Steuerpflicht im Sinne des § 24 Nr
1 Buchstabe a EStG besteht nur, soweit entgangene oder entgangene Einkünfte wegen Erwerbsminderung ersetzt werden
Dies gilt auch, wenn der Verdienstausfallausgleich von einem Dritten, hier dem Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers, geleistet wird (BFH-Urteil vom 21.1.2004, XI R 40/02, BStBl II 2004, 716)
wegen Körperverletzung eines Dritten aufgrund mehrerer gesonderter Vereinbarungen mit ihrem Versicherungsunternehmen, die sich auf unterschiedliche Zeiträume beziehen, Entschädigung als Ersatz für entgangenen und entgangenen Verdienst, der Zufluss von Entschädigungen in unterschiedlichen Bemessungszeiträumen steht der tariflichen privilegierte Besteuerung jeder dieser Vergütungen (BFH-Urteil vom 21.1.2004, XI R 40/02, BStBl II 2004, 716)
Unfallentschädigungen, die ein Gewerbetreibender erhält, zählen gemäß § 24 Nr
1a EStG als → Betriebseinnahmen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs
1 AktG
1 Nr
1 EStG.
Gemäß BFH-Urteil vom 26.05.2020, IX R 15/19, BFH/NV 2020, 1331 (veröffentlicht am 15.10.2020) ist die Anwendung des § 24 Nr
1 Buchst
a EStG ausgeschlossen, wenn ein Unfallgeschädigter von der Versicherungsgesellschaft des Geschädigten Ersatz für den rein hypothetisch berechneten Verdienstausfall und Fortschritt erhält, die Versicherungsleistung aber trotz d Die Bezeichnung als Verdienstausfall kann nicht als Ersatz für steuerpflichtig angesehen werden Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsquelle im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr
1 bis 7 EStG
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte als Kind einen schweren Autounfall und leidet seither an irreversiblen körperlichen und seelischen Folgeschäden, so dass sie für den Rest ihres Lebens nicht mehr in der Lage ist, eine Autofahrt zu beginnen Ausbildung oder Erwerb eines Erwerbseinkommens
Nach einem Rechtsstreit im Jahr 2015 leistete das Versicherungsunternehmen des Schädigers eine als Verdienstausfall bezeichnete Zahlung in Höhe von 695.000 €, die das zuständige Finanzamt als Zwangsentschädigung nach § 24 Nr
34 Abs
1 BGB anerkannte
1 EStG, wobei die entsprechenden Anwaltskosten in Höhe von 57.000 € als Werbungskosten berücksichtigt wurden
Dieser Einschätzung schloss sich auch das zuständige FG mit der Begründung an, dass die Versicherungsleistung von den am zivilrechtlichen Streit Beteiligten ausdrücklich als Verdienstausfall und damit als Ersatz für entgangenen Verdienst bezeichnet worden sei.
Dagegen entschied der BFH mit dem oben genannten Urteil, dass die Versicherungsleistung nicht steuerpflichtig sei und die Anwaltskosten daher nicht als Werbungskosten, sondern als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anzusehen seien
Eine Zahlung zum Ausgleich des Verdienstausfalls oder des Vorschusses nach § 842 BGB kann nur dann als Ausgleich im Sinne des § 24 Nr
1 Buchstabe a EStG behandelt werden, wenn die Zahlung unmittelbar dem Ersatz von steuer- und beitragspflichtigen Einkünften dient
Das bedeutet, dass zwischen Entschädigung und entgangenem Einkommen ein Kausalzusammenhang bestehen muss (BFH v
21.08.1990, VIII R 17/86, BStBl II 1991, 76)
Ansonsten ist der Ersatz des Erwerbsausfalls und des Vorschusses ebenso steuerfrei wie die Leistungen, die er ersetzt
Wird einer als Kind geschädigten Person Erwerbsausfall- und Aufstiegsersatz auch ohne konkrete Erwerbsaussicht unter dem Gesichtspunkt gewährt, dass ein Jugendlicher nicht dauerhaft ohne Einkommen sein wird, so nicht bedeuten den Ersatz eines bestimmbaren Einkommens, sondern eine Entschädigung für den Wegfall der abstrakten Möglichkeit, ein Erwerbsleben aufzubauen
Aus einer solchen prognostizierten, rein hypothetischen Lebensarbeitszeit lässt sich jedoch weder auf eine bestimmte Art der Einkünfte noch auf die nur abstrakt angenommene Besteuerung der Einkünfte schließen
Im Streitfall ist keine erkennbare Einnahme- oder Erwerbsquelle erkennbar und somit auch der notwendige Kausalzusammenhang zwischen Entschädigung und entgangener steuerpflichtiger Dienstleistung gegeben, um als Vermögensschaden zu werten
Nach dem Zivilrecht liegt ein Verdienst- und Aufstiegsausfall auch dann vor, wenn der Geschädigte nicht beabsichtigt, einen Beruf auszuüben oder gegen Entgelt zu arbeiten
Im Gegensatz dazu entsteht eine steuerpflichtige Entschädigung nur dann, wenn die Entschädigung anstelle von steuerpflichtigem Einkommen aus einer bestimmten oder vernünftigerweise identifizierbaren Einkommensquelle gezahlt wird
Bei Verletzungen im Kindesalter sind Prognosen, ob und ggf
welche Erwerbstätigkeit der Geschädigte aufgenommen hätte, mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und daher rein spekulativ
Anders verhält es sich bei Zahlungen an ein bereits erwerbstätiges Unfallopfer
Darüber hinaus kann – so der BFH – auch eine auf Ersatzansprüche entfallende Steuerbelastung einen Schaden darstellen, den der Geschädigte gegenüber dem Schädiger geltend machen kann (BGH v )
Ein Geschädigter wird daher eine Leistung als „Ersatz für entgangenen Gewinn“ im Sinne des § 24 Nr
1 Buchstabe a EStG nur annehmen, wenn mit dem Schädiger eine Einigung, dh eine Bruttovergleichsvereinbarung, über den Ersatz erzielt wird der Steuerschaden
Eine solche Vereinbarung, die auf die Ersetzung steuerpflichtiger Einkünfte hinweisen könnte, ist im vorliegenden Fall jedoch nicht zustande gekommen
Mit Urteil vom 02.07.2018, IX R 31/16 (LEXinform 0951053) hat der BFH entschieden, dass eine einmalige Abfindung für das mit einer Dauerdienstbarkeit gesicherte und unbeschränkte Überspannungsrecht an einem zum Privatvermögen gehörenden Grundstück mit eine Hochspannungsleitung gehört nicht zum steuerpflichtigen Einkommen im Sinne des § 2 Abs
1 Nr
1 bis 7 EStG
Es liegt weder eine entgeltliche Nutzungsüberlassung im Sinne des § 21 Abs
1 Satz 1 Nr
1 EStG noch eine sonstige Leistung im Sinne des § 22 Nr
3 EStG vor
Zum beschriebenen Verfahren siehe auch Medienmitteilung der BFH vom 10.10.2018 (LEXinform 0448797).
Im Urteilsfall wird die Stpfl
anlässlich der Planung einer Hochspannungsleitung über ein ihm gehörendes bebautes Grundstück, das er gemeinsam mit seiner Ehefrau zu eigenen Wohnzwecken nutzte, eine Vereinbarung mit der Betreiber-GmbH des Stromnetzes, wonach die GmbH war berechtigt, das Grundstück für Zwecke des Baus, des Betriebs und der Instandhaltung elektrischer Leitungen auf unbestimmte Zeit zu nutzen
Gleichzeitig verpflichtete sich der Grundstückseigentümer, eine entsprechende Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen
Im Gegenzug erhielt das Stpfl von der Betreiber-GmbH eine einmalige Entschädigung in Höhe von 18.000 €, die Höhe der Entschädigung bemisste sich nach der Minderung des Verkehrswertes des überspannten Grundstücks
Laut Vereinbarung wurde das Grundstück mit Elektroinstallationen abgedeckt, es war nicht erforderlich, einen separaten Strommast auf dem Grundstück zu errichten
Im Rahmen des Einkommensteuerveranlagungsverfahrens erfasste das örtlich zuständige Finanzamt die Ausgleichszahlung als Einkünfte aus sonstigen Leistungen gemäß § 22 Nr
3 EStG
Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 20.09.2016 (10 K 2412/13 E) abgewiesen und vertrat die Auffassung, dass seither keine Einkünfte im Sinne des § 22 Nr
3 EStG vorlagen die Überdehnung des Grundstücks und die Eintragung einer Dienstbarkeit hätten notfalls durchgesetzt werden können
Stattdessen gehört die Ausgleichszahlung jedoch zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs
1 Nr
1 EStG
Das FG begründete dies damit, dass die Belastung des Grundstücks mit der beschränkten Dienstbarkeit nicht zu einem endgültigen Rechtsverlust führe
Hinzu kommt die Betrachtung des Stpfl
ausschließlich darin, der Betreiber-GmbH die Nutzung eines Teils des Luftraums über ihrem Grundstück für den Betrieb der Strecke zu gestatten und der Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit zuzustimmen
Wirtschaftlich gesehen handelt es sich bei dieser Vereinbarung um eine entgeltliche Nutzungsüberlassung, so dass die Ausgleichszahlung den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet werden kann.
Der BFH hat in seinem oben genannten Urteil vom 02.07.2018 ausgeführt, dass die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung voraussetzt, dass einem Dritten ein Grundstück oder grundstücksgleiche Rechte zeitlich befristet zur Nutzung oder Nutzung überlassen wird für a Gebühr
Danach können die Vergütungen für die vorübergehende Belastung eines Grundstücks mit beschränkter Dienstbarkeit grundsätzlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt werden, weil die Belastung mit einer Dienstbarkeit zur Nutzung eines Grundstücks nicht zu einem endgültigen Rechtsverlust an der Immobilie führt Form des Eigentumsverlustes
Dabei ist es auch unerheblich, ob der Grundstückseigentümer die Dienstbarkeit freiwillig oder zwangsweise, z
aufgrund einer behördlichen Besitzverfügung
Die Grenze zwischen Nutzungs- und Vermögensbereich wird jedoch überschritten, wenn die tatsächliche Durchführung der durch die Dienstbarkeit gesicherten Verträge dazu führt, dass der Kunde bürgerlicher und rechtlicher Eigentümer des belasteten Grundstücks bleibt, er aber seinen verliert Verfügungsgewalt auf Dauer vollständig, dh auch eine Rückübertragung der Dienstbarkeit wird praktisch unmöglich
Entscheidend dafür, ob eine zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung im Sinne des § 21 Abs
1 Nr
1 EStG oder eine nicht steuerbare unbefristete Belastung des Grundstücks vorliegt, ist der wirtschaftliche Gehalt des zugrunde liegenden Vertrages
Im Streitfall fehle es an einer zeitlich begrenzten Nutzungsüberlassung
Die der GmbH eingeräumten Befugnisse sind weder schuldrechtlich noch dinglich befristet, da dem Grundstückseigentümer kein Recht zur Rückübertragung der auf die GmbH übertragenen Rechte eingeräumt wurde
Dieser Umstand hat zur Folge, dass die Stpfl
in seinen Eigentumsrechten endgültig eingeschränkt wurde
Zudem stellt die Entschädigung laut BFH aus wirtschaftlicher Sicht keine Gegenleistung für die Nutzung der Immobilie dar, sondern eine Entschädigung für die Eigentumseinschränkung und den damit verbundenen Wertverlust der Immobilie
Dies lässt sich insbesondere auch daraus ableiten, dass der Berechnung der Ausgleichszahlung die durch die Dienstbarkeit bedingte Minderung des Verkehrswertes des Grundstücks zugrunde gelegt wird
Aus wirtschaftlicher Sicht steht nicht die vorübergehende Nutzungsüberlassung des Grundstücks im Vordergrund, sondern die endgültige Aufgabe eines Wirtschaftsguts
In der Konsequenz bedeutet dies, dass der Streit als steuerfreie Vermögensumschichtung zu behandeln ist und somit nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt
3 Einkommensteuergesetz
Allgemein umfasst dies jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und eine Gegenleistung auslöst, nicht jedoch Verkäufe und verkaufsähnliche Vorgänge im privaten Bereich
Da die Vergütung im vorliegenden Urteil für die endgültige wesentliche Vermögensübergabe gezahlt wird, liegen keine sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr
3 EStG vor
Der Umstand, dass sich der Steuerpflichtige zur Vermeidung einer drohenden Enteignung bereit erklärt hat, gegen eine Entschädigung eine Beschränkung seines Vermögens in Kauf zu nehmen, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Perspektivisch kann die Entscheidung des BFH zum bundesweit geplanten Trassenbau zukünftig von großer Bedeutung sein
Maßgebend für die steuerliche Beurteilung sind laut Gericht die jeweiligen Vereinbarungen zwischen Grundstückseigentümer und Netzbetreiber
Auch die Frage der Besteuerung der Ausgleichszahlungen dürfte bei den Verhandlungen zwischen den Parteien eine entscheidende Rolle spielen
Zu beachten ist, dass die Entschädigung nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählt, wenn nicht die vorübergehende Nutzung der Immobilie entschädigt wird, sondern die unbefristete dingliche Belastung mit einer Dienstbarkeit und damit die Aufgabe eines Teils der Immobilie 20.7. 2018, IX R 25/17 (LEXinform 0951483) entschied der BFH, dass für die Erfassung von Entschädigungen, die ein Arbeitsloser zum Zeitpunkt des Schädigers vom Schädiger nach § 842 BGB als Ersatz für den Verdienstausfall erhält infolge der Schädigung erlitten, da das zu versteuernde Einkommen iSd EStG davon abhängt, ob steuerpflichtiges und zu versteuerndes Einkommen durch die Ausgleichszahlung ersetzt werden soll
Im Urteilsfall wird die Stpfl
verließ das Unternehmen Ende 2000 im Alter von 36 Jahren nach langjähriger Betriebszugehörigkeit aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung gegen Abfindung und war seitdem arbeitslos gemeldet
2003 wurde er infolge einer misslungenen Operation dauerhaft arbeitsunfähig und bezieht seit Februar und März 2004 Arbeitslosengeld nach dem SGB II, auch bekannt als »Arbeitslosengeld II« oder »Hartz IV«
Im Streitjahr 2009 erklärte sich der Haftpflichtversicherer in einem der Stpfl
unterzeichnete einvernehmliche Vereinbarung zur Zahlung von insgesamt 490.000 € zum Ersatz aller Schäden, die durch die erfolglose Operation entstanden sind und noch entstehen werden
Von diesem Gesamtbetrag entfallen 255.000 Euro auf Schmerzensgeld und Hauswirtschaftsschäden und 235.000 Euro auf Erwerbsausfall
Grundlage der Vereinbarung war die Zusicherung des Steuerpflichtigen, keine Leistungen von einem Sozialversicherungsträger zu erhalten
Bereits vor 2009 gezahlte Vorschüsse in Höhe von insgesamt 50.000 € sind mit 490.000 € anzurechnen
Die Versicherung bemaß den Verdienstausfall der Stpfl
für die Vergangenheit mit 60.000 € und für die Zukunft mit 175.000 €, so dass sich der oben genannte Betrag von 235.000 € ergibt
Zur Ermittlung des Verdienstausfalls ist die Stpfl
der Versicherung die Lohnabrechnungen eines Arbeitskollegen mit ähnlicher beruflicher Qualifikation und vergleichbarer Tätigkeit vorgelegt
Nachdem der Stempel der Vereinbarung zugestimmt hatte, zahlte die Versicherung den Restbetrag von 440.000 € nach Abzug der Vorschüsse von 50.000 € im Jahr 2009 aus
aus nichtselbstständiger Tätigkeit gemäß der oben genannten Vereinbarung auf 235.000 € festgesetzt die Einkommensteuer nach dem ermäßigten Tarif gemäß § 34 Abs
1 EStG (sog
fünfte Regel) und berücksichtigte, dass der Erwerbsausfallausgleich bereits teilweise in den Vorauszahlungen enthalten war
Die FG Köln wies die Klage des Stpfl ab
mit Urteil vom 01.06.2017, 10 K 3444/15 und stellte insbesondere fest, dass es für die steuerliche Erfassung der Entschädigung unerheblich sei, dass der Kläger zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe.
In dem gegen die Entscheidung des Finanzgerichtshofs gerichteten Revisionsverfahren hat der BFH ausgeführt, dass sich die Schadensersatzhaftung nach § 842 BGB auf die Nachteile erstrecke, die durch die Klage für den Erwerb oder das Fortkommen des Geschädigten verursacht werden Person
Bei Erwerbsminderung kommt ein Ausgleich im Sinne des § 24 Nr
1 Buchstabe a EStG nur für Leistungen in Frage, die zum Ausgleich des Verdienstausfalls und des Vorrückens bestimmt sind, da es sich lediglich um einen Ausgleich für entgangenen oder entgangenen Verdienst handelt in dieser Höhe bezahlt
Demgegenüber Zahlungen, mit denen Heil- oder Heilungskosten oder sonstige verletzungsbedingte Mehraufwendungen erstattet werden oder Zahlungen, die zum Ersatz eines immateriellen Schadens bestimmt sind (= Schmerzensgeld), laut BFH-Urteil vom 11.10.2017, IX R 11 /17 (BFH/NV 2018, 360) unterliegt nicht der Vorschrift
Außerdem müssen die Einkünfte, für die der Verlust ausgeglichen werden soll, steuerpflichtig und einer Steuer unterliegen, die hypothetisch unter eine bestimmte Einkunftsart fällt
Maßgeblich für die steuerliche Erfassung als Ausgleich im Sinne des § 24 Nr
1 Buchstabe a EStG ist daher, ob die Zahlung steuerpflichtiges und pflichtmäßiges Einkommen ersetzen soll (sog
Verdienstausfall)
Besteht dagegen der Anspruch auf steuerfreie Sozialleistungen wie das ALG nach SGB III (sog
ALG I, § 3 Nr
2 EStG alt, § 3 Nr
2 Buchstabe a EStG nF) oder die ALG II (sog
Hartz IV, § 3 Nr
2b EStG aF, § 3 Nr
2 Buchstabe d EStG nF) entschädigt werden, liegt kein steuerpflichtiger Ausgleich im Sinne des § 24 Nr
1 Buchstabe a EStG vor
Darüber hinaus ist es laut BFH unter Berufung auf das einschlägige BFH-Urteil vom 12
Juli 2016, IX R 33/15, BStBl II 2017, 158, für die Erfassung der Ausgleichszahlungen als steuerpflichtiges Einkommen unerheblich, ob die Ausgleichszahlungen durch die geleistet wurden Schädiger selbst oder durch einen Dritten, z durch ein Versicherungsunternehmen, wenn der leistungserbringende Dritte gegenüber dem Geschädigten leistungspflichtig ist
Beruht die Leistung wie im vorliegenden Fall auf einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten, so ist nach Ansicht des BFH im Zweifelsfall durch Auslegung zu entscheiden, ob der Verursacher den künftigen Schaden ausgleichen will des Verdienstes oder ob er nur den Schaden ersetzen will, der darin besteht, dass der Anspruch auf steuerfreie Sozialleistungen weggefallen ist
Dabei müssten die genauen Umstände berücksichtigt werden, die zum Abschluss der betreffenden Vereinbarung geführt haben
Auch bei der notwendigen Auslegung einer Entschädigungsvereinbarung ist nicht die Bezeichnung der Entschädigungszahlung entscheidend, sondern der Zweck der Leistung
Unter diesem Gesichtspunkt hob der BFH das FG-Urteil auf, da es nicht darlegte, auf welcher Grundlage die Entschädigung berechnet wurde oder welchen Schaden die Versicherung ersetzen wollte
Obwohl die Stpfl
auf die Gehaltsabrechnungen eines Berufskollegen verwies, das FG aber keine Feststellungen darüber traf, dass die Versicherung diesen Umstand tatsächlich berücksichtigt hatte
Stattdessen ist davon auszugehen, dass sich die Höhe der Versicherungsleistung eher an den Grundbedürfnissen der Stpfl orientiert
als Verdienstausfall
Da der Stempel zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung noch rund 20 Berufsjahre bis zur Rente hat, ergibt die Gesamtabfindung von 175.000 € – ohne Berücksichtigung einer Abzinsung – eine Ersatzleistung von weniger als 9.000 € pro Jahr, was im Vergleich zum realistischen Verdienstausfall viel zu wenig ist.
Auch die Tatsache, dass die Stpfl
vor dem erfolglosen Betrieb drei Jahre lang arbeitslos war, steht der Anerkennung der Zahlung als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr
1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen
Auch ist nicht entscheidend, wie wahrscheinlich er bei einem guten Verlauf der Operation eine andere Stelle gefunden und ein entsprechendes Einkommen erzielt hätte
Entscheidend ist allein, ob dies aus Sicht des Schädigers oder seiner Versicherung als hinreichend wahrscheinlich angesehen wird und ob aus diesem Grund eine Entschädigung für künftige Verdienstausfälle geleistet wurde
Diese Frage ist durch Auslegung der Umstände zu klären, die für die Zahlung oder den dafür geschlossenen Vertrag maßgebend waren
Daraufhin verwies der BFH den Fall zur weiteren Feststellung des Sachverhalts an das zuständige Finanzgericht zurück
Das Finanzgericht muss nun insbesondere klären, auf welcher Grundlage die Entschädigung berechnet wurde und welchen Schaden die Versicherung ersetzen wollte
Die entsprechenden Feststellungen des Finanzgerichts sind dann gemäß § 118 Abs
2 FGO für den BFH im weiteren Verfahrensverlauf bindend
Eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr
1 Buchstabe b EStG liegt auch vor, wenn die Tätigkeit willentlich oder mit Zustimmung des ArbN eingestellt wird
Der Schadensersatzanspruch muss nicht auf einer neuen gesetzlichen oder billigkeitsrechtlichen Grundlage beruhen (BFH-Urteil vom 13.02.1987, VI R 230/83, BStBl II 1987, 386)
Ein solches Erfordernis lässt sich aus dem Wortlaut des § 24 Nr
1 Buchstabe b EStG nicht ableiten
Ein Ausgleich in diesem Sinne ist nach § 24 Nr
1 Buchstabe b EStG nicht erforderlich; die Abfindung ist vielmehr eine Gegenleistung „für“ die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit
Dass dadurch künftige Einkünfte wegfallen könnten, ist eine mögliche indirekte Folge der Aufgabe oder Nichtausübung der Tätigkeit
Die Entschädigung ersetzt diese jedoch nicht, sondern wird allein wegen Aufgabe oder Nichterfüllung der Tätigkeit erbracht
Die einem angestellten Verkaufsberater im Arbeitsvertrag zugesagte Wartevergütung für ein Wettbewerbsverbot nach Vertragsende kann eine außergewöhnliche Einnahme im Sinne des § 34 Abs
1 und 2 i.V.m
§ 24 Nr
1 Buchst
sein b EStG (BFH-Urteil vom 13.2.1987, VI R 230/83, BStBl II 1987, 386)
Als Hauptleistungspflicht kann auch eine Entschädigung für die Nichtausübung einer Tätigkeit vereinbart werden (H 24 Abs
1 24 Nr
1 Buchst
b EStG] EStH)
1 Buchstaben b und c und die dabei auftretenden Schwierigkeiten siehe BFH-Urteil vom 20.7.1978 (IV R 43/74, BStBl II 1979, 9)
Danach besteht eine Entschädigung in den Fällen des § 24 Nr
1 Buchstabe b EStG und des § 24 Nr
1 Buchstabe c EStG auch dann, wenn die Stpfl
an einem Vertrag über die Einstellung oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder die Beendigung seines Handelsvertretervertrages teilnimmt Bedeutung – vorausgesetzt, dass der Stpfl
infolge einer Beschädigung des durch die Einzelregelung geschützten Gutes einen Vermögensschaden erlitten hat und die Zahlung diesen Schaden unmittelbar ausgleichen soll
Beispiel 3:
Der Stempel Z arbeitete bis zum Jahr 11 als Flugbegleiterin (Stewardess) für eine Fluggesellschaft
In diesem Jahr verließ sie den Dienst der Fluggesellschaft gegen Zahlung einer Abfindung nach Maßgabe des einschlägigen Tarifvertrags für Flugbegleiter (MTV)
Die Bestimmung der MTV lautet auszugsweise wie folgt: »(1) Mit Vollendung des 32
Lebensjahres wird dem Flugbegleiter folgende Option angeboten: Beendet der Flugbegleiter sein Anstellungsverhältnis als Pilot und verlässt den Konzern, erhält er a einmalige Abfindung in Höhe von zweieinhalb (2,5) Grundgehältern für jedes vollendete Dienstjahr als Flugbegleiter bis zum Renteneintritt
..
(3) Die Rechte nach Absatz 1 können im Laufe des Kalenderjahres geltend gemacht werden, in dem das entsprechende Alter erreicht wird
… (4) Wird nach Ausübung des Optionsrechts eine dauerhafte Fluguntauglichkeit festgestellt, so gilt die dauerhafte Fluguntauglichkeit als Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Pilot
Ein Anspruch auf die wahlrechtsbedingte Abfindung besteht in diesem Fall nicht.« Im Rahmen ihres Einkommensteuerbescheids 11 beantragte Z, die Abfindung dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs
1 und ( 2) i.V.m
§ 24 Nr
1 EStG
Die FA lehnte die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes ab
Lösung 3:
Sachverhalt und Lösung entsprechen der Entscheidung des BFH-Urteils vom 8
August 1986 (VI R 28/84, BStBl II 1987, 106)
Die Voraussetzungen des § 24 Nr
1 Buchst
a EStG sind hier nicht erfüllt, weil kein schadensverursachendes Ereignis vorliegt, das unmittelbar zum Erwerbsausfall geführt hätte
Der mit dem Einkommensausfall aus der Tätigkeit als Flugbegleiterin verbundene Schaden ist vielmehr – wirtschaftlich betrachtet – die Folge der Entscheidung von Z, das Arbeitsverhältnis mit der Fluggesellschaft nicht fortzusetzen
Solche Strukturen können unter § 24 Nr
1 Buchstabe b EStG fallen
Insbesondere der auch für § 24 Nr
1 Buchst
b EStG relevante Begriff des Schadensersatzes schließt nicht aus, dass der Schaden nur mittelbar durch den Verdienstausfall entsteht
Auch die Abfindung entspricht dem Abfindungskonzept des § 24 Nr
1 EStG
Dies setzt – zumindest in seiner allgemeinen Bedeutung, die auch für § 24 EStG Nr
1 Buchstaben a bis c gilt – voraus, dass die Stpfl
infolge einer Beschädigung des durch die Einzelbestimmung geschützten Gutes einen Vermögensschaden erlitten hat und die Zahlung diesen Schaden unmittelbar ausgleichen soll
So ist es hier
Denn die Abfindung dient dem Ausgleich des finanziellen Schadens, der durch den Verdienstausfall als Flugbegleiter entsteht
Dieser Schaden wäre nicht eingetreten, wenn das Optionsrecht nicht ausgeübt worden wäre
Gemäß § 89b HGB kann der Handelsvertreter vom Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn und soweit
der Unternehmer aus der Geschäftsbeziehung mit Neukunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und der Ausgleichszahlung unter Berücksichtigung aller Umstände erhebliche Vorteile hat, insbesondere die dem Handelsvertreter aus Geschäften entgangenen Provisionen bei diesen Kunden dem Eigenkapital entspricht
Den Handelsvertretern werden Versicherungsvertreter (§ 89b Abs
5 HGB) und Bausparkassenvertreter (§ 92 Abs
5 HGB) gleichgestellt
Ausgleichszahlungen an andere Kaufleute als Handelsvertreter, z.B
Kommissionäre oder Vertragshändler, sind wie Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter zu behandeln, wenn sie in entsprechender Anwendung des § 89b HGB geleistet werden (BFH-Urteil vom 12.10.1999, VIII R 21/97, BStBl II 2000, 220 ).
Die Begünstigung nach § 24 Nr
1 Buchstabe c EStG setzt voraus, dass die Ausgleichszahlung in Erfüllung eines Anspruchs nach § 89b HGB geleistet wird
Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB sind auch Bestandteil der Vergütung im Sinne des § 24 Nr
1 Buchstabe c EStG, wenn sie mit der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit zusammenfallen (BFH-Urteil vom 05.12.1968, IV R 270/ 66, BStBl II 1969, 196)
Ausgleichszahlungen an einen Handelsvertreter nach § 89b HGB gehören ebenfalls zum laufenden Gewinn und damit zu den Gewerbeeinnahmen, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Einstellung des Geschäfts zusammenfällt (BFH-Urteil vom 14.10.1980, VIII R 184/78, BStBl II 1981, 97)
Maßgebend für die Zugehörigkeit des Ausgleichsanspruchs zu den gewerblichen Einkünften ist, dass die Anspruchsentstehung der letzte laufende Geschäftsvorgang des Handelsvertretergewerbes ist
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters entsteht mit Beendigung des Vertragsverhältnisses (BFH-Urteil vom 26.03.1969, I R 141/66, BStBl II 1969,485)
Entsteht der Schadensersatzanspruch nicht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, sondern bei dessen Beendigung, so ist dieser Rechtsfall nur als letztes Geschäft des werbenden Unternehmens anzusehen – nicht jedoch als Geschäft nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Werbetätigkeit
Die Zugehörigkeit des Ausgleichsanspruchs zum laufenden Gewinn ändert sich nicht, wenn der Handelsvertreter gleichzeitig mit Beendigung seines Vertragsverhältnisses sein Gewerbe aufgibt
Auch in diesem Fall ist der Grund für die Entstehung des Ausgleichsanspruchs die Beendigung des Vertragsverhältnisses als Handelsvertreter, nicht die Beendigung des Gewerbebetriebs
Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass einem Handelsvertreter bei Beendigung seines Vertragsverhältnisses mit einem Unternehmer auch dann ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, wenn er sein Gewerbe weiterführt, weil er weiterhin für andere Unternehmer werbend tätig ist
Für den Fall, dass die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Einstellung des Gewerbes zusammenfällt, sind die Vorschriften, nach denen der Handelsvertreter seinen Gewinn ermittelt hat, für die Zurechnung des Ausgleichsanspruchs zu den gewerblichen Einkünften unerheblich
Hat der Handelsvertreter den Gewinn nach § 4 Abs
1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt, ist der Ausgleichsanspruch zu aktivieren und der durch die Aktivierung erhöhte Gewinn als Gewerbeertrag zu behandeln
Da der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB bereits mit Beendigung des Vertragsverhältnisses entsteht, muss der Ausgleichsanspruch daher auch zu diesem Zeitpunkt aktiviert werden (BFH-Urteil vom 26.03.1969, IR 141/66, BStBl II 1969, 485; bestätigt durch BFH-Urteil vom 09.02.2011, IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120, LEXinform 0179472; zu Erläuterungen zu den wertbestimmenden Erkenntnissen siehe auch Rn
38)
3 EStG festgestellt; denn der Stempel ist so zu behandeln, als wäre er zu diesem Zeitpunkt auf die Gewinnermittlung durch Aktienvergleiche umgestiegen, weil er sein Geschäft aufgibt
Die Anrechnung des wegen des Übergangs erforderlichen Ausgleichsanspruchs erfolgt mit dem laufenden Gewinn des Jahres, in dem die Tätigkeit stattfand.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist der Schadensersatzanspruch nach § 89b HGB ein Anspruch
Ihre Entstehung ist ertragsteuerrechtlich (auch) dem laufenden Gewinn und nicht dem Veräußerungs- oder Veräußerungsgewinn zuzuordnen; dies gilt auch, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Verkauf oder der Aufgabe des Geschäfts des Handelsvertreters zusammenfällt (zuletzt BFH-Urteil vom 09.02.2011, IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120, LEXinform 0179472)
Führt der Handelsvertretervergütungsanspruch zu einem laufenden Gewinn, kommt die Sonderertragsteuervergünstigung nach § 34 Abs
1 EStG in Betracht
Führt der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters zu außerordentlichen Einkünften im Sinne des § 34 Abs
2 Nr
2 EStG, ist eine Steuervergünstigung nur nach § 34 Abs
1 EStG zu gewähren (sog
fünfte Regel); die in Absatz 3 der Norm geregelte Steuervergünstigung entfällt, da sie nur auf Antrag für Veräußerungsgewinne im Sinne des § 34 Abs
2 Nr
1 WpHG gewährt wird
1 EStG
Mit Urteil vom 08.12.2016 (III R 41/14, BStBl II 2017, 630) erfolgt eine Abgrenzung für ausbezahlte Versicherungssummen aus Lebensversicherungen zwischen den Einkünften aus Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen bei einem Versicherungsvertreter, der die erhalten hat Leistungen aus der Lebensversicherung anstelle eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB (siehe auch Anmerkung vom 28.04.2017, LEXinform 0880249)
Die Tatsachen der Entscheidung und die Gründe für die Entscheidung
Der Stempel war Inhaber einer Versicherungsagentur und arbeitete für zwei Versicherungsgesellschaften
Als er in den Ruhestand ging, errechneten die Versicherungsunternehmen einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB von rund 118.000 € und kürzten diesen Betrag um die von ihnen gezahlten Beiträge und die darauf aufgelaufenen Zinsen für zwei Lebensversicherungsverträge
Diese Beträge beliefen sich auf ca
114.000 €, so dass 4.000 € als Entschädigungsforderung ausgezahlt wurden
Der BFH hat entschieden, dass der Versorgungsanspruch des Vertreters steuerrechtlich als solcher zu behandeln ist und im Streitfall nicht den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG zuzurechnen ist
Die von den beiden Versicherungsunternehmen geleisteten Rentenbeiträge waren Gegenleistungen für die Tätigkeit des Klägers als Versicherungsvertreter und wurden vom Kläger als Betriebseinnahmen erfasst
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen somit dem Geschäft und nicht dem Privatvermögen des Klägers zuzurechnen waren
Denn die Frage der Zurechnung richtet sich grundsätzlicher nach der Art des versicherten Risikos
Eine Lebensversicherung wird in der Regel privat abgeschlossen, sodass Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag in der Regel zum Privatvermögen gehören
Die Forderung aus einer Lebensversicherung kann ausnahmsweise zum Betriebsvermögen gehören, wenn ein Finanzamt aus betrieblichen Gründen zugunsten eines Dritten einen Lebensversicherungsvertrag abschließt
Abfindungszahlungen im Sinne des § 89b HGB sind nicht Bestandteil der Abfindung nach § 24 Nr
1 Buchstabe c EStG, wenn ein Nachfolgevertreter die Handelsvertretung seines Vorgängers oder Teile davon aufgrund eines eigenständigen Vertrages entgeltlich erwirbt
Ein eigenständiger Vertrag liegt jedoch nicht vor, wenn sich der Rechtsnachfolger verpflichtet, die vertretenen Unternehmen von Ersatzansprüchen freizustellen (H 24 Abs
1 [Entschädigungszahlungen an Handelsvertreter] EStH)
Notiz:
Das Landesfinanzgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 19.02.2013 (3 K 111/12, EFG 2013, 688, LEXinform 5014687, rkr.) eine Entschädigung für die Nichtausübung der Vertretertätigkeit bis zur Beendigung des Handelsvertretervertrages zivilrechtlich anerkannt unterliegt grundsätzlich nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs
1 EStG, da keine Einkünfte zusammengerechnet werden
Nach Auffassung des FG sind der Ersatzanspruch für die abgegebenen Versicherungsbestände im Sinne des § 89b HGB (im Urteilsfall ca
89.000 €) und der Ersatz entgangener Provisionen (im Urteilsfall ca 77.000) sind nicht als einheitliche Vergütung anzusehen
Danach kam das FG zu der rechtlichen Schlussfolgerung, dass die von der Handelsvertreterausgleichszahlung getrennt zu beurteilende Provisionsausgleichszahlung keine außerordentlichen Einkünfte im Sinne des § 34 Abs
1 und 2 BGB darstellt
EStG (siehe auch Bescheid des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 25.06.2013, LEXinform 0439881)
Die Tatsachen der Entscheidung und die Gründe für die Entscheidung
Der Kläger war als Versicherungskaufmann für die X-Versicherung in A als selbstständiger Handelsvertreter tätig
Am 19.03.2008 kündigte X den Handelsvertretervertrag zum 31.12.2008
Der Kläger wurde einvernehmlich bis zur Beendigung des Handelsvertretervertrages von jeder weiteren Tätigkeit freigestellt und erhielt einen monatlichen Betrag in Höhe von 8.559,00 €, der auf der Grundlage des die durchschnittliche Monatsprovision des Vorjahres (ca
77.000 €)
Zum 31.12.2008 stellte X den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz nach § 89b HGB (ca
89.000 €) in Rechnung
Mit dem Einkommensteuerbescheid 2008 hat das Bundesfinanzamt den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs
1 EStG nur für den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB (89.000 Euro), nicht aber für die monatlichen Zahlungen im Freistellungszeitraum gewährt (insgesamt ca
77.000 Euro)
Die Anwendung des § 34 Abs
1 und 2 EStG setzt nach Ansicht des Landesfinanzgerichts voraus, dass in den Fällen des § 24 Nr
1 Buchst
a EStG oder des § 24 Nr
1 Buchst
b EStG eine Entschädigung für entgangene Mehr- Jahreseinkommen oder für die Nichtausübung einer mehrjährigen Tätigkeit in einem Betrag gezahlt worden sein muss oder dass ein Ausgleich für ein entgangenes Jahreseinkommen oder für die Nichtausübung einer einjährigen Tätigkeit in einem anderen Jahr gezahlt worden ist und dies zur Folge hat ein Progressionsnachteil
Mit Urteil vom 27.10.2015 (XR 12/13, BFH/NV 2016, 898, LEXinform 0929592) nimmt der BFH zur bevorzugten Besteuerung von Vorauszahlungen an einen Handelsvertreter Stellung (siehe auch Anmerkung vom 19.04.2016, LEXinform 0652883)
)
Entscheidungstatsachen und Entscheidungsgründe:
Der Handelsvertreter H hat mit dem Unternehmen X eine Vereinbarung getroffen, wonach sowohl die zukünftigen als auch die vergangenen Provisionssätze von H reduziert würden
Im Gegenzug erhielt der Handelsvertreter eine Ausgleichszahlung für die verminderten Provisionen sowie einen Abzug auf seine nachträgliche Ausgleichszahlung gemäß § 89b HGB
Unternehmen X zahlte H insgesamt 308.076 €, davon 60 % = 184.845,60 € als Vorauszahlung für den künftigen Schadensersatzanspruch von H
40 % = 123.230,40 € dienten als Ausgleich für die Herabsetzung der Provisionsansprüche
Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass sich die in § 24 Nr
1 Buchst
a und c EStG geregelten Vergütungszwecke rechtlich und wirtschaftlich ausschließen
Eine „Mischung“ der beiden Arten der Bevorzugung kommt nicht in Frage
Soweit die Zahlung einen Ausgleich des Schadens aus der Herabsetzung von Provisionsansprüchen darstellt, wird sie nach § 34 Abs
1 EStG begünstigt
Soweit sie als Vorauszahlung auf den Ausgleichsanspruch aus § 89b HGB wirkt, ist sie es nicht
Gemäß § 34 Abs
1 EStG ist die Einkommensteuer für außerordentliche Einkünfte mit einem ermäßigten Steuersatz zu berechnen
Außerordentliche Einkünfte sind u
a
nach § 34 Abs
2 Nr
2 EStG Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr
1 EStG, die für entgangenen oder entgangenen Gewinn gewährt werden (§ 24 Nr
1 Buchstabe a EStG) , für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für den Verzicht auf eine Gewinnbeteiligung oder eine Anwartschaft auf eine solche (§ 24 Nr
1 Buchstabe b EStG) sowie Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB (§ 24 Nr 1 Buchstabe c EStG)
Allen außerordentlichen Einkünften des § 34 Abs
2 EStG und damit auch des § 34 Abs
2 Nr
2 in Verbindung mit § 24 Nr
1 EStG ist gemeinsam, dass die betreffenden Einkünfte steuerlich in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind, erhöht Steuerbelastungen entstehen also allein aus der Anhäufung von Einkünften
Soweit ein Handelsvertreter Vorauszahlungen als Teilzahlungen für einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB über den Bemessungszeitraum erhält, werden diese gemäß § 34 Abs
2 Nr
2 EStG iVm § 24 Nr
1 Buchstabe c EStG nicht begünstigt
Der Entschädigungsbetrag ist nach dem Aggregationsprinzip in einer Summe auszuzahlen
Anders verhält es sich mit dem Teil der Zahlung in Höhe von 123 230,40 €
Insoweit besteht ein Ausgleich nach § 34 Abs
2 Nr
2 EStG iVm § 24 Nr
1 Buchst
a EStG
Dazu kann auch eine Entschädigung gehören, die eine Versicherungsgesellschaft an den Unternehmer des Gewerbebetriebs zum Ausgleich von Unfallschäden zahlt
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Unternehmer im Rahmen des Betriebes gegen ein erhöhtes Unfallrisiko versichert und die Versicherungsprämien als Betriebsausgaben behandelt hat (BFH-Urteile vom 08.04.1964, VI 343/62 S , BStBl III 1964, 271; BFH-Urteil vom 05.08.1965, IV 42/65 S, BStBl III 1965, 650)
Wird die Entschädigung nicht aufgrund der eigenen Versicherung des Unternehmers, sondern aufgrund der Haftpflichtversicherung des Schädigers gezahlt, gehört die Entschädigung nicht zu den gewerblichen Einkünften im Sinne des § 7 GewStG (BFH-Urteil vom 20.8
1965, VI 154/65 U, BStBl III 1966, 94).
Auch wenn es sich nach § 24 Nr
1 EStG um Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes handelt, handelt es sich nicht notwendigerweise um gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 7 GewStG
Die Begriffe „gewerblicher Gewinn“ und „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ sind grundsätzlich gleich zu definieren, wie es § 7 GewStG vorschreibt
Aber sie stimmen nicht vollständig überein
Abweichungen können sich in Grenzfällen daraus ergeben, dass die → Gewerbesteuer eine Grundsteuer ist und sich auf den Gewerbebetrieb als Vermögen bezieht
Die Gewerbesteuer will nur die Einkünfte eines werbenden (lebenden) Gewerbes erfassen, wie der Große Senat des BFH im Beschluss GrS 1/63 S vom 13
November 1963 (BStBl III 1964, 124) erklärte, als er die Gewerbesteuer verneinte Gewerbesteuerpflicht für ruhende Unternehmen
Gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 EStG zählen daher nur dann zu den gewerblichen Einkünften, wenn sie unmittelbar im gewerblichen Betrieb erzielt werden
Aus diesem Grund werden die Vorgänge der Unternehmensgründung und -auflösung nicht mit der Gewerbesteuer erfasst, insbesondere nicht die Gewinne, die aus der Veräußerung eines Unternehmens entstehen
Für eine solche Unfallentschädigung müssen die gleichen Grundsätze gelten
Zwar stehen sie auch insofern im Zusammenhang mit dem gewerblichen Betrieb, als sie als Ausgleich für die Minderung der künftigen Gewinnaussichten aus dem Betrieb gezahlt werden
Sie sind jedoch nicht unmittelbar Einkünfte aus dem Werbegeschäft, sondern Folgen körperlicher Schäden des Unternehmers (vgl
auch BFH-Urteil vom 28.08.1968, I 252/65, BStBl II 1969, 8)
Wie oben bereits ausgeführt, gehören auch Ausgleichszahlungen an einen Handelsvertreter nach § 89b HGB zum laufenden Gewinn und damit zu den Gewerbeeinnahmen, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Einstellung des Geschäfts zusammenfällt (BFH-Urteil v 14
Oktober 1980, VIII R 184/78, BStBl II 1981, 97)
Maßgebend für die Zugehörigkeit des Ausgleichsanspruchs zu den gewerblichen Einkünften ist, dass die Anspruchsentstehung der letzte laufende Geschäftsvorgang des Handelsvertretergewerbes ist
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters entsteht mit Beendigung des Vertragsverhältnisses (BFH-Urteil vom 26.03.1969, I R 141/66, BStBl II 1969,485).
Der grundlegende Sachverhalt der Umsatzsteuerpflicht einer Leistung nach § 1 Abs
1 Nr
1 Satz 1 UStG das Vorliegen eines Leistungsaustausches, d
h
die Leistung unterliegt nur dann der Umsatzsteuer, wenn sie gegen Entgelt erbracht wird
Die Annahme einer entgeltlichen Leistung setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Wert voraus
Der Begünstigte muss identifizierbar sein
Er muss einen Vorteil erhalten, der zum Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Umsatzsteuerrechts führt (vgl
BFH-Urteile vom 08.11.2007, VR 20/05, BStBl II 2009, 483, vom 09.11.2006, VR 9/04, BStBl II 2007, 285 )
Zudem muss zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden
Die Gegenleistung für die Leistung kann in Geld oder in tatsächlich erhaltener Gegenleistung (Tausch oder tauschähnliches Geschäft) bestehen, die in Geld ausgedrückt werden muss
Grundlage für den Leistungsaustausch ist ein kausaler Zusammenhang, also eine interne Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung
Eine Dienstleistung wird nur dann entgeltlich erbracht, wenn zwischen der Dienstleistung und der Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht
Ein solcher Leistungsaustausch liegt vor, wenn die Leistung darauf abzielt, eine Gegenleistung zu erhalten und damit die gewünschte, erwartete oder erwartete Gegenleistung auslöst, so dass die wechselseitig erbrachten Leistungen letztlich inhaltlich verknüpft sind
Leistung und Gegenleistung müssen dabei durch den Zweck der Handlung (Endgültigkeit) verbunden sein, wobei es nach Auffassung des BFH auch ausreicht, wenn eine Gegenleistung zu erwarten ist
Insoweit kann auch der Kausalzusammenhang zwischen der Gegenleistung und der Leistung ausreichen
Auf die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung kommt es nicht an
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Umsatzsteuer ist die Gebühr nach § 10 Abs
1 Satz 1 UStG
Das Entgelt umfasst nach § 10 Abs
1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten
Bereits diese gesetzliche Formulierung macht deutlich, dass der Entgeltbegriff aus Sicht des Leistungsempfängers bestimmt wird
Danach ist eine Vergütung oder sonstige Ausgabe nur dann eine Vergütung oder Gegenleistung für eine bestimmte Leistung, wenn sie für diese Leistung gewährt wird oder der Leistungserbringer sie dafür erhält
Entscheidend ist auch hier, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich aus dem Rechtsverhältnis, also in der Regel aus dem Vertragsverhältnis zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger ergibt, wobei der Leistungsempfänger darüber entscheidet noch ein Teil der Gegenleistung (BFH-Urteil vom 06.06.2002, VR 59/00, BStBl II 2003, 215)
Abweichend vom Vergütungsbegriff des § 1 Abs
1 Nr
1 Satz 1 UStG, in dem aus Sicht des Dienstleisters festgestellt wird, ob ein Leistungsaustausch vorliegt, dient der Entgeltbegriff des § 10 Abs
1 Satz 2 UStG der Bestimmung der Höhe der Bemessungsgrundlage
Besteht zwischen der Leistung und der Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang, so ist die Ausgabe des Leistungsempfängers eine Gegenleistung und damit ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt, gleichgültig, ob sie auf einem gesetzlichen – vertraglichen oder satzungsmäßigen – Verpflichtung oder wird freiwillig zur Verfügung gestellt.
Von den steuerpflichtigen Umsatzerlösen im Sinne des § 1 Abs
1 Nr
1 Satz 1 UStG sind die steuerfreien Ausgleichszahlungen (→ Schadensersatz) zu unterscheiden
Ein Schadensersatz liegt vor, wenn die Zahlung nicht für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Zahler erfolgt, sondern weil der Zahler für den Schaden und seine Folgen gesetzlich oder vertraglich verantwortlich ist (BFH-Urteil vom 16.01.2003, VR 36/01, BFH/ NV 2003, 667)
Dagegen unterliegen unechte Ausgleichszahlungen der Umsatzsteuer
Dabei handelt es sich überwiegend um Zahlungen, die bei vorzeitiger Beendigung vertraglicher Rechtsverhältnisse oder bei Rechtsverzicht in Form von Abfindungen oder Abfindungen geleistet werden und die eine Gegenleistung für eine bestimmte sonstige Leistung des Zahlungsempfängers darstellen (BFH-Urteil vom 7
Juli 2005, VR 34/03, BStBl II 2007, 66)
Dies gilt auch, wenn der Ausgleichsanspruch infolge des Todes des Handelsvertreters fällig wird (§ 1.3 Abs
12 UStAE)
das FG Köln zur Einstufung einer Abfindung als steuerpflichtiges Entgelt im Rahmen eines Mietverhältnisses wegen unterlassener Instandhaltungsmaßnahmen
Für die Frage, ob die Unterhaltspflichten eines Mieters als Gegenleistung für die Überlassung der Mietsache anzusehen sind und somit zur Umsatzsteuerzahlung gehören, ist nicht der vertragliche oder gesetzliche Grund ihrer Entstehung maßgeblich, sondern allein das Vorliegen a direkten Zusammenhang zwischen Gebrauchsüberlassung und Unterhaltspflicht
Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht jedoch nicht, da die Instandhaltungspflicht aus Sicht des Leistungsempfängers nicht als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung verstanden wird, sondern als gesetzliche oder vertragliche Verlagerung des Instandhaltungsrisikos vom Eigentümer auf die Nutzer, der auch dem Nutzungsinteresse des Leistungsempfängers dient Mit der von ihm an den Vermieter gezahlten Miete erbringt der Mieter die Gegenleistung, das Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Mietobjekts, das Ziel der Instandsetzungsarbeiten ist jedoch deren Erhaltung Zustand des Mietobjekts für die eigenen vertraglichen Nutzungs- und Nutzungszwecke und eine entsprechende Nutzung und Abnutzung zu liefern Ähnlich wie die vom Mieter zu tragenden Betriebskosten wird auch dieser Aufwand von ihm selbst verbraucht, und zwar durch Abnutzung, und geht nicht in die Vermögenssphäre des Vermieters über
Daher können die Reparaturkosten nicht als Gegenleistung für den Vermieter und damit auch nicht als umsatzsteuerpflichtige Zahlung im Sinne des § 10 Abs
1 Satz 2 UStG angesehen werden
→ Entschädigung
→ Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr
12 und 13 EStG
→ Außerordentliche Einkünfte
→ Abfindungen
→ Ausgleichszahlung
→ Schadenersatz
WARUM Selbstständige in 2021 handeln müssen! Rentenversicherungspflicht für Selbstständige New Update
Weitere hilfreiche Informationen im Thema anzeigen verdienstausfall bei selbstständigen berechnen
verdienstausfall bei selbstständigen berechnen Einige Bilder im Thema

Rechtslage: Kosten des Rechtsstreits – Rechtsanwalt New
Bei immateriellen Rechten wie zum Beispiel die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist der Streitwert hingegen schwieriger zu bemessen und kann je nach Art und Umfang der Verletzung mehrer tausend Euro betragen. Steht der Streitwert fest, so lassen sich die Kosten auch berechnen. Hierbei ist zu unterscheiden:
Read more
Prozesskosten: Kosten von Gerichtsverfahren vor den Verwaltungs- und Zivilgerichten
FORDERN SIE EINE KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG AN! Wenn Sie ein rechtliches Problem haben und eine erste rechtliche Einschätzung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden
Unsere Ersteinschätzung ist unverbindlich und für Sie völlig kostenlos! Wie sich die Prozesskosten zusammensetzen:
In Verwaltungs- und Zivilsachen entscheidet das Gericht auch, wer die Kosten des Gerichts zu tragen hat
Diese Kosten werden als Kosten des Rechtsstreits bezeichnet
Die Kosten des Rechtsstreits umfassen einerseits die Gerichtskosten und andererseits die außergerichtlichen Kosten der Prozessparteien
Gerichtskosten Die Gerichtskosten werden durch das GKG (Gerichtskostengesetz) bestimmt
Sie beinhalten sowohl die eigentlichen Gebühren des Gerichts als auch die Kosten der Beweisaufnahme wie Zeugenhonorare, Sachverständigenkosten etc
Außergerichtliche Kosten Die außergerichtlichen Kosten umfassen in erster Linie die Anwaltskosten beider Prozessparteien
Darunter fallen unter Umständen aber auch andere Kosten einer Partei, wie etwa Reisekosten und die Kosten eines außergerichtlichen Privatgutachtens
Wie werden die Kosten des Gerichtsverfahrens berechnet? Sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten werden nach dem sogenannten Streitwert berechnet
Das Gericht bestimmt den Streitwert nach billigem Ermessen
Dabei gilt: Je wichtiger die Sache ist, desto höher ist der Streitwert anzusetzen! Bei Zahlungsansprüchen richtet sich der Streitwert nach der Forderungssumme
Beispiel: Wenn der Gläubiger vom Schuldner 150 Euro verlangt und Klage einreicht, beträgt der Streitwert nur 150 Euro
Bei immateriellen Rechten wie der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist der Streitwert jedoch schwieriger abzuschätzen und kann je nach Art und Ausmaß der Verletzung mehrere tausend Euro betragen
Sobald der Streitwert bekannt ist, können auch die Kosten berechnet werden
Hier ist zu unterscheiden: ● Höhe der Gerichtskosten:
Vor Gericht fallen in der Regel 3 Gerichtsgebühren an, die als Vorschuss zu entrichten sind
Erst wenn diese bezahlt sind, stellt das Gericht dem Beklagten die Klage zu und der Rechtsstreit beginnt
Wird das Gerichtsverfahren nicht durch ein angefochtenes Urteil beendet, reduzieren sich die Gerichtskosten von 3 auf nur noch eine Gebühr
In diesem Fall werden die beiden zu viel gezahlten Gebühren an den Kläger zurückerstattet
Zur Bestimmung des Streitwerts anhand des Streitwerts dient die folgende Tabelle: Streitwert
bis zu. .
€ Gebühr
..
€ Streitwert
bis zu. .
€ Gebühr
..
€ 500 35,00 50.000 546,00 1.000 53,00 65.000 666,00 1.500 71,00 80.000 786,00 2.000 89,00 95.000 906,00 3.000 108,00 110.000 1,026.00 4.000 127,00 125.000 1,146.00 5.000 146,00 140.000 1,266.00 6.000 165,00 155.000 1,386.00 7.000 184,00 170.000 1,806.00 203,00 185.000 1,626.00 9.000 222,00 200.000 1,746.00 10.000 241,00 230.000 1.925,00 13.000 267.00 260.000 2.104.00 16.000 292.00 000.00 283.00 19.000 319.00 320.000 2.462.00 22.000 345.00 350.000 2641,00 25.000 371,00 380.000 2.820.00 30.000 406.00 410.000 2,00 30.000 406.00 410.000 2,00) 440 000 3 178,00 40 000 476,00 470 000 357,00 45 000 511,00 55 000 3 536.00
Stand: 2015
● Höhe der Anwaltskosten in Gerichtsverfahren:
Auch die Höhe der Anwaltskosten richtet sich nach dem Streitwert
Auch vor Gericht verdient der Anwalt je nach Tätigkeit Gebühren
Die Höhe der einzelnen Gebühren ergibt sich, ebenso wie die Gerichtsgebühren, aus einer gesonderten Tabelle
Wer hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen?
Das Gericht entscheidet in seinem Urteil auch über die Kosten und legt damit fest, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat
Dabei gelten folgende Grundsätze: ● Verlieren Sie, müssen Sie auch die Kosten des Rechtsstreits tragen:
Die Kosten des Rechtsstreits muss nicht derjenige tragen, der den Rechtsstreit gewinnt (vgl
§ 91 ZPO)
Wer verliert, zahlt! Beispiel: Der Kläger verklagt den Beklagten auf 1.000 €
Er gewinnt den Rechtsstreit
Folglich hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits, dh die Gerichts- und Anwaltskosten des Klägers sowie die eigenen Anwaltskosten zu tragen
Es kommt jedoch häufig vor, dass das Gericht der Klage nur teilweise stattgibt und den Rest der Klage abweist
In diesem Fall teilen sich beide Parteien die Kosten des Rechtsstreits nach dem Verhältnis von Sieg und Niederlage (vgl
§ 92 ZPO)
Das Gericht berechnet eine Quote und ermittelt damit, wie hoch die jeweilige Kostenbelastung ist
Beispiel: Der Kläger verklagt den Beklagten auf 1.000 €
Das Gericht spricht ihm jedoch nur 700 Euro zu
Andernfalls weist das Gericht die Klage in Höhe von 300 € ab
Anhand dieser Zahlen bildet das Gericht dann eine Quote, wonach der Kläger 30 % und der Beklagte 70 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat
● Kosten für Klagerücknahme und Vergleich:
Wird beispielsweise die Klage zurückgenommen oder der Rechtsstreit nach Erhebung der Klage beigelegt, bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen, wer die Kosten zu tragen hat
In diesem Fall prüft das Gericht die jeweiligen Erfolgsaussichten für Kläger und Beklagten und trifft dann eine Kostenentscheidung
Beispiel: Der Kläger verklagt den Beklagten auf 1000 €
Nachdem dem Beklagten die Klage zugestellt wurde, zahlt er dem Kläger die 1000 €
Beide Parteien erklären daraufhin den Rechtsstreit für erledigt und verlangen, dass die andere Partei die Kosten des Verfahrens trägt
Das Gericht prüft nun die Erfolgsaussichten und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Klage begründet war
Es verurteilt daher die Beklagte zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits
● Kosten des Rechtsstreits bei Vergleich:
Wird das Gerichtsverfahren durch einen Vergleich zwischen den Parteien beendet, müssen sie sich auch einigen, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat
Da es sich bei dem Vergleich um einen Vertrag handelt, sind die Parteien frei und können etwaige Kostenfolgen geltend machen
Kommt es zu einer Einigung, erhält der Anwalt ein zusätzliches Honorar
Soweit keine Regelung über die Vergleichsgebühr getroffen wird, hat jede Partei ihre eigenen Kosten des Vergleichs zu tragen (vgl
§ 98 ZPO)
Beispiel: Der Kläger verklagt den Beklagten auf 1.000 €
In der Gerichtsverhandlung einigen sich beide darauf, dass der Beklagte dem Kläger 500 Euro zahlt und der Rechtsstreit beendet ist
Hinsichtlich der Kosten erklären Sie sich damit einverstanden, dass der Beklagte die Gerichtskosten trägt und Sie beide Ihre außergerichtlichen Anwaltskosten selbst tragen
In diesem Fall ist die Kostenregelung eindeutig
Wie kann das Kostenrisiko vor Gericht reduziert werden? Der Ausgang eines Rechtsstreits ist nicht immer vorhersehbar
Daher besteht immer das Risiko, dass der Kläger die Kosten trägt
Selbstverständlich berät Sie Ihr Rechtsanwalt hierzu vorab und zeigt Ihnen Erfolgschancen und -risiken auf
Aber selbst wenn Ihre Erfolgsaussichten gut sind, kann Ihr Anwalt nicht garantieren, dass Sie gewinnen werden
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben und die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, ist das Kostenrisiko überschaubar
Selbst im schlimmsten Fall zahlen Sie nur die Selbstbeteiligung – in der Regel 150 €
Wenn Sie in Not sind, können Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben
In diesem Fall übernimmt die Staatskasse in der Regel einen großen Teil der Kosten, unabhängig davon, wie das Gerichtsverfahren ausgeht
Sie wünschen eine Kostenberatung oder haben ein Problem mit einer Anwaltsrechnung? – Wir helfen Ihnen!
Hast du eine Frage? Die Gegenpartei verlangt, dass Sie die Anwaltskosten tragen? Die Rechnung Ihres eigenen Anwalts erscheint Ihnen unangemessen hoch oder könnte sogar falsch sein? – Zögern Sie nicht und lassen Sie sich beraten
Nicht selten werden Sie mit Forderungen überhäuft und das Anwaltshonorar wurde falsch berechnet
Gerne vertreten und beraten wir Sie deutschlandweit
Kontaktieren Sie uns einfach, damit wir Ihnen helfen können! Gewährleistungsausschluss:
Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für Richtigkeit, Aktualität etc
der Informationen übernommen werden kann
Ebenso ist jegliche Haftung ausgeschlossen
Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung
Die Informationen sind allgemein gehalten, während sich die Rechtsberatung speziell auf Ihr persönliches Anliegen bezieht
Es wird daher dringend empfohlen, sich umgehend an einen Anwalt zu wenden, wenn Sie konkret betroffen sind
Haben Sie eine Frage oder Anmerkung zu diesem Thema? – Nutze die Kommentarfunktion!
Lohnt sich eine Selbstständigkeit? Beispielrechnung von Steuerberater ganz einfach erklärt New
Neues Update zum Thema verdienstausfall bei selbstständigen berechnen
verdienstausfall bei selbstständigen berechnen Ähnliche Bilder im Thema

Weitere Informationen zum Thema verdienstausfall bei selbstständigen berechnen
Updating
Schlüsselwörter nach denen Benutzer zum Thema gesucht habenverdienstausfall bei selbstständigen berechnen
Updating
Sie haben das Thema also beendet verdienstausfall bei selbstständigen berechnen
Articles compiled by Msi-thailand.com. See more articles in category: Blog